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BGH · VII ZR 122/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 122/60

Der Kläger als Rechtsnachfolger des DAHA verlangt von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nehst Zinsen sowohl aus eigenem Recht wie auf Grund einer von der Landes Zentralbank in Bayern genehmigten Abtretung der Firma Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie vorgetragen, der DAHA habe ihr bei Erteilung des Auftrags auf Vermittlung des Rohpapiergeschäfts unter anderem zugesagt, sie an Intorzonengeschäften über 280 t Fotorohpapier und 500 t Echt-Pergament für 1951 zu beteiligen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, durch die Aufforderung des DAHA an die Beklagte, für die Abwicklung des ins Stocken geratenen Fotorohpapiergeschäfts mit StHHP zu sorgen, und deren Einverständnis sei zwischen den Beteiligten ein Auftragsverhältnis begründet worden. Das seien die 101.687,75 DM, welche die Beklagte unstreitig auf Weisung des DAHA von StHHMHP erhalten, aber zur Bezahlung von Papierlieferungen der Firma ScflHP nicht verwendet habe (BD S. Sie habe diesen Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt, zu den in den Jahren 1 §52/53 unstreitig dürchgeführten zwei Geschäften trotz Befragens nicht Stellung genommen und ein Verschulden des DAHA an dem NichtZustandekommen weiterer Geschäfte nicht dargetan (BU S. 1) Die Beklagte hat eine Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns - eine Vergütung für ihre Bemühungen bei dem Geschäft mit der Pirma St^HHHP sollte ihr unstreitig nicht gezahlt werden - damit begründet, daß der Das Berufungsgericht hat u.a. auf Grund der eigenen Einlassung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin das Zustandekommen einer festen Vereinbarung über die von 'der Beklagten näher angegebenen Lieferungen verneint und diese nur hilfsweise mangels devisenrechtlicher Genehmigung als unwirksam bezeichnet. Daß der.Berufungsrichter die Feststellung über die Unverbindlichkeit einer Zusage des DAHA unter Übergehung eines Beweisantritts der Beklagten getroffen habe (§286 ZPO), wie die Revision rügt,, trifft nicht zu. 2) Den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Es geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der von der Beklagten vorgetragene Sach^-verhalt für den Fall einer von dem DAHA schuldhaft nicht eingehaltenen Zusage allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsSchluß rechtfertige. Einen solchen Anspruch hat aber die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, v/eder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt. Sie hat, wie auch ihre Bezugnahme auf § 325 BGB erkennen läßt, ihre vermeintliche Gegenforderung allein damit begründet, daß ihr der Gewinn aus den vom DAHA zugesagten weiteren Geschäften entgangen sei. ein Schaden nicht begründen, den die Beklagte dadurch, daß sie auf die Zusagen des DAHA vertraute, erlitten haben will. 3) Das Berufungsgericht erachtet eine etwaige verbindliche Zusage des DAHA, die Beklagte an bestimmten Liefergeschäften im Jahre 1951 zu beteiligen, wegen Pehlens der erforderlichen Devisengenehmigung für unwirksam. 4) Die Revision sucht einen Anspruch der Beklagten auf eine Entschädigung für die “Vermittlung" des Potorohpapier-geschäfts mit Staffelstein nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB Sie führt aus, die Beklagte habe auf die ihr nach § 354 HGB für ihre Bemühungen zustehende Vergütung in der Erwartung verzichtet, daß ihr ein mindestens gleich hoher Gewinn aus weiteren Geschäften des DAHA zufließen werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß über einem "Verzicht” der Beklagten - gemeint sein könnte nach Lage der Umstände v/ohl nur ein in Abweichung von § 354 HUB geschlossener unentgeltlicher Vertrag (Auftrag) - auf eine Vergütung für ihre Bemühungen um die Durchführung des Geschäfts mit in äen Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist. Stellte aber hiernach die unentgeltliche Übernahme des Auftrags in Erwartung künftiger Geschäfte für die Beklagte ein Risiko dar, so kann sie daraus, daß sich ihre Erwartungen über den Umfang weiterer Geschäfte nicht bestätigt haben, keinen Bereicherungsanspruch herleiten (vgl.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 286 ZPO § 325 BGB § 354 HGB § 97 ZPO
GeschäftAufrechnungDAHABerufungsgerichtFirmaKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 122/60 Verkündet
 am 28. September 1961 Y/oit scheck,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
22n 04i
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Y/ilhelm	Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung in	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Wilhelm ZflH^^Vin Ul iweg
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den B in B, direktor
 BfliHMk und P|
vertreten durch den General-traße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. April I960 wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Hechts Vorgänger des Klägers, der DABS) M
Pf^^ und	ein volkseigenes Handelsunterneh-
men im sowjetischen Sektor von Berlin (im folgenden DAHA), kaufte im Juni 1950 von der Firma Papier- & Karton-Kontor StSHHHü Dr. Arthur S^p^0(im folgenden StflHfe
 160 t Fotorohpapier zu dem Preise von 444.400 DM (Verrechnungseinheiten), Die Durchführung des Geschäfts begegnete insofern Schwierigkeiten, als die damals einzige für die Herstellung des Papiers in Betracht kommende Firma Felix ScflB jr. GmbH in B^^G^HHI^tim folgenden Sc^BM sich weigerte, an StflHHHfezu liefern. Der DAHA wandte sich deshalb an die mit ihm und anderen Ostberliner Handelsunternehmungen in Geschäftsverbindung stehende Beklagte mit der Bitte, bei der Abwicklung des Interzonengeschäfts zu “vermitteln”. Die Beklagte kam dieser Bitte nach. Eine Vergütung für ihre Bemühungen bei diesem Geschäft sollte die Beklagte nicht erhalten.
Auf Veranlassung des DAHA wurde	der	Kauf-
preis von 444-400 DM zur Verfügung gestellt- Die Beklagte rief von StflHBHHB nach Einzelmengen und -preisen auf-geteilte Y/arenbegleitscheine ab, die vom bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft genehmigt wurden. Auf Anforderung der Beklagten überwies StdHHIM in der Zeit von 3. Oktober 1950 bis zu dem 1. Februar 1951 an die Beklagte insgesamt 444.400 DM. Die Beklagte erhielt von ScflHBI nach und nach Fotorohpapier zu dem Preise von 342.712,25 DM. Sie bezahlte diesen Betrag an ScflHBP und versandte die erhaltene Ware an den vom DAHA aufgegebenen Empfänger. Die Restsumme von 101.687,75 DM behielt sie für sich.
 
Der Kläger als Rechtsnachfolger des DAHA verlangt von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nehst Zinsen sowohl aus eigenem Recht wie auf Grund einer von der Landes Zentralbank in Bayern genehmigten Abtretung der Firma
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe das Fotorohpapier deshalb nicht vollständig liefern können, weil der DAHA nicht für die rechtzeitige Beschaffung der Warenbegleitscheine durch St9HHHüBge3°:rg'fc habe. Hilfsweise hat die Beklagte mit den Klageanspruch erheblich übersteigenden Schadensersatzforderungen auf gerechnet. Hierzu hat sie vorgetragen, der DAHA habe ihr bei Erteilung des Auftrags auf Vermittlung des Rohpapiergeschäfts unter anderem zugesagt, sie an Intorzonengeschäften über 280 t Fotorohpapier und 500 t Echt-Pergament für 1951 zu beteiligen. Diese Zusagen habe er nicht eingehalten. Soweit der Kläger die Klage auf eine Forderungsabtretung der Firma	stützt, leugnet
 die Beklagte das Bestehen eines solchen Anspruchs. Sie hält ihn auch für verwirkt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage unter Ermäßigung des Zinsanspruchs von 8 auf 5 $ stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt dlie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, durch die Aufforderung des DAHA an die Beklagte, für die Abwicklung des ins Stocken geratenen Fotorohpapiergeschäfts mit StHHP zu sorgen, und deren Einverständnis sei zwischen den Beteiligten ein Auftragsverhältnis begründet worden. Dieser Vertrag habe damals einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung nicht bedurft. Gemäß § 667 BGB habe die Beklagte alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten habe, an den Kläger als Rechtsnachfolger des DAHA herauszugeben. Das seien die 101.687,75 DM, welche die Beklagte unstreitig auf Weisung des DAHA von StHHMHP erhalten, aber zur Bezahlung von Papierlieferungen der Firma ScflHP nicht verwendet habe (BD S. 10, 12 f). Der Klageanspruch sei also aus eigenem Hecht des DAHA begründet.
Mit ihren Einwendungen gegen diesen Zahlungsanspruch könne die Beklagte nicht durchdringen. Feste Dieferaufträge für 1951 habe der DAHA der Beklagten nicht erteilt. Eine solche Abrede wäre auch mangels einer devisenrechtlichen Genehmigung unwirksam gewesen (Art. I, VII MilBegG Hr. 53)« Habe der DAHA aber, wie die Beklagte selbst schließlich angeführt habe, dieser lediglich Zusagen hinsichtlich späterer Dieferungen gemacht, so stände der Beklagten allenfalls eine . Schadensersatzforderung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch habe die Beklagte jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Sie habe diesen Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt, zu den in den Jahren 1 §52/53 unstreitig dürchgeführten zwei Geschäften trotz Befragens nicht Stellung genommen und ein Verschulden des DAHA an dem NichtZustandekommen weiterer Geschäfte nicht dargetan (BU S. H ff). Die Beklagte könne daher gegenüber dem ..Klage-
 
anspruch weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Eine Aufrechnung sei im übrigen schon wegen Pehlens der dazu nötigen Devisengenehmigung nicht möglich. Dann aber scheitere auch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, da dieses im Ergebnis auf eine Aufrechnung hinauslaufe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Hevision.
Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Gegenanspruch vollständig prüfen müssen. Auch wenn die Aufrechnung wegen Pehlens der Devisengenehmigung nicht durchführbar gewesen sei, habe der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht M zugestanden. Aufrechnung und Zurückbehaltung stellten hier (in ihrer Wirkung) verschiedene Rechtsbehelfe dar, weil die Aufrechnung ihrem Wesen nach zur Tilgung der Klagefor- j derung führe, wozu die Devisengenehmigung allerdings fehle.
Die Zurückbehaltung der mit der Klage verlangten Leistung dagegen würde im vorliegenden Palle zur Abweisung der Klage "zur Zeit" führen, weil der Klageanepruch nicht fällig sein könne, bevor der Kläger die aus demselben rechtlichen Verhältnis entspringenden Ansprüche der Beklagten auf Leistung der ihr gebührenden Vergütung erfülle.
II. Aufrechnung und Zurückbehaltung setzen gleichermaßen ydas Vorhandensein einer Gegenforderung voraus. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint.
Dem kann aus Rechtsoder Verfahrensgründen nicht entgegengetreten werden.
1)	Die Beklagte hat eine Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns - eine Vergütung für ihre Bemühungen bei dem Geschäft mit der Pirma St^HHHP sollte ihr unstreitig nicht gezahlt werden - damit begründet, daß der
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DAHA ihr für 1951 bestimmte Liefergeschäfte zugesagt, diese Zusagen jedoch schuldhaft nicht eingehalten habe»
Das Berufungsgericht hat u.a. auf Grund der eigenen Einlassung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin das Zustandekommen einer festen Vereinbarung über die von 'der Beklagten näher angegebenen Lieferungen verneint und diese nur hilfsweise mangels devisenrechtlicher Genehmigung als unwirksam bezeichnet.
Daß der.Berufungsrichter die Feststellung über die Unverbindlichkeit einer Zusage des DAHA unter Übergehung eines Beweisantritts der Beklagten getroffen habe (§286 ZPO), wie die Revision rügt,, trifft nicht zu. Zwar hatte sich die Beklagte zu dem Beweise für die von ihr behauptete Lieferungszusage auf das Zeugnis des Dr. von V/MHl berufen. Einer Vernehmung dieses Zeugen bedurfte es jedoch nicht, :!Jv> weildas Berufungsgericht den Beweisantritt durch das Vorbringen der Beklagten im letzten Verhandlungstermin als überholt ansehen .konnte.
2)	Den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Es geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der von der Beklagten vorgetragene Sach^-verhalt für den Fall einer von dem DAHA schuldhaft nicht eingehaltenen Zusage allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsSchluß rechtfertige. Einen solchen Anspruch hat aber die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, v/eder dem Grunde noch der Höhe nach dargelegt. Sie hat, wie auch ihre Bezugnahme auf § 325 BGB erkennen läßt, ihre vermeintliche Gegenforderung allein damit begründet, daß ihr der Gewinn aus den vom DAHA zugesagten weiteren Geschäften entgangen sei. So läßt sich aber
 
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ein Schaden nicht begründen, den die Beklagte dadurch, daß sie auf die Zusagen des DAHA vertraute, erlitten haben will.
3)	Das Berufungsgericht erachtet eine etwaige verbindliche Zusage des DAHA, die Beklagte an bestimmten Liefergeschäften im Jahre 1951 zu beteiligen, wegen Pehlens der erforderlichen Devisengenehmigung für unwirksam. Dem hält die Revision entgegen, die Beteiligten eines Außenhandelsgeschäfts könnten ohne eine solche Genehmigung einen Vorvertrag dahin schließen, daß ein Vertragsteil die erforderlichen Genehmigungen zu einem noch abzuschließenden Hauptvertrage zu beschaffen habe.
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Diese Erörterungen des Berufungsgerichts stellen jedoch, da es die Unverbindlichkeit der Zusagen des DAHA festgestellt hat, lediglich Hilfserwägungen dar. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedürfen deshalb keines Bescheides. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob Vorverträge des von der Revision erwähnten Inhalts ohne Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung rechtswirksam geschlossen werden können (vgl. hierzu BGH LM MRG 53 Sr. 3). Die Beklagte hat übrigens in den Tatsacheninstanzen über den Abschluß eines solchen Vorvertrages nichts vorgetragen.
4)	Die Revision sucht einen Anspruch der Beklagten auf eine Entschädigung für die “Vermittlung" des Potorohpapier-geschäfts mit Staffelstein nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
zu begründen. Sie führt aus, die Beklagte habe auf die ihr nach § 354 HGB für ihre Bemühungen zustehende Vergütung in der Erwartung verzichtet, daß ihr ein mindestens gleich hoher Gewinn aus weiteren Geschäften des DAHA zufließen werde. Dieser mit dem Verzicht bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.
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Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß über einem "Verzicht” der Beklagten - gemeint sein könnte nach Lage der Umstände v/ohl nur ein in Abweichung von § 354 HUB geschlossener unentgeltlicher Vertrag (Auftrag) - auf eine Vergütung für ihre Bemühungen um die Durchführung des Geschäfts mit	in	äen	Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen
 worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte, die nach ihrer Darstellung zuvor schon Millionengeschäfte im Interzonenhandel durchgeführt hat, dem DAHA bei der Vermittlung des StflHHHHB-Geschäfts nur gefällig zeigen wollen. Stellte aber hiernach die unentgeltliche Übernahme des Auftrags in Erwartung künftiger Geschäfte für die Beklagte ein Risiko dar, so kann sie daraus, daß sich ihre Erwartungen über den Umfang weiterer Geschäfte nicht bestätigt haben, keinen Bereicherungsanspruch herleiten (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 17« April 1961 - VII ZR 192/59 - und 28. September 1961 - VII ZR 22/60 -
III* Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten Gegenansprüche gegen cLen DAHA nicht erwachsen sind, ohne Rechtsoder Verfahrerisverstoß getroffen. Stehen der Beklagten aber keine derartigen Ansprüche zu, so kann sie gegenüber der Klageforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
 
Da auch sonst kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen ist, der der Revision zu dem Erfolg verhelfen könnte, muß das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Keyer