* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 122/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 122/59

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin belieferte den beklagten Ehemann, der eine Mühle betrieb, mehrere Jahre lang mit Getreide, für das er Wechsel hergab. Die beklagte Ehefrau hatte sich für die Schuld des Ehemannes gegenüber der Klägerin in einem Brief vom 11. Sie habe sich unter der Bedingung verbürgt, daß die Klägerin ihrem Ehemann weiterhin Kredit in der bisherigen Höhe gewähre. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 38.910,50 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beiden Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Ansohlußberufung der Klägerin als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Io Der beklagte Ehemann bestreitet die Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht und rechnet lediglich mit Schadensersatzansprüchen auf.Das Berufungsgericht verneint das Bestehen solcher Ansprüche* Mai 1953» auf die sich der Beklagte beruft, läßt sich, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht feststellen.' 2) Die Revision beruft sich auf die angebliche Zusage eines Kredits in Höhe von 80.000 DM in der Besprechung vom 24« Februar 1953» und erhebt insoweit Verfahrensrügen. Nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründeh des angefochtenen Urteils hat der Ehemann*auch nur Schadenöbrsatzansprüche aus der Verletzung der angeblichen Kreditzusage vom 12. Soweit die Revision sich für Ansprüche, mit denen der Ehemann aufrechnet, auf die Zusage vom 24« Februar 1953 stützt, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht zulässig ist. aa) Nach dem Berufungsurteil und dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen kam nur eine Kreditgewährung derart in Betracht, daß die Klägerin auf Anfordern des Beklagten Getreide lieferte und für ihre Lieferungen nicht Barzahlung verlangte, sondern sich mit Wechselakzepten des Beklagten zufriedengäb• Eine Verletzung der .Kreditzusage könnte deshalb nur darin liegen, daß sie dem Verlangen des Beklagten auf Lieferung ohne Barzahlung nicht nachgekommen wäx'e. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben aber die Beklagten nicht vorgetragen, daß der beklagte Ehemann - bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Lieferungen einstellte - erfolglos die Lieferung von Getreide gegen Stundung des Kaufpreises bis zur Fälligkeit der von ihm hergegebenen Wechsel verlangt habe. Es stellt aber weiter fest, daß der Beklagte auch in der vorhergehenden Zeit, nach der Übernahme der Bürgschaft vom 24« Oktober 1952 durch seine Ehefrau, nicht den Versuch unternommen hat, den Kredit entsprechend den angeblich von der Klägerin anläßlich der Bürgschaftsübernahme abgegebenen Erklärungen auszuweiten (S. Mai 1953; daß diese überhaupt erteilt worden sei, hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (siehe oben unter 1)- Hinsichtlich der Verletzung der Kreditzusage vom 24. Februar 1953 hat die Revision keine der Vorschrift des § 554 Abs* 3 Nr- 2b ZPO genügenden Rügen erhoben« Im übrigen ergeben die von beiden Seiten eingereichten Aufstellungen, daß die Klägerin nach dem 24- Februar 1953 noch mehrfach Wechsel des Beklagten entgegengenommen hat. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Beklagte 120.000 DM Schulden hatte, daß ihm flüssige Mittel infolge hoher Investitionen fehlten, daß er schon seit Februar 1953 keinen 22 3U) auf das Schreiben des Beklagten vom 30, Mai 1953; darin hatte dieser angegeben, daß mehrere andere Gläubiger ihren Kredit zurückgezogen hätten, daß er vollkommen aller laufenden Mittel entblößt sei, daß er in letzter Zeit kurzfristige Verpflichtungen nicht mehr habe erfüllen können und deshalb Zahlungsbefehle gegen ihn ergangen seien« IIo Die beklagte Ehefrau glaubt aus der Bürgschaft nicht zu haften, weil sie sich nur unter der Bedingung verbürgt habe, daß der Kredit iri der bisherigen Hohe weiterhin gewährt werde, und diese Bedingung nicht erfüllt sei« 1) Das Berufungsgericht fuhrt aus, die in der Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel bedeute nicht, daß die beklagte Ehefrau nur dann hafte, wenn die Klägerin den Kredit immer und unter allen Umstanden in der bisherigen Höhe aufrecht erhalte. Vielmehr kann die Klausel, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler ausführt, nicht mehr bedeuten, als daß die Klägerin dann, wenn sie den Kredit grundlos Ginschränkte, die beklagte Ehefrau nicht in Anspruch nehmen könne« Die Beklagten behaupten, es sei ein Betrag von 80.000 DM gemeint, weil der Ehemann vorher schon einmal Kredit bis zu annähernd dieser Höhe in Anspruch genommen und der Klägerin am 1. Daß der beklagte Ehemann darüber hinaus Lieferung von Waren auf Kredit bis zu dem Betrage von 80.000 DM verlangt hätte, ist nicht behauptet worden (siehe oben unter I 2b aa). Nur diese Art der Kreditgewährung war aber auch in der Bürgschaftserklärung gemeint| das ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu entnehmen, und davon geht auch die Revision aus, wenn sie ausführt, die Bürgschaft habe ihre Wirksamkeit mit der Verweigerung von höheren Lieferungen auf Kredit verloren. Verweigert hat die Klägerin aber eine Kreditgewährung erst zu einem Zeitpunkt, in dem sie dazu wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des beklagten Ehemannes berechtigt war (vgl. U.a. sieht es sich nicht in der Lage festzustellen, daß der beklagten Ehefrau durch das Verhalten der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Zitierte Normen: § 343 ZPO
beklagenBerufungsgerichtKreditKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 122/59
Verkündet am 6. März 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamtei' dez* Geschäftsstelle
2200 015
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)	des Otto	3en.,
2)	der Elisabeth IiHHB» beide in 00, Bezirk B| Am ft
 Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtez*; Rechtsanwalt Dr.
gegen
, Kommanditgesellschaft in Bfl
 die Firma Cp S ______
BflIBlstraße 0HB» gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Rolf	in	B
In der V0HHB, Helmuth S^BH0 in BfliH	B
, und Karl Theodor S straßeÄ,
in D
Klägerin, Bez*ufungsbeklagte und Revisionsbeklag Je, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr*ftinkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Hubert Meyer
 für Recht erkannt;
Das Versäumnisurteil vom 24. November I960 wird aufrechterhalten*
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin belieferte den beklagten Ehemann, der eine Mühle betrieb, mehrere Jahre lang mit Getreide, für das er Wechsel hergab. Mitte 1953 stellte der Beklagte seine Zahlungen ein. Den letzten der von ihm der Klägerin gegebenen Wechsel hatte er am 11. Februar 1953 eingelöst.
Weitere von ihm ausgestellte Wechsel, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, löste die Klägerin ein. Sie lieferte ihm das letzte Getreide im Juni 1953*
Die beklagte Ehefrau hatte sich für die Schuld des Ehemannes gegenüber der Klägerin in einem Brief vom 11. Mai 1952 verbürgt 11 unter der Voraussicht, daß der meinem Manne zugesicherte Warenlieferungskredit von ca. 25 bis 30.C00 DM im bisherigen Maße auch weiterhin gewährt wird.0
Diese Bürgschaft wurde am 24. Oktober 1952 durch eine neue Bürgschaftserklärung der beklagten Ehefrau ersetzt.
Die Beklagte versah die von der Klägerin entworfene Bürgschaftserklärung mit folgendem Zusatz;
"Die Bürgschaftsübernahme für meinen Ehemann erfolgt unter der Voraussetzung, daß uns der Kredit in der bisherigen Höhe weiterhin gewährt wird."
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Kaufpreis-? schuld für das gelieferte Getreide und die Beklagte als Bürgin für die Kaufpreisschuld in Anspruch.
Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 42.854,95 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte meint, sie hafte nicht aus der Bürgschaft. Sie habe sich unter der Bedingung verbürgt, daß die Klägerin ihrem Ehemann weiterhin Kredit in der bisherigen Höhe gewähre. Darunter sei ein Kredit bis zu 80.000 DM zu verstehen, wie die Klägerin in einer Besprechung vom 2*4. Februar 1953
 
bestätigt habe. Die Bedingung sei nicht erfüllt, da die Klägerin den Kredit alsbald eingeschränkt und dadurch den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes zu dem Erliegen gebracht habe .
Beide Beklagte rechnen mit Schadensersatzforderungen
 auf»
Der Beklagte behauptet dazu, die Klägerin habe ihm am 12. Mai 1953 einen Kredit bis zu 10.000 DM verbindlich zugesagt, diese Zusage aber nicht gehalten und dadurch den Zusammenbruch seines Geschäfts herbeigeführt.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sie durch ihr Verhalten in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines ihr gehörenden Grundstücks geschädigt.
Die Klägerin bestreitet, dem'beklagten Ehemann Kreditzusagen gemacht zu haben. Sie habe sich lediglich bereit gezeigt, ihm in der in ihrer Branche üblichen Weise Ware gegen Hergabe von Wechseln zu liefern. Eine bestimmte Summe, in deren Höhe der Beklagte auf Kredit zu beliefern sei, sei weder anläßlich der Einteilung der Bürgschaft vom 24. Oktober 1952 noch in der Besprechung vom 24. Februar 1953 genannt worden, insbesondere nicht der Betrag von 80.000 DM. Bis zu dem Zusammenbruch des Geschäfts des Beklagten habe sie auch auf Kredit geliefert. Sie habe ihre Lieferungen erst eingestellt, als sich ergeben habe, daß der Beklagte Schulden in Höhe von 120.000 DM habe und daß andere Gläubiger bereits Vollstreckungsmaßhahmen eingeleitet hätten.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 38.910,50 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beiden Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Ansohlußberufung der Klägerin als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
 
Die Revision der beiden Beklagten hat der erkennende Senat durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt *
Sie beantragen, die Sache unter Aufhebung des Ver-säurnnisurteils und des Berufungsurteils in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht-zuerhalten.
Entöcheidungsgrüh&ei .■■
Io Der beklagte Ehemann bestreitet die Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht und rechnet lediglich mit Schadensersatzansprüchen auf. Das Berufungsgericht verneint das Bestehen solcher Ansprüche*
1)	Die verbindliche Zusage eines Kredits in Höhe bis zu lOoOOO DM am.12. Mai 1953» auf die sich der Beklagte beruft, läßt sich, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht feststellen.' Diese tatsächliche Würdigung bindet das Revisionsgericht. Eine Verletzung sachlichen Rechts ist nicht zu erkennen. Verfahrensrügen macht die Revision insoweit nicht geltend.
2)	Die Revision beruft sich auf die angebliche Zusage eines Kredits in Höhe von 80.000 DM in der Besprechung vom 24« Februar 1953» und erhebt insoweit Verfahrensrügen.
a) Die Besprechung vom 24« Februar 1953 hat das Berufungsgericht tunter diesem Gesichtspunkt nicht erörtert. Nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründeh des angefochtenen Urteils hat der Ehemann*auch nur Schadenöbrsatzansprüche aus der Verletzung der angeblichen Kreditzusage vom 12. Mai 1953 hergeleitet. Soweit die Revision sich für Ansprüche, mit denen der Ehemann aufrechnet, auf die Zusage vom 24« Februar 1953 stützt, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.
 
Möglicherweise will die Revision rügen, es liege ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es die Behauptungen und Beweisangebote über die Besprechung voai 24. Februar 1953 nicht auch auf Schadensersatzansprüche des Ehemannes bezogen habe. Diese Rüge könnte aber keinen Erfolg haben. Das Vorbringen in der fatsacheninstanz. auf das die Revision in diesem Zusammenhang verweist (S. 3 des Schriftsatzes vom 27. April 1957» S. 1 des Schriftsatzes vom 9- Dezember 1957)» bezieht sich nur auf die Fx^age, unter welcher Bedingung die beklagte Ehefrau die Bürgschaft übex*nommen hat. So hat es das Berufungsgericht verstanden (vgl. S. 19 BU), und so durfte es das Vorbringen nach dem Zusammenhang der Schriftsätze auch auffassen.
b) Selbst wenn aber die Klägerin am 24. Februar 1953 eine Kreditzusage erteilt hätte, scheitert ein Schadens-ersatzanspruch des beklagten Ehemannes an den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts.
aa) Nach dem Berufungsurteil und dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen kam nur eine Kreditgewährung derart in Betracht, daß die Klägerin auf Anfordern des Beklagten Getreide lieferte und für ihre Lieferungen nicht Barzahlung verlangte, sondern sich mit Wechselakzepten des Beklagten zufriedengäb• Eine Verletzung der .Kreditzusage könnte deshalb nur darin liegen, daß sie dem Verlangen des Beklagten auf Lieferung ohne Barzahlung nicht nachgekommen wäx'e.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben aber die Beklagten nicht vorgetragen, daß der beklagte Ehemann - bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Lieferungen einstellte - erfolglos die Lieferung von Getreide gegen Stundung des Kaufpreises bis zur Fälligkeit der von ihm hergegebenen Wechsel verlangt habe. Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht einmal bei der Erörterung der angeblichen Kreditzusage vom 12. Mai 1953 (S. 21 BU).
 
Es stellt aber weiter fest, daß der Beklagte auch in der vorhergehenden Zeit, nach der Übernahme der Bürgschaft vom 24« Oktober 1952 durch seine Ehefrau, nicht den Versuch unternommen hat, den Kredit entsprechend den angeblich von der Klägerin anläßlich der Bürgschaftsübernahme abgegebenen Erklärungen auszuweiten (S. 24 unten, 25 oben BU).
Demgegenüber wendet die Revision ein, aus dem Zusammenhang der Darlegungen sei zu entnehmen, daß der Beklagte habe behaupten wollen, für neue Einkäufe seien ihm keine Zahlungen durch Wechsel mehr gestattet, es sei vielmehr Barzahlung verlangt worden« Das im Anschluß an diesen Satz der Revisionsbegründung wiedergegebene Vorbringen aus dem zweiten Rechtszuge bezieht sich aber nicht auf die Kreditzusage vom 24- Februar 1953* sondern auf diejenige vom 12. Mai 1953; daß diese überhaupt erteilt worden sei, hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (siehe oben unter 1)- Hinsichtlich der Verletzung der Kreditzusage vom 24. Februar 1953 hat die Revision keine der Vorschrift des § 554 Abs* 3 Nr- 2b ZPO genügenden Rügen erhoben« Im übrigen ergeben die von beiden Seiten eingereichten Aufstellungen, daß die Klägerin nach dem 24- Februar 1953 noch mehrfach Wechsel des Beklagten entgegengenommen hat.
bb) Im Juni 1953 hat allerdings die Klägerin ihre Lieferungen eingestellt. Zu dieser Zeit war sie nach der Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt, weitere Lieferungen auf Kredit zu verweigern (S. 26 unten BU).
Die Revision vermißt ausreichende Feststellungen, die diese Ansicht des Berufungsgerichts stützen könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Beklagte 120.000 DM Schulden hatte, daß ihm flüssige Mittel infolge hoher Investitionen fehlten, daß er schon seit Februar 1953 keinen
 
der der Klägerin übergebenen Wechsel mehr hatte einlösen können, daß die von ihm erwarteten und für erforderlich gehaltenen staatlichen Zuschüsse ausblieben und daß nichts für ein Stillhalten oder eine Möglichkeit der Befriedigung der anderen Gläubiger vorliegt (vgl, S. 22, 10 BU) . Das Berufungsgericht bezieht sich ferner (S. 22 3U) auf das Schreiben des Beklagten vom 30, Mai 1953; darin hatte dieser angegeben, daß mehrere andere Gläubiger ihren Kredit zurückgezogen hätten, daß er vollkommen aller laufenden Mittel entblößt sei, daß er in letzter Zeit kurzfristige Verpflichtungen nicht mehr habe erfüllen können und deshalb Zahlungsbefehle gegen ihn ergangen seien«
Daraus ergibt sich die Feststellung hinreichender Gründe, aus denen die Klägerin es ablehnen durfte, weiteren Warenkredit zu gewähren«
IIo Die beklagte Ehefrau glaubt aus der Bürgschaft nicht zu haften, weil sie sich nur unter der Bedingung verbürgt habe, daß der Kredit iri der bisherigen Hohe weiterhin gewährt werde, und diese Bedingung nicht erfüllt sei«
1)	Das Berufungsgericht fuhrt aus, die in der Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel bedeute nicht, daß die beklagte Ehefrau nur dann hafte, wenn die Klägerin den Kredit immer und unter allen Umstanden in der bisherigen Höhe aufrecht erhalte. Hiergegen ist nichts einzuwenden und wird auch
 von der Revision nichts vorgebracht«
Vielmehr kann die Klausel, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler ausführt, nicht mehr bedeuten, als daß die Klägerin dann, wenn sie den Kredit grundlos Ginschränkte, die beklagte Ehefrau nicht in Anspruch nehmen könne«
2)	Die Parteien streiten darüber, was unter l,der bisherigen Höhe*1 des Kredits im Sinne der Bürgschaftserklärung zu verstehen ist. Die Klägerin versteht daruntex’ einen
8
Betrag von 35.000 bis 40.000 DM, weil sie zur Zeit der Bürgschaftsübernähme, am 24. Oktober 1952, eine Forderung in dieser Höhe gegen den beklagten Ehemann hatte. Die Beklagten behaupten, es sei ein Betrag von 80.000 DM gemeint, weil der Ehemann vorher schon einmal Kredit bis zu annähernd dieser Höhe in Anspruch genommen und der Klägerin am 1. August 1952 rund 78.000 DM geschuldet habe.
Auf diesen Streit und die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen kommt es aus folgenden Gründen nicht an;
Kredit in Höhe von 35*000 bis 40.000 DM hat die Klägerin von der Übernahme der Bürgschaft an bis zu dem Juni 1953 unstreitig fortlaufend gewährt. Daß der beklagte Ehemann darüber hinaus Lieferung von Waren auf Kredit bis zu dem Betrage von 80.000 DM verlangt hätte, ist nicht behauptet worden (siehe oben unter I 2b aa). Nur diese Art der Kreditgewährung war aber auch in der Bürgschaftserklärung gemeint| das ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu entnehmen, und davon geht auch die Revision aus, wenn sie ausführt, die Bürgschaft habe ihre Wirksamkeit mit der Verweigerung von höheren Lieferungen auf Kredit verloren.
Verweigert hat die Klägerin aber eine Kreditgewährung erst zu einem Zeitpunkt, in dem sie dazu wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des beklagten Ehemannes berechtigt war (vgl. oben unter I 2 b bb).
III.	Das Berufungsgericht verneint auch einen Schadensersatzanspruch der beklagten Ehefrau wegen des Verhaltens der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren. Es führt hierfür mehrere Gründe an. U.a. sieht es sich nicht in der Lage festzustellen, daß der beklagten Ehefrau durch das Verhalten der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei. Schon diese Begründung, die eine Verletzung
 sachlichen Rechts nicht erkennen läßt, trägt die Entscheidun Die Revision greift das Berufungsurteil auch in diesem Punkt nicht an.
IV.	Durch die Verurteilung als Gesamtschuldner sind die Beklagten nicht beschwert.
V.	Die Rügen der Revision sind demnach unbegründet. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler, der die Beklagten benachteiligt. Der Senat muß daher sein die Revision zurückweisendes Versäumnisurteil nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechterhalten und den Beklagten nach § 91 ZPO auch die nach dem Versäumnisurteil entstandenen Kosten auf-erlegen.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Rietschel
 Heimann-Trosien
 Meyer