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BGH · VII ZR 122/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 122/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter «Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann, Srbel und Dr> Vogt für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger meint, daß ihmt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen, weil er ungeeignetes Material verwandt habe» Er habe nämlich zur Bachdeckung Isarit-Platten genommenj—die wegen ihres Gehalts an Magnesiumchlorid stark hygroskopisch seien« Badurch habe sich an ihren Unterflächen Schwitswasser gebildet$ dieses habe die Saaldecke so stark angegriffen, daß sie erneuert werden müsse. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung einge-legt und unter Übergang auf eine Deistungsklage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16.000,— UM zu verurteilen, sowie die Widerklage abzuweisen. Oktober 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er mit seiner Klage abgewiesen und auf die Widerklage zur Zahlung von 990,20 UM verurteilt worden ist* Pie Entscheidung über die weiteren 16.000,— TUS der Widerklage wurde dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision beantragt der Kläger, dieses Urteil aufzuheben und die Widerklage (abgesehen von dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 990,20 DM) voll abzuweisen. 1) Das Berufungsgericht hatte durch das rechtskräftige Teilurteil die mit der Widerklage geltend gemachte Honorarforderung des Beklagten in voller Höhe von 16.990,20 DM für begründet erklärt. Es ist in Übereinstimmung mit dem als Obergutachter beigezogenen Sachverständigen Dr. der Auffassung» daß dem Beklagten wegen der Verwendung der Isarit^platten kein Vorwurf gemacht werden könne', doch hätte er durch eine besonders gute Entlüftung für eine genügende Austrocknung des Bachraums sorgen müssen« Dieser Pflicht sei er schuldhaft nicht nachgekommen * a) Die Revision wendet sich zunächst mit einer Reine von Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten die Verwendung der Isarit-Platten nicht vorzuwerfen sei. b) Soweit das Berufungsgericht eine Brsatzpflicht des Beklagten bejaht hat, weil er schuldhaft nicht für eine genügende Entlüftung gesorgt habe, wendet sich die Revision gegen die Abstriche, die das Berufungsgericht von der Schadens rechnung des Klägers gemacht hat. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die vollen Kosten der Beckenreparatur deshalb nicht verlangen könne, weil bei Kinodecken eine Generalüberholung nach 5 oder weniger Jahren erforderlich sei, der Kläger die Becke also auf jeden Pall einer solchen jetzt (nach etwa 7 Jahren) unterziehen müsse, ist allerdings nicht unbedenklich, denn entscheidend ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht, was insoweit üblich ist, sondern was der Kläger hätte machen müssen oder gemacht hätte, wenn die Beschädigung der Becke nicht eingetreten wäre. Bas Berufungsgericht hätte also, wenn es dem Kläger nur einen Ersatz der Mehrkosten zubilligen wollte, feststeilen müssen, daß der Kläger, also nicht irgendein Kinobesitzer, eine solche Generalüberholung auf*jeden. Bas kann aber auf sich beruhen, denn das Urteil wird von der weiteren PestStellung des Berufungsgerichts getragen,.daß die infolge des Burehdringens der Peuchtigkeit auf die, Saaldecke entstandenen Polgen bei künstlicher Beleuchtung (und nur bei einer solchen werden die Becken des Kinos in der Regel vom Publikum betrachtet) kaum erkennbar sind- Unter diesen Umständen kann es allerdings dem Kläger zugemutet werden, mit der Beseitigung der Folgen bis zur nächsten Generalüberholung zu warten, wenn man überhaupt unter diesen Umständen einen Vermögensschaden als gegeben erachten kann. bb) So gesehen sind die Abstriche, die das Berufungsgericht von der Schaden sauf Stellung des Klägers gemacht hat und die sich auf diejenigen Kosten beziehen, die bei einer Generalüberholung auf jeden Fall entstehen würden, auch gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat ferner die Kosten für den Ersatz der durchnäßten Glaswollauflage durch Zostamatten von der Schadensberechnung des Klägers abgestrichen, da es nicht geklärt sei, daß die Glaswollaufläge zerstört und unbrauchbar geworden sei, zu demal sie nach der Auffassung des Sachverständigen von selbst ausgetrocknet wäre und überdies günstiger sei als die Zosta-Matten.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KostenBerufungsgerichtGeneralüberholungWiderklageKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

VII ZR 122/58
Verkündet am 25c Mai 1959 Woitscheck, Juptizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
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039
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Theaterbesitzers Johannes Bl
 Hl
Schl
 Klägers, Berufungsklägers, Widerbeklagten und
 Revi sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br,
 gegen
den Architekten Dipl* Ing. Eberhard KflHfc Kl * JfllBBMtraße^S,
Beklagten, Berufungsbeklagten,* Widerkläger und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter «Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann, Srbel und Dr> Vogt
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14* Mai 1958 wird zurückgewiesen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger hat im Laufe des Jahres 1951 die Holi-Liehtspiele in	t>we» lassen» ler Beklagte war
 sein bauleitender Architekt.
Der Kläger meint, daß ihmt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen, weil er ungeeignetes Material verwandt habe» Er habe nämlich zur Bachdeckung Isarit-Platten genommenj—die wegen ihres Gehalts an Magnesiumchlorid stark hygroskopisch seien« Badurch habe sich an ihren Unterflächen Schwitswasser gebildet$ dieses habe die Saaldecke so stark angegriffen, daß sie erneuert werden müsse. Zum mindesten habe der Beklagte es versäumt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung der Feuchtigkeit zu treffen, nämlich für eine ausreichende Lüftung des Bodenraums und Austrocknen der platten zu sorgen.
Ber Kläger hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen;
Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, daß er die Isarit-Platten habe verwenden dürfen und daß er auch das Erforderliche getan habe, um für ein rechtzeitiges Austrocknen des Bachraums zu sorgen.
Er hat Widerklage erhoben, mit der er ein restliches Architektenhonorar von 16.990,20 BM geltend macht.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung einge-legt und unter Übergang auf eine Deistungsklage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16.000,— UM zu verurteilen, sowie die Widerklage abzuweisen. Pas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 23. Oktober 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er mit seiner Klage abgewiesen und auf die Widerklage zur Zahlung von 990,20 UM verurteilt worden ist* Pie Entscheidung über die weiteren 16.000,— TUS der Widerklage wurde dem Schlußurteil Vorbehalten. Pieses Urteil ist rechtskräftig.
Burch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 13.865,58 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, dieses Urteil aufzuheben und die Widerklage (abgesehen von dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 990,20 DM) voll abzuweisen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
Ent sehe idungsgründe s
1)	Das Berufungsgericht hatte durch das rechtskräftige Teilurteil die mit der Widerklage geltend gemachte Honorarforderung des Beklagten in voller Höhe von 16.990,20 DM für begründet erklärt. Infolgedessen, so hat es ausgeführt, sei auf jeden Pall der Klageanspruch, der sich auf 16.000,— IM belaufe, abzuweisen und der Widerklage in Höhe der diesen Betrag übersteigenden 990,20 DM stattzugeben. im Schlußurteil hatte das Berufungsgericht daher nur noch über den gegen den Honoraranspruch des Beklagten zur Aufrechnung stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers zu befinden. Diesen Anspruch hat es nur in Höhe von 2.134,62 DM für begründet erachtet und infolgedessen der Widerklage in Höhe des Restes von weiteren 13*865,38 DM stattgegeben.
 
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Es ist in Übereinstimmung mit dem als Obergutachter beigezogenen Sachverständigen Dr.	der Auffassung» daß
 dem Beklagten wegen der Verwendung der Isarit^platten kein Vorwurf gemacht werden könne', doch hätte er durch eine besonders gute Entlüftung für eine genügende Austrocknung des Bachraums sorgen müssen« Dieser Pflicht sei er schuldhaft nicht nachgekommen *
Den hierdurch entstandenen Schaden hat es jedoch nur mit 2^134,62 DM beziffert. Von den bisherigen Aufwendungen des Klägers, hat es ausgeführt, brauche der Beklagte nur die Kosten der von dem Malermeister HeflBBB) vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten in Höhe von 662,50 DM und 612,12 DM zu bezahlen; von den künftigen Ausbesserungsarbeiten nur die Mehrkosten für die Beseitigung der von den platten ausgegangenen Schäden, die mit 860,— DM zu beziffern seien. Im übrigen habe der Beklagte für die Renovierung nicht einzustehen, denn insofern sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Wie sich nämlich aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. CMflP und des sachverständigen Zeugen HeflHI^ ergebe, sei unabhängig von dem durch die Isarit-Platten verursachten Schaden etwa 5 Jahre nach Errichtung des Kinos, also-seit 1956/57 eine routinemäßige Erneuerung der Decke des Zuschauerraums üblich und erforderlich. Im Übrigen seien die durch die Feuchtigkeitsausscheidung entstandenen Flecken auf der Decke nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen Dr.	und	PBB^infolge der Art der Deckenbe-
malung, die nicht einheitlich, sondern gewollt mit einer Wolkenbildung vorgenommen worden sei, für den Normalbesucher - jedenfalls bei künstlicher Beleuchtung - kaum erkennbar.
Unter diesen Umständen sei die Beseitigung der Flecken nicht so dringlich, daß der Kläger die sofortige Reparatur ohne Rücksicht auf die ohnehin - zu demindest in absehbarer Zeit -
*
notwendige Generalüberholung verlangen könnte. Er würde gegen die Verpflichtung verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB) und damit auch gegen Treu und Glauben, wenn er auf einer gesonderten Reparatur bestehen würde, die erheblich höhere Kosten verursachen würde, als wenn sie im Zuge der Generalüberholung durchgeführt werde.
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.	__
a)	Die Revision wendet sich zunächst mit einer Reine von Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten die Verwendung der Isarit-Platten nicht vorzuwerfen sei. Biese Rügen liegen sämtlich neben der Sache, denn sie beziehen sich ausschließlich auf die Präge des Verschuldens, insbesondere darauf, ob der Beklagte die Platten nicht selbst hätte chemisch untersuchen lassen müssen. Auf diese Präge aber kommt es nicht an. Denn nach den Peststel-lungen des Berufungsgerichts waren "die Platten für den verwendeten Zweck auch durchaus brauchbar", vorausgesetzt, daß für genügende Lüftung gesorgt werde. Damit hat das Berufungsgericht also festgestellt, daß die Verwendung der Isa-rit-Platten objektiv kein Fehler des Beklagten war, der Fehler, der dem Beklagten vorzuwerfen sei, vielmehr nur in der späteren mangelhaften Durchlüftung liege.
Gegen diese Feststellung der objektiven Brauchbarkeit der Platten hat die Revision keine Rüge erhoben. Infolgedessen ist eine Prüfung der subjektiven Seite, also der von der Revision erhobenen • Schuldvorwürfe, nicht erforderlich.
b)	Soweit das Berufungsgericht eine Brsatzpflicht des Beklagten bejaht hat, weil er schuldhaft nicht für eine genügende Entlüftung gesorgt habe, wendet sich die Revision gegen die Abstriche, die das Berufungsgericht von der Schadens rechnung des Klägers gemacht hat.
aa) Vornehmlich greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Becke des Kinos hätte nach 5 Jahren oder wenig mehr auf jeden Pall.einer Generalüberholung unterzogen werden müssen und der Kläger könne deshalb nur den Ersatz der durch den Beckenschaden verursachten Mehrkosten verlangen« Bie Revision meint, der Kläger habe auf jeden Pall einen Anspruch auf Naturalrestitution und es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, wann er seine Kinodecke zu erneuern habe; das Berufungsgericht gehe von der Voraussetzung aus*__daß die Becke nach 5 Jahren auf jeden Pall renoviert werden müsse; es vei’letze damit den Erfahrungs-satfc, daß viele Theater- und Kinodecken 15 bis 20 Jahre lang nicht erneuert werden.
Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die vollen Kosten der Beckenreparatur deshalb nicht verlangen könne, weil bei Kinodecken eine Generalüberholung nach 5 oder weniger Jahren erforderlich sei, der Kläger die Becke also auf jeden Pall einer solchen jetzt (nach etwa 7 Jahren) unterziehen müsse, ist allerdings nicht unbedenklich, denn entscheidend ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht, was insoweit üblich ist, sondern was der Kläger hätte machen müssen oder gemacht hätte, wenn die Beschädigung der Becke nicht eingetreten wäre. Bas Berufungsgericht hätte also, wenn es dem Kläger nur einen Ersatz der Mehrkosten zubilligen wollte, feststeilen müssen, daß der Kläger, also nicht irgendein Kinobesitzer, eine solche Generalüberholung auf*jeden. Pall demnächst vorgenommen hätte.
Bas kann aber auf sich beruhen, denn das Urteil wird von der weiteren PestStellung des Berufungsgerichts getragen,.daß die infolge des Burehdringens der Peuchtigkeit auf die, Saaldecke entstandenen Polgen bei künstlicher Beleuchtung (und nur bei einer solchen werden die Becken des Kinos in der Regel
 vom Publikum betrachtet) kaum erkennbar sind- Unter diesen Umständen kann es allerdings dem Kläger zugemutet werden, mit der Beseitigung der Folgen bis zur nächsten Generalüberholung zu warten, wenn man überhaupt unter diesen Umständen einen Vermögensschaden als gegeben erachten kann. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, und daß es der wirtschaftlichen Vernunft widersprechen würde, wenn der Kläger zur Behebung eines kaum erkennbaren Schadens eine Reparatur vornehmen würde, die kostenmäßig in keinem Verhältnis zur Größe dieses Schadens steht.
bb) So gesehen sind die Abstriche, die das Berufungsgericht von der Schaden sauf Stellung des Klägers gemacht hat und die sich auf diejenigen Kosten beziehen, die bei einer Generalüberholung auf jeden Fall entstehen würden, auch gerechtfertigt.
Bas Berufungsgericht hat u. a. die von dem Kläger angesetzten Kosten für den später angebrachten Bachentlüfter »'Probat” in Höhe von 314,— BM (Rechnung vom 6. September 1952) abgeeetzt, weil der Kläger diesen Entlüfter auf jeden Fall selbst hätte bezahlen müssen.
Bie Rüge der Revision, diese Kosten müßten von dem Beklagten getragen werden, beruht auf einem Irrtum. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Kosten der vorher von dem Beklagten angebrachten und unwirksamen Entlüftungslöcher . diesem auch zur last fallen müßten. Es ist aber von dem Kläger nicht vorgetragen worden, daß der Beklagte hierfür dem Kläger Kosten berechnet hat. Bie von dem Kläger vorgelegte Rechnung vom 6. September 1952 bezieht sich nicht auf die unzweckmäßige Arbeit des Beklagten, sondern, was die Revision offensichtlich übersehen hat, auf den später angebrachten
 zweckmäßigen Dachentlüfter. Daß der Beklagte diesen bezahlen muß* wird auch von der Revision nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hat ferner die Kosten für den Ersatz der durchnäßten Glaswollauflage durch Zostamatten von der Schadensberechnung des Klägers abgestrichen, da es nicht geklärt sei, daß die Glaswollaufläge zerstört und unbrauchbar geworden sei, zu demal sie nach der Auffassung des Sachverständigen von selbst ausgetrocknet wäre und überdies günstiger sei als die Zosta-Matten.	___
Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und kann deshalb nicht beachtet werden.
cc) Im übrigen hat die Revision gegen die von dem Berufungs gericht vorgenommenen Abstriche keine Rügen erhoben.
3)	Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZBO.
Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Dr. Vogt