Der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 122/09 vom 2. September 2010 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-24 U 100/07 vom 26.05.2009; LG Münster - Az. 12 O 65/04 vom 12.07.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 291.547,69 € Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz