Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 122/08 24. März 2009 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 19 U 190/07 vom 21.05.2008; LG Frankfurt/Main - Az. 2/25 0 404/06 vom 06.08.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 88.276,50 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz