Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 121/98
vom 5. November 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann
und Dr. Wiebel
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 11. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Die von der Revision angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt in der vorliegenden Sache nicht in Frage, weil der Streitfall nicht den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Die Sache hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil wird im Ergebnis von der Feststellung getragen, daß sich der Beklagte nicht relevant auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat. Auf die verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Erwägungen zur Kündigung durch den Beklagten kommt es deshalb nicht an. Angemerkt sei, daß der vom Berufungsgericht herangezogene Gegensatz zwischen "objektiver Gesetzeslage" (gemeint die HOAI) und § 242 BGB verfehlt ist.
§ 242 BGB ist gegenüber einer Verordnung wie der HOAI vorrangiges objektives Gesetzesrecht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.621,50 DM
Ullmann
Hausmann
Quack
Wiebel