in dem Rechtsstreit der Firma Hoch- und Ingenieurbau Hans SflHH GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma Lothar und Karl-Heinz S||Bi Baugesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 121/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hoch- und Ingenieurbau Hans SflHH GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma Lothar und Karl-Heinz S||Bi Baugesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. -Kaufmann Lothar M< Straße fp, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land Straßenverwaltung I, vertreten durch den Präsidenten der i, Kmmmfoot m, koi Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, proze ßbevollmächtigte Xi. Instanz: Rechtsanwälte und % ■'S-. - / Der vil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß am 24. Oktober 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO? BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Februar 1990 wird nicht angenommen, da das Rechtsmittel jedenfalls im Ergebnis keine Erfolgsaussicht hat. Es handelt sich jedenfalls nicht um im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, weil sie offenkundig zur Durchführung der Straßenbaumaßnahmen zwingend erforderlich waren. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 64.129,55 DM Lang Bliesener Quack Thode Haß