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BGH · VII ZR 121/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 121/68

Klägers, Berufungsklägers Revisionsklägers, Rechtsanwalt Pro und gegen die Gemeinde RÜHM (Pfalz), vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ? Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Br» Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers v/ird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zv/eibrücken vom 24. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einer gleich hohen Gegenforderung erklärt, die sie aus einer nach ihrer Ansicht vom Kläger zu vertretenden Beschädigung des Heizkessels durch Brost herleitet <> Das Landgericht hat die Gegenforderung der Beklagten fUr Begründet erachtet und die Klage angewiesen <> Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Io Die Heizungsfirma SuHB hat, so stellt das Berufungsgericht fest (BU So 7), am 27» Mai 1963 ein Brobeheizen vorgenommen, zu dem auch der Kläger erschien* Anschließend wurde das Wasser aus dem Kessel abgelassen* Im Oktober 1963 wurde die für des Hoiz-raums angebracht und dieser nunmehr verschlossen gehalten«. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein Architekt, dem die örtliche Bauaufsicht obliegt, nicht nur die Leistungen der Bauhandwerker überwachen, sondern auch dafür Sorge tragen müsse, daß bereits ex*-brachte und abgenommene, also in die Obhut des Bauherrn übergegangene Bauleistungen vor Schäden bewahrt werden. Bas hängt von den Umständen des Kinzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der* Bauherr selbst sich um das noch nicht fertiggestellte Bauwerk kümmern kann. 2» Allerdings hat der die Bauführung ausübende Architekt darüber zu wachen, daß fertiggestellte Teile des Bauwerks bei nachfolgenden Arbeiten anderer Unternehmer nicht beschädigt werden» Mai 1963 nach dem Probeheizen war er zugegen gewesen (Schriftsatz der Beklagten vom 9« Januar 1968 (So 4))» Ab Oktober 1963 war der Heizraum verschlossen» Da die WassexfLeitung noch nicht verlegt war, konnte der Kessel nicht zu dem Auffüllen an sie angeschlossen werden» Baß einer der Handwerker, denen der Kläger für Arbeiten im Heizraum die Schlüssel überließ, durch eine zu dem Einsetzen von Armaturen am Kessel vorhandene Öffnung oder durch eine infolge der Abmontierung der Heizkörper offenstehende Rohrleitung ¥asser in den Kessel gießen werde, war völlig fernliegend» Auch ein gewissenhafter Architekt brauchte somit unter den gegebenen Umständen nicht damit zu rechnen, daß jemand Wasser in den Kessel einfüllen werde, und deshalb hatte der Kläger keinen Anlaß, den vor seinen Augen am 27«. Mai 1963 entleerten Kessel, in dem sich auch noch am 5» November und 3o Dezember 1963, als dio Heizkörper abmontiert wurden, kein Wasser befand, später nochmals darauf zu überprüfen, ob inzwischen Vfasser hineingeraten war» die Rechtsmittel des Klägers das angelochtene Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben vjird» gegen die Gemeinde Ruchheim (Pfalz), vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.

Zitierte Normen: § 282 BGB
HandwerkerkesselnBerufungsgerichtWasserKlägerArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: nein BGHZ:	nein
 Zur Veröffentlichung
GOA § 19 Ahe* 4
Zur Frage, inv/iev/eit der Architekt als Bauführer fertiggestellte l?eile des Bauwei'ks vor Schaden zu bewahren hat«
BGH, UrtcV, 19. März 19?0	^	121/68	OLG	Zv/oibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VII ZR 121/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
19. l'Iärz 1970 Horn,
 Jus t i zhaup tsekro t i ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstx'eit
 des Architekten Max Vf flHHHB 5	(Pfalz),
S^mstraBe
- ProzeßbevollmUchtigter:
Klägers, Berufungsklägers Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Pro
 und
gegen
 die Gemeinde RÜHM (Pfalz), vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof«	Dr0
und Br»	~
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Br» Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers v/ird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zv/eibrücken vom 24. April 1968 aufgehoben und das den Parteien an Verkün-dungs Statt am 30„/31. August 1967 zugestellte Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Prankenthal v/ie folgt geändert:
Die Beklagte v/ird verurteilt, an den Kläger 4.305 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 27. Mai I960 zu zahlen»
Lie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte «
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf Urund Architektenvertrags vom 8. März 1961 hatte der Kläger sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der örtlichen Bauaufsicht, beim Bau eines Kindergartens der Beklagten übernommen« Er hat als restliches Architektenhonorar einen an sich unstreitigen Betrag von 4.305 DM nebst Zinsen eingeklagta

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Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einer gleich hohen Gegenforderung erklärt, die sie aus einer nach ihrer Ansicht vom Kläger zu vertretenden Beschädigung des Heizkessels durch Brost herleitet <>
Das Landgericht hat die Gegenforderung der Beklagten fUr Begründet erachtet und die Klage angewiesen <> Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe %
Io
 Die Heizungsfirma SuHB hat, so stellt das Berufungsgericht fest (BU So 7), am 27» Mai 1963 ein Brobeheizen vorgenommen, zu dem auch der Kläger erschien* Anschließend wurde das Wasser aus dem Kessel abgelassen* Im Oktober 1963 wurde die für des Hoiz-raums angebracht und dieser nunmehr verschlossen gehalten«. Die Beklagte und der Kläger besaßen je einen Schlüssel zu dem Heizraum* Der Kläger händigte seinen Schlüssel in der Folgezeit verschiedenen Handwerkern aus, die im Heizungsraum arbeiten mußten* Als am 5o November und 3«. Dezember 1963 die Heizkörper abmontiert wurden, damit die Gipser und Anstreicher Weiterarbeiten konnten, befand sich kein Wasser im Kessel* Der Schaden am Kessel ist darauf zurückzuführen, daß im Winter 1963/64 darin befindliches Wasser einfror*
 
XI o
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein Architekt, dem die örtliche Bauaufsicht obliegt, nicht nur die Leistungen der Bauhandwerker überwachen, sondern auch dafür Sorge tragen müsse, daß bereits ex*-brachte und abgenommene, also in die Obhut des Bauherrn übergegangene Bauleistungen vor Schäden bewahrt werden. Ber Kläger habe deshalb überwachen und veranlassen müssen, daß zu Beginn der Brostperiode aus allen frostgefährdeten Leitungen und Behältern das Wasser entfernt wurde. Bieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommeno Ba er den Schlüssel zu dem Heizraum mehrfach Handwerkern ausgehändigt habe, habe er nicht darauf vertrauen dürfen, daß dez^ Kessel vor Pro steintritt nicht von Unbefugten mit Wasser gefüllt worden sei.
III.
Mit diesen Ausführungen überspannt das Ber'ufungs-gei’icht die an einen .Architekten als Örtlichen Bauleiter zu stellenden Anforderungen.
1o Inwieweit ein Architekt als örtlicher Bauleiter, dessen Pflichten in § 19 Nr. 4 GOA geregelt sind, auch dafür zu sorgen hat, daß abgenommene Bauleistungen nicht beschädigt werden, braucht nicht entschieden zu werden. Bas hängt von den Umständen des Kinzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der* Bauherr selbst sich um das noch nicht fertiggestellte Bauwerk kümmern kann. Grundsätzlich wird man sagen dürfen, daß den Bauführer nicht die Pflichten eines Hausmeisters
 
treffen, daß es vielmehr Sache des Bauherrn ist, das Bauwerk auch schon während der Bauausführung gegen Schädigungen zu sichern» Ist der Bauherr hierzu nicht in der Lage, etwa weil er nicht anwesend ist, so kann unter Umständen angenommen werden, daß der Architekt stillschweigend eine Obhutspflicht bezüglich de3 Bauwerks übernimmto
2» Allerdings hat der die Bauführung ausübende Architekt darüber zu wachen, daß fertiggestellte Teile des Bauwerks bei nachfolgenden Arbeiten anderer Unternehmer nicht beschädigt werden»
a)	Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß andere Handwerker, denen er für Arbeiten im Heizraum den Schlüssel überlassen mußte, Wasser in den Kessel gefüllt haben» Zwar sei die Wasserleitung noch nicht verlegt gewesen, auch hätte zu dem Einfüllen von Wasser zuvor der Abflußhahn des Kessels geschlossen werden müssen» Letzeres habe ohne weiteres mittels einer Zange geschehen können» Wasser habe durch die am Kessel vorhandenen Öffnungen für Armaturen oder durch die infolge der Demontage der Heizkörper offenen Rohrleitungen in den Kessel "gegossen” werden können» Da der Kläger vor Frosteintritt nicht nochmals geprüft habe, ob der Kessel entleert war, habe er damit gegen seine vertragliche Überwachungspflicht verstoßen» Deshalb wäre es seine Sache gewesen zu beweisen, daß seine Pflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich gewesen war»
b)	Damit hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt« Wer den Vertragsgegner aus positiver
 
Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muß eine objektive Pflichtwidrigkeit und deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen (Hl Kr. 18 zu § 282 BGB). Der Kläger war aber bei der gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, vor Einbruch des Prostos nochmals zu prüfen, ob der Heizkessel entleert war« Beim Entleeren des Kessels am 27. Mai 1963 nach dem Probeheizen war er zugegen gewesen (Schriftsatz der Beklagten vom 9« Januar 1968 (So 4))» Ab Oktober 1963 war der Heizraum verschlossen» Da die WassexfLeitung noch nicht verlegt war, konnte der Kessel nicht zu dem Auffüllen an sie angeschlossen werden» Baß einer der Handwerker, denen der Kläger für Arbeiten im Heizraum die Schlüssel überließ, durch eine zu dem Einsetzen von Armaturen am Kessel vorhandene Öffnung oder durch eine infolge der Abmontierung der Heizkörper offenstehende Rohrleitung ¥asser in den Kessel gießen werde, war völlig fernliegend» Auch ein gewissenhafter Architekt brauchte somit unter den gegebenen Umständen nicht damit zu rechnen, daß jemand Wasser in den Kessel einfüllen werde, und deshalb hatte der Kläger keinen Anlaß, den vor seinen Augen am 27«. Mai 1963 entleerten Kessel, in dem sich auch noch am 5» November und 3o Dezember 1963, als dio Heizkörper abmontiert wurden, kein Wasser befand, später nochmals darauf zu überprüfen, ob inzwischen Vfasser hineingeraten war»
IV.
Da somit der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht zusteht, die Porderung des Klägers dagegen nicht bestritten ist, ist auf

v\_
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die Rechtsmittel des Klägers das angelochtene Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben vjird»
Rach § 91 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Rietschel
 Pinke
Erbel
 Schmidt
Meyer
BUNDESGERICHTSHOF
HI.. ZRjg,i/68	BESCHLU SS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Max Walter, Ruchheim (Pfalz.), Schloßstraße 16,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozef3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br- Krille -
gegen
 die Gemeinde Ruchheim (Pfalz), vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Br. Möhring
 und Br. Nirk -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kietschel, Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
 beschlossen:
Absatz 2 der Formel des am 19« März 1970 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4»305 DM nebst 4 cß> Zinsen seit dem 27. Mai 1966 (nicht i960) zu zahlen.«
Kietschel
 Erbel