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BGH

Gericht: BGH

Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Dr<> Heimann-Trosien, Rietschel, 3cbel und Dr. Finke für Recht erkannt: Aber auch wenn der Statiker Fehler begangen haben sollte, würde eine Haftung des Beklagten nicht entfallen oder eingeschränkt werden, weil der Ehemann der Klägerin sich während der Bauzeit in der Türkei aufgehalten und 1.) Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin in Ankara weilte und dem Beklagten die Durchführung des Bauvorhabens überlassen war, rechtfertigt nicht die Polgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die Verantwortung für die Berechnungen des Statikers übernommen. Es ist deshalb grundsätzlich auch nicht die Aufgabe dös Architekten, die statische Berechnung nachzuprüfen; er hat lediglich etwaige Bedenken, die er als Architekt haben muß, vorzübringen (BGH VII 2R 151/64 vom 15» Dezember 1966)» Das Berufungsgericht hebt hervor, daß der Beklagte die Planung, Oberleitung und Bauführung Übernommen hatte, und daß der Bauherr sieh nicht um das Bauvorhaben kümmern konnte. 2») Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, daß Pehler des Statikers zu den Schäden geführt haben» Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 17» Mai 1966 enthält die Behauptung, die ausgeführten Arbeiten am Vorbaudach entsprächen genau den Plänen des Statikers» Hierfür hat der Beklagte sich auf das Zeugnis des Bauunternehmers berufen» Baß Pläne des Statikers Vorgelegen haben, ergibt das Gutachten des Sachverständigen Pbilippson vom 3» Pebruar 1966 (Bl, 2 unten)» Ber Beklagte hat ferner behauptet, der Statiker habe auch die Stärke und Güte der Seitenwände des Vorbaus bestimmt, die nach dem Gutachten Lindenbeck zu schwach sind» 3p) Nach dem Vortrag des Beklagten soll ferner der Sachverständige Lindcnbeck übersehen haben, daß der freistehende leil des Vorbaues nicht nur mit einer liege Pappe und Zink abgedeckt, sondern auf dem Rohbeton zunächst ein abgeschrägter Zementestrich als Isolierung aufgetragen worden sei» Auch hierfür war Zeugenbeweis angetreten. 4.) Bas Berufungsgericht ist auf die vorerwähnten Behauptungen und Beweis erbieten auch deswegen nicht eingegangen, weil der Beklagte als Architekt für die genann- ten Mangel selbst dann hafte, wenn auch Fehler des Statikers vorlägen« Hierfür stützt es sich auf das Gutachten; des Sachverständigen Lindenbeck, der Statiker und nicht Architekt ist* Der zunächst vom Berufungsgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Architekt Philippson hatte 3ich nicht in der Lago gesehen, die vom Gericht gestellte Frage zu bejahen, ob der Beklagte als Architekt bei genügender Aufmerksamkeit und hinreichender Aufsicht und Prüfung eine etwaige unrichtige Berechnung und Ausführung hätte erkennen können,, 5») Dbg angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtGutachtenFehlerBerechnungKlägerinStatikerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2081 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YII^ ZR 121166	URTEIL»	Verkündet	am
24 o Oktober 1968 Horn,
 dustizhauptsekretäx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Herbert Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Yfiderklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Auguste Straße 4P,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr«
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Dr<> Heimann-Trosien, Rietschel, 3cbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
.Auf die Revision dos Beklagten wird das Urteil dos 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» Juni 1966 aufgehoben»
Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts Wegen*
Tatbestand:
Der Beklagte hatte für das im Jahre 1956 in Köln-Müngersdorf , B^^H^str. fll, errichtete Haus der Klä-gerin die Planung und Bauleitung übernommen» Als sich später Mängel zeigten, verlangte die Klägerin von ihm Schadensersatz o
Die eingeklagte Schadensersatzforderung und eine vom Beklagten mit der Widerklage verfolgte restliche Gebührenforderung haben im Berufungsverfahren mit Ausnahme eines Streitpunktes durch Teilvergleich vom 5» Mai 1964 ihre Erledigung gefunden. Sodann hat das
-3 -
Berufungsgericht den Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt, den Vorbau des Hauses ordnungsgemäß neu herzustellen•
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Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er hat im Revisionsverfahren dem Bauunternehmer Jakob Hflp in	M^Bpstr.
und dem Dipl»Ing. L^p in	Auf	dem	0,
der die statische Berechnung für das Haus erstellt hat, den Streit verkündet. Biese sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Bie Klägerin bittet, die* Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht stellt anhand des Gutachtens des Sachverständigen Bindenbeck fest, daß der Vorbau im ganzen falsch ausgeführt sei und die Risse sowie die sonstigen Schäden am Vorbau hierauf beruhten. Es erwähnt besonders die verfehlte Konstruktion des Vorbaus, die fehlerhafte Abdeckung und die große Glassteinwand mit den zu schwachen Seitonwänden. Mit dem Sachverständigen nimmt es weiter an, daß den Mängeln Blanungs^ und .Ausführungsfehler zugrunde liegen, die der Beklagte als Architekt und Bauleiter habe vermeiden müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von dem zugezogenen Statiker begangene Fehler bei der Entstehung der Schäden mitgewirkt hätten;, habe der'Beklagte. nicht angeben können. Aber auch wenn der Statiker Fehler begangen haben sollte, würde eine Haftung des Beklagten nicht entfallen oder eingeschränkt werden, weil der Ehemann der Klägerin sich während der Bauzeit in der Türkei aufgehalten und
 
dem Beklagten, was auch für diesen erkennbar Vertragsinhalt gewesen sei, die gesamte Verantwortung für die ordnungsmäßige Errichtung des Bauwerks übertragen habe o Bei dieser besonderen Sachlage habe dem Beklagten als Planer, Oberleiter und örtlichem Bauführer auch gegenüber dem mitv/irkenden Statiker eine Prüfungsund Aufsichtspflicht obgelegen.
Pie Revision hat Erfolg.
1.) Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin in Ankara weilte und dem Beklagten die Durchführung des Bauvorhabens überlassen war, rechtfertigt nicht die Polgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die Verantwortung für die Berechnungen des Statikers übernommen.
Der Statiker ist als Sonderfachmann (§ 3 GOA) selbständig neben den Architekten tätig« Er schuldet unmittelbar den Bauherrn die ordnungsmäßige Erfüllung der von ihm übernommenen Deistungen, und hierfür haftet'er. Die statische Berechnung erfordert Spezialkenntnisse, die ein Architekt nicht zu haben braucht. Es ist deshalb grundsätzlich auch nicht die Aufgabe dös Architekten, die statische Berechnung nachzuprüfen; er hat lediglich etwaige Bedenken, die er als Architekt haben muß, vorzübringen (BGH VII 2R 151/64 vom 15» Dezember 1966)» Das Berufungsgericht hebt hervor, daß der Beklagte die Planung, Oberleitung und Bauführung Übernommen hatte, und daß der Bauherr sieh nicht um das Bauvorhaben kümmern konnte. Hieraus ergibt sieb noch keine Prüfungsund Aufsichtspflicht des Beklagten gegenüber dem Statiker mit der Polge, daß er für Fehler in der statischen Barechnung einzustehen hätte.
2») Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, daß Pehler des Statikers zu den Schäden geführt haben» Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 17» Mai 1966 enthält die Behauptung, die ausgeführten Arbeiten am Vorbaudach entsprächen genau den Plänen des Statikers» Hierfür hat der Beklagte sich auf das Zeugnis des Bauunternehmers
 berufen» Baß Pläne des Statikers Vorgelegen haben, ergibt das Gutachten des Sachverständigen Pbilippson vom 3» Pebruar 1966 (Bl, 2 unten)» Ber Beklagte hat ferner behauptet, der Statiker habe auch die Stärke und Güte der Seitenwände des Vorbaus bestimmt, die nach dem Gutachten Lindenbeck zu schwach sind»
Auf diese Behauptungen und Beweiserbieten kam es an (§ 286 ZPO)»
3p) Nach dem Vortrag des Beklagten soll ferner der Sachverständige Lindcnbeck übersehen haben, daß der freistehende leil des Vorbaues nicht nur mit einer liege Pappe und Zink abgedeckt, sondern auf dem Rohbeton zunächst ein abgeschrägter Zementestrich als Isolierung aufgetragen worden sei» Auch hierfür war Zeugenbeweis angetreten. Baß eine solche Abdeckung sachgemäß sei,
 hat der Beklagte durch Sachverständigengutachten unter
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Beweis gestellt» Schließlich hat er einen Zeugen dafür benennt, daß zwischen den Seitenmauern des Vorbaues und den Glasbausteinen die vom Sachverständigen vermißte Behnungsfuge angelegt worden sei»
4.) Bas Berufungsgericht ist auf die vorerwähnten Behauptungen und Beweis erbieten auch deswegen nicht eingegangen, weil der Beklagte als Architekt für die genann-
 
ten Mangel selbst dann hafte, wenn auch Fehler des Statikers vorlägen« Hierfür stützt es sich auf das Gutachten; des Sachverständigen Lindenbeck, der Statiker und nicht Architekt ist* Der zunächst vom Berufungsgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Architekt Philippson hatte 3ich nicht in der Lago gesehen, die vom Gericht gestellte Frage zu bejahen, ob der Beklagte als Architekt bei genügender Aufmerksamkeit und hinreichender Aufsicht und Prüfung eine etwaige unrichtige Berechnung und Ausführung hätte erkennen können,,
Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tat-richtcrs, ob er eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnet (§ 412 Abs«, 1 ZPO)« Per Ingenieur Lindenbock, dessen Gutachten nicht ergibt, daß er die für den Bau erstellte statische Berechnung zur Hand hatte, hat jedoch nicht nur ein Urteil darüber abgegeben, ob der Beklagte als Architekt dem Statiker unterlaufene Fehler hätte erkennen und verhindern müssen« Ir v/ill auch feotgestellt haben, daß sich über dem freistehenden feil des Vorbaus keine Isolierungsschicht befindet und zwisehen den Seitenwänden und der Glassteinwand Bohnungsfugon fehlen« Bie Beweiserbieten des Beklagten dafür, daß bei diesen - in seiner Abwesenheit getroffenen - Feststellungen der Sachverständige sich geirrt habe, durfte das Berufungsgericht nicht übergehen (§ 286 ZPO)« (Trifft das zu, so fehlen tatsächliche Voraussetzungen, auf denen das Gutachten Lindenbeck beruht« Alsdann kommt es auch darauf an, ob der Beklagte den, wie er behauptet, nach Weisung des Statikers über dem nur 50 cm breiten Vorbau verlegten abgeschrägten Zementestrich als ausreichende Isolierschicht ansehen durfte«
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5») Dbg angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Heimann-ffro3ien
 Glanzmann
Erbel
 Pinke
Rietschel