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BGH

Gericht: BGH

Juni 1963 schrieben die Kläger dem Beklagten, der immer noch vorhandene Geruch rühre, wie sie am 21. August 1963 setzten sie ihm unter der Androhung, den Mangel auf seine Kosten beheben zu lassen, für die zur Beseitigung des gesundheitsschädlichen Formaldehydgases erforderlichen Arbeiten eine Frist bis zu dem 1. Mit der Klage haben sie zuletzt einen Betrag von 3*541,30 DM nebst Zinsen als Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der durch den Einbau Fortnaldehjd und Phenol ausscheidender Flachsspanplatten -sowie weitere, einzeln aufgeführte Baumängel - entstanden sei und noch entstehen werde. Oktober 1962 dem Vertreter der Lieferantin geschrieben, der Geruch wirke sich nach einigen Stunden in den Räumen dermaßen aus, daß man sich nicht mehr darin aufhalten könne. Die Kläger haben zv/ar von dem den Platten entströmenden Gas erst im Schreiben vom 28. Höhere Temperaturen verstärken, wie das Berufungsgericht dem Gutachten Ratz (Bl. 7) entnimmt, erheblich den von den Platten ausgehenden Gasgerüche Daß dieser Geruch schwanken kann, hat auch Dr. Plath in seinem Gutachten (Bl. 4) ausgeführt. Den im Mai und Juni 1964 festgestellten st; k'en- Gasgeruch brauchte das Berufungsgericht somit nicht auf ein "Präparieren" des Hauses durch die Kläger zurückzuführen. Der Beklagte schuldete nicht ein Fertighaus, sondern er hatte das Haus unter Verwendung vorgefertigter Teile nach den Plänen des Architekten Zfl^) zu errichten und die Wände mit Ihn hat der Beklagte zu vertreten, denn ausweislich seines Briefes an den Vertreter des Lieferanten der Spanplatten vom 1. 1 .) Die als Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des ihnen entstandenen unmittelbaren Schadens nach §§ 634-, 635 BGB erforderliche Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels enthält das Schreiben der Kläger vom 29« August 1963* Daß die Kläger den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kläger im Verlauf der danach noch geführten Verhandlungen den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen. Einmal kann die Revision nicht belegen, daß der Beklagte das Beweiserbieten aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Zum anderen ergibt der Sachvortrag des Beklagten auch nicht, daß er die Absicht gehabt hätte, andere Platten einzusetzen, daß er aber durch die Kläger hieran gehindert worden sei. Den Schreinermeister BÜH brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, denn er war nur als Zeuge dafür benannt, daß die Kläger ihn nicht hätten die Fenster auswechseln lassen. 2.) Das Berufungsgericht hält die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, wonach Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung zu erfolgen haben, hier nicht für anwendbar, weil sie nur für erkennbare Hänge 1 gelte. Juni 1963 erfahren, daß das Gas nicht nur vorübergehend den Platten entweiche und zudem giftig sei. Juni 1963 hätten sie aber jedenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels diesen dem Beklagten angezeigt. Dem Beklagten war, wie sein Schreiben an den Lieferanten der Platten vom 1. Auf den starken Geruch haben auch die Kläger schon sogleich nach ihrem Einzug in das Haus hingewieson. Wenn sie seiner Zusicherung, es handele sich um einen vorübergehenden Neubaugeruch, so lange Glauben geschenkt haben, bis sie die gesundheitsschädliche Natur des Gases erkannt hatten, kann der Beklagte ihnen nicht, wie die Revision meint, entgegen-lialton, sie hätten seiner Erklärung nicht mehr vertrauen dürfen, sondern nochmals, und zwar viel früher, den starken Geruch beanstanden müssen. 3.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den Klägern aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch für den weiteren Schaden (Mangel- Als Holzfachmann habe er bei der Besonderheit des stechend scharfen Geruchs erkennen müssen, daß es sich um Formaldehydabspaltungen handelte, die beim Einbau der Platten in das Wohnhaus die Gesundheit der Bewohner schädigen könnten.

Zitierte Normen: § 651 BGB § 97 ZPO
GeruchFlachsspanplattenBerufungsgerichthausenKlägerPlatteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
H<3
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. Juni 1966 Horn,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII_ZRJ2l/6j>
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Schroinermeisters Paul	Inhaber	der	Firma	Paul
S flHHHHB * Werkstätten für Holzbau, Sa®/Hoch3chwarzwald,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1 . 2.
den FernmeldeSekretär Ewald lm
 dessen Ehefrau Renate
 Im G'
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung de Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Dr. Heimann-frosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
 Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4- Zivilsenat in
 Freiburg, vom 22. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Beklagte hat den Klägern im Jahre 1962 ein Fertighaus errichtet. Die Außen- und Innenwände verkleidete er mit belgischen Flachsspanplatten ("Eurolin"), die ihm der Importeur	GeJUB/Westfalen lieferte.
Als die Kläger am 30. November 1962 das Haus bezogen, bemängelten sie sogleich einen unangenehmen Geruch. Der Beklagte beruhigte sie wiederholt mit der Erklärung, es handele sich um einen typischen Neubaugeruch, der bald verschwinden werde.
Am 28. Juni 1963 schrieben die Kläger dem Beklagten, der immer noch vorhandene Geruch rühre, wie sie am 21. Juni 1963 von einem Chemiker erfahren hätten, von Gas her, das
 
den Flachsspanplatten entströme. Mit Schreiben vom 29. August 1963 setzten sie ihm unter der Androhung, den Mangel auf seine Kosten beheben zu lassen, für die zur Beseitigung des gesundheitsschädlichen Formaldehydgases erforderlichen Arbeiten eine Frist bis zu dem 1. Oktober 1963« Der Beklagte lehnte das Verlangen ab.
Die Kläger waren nicht in der Lage, die auf 30-000 DM veranschlagten Kosten einer Auswechslung der Blatten selbst aufzubringen. Am 31» Oktober 1963 räumten sie das Haus und bezogen eine andere Wohnung.
Mit der Klage haben sie zuletzt einen Betrag von 3*541,30 DM nebst Zinsen als Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der durch den Einbau Fortnaldehjd und Phenol ausscheidender Flachsspanplatten -sowie weitere, einzeln aufgeführte Baumängel - entstanden sei und noch entstehen werde.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil das Zahlungsbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peotstollungsbegehren insoweit entsprochen, als der Schaden durch den Einbau Formaldehyd abspaltender Flachsspanplatten entstanden ist und noch entstehen wird.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit in den Vorinstanzen darüber entschieden worden ist. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
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Ent scheidungsgründe^
I.
Auf Grund der Gutachten des Chemierats Ratz und des Dozenten am Institut für gerichtliche Medizin Dr. leithoff sowie eines gerichtlichen Augenscheins des Landgerichts stellt das Berufungsgericht fest, daß die vom Beklagten zu dem Verkleiden der Wände verwandten Flachsspanplatten in einer erheblich über dem zu demutbaren Maß liegenden und die Gesundheit der Hausbewohner beeinträchtigenden Menge stechend riechendes Formaldehyd an die Raumluft abgeben. Die vom Beklagten vorgclegten Gutachten des Dr. Plath stehen nach seiner Meinung dieser Feststellung nicht entgegen.
1 *) Die Kläger haben laut Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 2) sogleich nach dem Einzug am 30. November
1962	einen unangenehmen Geruch bemängelt. Der Beklagte selbst hat schon am 1. Oktober 1962 dem Vertreter der Lieferantin geschrieben, der Geruch wirke sich nach einigen Stunden in den Räumen dermaßen aus, daß man sich nicht mehr darin aufhalten könne. Die Kläger haben zv/ar von dem den Platten entströmenden Gas erst im Schreiben vom 28. Juni 1963 gesprochen. Sie haben aber, wie das Berufungsgericht feststellt, die Ursache und die gesundheitsgefährdende Wirkung erst am 21. Juni
1963	erfahren, und der Beklagte hatte sie wiederholt beruhigt, es handele sich um einen typischen Neubaugeruch, der bald verschwinden werde (BU S. 9)* Aus dem Schreiben vom 28. Juni 1963 muß deshalb nicht mit der Revision der Schluß gezogen werden, die von den Platten ausgehende Beeinträchtigung könne nicht bedeutend gewesen sein. Das gleiche gilt für
 den Umstand, daß die Kläger 11 Monate lang das Haus bewohnten, bevor sie es aufgaben.
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2.) Die in den Gutachten des Dr. Platb enthaltenen Feststellungen hat das Berufungsgericht berücksichtigt (BU S. 8). Es brauche deshalb Dr. Plath nicht als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, daß er am 21. März 1964 keinen Formal-dehydgeruch wahrgenommen habe. Das Haus hatte über Winter leer gestanden. Die Besichtigungen durch das Landgericht und den Sachverständigen Ratz fanden zwischen dem 20. Mai und
2.	Juni 1964, also in der warmen Jahreszeit statt. Zudem hat der Sachverständige Ratz das Haus vom 1. zu dem 2. Juni stark geheizt. Höhere Temperaturen verstärken, wie das Berufungsgericht dem Gutachten Ratz (Bl. 7) entnimmt, erheblich den von den Platten ausgehenden Gasgerüche Daß dieser Geruch schwanken kann, hat auch Dr. Plath in seinem Gutachten (Bl. 4) ausgeführt. Den im Mai und Juni 1964 festgestellten st; k'en- Gasgeruch brauchte das Berufungsgericht somit nicht
 auf ein "Präparieren" des Hauses durch die Kläger zurückzuführen. Daß der Sachverständige Ratz das Haus erst am Tage vor der tlberprüfung versiegeln ließ, steht dem nicht entgegen.
3.	) Der nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht eingereichte Schriftsatz vom 12. Juli 1965 war dem Beklagten nicht Vorbehalten. Auf die darin enthaltenen Beweiserbieten hatte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen.
II.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem Vertrag der Parteien vom 21. August 1962 einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (§ 651 BGB). Der Beklagte schuldete nicht ein Fertighaus, sondern er hatte das Haus unter Verwendung vorgefertigter Teile nach den Plänen des Architekten Zfl^) zu errichten und die Wände mit
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Spanplatten zu verkleiden. Die Eigenschaft dieser Platten, Formaldehydgas abzugeben, stellt einen Mangel des Werkes dar. Ihn hat der Beklagte zu vertreten, denn ausweislich seines Briefes an den Vertreter des Lieferanten der Spanplatten vom 1. Oktober 1962 hat er schon vor Fertigstellung des Hauses die von den Platten ausgehende Geruchsbeeinträch-tigung gekannt (BU S. 10).
1 .) Die als Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des ihnen entstandenen unmittelbaren Schadens nach §§ 634-, 635 BGB erforderliche Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels enthält das Schreiben der Kläger vom 29« August 1963* Daß die Kläger den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kläger im Verlauf der danach noch geführten Verhandlungen den Beklagten gehindert hätten, den Mangel zu beseitigen. Der Beklagte sei am 23* Oktober 1963 so mißhandelt worden, daß er aus dem Fenster habe springen müssen. Hierfür habe er im Schriftsatz vom 18. Juni 1964-durch das Zeugnis des Architekten zflB Beweis erboten.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Einmal kann die Revision nicht belegen, daß der Beklagte das Beweiserbieten aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 1964- im zweiten Rechtszug wiederholt hat. Zum anderen ergibt der Sachvortrag des Beklagten auch nicht, daß er die Absicht gehabt hätte, andere Platten einzusetzen, daß er aber durch die Kläger hieran gehindert worden sei. Im Schriftsatz vom 18. Juni 1964- (S. 3) hat er vielmehr vorgetragen, er habe die Nachbesserung von dem Nachweis abhängig gemacht, daß die Platten Gas abgäben. Den Schreinermeister BÜH brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, denn er war nur als Zeuge dafür benannt, daß die Kläger ihn nicht hätten die Fenster auswechseln lassen.
 
2.) Das Berufungsgericht hält die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, wonach Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung zu erfolgen haben, hier nicht für anwendbar, weil sie nur für erkennbare Hänge 1 gelte. Die Kläger hätten aber erst am 21. Juni 1963 erfahren, daß das Gas nicht nur vorübergehend den Platten entweiche und zudem giftig sei. Mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1963 hätten sie aber jedenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels diesen dem Beklagten angezeigt.
Darin liegt kein Rechtsfehler. Dem Beklagten war, wie sein Schreiben an den Lieferanten der Platten vom 1. Oktober 1962 zeigt, die Stärke des von den Platten ausgehenden Geruchs bekannt. Auf den starken Geruch haben auch die Kläger schon sogleich nach ihrem Einzug in das Haus hingewieson. Wenn sie seiner Zusicherung, es handele sich um einen vorübergehenden Neubaugeruch, so lange Glauben geschenkt haben, bis sie die gesundheitsschädliche Natur des Gases erkannt hatten, kann der Beklagte ihnen nicht, wie die Revision meint, entgegen-lialton, sie hätten seiner Erklärung nicht mehr vertrauen dürfen, sondern nochmals, und zwar viel früher, den starken Geruch beanstanden müssen. Bei dieser Sachlage kann auch von einem mitwirkenden Verschulden der Kläger an dem ihnen entstandenen Schaden keine Rede sein.
3.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den Klägern aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch für den weiteren Schaden (Mangel-
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 foigeschaden, BGHZ 35» 130), weil er seine vertragliche Pflicht, sie vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, durch den Einbau der Formaldehyd ausströmenden Platten schuldhaft verletzt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
4.) Für den Klägern entstandene Gesundheitsschäden muß der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nach § 823 BGB einstehen. Als Holzfachmann habe er bei der Besonderheit des stechend scharfen Geruchs erkennen müssen, daß es sich um Formaldehydabspaltungen handelte, die beim Einbau der Platten in das Wohnhaus die Gesundheit der Bewohner schädigen könnten.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung, warum der Beklagte als Holzfachmann die chemischen Kenntnisse haben mußte, um die Zusammensetzung der Platten erkennen zu können. Ausweislich seines Schreibens an den Lieferanten der Platten vom 1. Oktober 1962 wußte er, daß die Platten nach einigen Stunden in Räumen einen so starken Geruch ausstrahlten, daß man sich nicht mehr darin aufhalten konnte. Alsdann lag es für ihn nahe, mit gesundheitsschädlichen V/irkungen zu rechnen.
 
III.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Riotschel
 Erbel
fteyer