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BGH · VII ZR 121/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 121/61

Am 8o; April 1959 verkaufte der Beklagte das Grundstück* Br stellte dem Käufer die Baugenehmigung mit den vom Kläger angefertigten Plänen für Garage und Tankstelle zur Verfügung und verpflichtete sich, ihn insoweit von jeglichen Ansprüchen des Klägers freizuhalten* um ein Bauvorhaben zu finanzieren oder ein’ Architektenhonorar für Entwurfsarbei-ten zu bezahlen» Zwischen ihm und dem Kläger habe Einigkeit darüber bestanden» daß der Kläger kein Honorar verlangen könne 3 wenn das Bauvorhaben - gleichviel aus Vielehen Gründen - nicht durchgeführt werde» Das Berufungsgericht konnte dahingestellt lassen, ob der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag nach den Vorschriften des Dienst- oder Werkvertrags zu beurteilen ist® Ihm ist zuzustimmen, daß in beiden Fällen mangels einer ausdrücklichen Honorarabrede eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Architektenleistungen des Klägers den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren (§§ 612 Abs«» 1, 632 Abs« 1 BGB)« lo Dieser Erklärung des Beklagten entnimmt das Berufungsgericht, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Leistungen des Klägers grundsätzlich entgeltlich seien«, Der Beklagte habe sich auch später als Schuldner des Klägers gefühlt« Im Kaufvertrag vom 8« April 1959 habe er sich verpflichtet, den Käufer von jeglichen Ansprüchen des Klägers freizuhalton«, Außerdem habe er im Schreiben vom 22« April 1959 zwar den Wunsch des Klägers nach Vorschußzahlung zurückgewiesen, jedoch eine KostenaufStellung verlangt« Daraus ergebe sich, daß er selbst nicht die Tätigkeit des Klägers als unentgeltlich geleistet ungesehen habe« Die Vergütung des Klägers ist, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, auch nicht von der Bebauung des Grundstücks abhängig gemacht worden» Der Makler SflBM habe nichts bekundet, was für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars des Klägers spreche» Darüber hinaus widerlege die spätere Entwicklung die Darstellung des Beklagten über die Bedingtheit der Klageforderung» Hätte der Kläger nur für den Pall der Bebauung ein Honorar beanspruchen dürfen, so würde der Beklagte, statt sich in seinem Schreiben vom 22» April 1959 auf die Honorarforderung einzulassen, dem Kläger entgegengehalten haben, das Grundstück sei unbebaut veräußert und damit habe der Kläger jeglichen Honoraranspruch verloren» Den Erklärungen der Parteien zu Beginn der Vertragsbeziehungen komme allenfalls die Bedeutung einer Stundung der Honorarforderung bis zur Bebauung oder wenigstens bis zur Beschaffung der Finanzierungsmittel zu» Diese Abrede stehe aber unter dem Gebot von Treu und Glauben» Durch den Verkauf des Grundstücks habe der B3klagte die Fälligkeit des Honorars herbeigeführt $ denn damit sei die Bebauung des Grundstücks durch den Beklagten ausgeschlossen gewesen» Das habe der Beklagte ersichtlich selbst erkannt und nach dem Verkauf im Schreiben vom 22» April 1959 die Kostenrechnung verlangt» Hieraus konnte das Berufungsgericht unbedenklich die Folgerung ziehen, das Architektenhonorar:, des Klägers sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß der Wiederaufbau finanziert und von dem Kläger durchgeführt werde«, e) Auch gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, das Honorar habe bis zur Bebauung oder wenigstens bis zur Beschaffung der Geldmittel gestundet sein sollen, bestehen unter diesen Umständen keine rechtlichen Bedenken«, Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Fällig-ke its Bedingungen nicht eingetreten sind«, Da sie auch nicht mehr eintreten werden, weil der Beklagte das Grundstück verkauft hat, hat es mit Recht durch ergänzende Vertrags-auslegung ermittelt, was die Parteien für diesen Fall gewollt habeno Seine Auffassung, daß der Verkauf des Grundstücks der Beschaffung der Finanzierungsmittel habe gleichstehen sollen, wird dem Gebot von Treu und Glauben (§ 157 BGB) gerechte Auch durch den Verkauf war der Beklagte in die läge versetzt, das Honorar zu bezahlen*

Zitierte Normen: § 612 BGB § 398 ZPO § 157 BGB
GrundstückBerufungsgerichtHonorarParteiSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 121/61
Verkündet
 am 12o Juli 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kartoffelgroßhändlers Adolf C
A tf 4
Beklagten, Berufungsklägors und Revisionsklägers3
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Architekten Walter Beim
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr„
hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12• Juli 1962 unter MItwil’kung der Bundesrichter Dr«, Winkelmann, Rietschel, Krbel, Hubert Meyer und Dis B’inke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6«, April 1961 wird zurückgewiesen»
Der BeklagtoA'hat die Kosten der Revision zu tragenö
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Anfang 1956 wandte sich der Beklagte an den Häusermakler SflHB, um sich von ihm über den Wiederaufbau eines kurz vorher erworbenen Triimmerg rund Stücks in Hamburg, Flachsland 19/23 beraten zu lassen«» S0BBI verwies ihn an den Kläger* Der Inhalt der in	Gegenwart zwi-
schen den Parteien geführten Verhandlung ist umstritten*
Der Kläger arbeitete zunächst Pläne für ein Bürohaus aus und beantragte am 2o* April 1956 einen Vorbescheid* Später erwog der Beklagte^eine Großgarage mit Tankstelle zu errichten* Auch hierfür fertigte der Kläger die Unterlagen zu dem Bauantrag an* Die Baugenehmigung wurde am 28* November 1957 erteilt* Dieses Projekt gelangte ebenfalls nicht zur Ausführung*
Am 8o; April 1959 verkaufte der Beklagte das Grundstück* Br stellte dem Käufer die Baugenehmigung mit den vom Kläger angefertigten Plänen für Garage und Tankstelle zur Verfügung und verpflichtete sich, ihn insoweit von jeglichen Ansprüchen des Klägers freizuhalten*
Bereits im Oktober 1958 hatte der Kläger vom Beklagten 8* 5oo DM als Abschlag für seine Architektenleistungen verlangt* Am 3o* Januar 1959 wiederholte er dieses Verlangen mit dem Hinweis, daß er andernfalls seine Tätig-, keit für den Beklagten einstellen werde* Im Verlaufe des Schriftwechsels schrieb der Beklagte am 22* April 19593 die gewünschte Vorschußzahlung sei nicht möglich: der Kläger solle ihm eine detaillierte Kostenaufstollung über seine bisherigen Bemühungen zukommen lessens er "bitte ihn,
 
nicht mehr weiter auf Vorschußzahlung zu drängen, da er sonst das Grundstück zu verkaufen gezwungen sei« Der Klä gor antwortete am 5» Mai 19 ?9» er habe erfahren, daß der Beklagte das Grundstück bereits verkauft habe«, Eine Aufstellung über seine Architektenleistungen mit Honorarabrechnung fügte er bei«
Der Kläger hat 16*3399lo DM nebst Zinsen eingeklagt»
Der Beklagte hat Klagabveisung beantragt« Er hat vorgetragen, er habe den Kläger von Anfang an darauf hingewiesen, daß er kein Geld habe.» um ein Bauvorhaben zu finanzieren oder ein’ Architektenhonorar für Entwurfsarbei-ten zu bezahlen» Zwischen ihm und dem Kläger habe Einigkeit darüber bestanden» daß der Kläger kein Honorar verlangen könne 3 wenn das Bauvorhaben - gleichviel aus Vielehen Gründen - nicht durchgeführt werde»
Der Kläger.hat erwidert. Über sein Honorar sei bei Abschluß des Architektonvertrages nicht gesprochen worden» Der Beklagte habe seine finanzielle Leistungskraft betont» Er habe dem Beklagten allein für das Tankstellen-projekt insgesamt 17 Entwürfe geliefert»
Das Landgericht hat den Klagantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage»
- If-
Kntscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht konnte dahingestellt lassen, ob der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag nach den Vorschriften des Dienst- oder Werkvertrags zu beurteilen ist® Ihm ist zuzustimmen, daß in beiden Fällen mangels einer ausdrücklichen Honorarabrede eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Architektenleistungen des Klägers den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren (§§ 612 Abs«» 1, 632 Abs« 1 BGB)«
IIp
 Aufgrund der Bekundung des Maklers Sf[IHB stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte zu Beginn der zv/isehen den Parteien geführten Verhandlungen erklärt hat, er habe kein Geld, das Honorar müsse aus der Finanzierung kommen«
lo Dieser Erklärung des Beklagten entnimmt das Berufungsgericht, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Leistungen des Klägers grundsätzlich entgeltlich seien«, Der Beklagte habe sich auch später als Schuldner des Klägers gefühlt« Im Kaufvertrag vom 8« April 1959 habe er sich verpflichtet, den Käufer von jeglichen Ansprüchen des Klägers freizuhalton«, Außerdem habe er im Schreiben vom 22« April 1959 zwar den Wunsch des Klägers nach Vorschußzahlung zurückgewiesen, jedoch eine KostenaufStellung verlangt« Daraus ergebe sich, daß er selbst nicht die Tätigkeit des Klägers als unentgeltlich geleistet ungesehen habe«
 
Die Vergütung des Klägers ist, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, auch nicht von der Bebauung des Grundstücks abhängig gemacht worden» Der Makler SflBM habe nichts bekundet, was für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars des Klägers spreche» Darüber hinaus widerlege die spätere Entwicklung die Darstellung des Beklagten über die Bedingtheit der Klageforderung» Hätte der Kläger nur für den Pall der Bebauung ein Honorar beanspruchen dürfen, so würde der Beklagte, statt sich in seinem Schreiben vom 22» April 1959 auf die Honorarforderung einzulassen, dem Kläger entgegengehalten haben, das Grundstück sei unbebaut veräußert und damit habe der Kläger jeglichen Honoraranspruch verloren»
Den Erklärungen der Parteien zu Beginn der Vertragsbeziehungen komme allenfalls die Bedeutung einer Stundung der Honorarforderung bis zur Bebauung oder wenigstens bis zur Beschaffung der Finanzierungsmittel zu» Diese Abrede stehe aber unter dem Gebot von Treu und Glauben» Durch den Verkauf des Grundstücks habe der B3klagte die Fälligkeit des Honorars herbeigeführt $ denn damit sei die Bebauung des Grundstücks durch den Beklagten ausgeschlossen gewesen» Das habe der Beklagte ersichtlich selbst erkannt und nach dem Verkauf im Schreiben vom 22» April 1959 die Kostenrechnung verlangt»
2» Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht«
a)	Auf die Beweislost	;■	('•.%<
das Berufungsgericht verwertet bei seiner Auslegung nur Umstände, die es für erwiesen erachtet»
 
b)	Aus der Aussage des Zeugen SHIHB folgert es, dieser habe vor dem Landgerichtnichts bekundet, was für die Vereinbarung eines "Erfolg schöner arg spreche»
Diese Würdigung der Zeugenaussage läßt keinen Hechtsfehler erkennen« Der Zeuge SMIHI rhäfto zwar zunächst auf Fragen des Beklagten gesagt, der Kläger habe einer Äußerung des Beklagten entnehmen müssen, daß er beim Mißlingen der Bauvorhaben für die Entwurfsarbeiten kein Geld bekomme« Auf Vorhalt des Klägers hat er jedoch erklärt, er könne mit Bestimmtheit sagen, der Beklagte habe geäußert, daß er kein Geld habe 5 ob dieser dem Kläger gegenüber die Bemerkung hinsichtlich des Honorars gemacht habe, könne er nicht mehr sagen«
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zeuge SflB habe nichts bekundet, was für ein "Erfolgs'Hionorar des Klägers spreche, wird demnach der im Protokoll niedergelegten Aussage gerecht«
c)	In Anbetracht der eingehenden sov/ie durch P'ragen und Vorhaltungen der Parteien ergänzten Vernehmung des Zeugen 3^||B durch das Landgericht bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Antrag des Beklagten in der Berufungsbegründung (S« *f/5) auf nochmalige Vernehmung dieses Zeugen zu entsprechen (§ 398 ZPO)« Neue Tatsachen hat der Beklagte .'zulem nicht vorgetragen»
d)	Der Beklagte hat'« sein von der Revision angeführtes Schreiben vom 2« Februar 1959 entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 2^-« August i960 (S« 2) nicht vorgelegt« Hierauf hat ihn bereits das Landgericht in seinem Urteil (S« **) hingewiesen» Das Beru-
fungsgericht hat den Inhalt des Schreibens, soweit der Beklagte ihn vorgetragen hat, im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S0 3) viedergegeben«, Danach hat der Beklagte eine Honorarzahlung verweigert, weil der Architoktenauf-trag von der Beschaffung der Geldmittel abhängig gemacht worden seio Dem hat der Kläger in seinem Schreiben vom 3° April 1959 "entschieden" widersprochen«, Später hat der Beklagte in seinem weiteren Schreiben vom 22* April 1959, als er das Grundstück bereits verkauft hatte, vom Kläger die Kostenaufstellung erbeten*
Hieraus konnte das Berufungsgericht unbedenklich die Folgerung ziehen, das Architektenhonorar:, des Klägers sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß der Wiederaufbau finanziert und von dem Kläger durchgeführt werde«,
e)	Auch gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, das Honorar habe bis zur Bebauung oder wenigstens bis zur Beschaffung der Geldmittel gestundet sein sollen, bestehen unter diesen Umständen keine rechtlichen Bedenken«,
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Fällig-ke its Bedingungen nicht eingetreten sind«, Da sie auch nicht mehr eintreten werden, weil der Beklagte das Grundstück verkauft hat, hat es mit Recht durch ergänzende Vertrags-auslegung ermittelt, was die Parteien für diesen Fall gewollt habeno Seine Auffassung, daß der Verkauf des Grundstücks der Beschaffung der Finanzierungsmittel habe gleichstehen sollen, wird dem Gebot von Treu und Glauben (§ 157 BGB) gerechte Auch durch den Verkauf war der Beklagte in die läge versetzt, das Honorar zu bezahlen*
f)	Der Beklagte hat die Pläne des Klägers als unbrauchbar bezeichnet (Schriftsatz vom 21«, Dezember 1959\
 
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CS, b)i v;eil die Bauvorhaben nicht durchgeführt werden konnten. Er hat jedoch nicht dargetan, daß die Durchführung an der Brauchbarkeit der Pläne des Klägers gescheitert sei; vielmehr ergibt sein Sachvortrag, daß er selbst für die von ihm vorgesehenen Bauprojekte keine Interessenten finden könnte,
g)	Ob sich das Honorar des Klägers in Anbetracht der Besonderheiten des Falles nach den Sätzen der Gebührenordnung für Architekten oder unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles nach anderen Gesichtspunkten richtet, bleibt im Betragsverfahren zu prüfen,
III,
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen,
 Dr, Winkelmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Finke