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BGH · VII ZR 121/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 121/06

Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs.7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 319 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
LandgerichtsSacheBerufungsgerichtAbzugKlägerinVerhandlung194613,98

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 121/06
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 194.613,98 €
Gründe:
1	Das	Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzu-
lassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2	Aus	dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin
 ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch
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geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten gezahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Berufungsantrag mit 1.121.428,78 € abzüglich der bereits geleisteten 194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegenstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nahe.
3	Selbst	wenn	aber	das	Berufungsgericht	von	seinem Standpunkt aus
 noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbe-
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sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.
4	Das	Berufungsurteil	war	daher	im	angefochtenen	Umfang	gemäß	§	544
Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -