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BGH · VII ZR 120/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 120/72

"Das recht harte Wasser enthält nur wenig organische Bestandteile, Sulfat ist vorhanden, Nitrat, Eisen und Mangan konnten nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung der zweiten, in einer Tiefe von 70 m entnommenen Wasserprobe ergab nach dem Analysenbericht des Beklagten vom 4. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe den besonders hohen Sulfatgehalt der von ihm untersuchten Wasserproben bemerken müssen und nicht zu dem abschliessenden Befund kommen dürfen, eine Aufbereitung des Wassers sei nicht erforderlich. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger aus den vom Beklagten durchgeführten Wasseruntersuchungen auch über die Klageforderung Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Bei einer solchen Analyse handle es sich um eine überschlägige Untersuchung, die ihrem Wesen nach nicht absolut zuverlässig die Brauchbarkeit des analysierten Wassers zu Trinkzwecken habe ergeben können. Soweit die Analysen des Beklagten fehlerhaft gewesen seien, nämlich über das Vorhandensein von Eisen und Mangan, habe sich das für den Schaden nicht ausgewirkt. a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht den Vertrag, auf Grund dessen der Beklagte tätig wurde, als Werkvertrag an. Ein Vertrag, der die Erstattung eines Gutachtens zu dem Gegenstand hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sonst in aller Regel ein Werkvertrag (BGH NJW 1965, 106; 1966, 539; 1967, 719). b) Das Berufungsgericht hat auch den Umfang der Lei-stungspflicht des Beklagten bei Durchführung einer “kleinen Wasseranalyse“ rechtsirrtumsfrei abgegrenzt. Das Berufungsgericht hat keineswegs dem Rechtsvorgänger des Klägers schlechthin das Risiko für eine fehlerhafte Analyse auferlegt. Es hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche überschlägige Untersuchung, wie sie der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag nur durchzuführen gehabt habe, keine absolute Gewähr für die Brauchbarkeit des Wassers zu Trinkzwecken habe bieten können und daß das den Bediensteten des Landkreises habe bewußt sein müssen. c) Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend aus den Fehlern, die dem Beklagten bei der Wasseranalyse tatsächlich unterlaufen sind, nämlich bei der Feststellung des Eisen- und Mangangehalts, nichts gegen den Beklagten hergeleitet. Sie haben mit der Sulfatbestimmung nichts zu tun, wie auch der vom Berufungsgericht zugezogene Sachverständige bestätigt hat. Eine dahingehende Verpflichtung wäre gegeben, so führt das Berufungsgericht aus, wenn der Beklagte bei den Untersuchungen Bedenken gegen die Trinkbarkeit des zu prüfenden Wassers hätte bekommen müssen. Solche Zweifel habe er wegen des von ihm im Rahmen der kleinen Analyse nur qualitativ festgestellten Sulfatgehalts nicht zu haben brauchen. Das Berufungsgericht hat überhaupt nicht auf die Beweislast abgestellt, wie sich aus dem folgenden ergibt. Das ist in der Tat die Kernfrage des vorliegenden Falles, der im übrigen dadurch gekennzeichnet wird, daß es sich um Wasser ganz außergewöhnlicher Zusammensetzung handelt, das in der dortigen Gegend nur sehr selten vorkommt und dessen Auftreten die Fachleute allgemein überrascht hat. Das waren sie nicht einmal für den Sachverständigen, der sonst keine dementsprechenden Versuche hätte anzustellen brauchen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Spezialkenntnisse und -erfahrungen auf dem Gebiet der Sulfatbestimmung, die eine auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Gehalts allein auf Grund des Trübungsgrades der Testlösung ermöglicht hätten. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Beklagten darin sieht, daß er in seine Analysenberichte lediglich den Vermerk MSulfat: positiv” ohne den Hinweis aufgenommen hat, es erscheine die Durchführung einer Vollanalyse angezeigt, um die Brauchbarkeit des Wassers für Trinkzwecke zu ermitteln, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. War vom Beklagten lediglich die Durchführung einer "kleinen Analyse” verlangt, bei der nach gröberen Maßstäben verfahren wird, so war nicht zu erwarten, daß er gerade bei der Sulfatbestimmung, die er nur qualitativ vorzunehmen hatte, eine verfeinerte Methode anwandte, wie sie die auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Sulfatgehalts allein an Hand des Trübungsgrads der Testlösung darstellt.

Zitierte Normen: § 631 BGB § 97 ZPO
SulfatbestimmungAnalyseBerufungsgerichtWasserKlägerWasseranalyseRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 631
Zur Sorgfaltspflicht eines Chemikers, der eine sog, "kleine Wasseranalyse" durchzuführen hat.
BGH, Urt. v. 28. Februar 1974 - VII ZR 120/72 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 120/72	URTEIL	Verkündet	am
28. Februar 1974 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Landkreis den Landrat,
 gesetzlich vertreten durch
 Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. HIB -
gegen
 den Chemiker Dr. Cornel BHHBstraße O,
t
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
f
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Jahren 1965/66 ließ das Kreiswasserwerk MfH ein Eigenbetrieb des Landkreises	der	inzwischen
 mit dem Landkreis KH| zusammengeschlossen wurde, in SflHI bei MUflHBIHHHP eine Tiefbohrung niederbringen, um neue Trinkwasservorkommen zu erschließen.
Die notwendigen Arbeiten wurden der Firma	in
 einem für solche Vorhaben spezialisierten Unternehmen, übertragen. Zuerst sollte eine Probebohrung durchgeführt, danach eine Wasserprobe entnommen und diese chemisch untersucht werden. Anschließend war die endgültige Bohrung vorgesehen, nach deren Beendigung eine zweite Wasseranalyse herbeigeführt werden sollte.
 
Die Wasseruntersuchungen hatte jeweils die Firma MMp zu veranlassen. Sie arbeitete insofern ständig mit dem Beklagten zusammen, der in IiflHIMHI ein Laboratorium für technische Chemie betreibt. Die Firma ließ auch im vorliegenden Falle dem Beklagten die Wasserproben zugehen mit dem Auftrag, jeweils eine sog. "kleine Wasseranalyse" durchzuführen. Der Beklagte erhielt dafür pauschal je 70 DM. Er untersuchte das Wasser u.a. auf das Vorhandensein von Sulfat, jedoch ohne mengenmäßige Bestimmung. In seinem Analysenbericht vom 9. Oktober 1965 über die erste, in einer Tiefe von 40 m entnommene Wasserprobe heißt es auszugsweise:
"Sulfat: positiv Eisen:	0
Mangan: 0
Karbonathärte: 20,7 Gesamthärte:	19,5."
Die Gesamtbeurteilung lautet:
"Das recht harte Wasser enthält nur wenig organische Bestandteile, Sulfat ist vorhanden, Nitrat, Eisen und Mangan konnten nicht nachgewiesen werden. Das Wasser enthält eine geringe Menge von Bikarbonaten, kalkaggressive Kohlensäure tritt bei dem hohen Wert an gebundener Kohlensäure nicht in Erscheinung. Eine Aufbereitung des Wassers ist nicht erforderlich."
Die Untersuchung der zweiten, in einer Tiefe von 70 m entnommenen Wasserprobe ergab nach dem Analysenbericht des Beklagten vom 4. Dezember 1965 im wesentlichen die gleichen Befunde. Daraufhin kaufte der Landkreis Mayen das Quellgrundstück, ließ die Quelle fassen und eine Pumpstation errichten.
 
Im Juni und Juli 1967 ließ das Kreiswasserwerk zwei weitere "kleine Analysen" durch das Chemische Untersuchungsamt IQMHB erstellen, das zu dem Ergebnis kam, in dem Wasser befänden sich im Gegensatz zu den Befunden des Beklagten störende Eisen- und Mangansalze. Eine Feststellung über den Sulfatgehalt wurde bei dieser Untersuchung nicht getroffen.
Im Anschluß daran wurde eine "große Trinkwasseranalyse" des Landesamts für Gewässerkunde von Rheinland-Pfalz eingeholt, in die erstmals eine mengenmäßige (quantitative) Bestimmung des Sulfatgehalts eingeschlossen war. Die Untersuchung ergab einen ungewöhnlich hohen Anteil an Natriumsulfat (Glaubersalz), das das Wasser für Trinkzwecke ungeeignet macht. Es kommt jedoch als Heilquelle in Betracht.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe den besonders hohen Sulfatgehalt der von ihm untersuchten Wasserproben bemerken müssen und nicht zu dem abschliessenden Befund kommen dürfen, eine Aufbereitung des Wassers sei nicht erforderlich. Durch seine fehlerhaften Analysenberichte seien dem Kläger nutzlose Aufwendungen entstanden. So habe allein die Quellfassung 54.000 DM gekostet.
Der Kläger, dem die Firma MflV ihre Ansprüche gegen den Beklagten (auf Liquidation des Drittschadens des Klägers) abgetreten hat, hat einen Teilbetrag von 15.000 DM eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger aus den vom Beklagten durchgeführten Wasseruntersuchungen auch über die Klageforderung
 
hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche zustünden. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klage und die Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht beurteilt die Vereinbarung, nach der der Beklagte damit betraut worden ist, eine sog. "kleine Wasseranalyse" mit qualitativer (nicht quantitativer) Sulfatbestimmung durchzuführen, als Werkvertrag.
Bei einer solchen Analyse handle es sich um eine überschlägige Untersuchung, die ihrem Wesen nach nicht absolut zuverlässig die Brauchbarkeit des analysierten Wassers zu Trinkzwecken habe ergeben können. Das wäre nur durch eine "Vollanalyse" möglich gewesen, die auch die erforderlichen quantitativen Bestimmungen umfasse. Deshalb sei der vom Beklagten erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung von vornherein nur begrenzte Bedeutung beizu demessen gewesen. Das habe den verantwortlichen Bediensteten des Kreiswasserwerks klar sein müssen.
Soweit die Analysen des Beklagten fehlerhaft gewesen seien, nämlich über das Vorhandensein von Eisen und Mangan, habe sich das für den Schaden nicht ausgewirkt. Wegen dieser Beimengungen sei das untersuchte Wasser nicht für Trinkzwecke unbrauchbar. Ursächlich dafür sei vielmehr allein der hohe Gehalt an Natriumsulfat (Glaubersalz).
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2. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Zutreffend sieht das Berufungsgericht den Vertrag, auf Grund dessen der Beklagte tätig wurde, als Werkvertrag an. Der Beklagte hatte Wasserproben auf ihre chemische Zusammensetzung zu untersuchen und sich dazu gutachtlich zu äußern. Er schuldete die vorzunehmenden Analysen also als einen Erfolg im Sinne des § 631 BGB. Ein Vertrag,
 der die Erstattung eines Gutachtens zu dem Gegenstand hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sonst in aller Regel ein Werkvertrag (BGH NJW 1965, 106; 1966, 539; 1967, 719).
b)	Das Berufungsgericht hat auch den Umfang der Lei-stungspflicht des Beklagten bei Durchführung einer “kleinen Wasseranalyse“ rechtsirrtumsfrei abgegrenzt. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat keineswegs dem Rechtsvorgänger des Klägers schlechthin das Risiko für eine fehlerhafte Analyse auferlegt. Es hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß
 eine solche überschlägige Untersuchung, wie sie der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag nur durchzuführen gehabt habe, keine absolute Gewähr für die Brauchbarkeit des Wassers zu Trinkzwecken habe bieten können und daß das den Bediensteten des Landkreises habe bewußt sein müssen. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
c)	Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend aus den Fehlern, die dem Beklagten bei der Wasseranalyse tatsächlich unterlaufen sind, nämlich bei der Feststellung des Eisen- und Mangangehalts, nichts gegen den Beklagten hergeleitet. Diese Versäumnisse haben sich
 
für den Schaden des Klägers nicht ausgewirkt. Sie haben mit der Sulfatbestimmung nichts zu tun, wie auch der vom Berufungsgericht zugezogene Sachverständige bestätigt hat.
II.
1.	Das Berufungsgericht erörtert weiter die Frage, ob der Beklagte vertraglich verpflichtet war, auf die Notwendigkeit einer Vollanalvse hinzuweisen. Eine dahingehende Verpflichtung wäre gegeben, so führt das Berufungsgericht aus, wenn der Beklagte bei den Untersuchungen Bedenken gegen die Trinkbarkeit des zu prüfenden Wassers hätte bekommen müssen. Solche Zweifel habe er wegen des von ihm im Rahmen der kleinen Analyse nur qualitativ festgestellten Sulfatgehalts nicht zu haben brauchen.
Daß überhaupt Sulfate vorhanden waren, habe seinen Verdacht, das Wasser könne zu Trinkzwecken ungeeignet sein, noch nicht erwecken müssen. Auch aus dem Trübungsgrad der bei der qualitativen Sulfatbestimmung verwendeten Lösung habe er keine Rückschlüsse darauf ziehen müssen, daß der Sulfatgehalt die zulässige Höchstmenge übersteige.
2.	Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht hat überhaupt nicht auf die Beweislast abgestellt, wie sich aus dem folgenden ergibt.
Für entscheidend erachtet es, inwieweit der Beklagte, obgleich er nur eine qualitative Sulfatbestimmung vorzunehmen hatte, an Hand des Trübungsgrades der Testlösung
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wenigstens ungefähr auf den quantitativen Gehalt an Sulfaten schließen konnte. Das ist in der Tat die Kernfrage des vorliegenden Falles, der im übrigen dadurch gekennzeichnet wird, daß es sich um Wasser ganz außergewöhnlicher Zusammensetzung handelt, das in der dortigen Gegend nur sehr selten vorkommt und dessen Auftreten die Fachleute allgemein überrascht hat.
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten Schwüle zugrunde. Danach ist es äußerst schwierig, am bloßen Trübungsgrad der Testlösung abzulesen, ob der Sulfatgehalt die für Trinkwasser zulässige Höchstmenge von 250 mg/l erreicht oder gar übersteigt. Denn bei höherer Konzentration, und zwar schon dann, wenn diese über 100 mg/l hinausgeht, werden die Trübungsunterschiede immer geringer. Der Sachverständige hat, um das zu ermitteln, mehrere Lösungen mit verschiedenem Sulfatgehalt angesetzt und dann die Trübungsunterschiede verglichen.
Ein solcher Vergleich war dem Beklagten nicht möglich. Die Trübungsunterschiede mußten ihm auch nicht ohne weiteres geläufig sein. Das waren sie nicht einmal für den Sachverständigen, der sonst keine dementsprechenden Versuche hätte anzustellen brauchen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Spezialkenntnisse und -erfahrungen auf dem Gebiet der Sulfatbestimmung, die eine auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Gehalts allein auf Grund des Trübungsgrades der Testlösung ermöglicht hätten. Der Beklagte hatte es zudem mit einem außergewöhnlichen Wasser besonderer Zusammensetzung zu tun.
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Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Beklagten darin sieht, daß er in seine Analysenberichte lediglich den Vermerk MSulfat: positiv” ohne den Hinweis aufgenommen hat, es erscheine die Durchführung einer Vollanalyse angezeigt, um die Brauchbarkeit des Wassers für Trinkzwecke zu ermitteln, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. War vom Beklagten lediglich die Durchführung einer "kleinen Analyse” verlangt, bei der nach gröberen Maßstäben verfahren wird, so war nicht zu erwarten, daß er gerade bei der Sulfatbestimmung, die er nur qualitativ vorzunehmen hatte, eine verfeinerte Methode anwandte, wie sie die auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Sulfatgehalts allein an Hand des Trübungsgrads der Testlösung darstellt. Andernfalls würden die Anforderungen überspannt, die an seine Sorgfaltspflichten bei der Durchführung einer solchen "kleinen Wasseranalyse” zu stellen sind.
b) Die von der Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Ziffer 4 EntlG).
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zur\4ckzuweisen.
Vogt	Erbel	Girisch
 Recken
Doerry