* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZH 120/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 120/62

Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei ;einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgolegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (entsprechende Anwendung von § 172 Abs» 2 BGB)* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: 12«100 DM, Er gab seinen gebrauchten Opel-Personenwagen für 5»000 DM in Zahlung und zahlte darüber hinaus 1,500 DM bar durch ein vom Beklagten in Raten zurückzuzahlendes Darlehen gegen Wechsel und Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs, Anfang I960 erfuhr der Beklagte aus den ihm von der genannten Bank übersandten Finanzierungsunterlagen, daß abredewidrig den Opel nur mit 4,000 DM angerochnet hatte. der Citroen sei "mit Wirkung vom 18» Januar I960 in den Besitz der Firma zurückgegangen" und die Zahlun- Unter dem H« März I960 schrieb er der Klägerin, der Kaufvertrag sei rückgängig gemacht worden, da die Firma das Fahrzeug bei zwei Bänken gleichzeitig habe finanzieren lassen. Der Beklagte hat eingewandt, ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihm sei nicht zustande gekommen. 1) Das Berufungsgericht meint, ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen; denn zu der Zeit, als das.vom Beklagten blanko Unterzeichnete For- Wer eine Blankounterschrift leistet und aus der Hand gibt, schafft damit die Möglichkeit, daß das Blankett entgegen oder abweichend von seinem Willen ausgefüllt und in Verkehr gebracht wird« Er begründet einen Hechtsschein, auf Grund dessen er dem darauf Vertrauenden haftet» Im vorliegenden Pall hat die Klägerin zwar nicht auf den Portbestand der Vollmacht des vertraut, das Blankett auszufüllen$ denn sie hat den Barlehensantrag nur äusgefüllt zu Gesicht bekommen, wußte also gar nicht, daß der Beklagte das Formular mit seiner Unterschrift blanko übergeben und dieser es erst nachträglich ausgefüllt hatte. Ba eine Kraftloserklärung, beim Blankett ausschcidet, führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 3GB zu folgendem Rechtssatz: V/er ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenübej dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen.(vgl. Im vorliegenden Fall enthält das vom Beklagten Unterzeichnete Formular auf der oberen Hälfte der Vorderseite links in einer quadratischen Umrandung den Vermerk: "Verkäufer und Versicherungsagent sind nicht Vertreter der Bank; ihre Erklärungen sind für die Bank nicht verbindlich." Die Revision meint, die Klägerin habe sich durch den Vermerk von jeglicher Haftung für wirksam freigezeichnet. Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Klägerin sich auf einen solchen Häftungsaus-schluß hier nach Treu und Ulauben berufen könnte (vgl. c) Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr durch die Auszahlung des Barlehens an entstandenen Schaden in hohem Maße und überwiegend selbst verschuldet. Die Revision meint, in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Verhalten sei kein Verschulden der Klägerin zu erblicken» Hätte sio den Brief verlangt, so hätte sich heraus-gestellt, daß dieser ihr nicht übergeben werden konnte, weil or im Besitz der DpM^Nationalbank war,, welche die erste Finanzierung des Fahrzeugs durchgeführt hatte» Der Schaden wäre dann nicht entstanden» cc) Dio Klägerin durfte sich auch nicht ohne weiteres auf das ihr abschriftlich'übersandte Schreiben des an das Straßenverkehrsamt vom 28« Januar 1958 verlassen, wonach dieses der Klägerin den Brief übersenden sollte« Der Beklagte hat sich auch bei Aushändigung des Blanketts und der zweiten Wechselserie kein Doppel des Formulars geben lassen, auf welchem im Kopf eino Tochtergesellschaft der Klägerin als Vermittlerin angegeben war; er war deswegen nicht in der Lage, alsbald nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag die Klägerin davon zu benachrichtigen» Hätte der Beklagte demgemäß gehandelt, so hätte die Klägerin das Darlehen an 7/^^^ nicht ausgezahlt und der Schaden wäre nicht entstanden.

Zitierte Normen: § 172 BGB § 563 ZPO § 278 BGB
BGBblankoVerkäuferKlägerinBlankettBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
219_3_ 057__
BGB §§ 172, 242 ’S
Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei ;einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgolegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (entsprechende Anwendung von § 172 Abs» 2 BGB)*
BGH, Urt„ v» 11. Juli 1963 - VII ZH 120/62 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a>M.
VXI ZR 120/62
Verkündet""
am 11. Juli 1963
Woitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	Teilzahlungskredit-Gesellschaft	mbH.,
vertreten durch ihren_Ge^häftsführer, den Kaufmann Helmut KiBHft?	Große	MBpstraße	B?
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskläi - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br =
rn.
gegen
 den Fliesenleger Ernst
 iw eg 0o
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgeriohts in Frankfurt am Main vom 19. April 1962 aufgehoben.
Bie Saohe wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekvorwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ende 1959 kaufte der Beklagte bei der Firma Autohaus damaliger Inhaber H.	(im	folgenden:
|M einen fabrikneuen Citroen-Personenwagenofür
12«100 DM, Er gab seinen gebrauchten Opel-Personenwagen für 5»000 DM in Zahlung und zahlte darüber hinaus 1,500 DM bar
 durch ein vom Beklagten in Raten zurückzuzahlendes Darlehen gegen Wechsel und Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs,
 Anfang I960 erfuhr der Beklagte aus den ihm von der genannten Bank übersandten Finanzierungsunterlagen, daß abredewidrig den Opel nur mit 4,000 DM angerochnet hatte. Er stellte	deswegen	am 6, Januar I960 zur Rede, Dieser
 versprach, den bisherigen Darlehensvertrag nebst Wechseln abzulösen und durch einen neuen Darlehensvertrag zu ersetzen.
Er ließ sich vom Beklagten ein weiteres Darlehensformular blanko unterzeichnen, ferner eine weitere Serie von ¥/echseln.
Am 18, Januar I960 gab der Beklagte den ‘Citroen an
 zurück, da dieser bis dahin den ersten Finanzierungs-vertrag entgegen seiner Zusage nicht abgelöst hatte, und erhielt seinen Opel wieder.
Am 29« Januar I960 reichte	den	vomiBeklagten
 blanko Unterzeichneten Darlehensantrag nebst Wechseln ausgefüllt bei der Klägerin ein. Der Antrag wies jetzt das Datum vom 29» Januar I960 und einen Darlehensbetrag von 7,514,20 DM aus.
Hoch am selben Tage zahlte die Klägerin an	den
 Betrag aus. Mit einem vom selben Tage datierten Formularschreiben teilte sie das dem Beklagten mit, erklärte dabei die Annahme seines Finanzierungsantrags und wies auf die V/echselfälligkeiten hin.
an. Den Restkaufpreis finanzierte dio E
Nationalbank
 
Mit Schreiten vom 16». Februar I960 antwortete der Beklagte ? der Citroen sei "mit Wirkung vom 18» Januar I960 in den Besitz der Firma	zurückgegangen"	und die Zahlun-
gen erfolgten nun von dieser Firma. Unter dem H« März I960 schrieb er der Klägerin, der Kaufvertrag sei rückgängig gemacht worden, da die Firma	das	Fahrzeug	bei	zwei
 Bänken gleichzeitig habe finanzieren lassen.
Der Beklagte bezahlte die Wechsel bei Fälligkeit nicht.
9
W^m^,der eine Reihe ähnlicher ,fDoppelfinanzierungen,, gemacht hatte, brach kürz darauf wirtschaftlich zusammen.
Die Klägerin hat geklagt auf Zahlung von 7»53Ö,11 DM nobBt Zinsen, abzüglich am 27. Juni I960 zurücküberwiesener 264 DM Versicherungsprämie.
Der Beklagte hat eingewandt, ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihm sei nicht zustande gekommen. Auch könne er der Klägerin alle ihm	gegenüber zustehenden
 Einwendungen entgegenhalten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gov/iesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageahsprüch weiter.
% • .
.	Entscheiftungsgründe	*•
1) Das Berufungsgericht meint, ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen; denn zu der Zeit, als	das.vom Beklagten blanko Unterzeichnete For-
mular ausfülltc und an die Klägerin weiterleitete, sei er infolge Rücktritts dos Beklagten vom Kaufvertrag dazu nicht mehr ermächtigt gewesen.
 
Mit Hecht greift die Revision das an»
Wer eine Blankounterschrift leistet und aus der Hand gibt, schafft damit die Möglichkeit, daß das Blankett entgegen oder abweichend von seinem Willen ausgefüllt und in Verkehr gebracht wird« Er begründet einen Hechtsschein, auf Grund dessen er dem darauf Vertrauenden haftet»
Bas ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 172 Abs» 2 BGB. Hach dieser Vorschrift bleibt dann, wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie einem gutgläubigen (§ 173 BGB) Britten vorgolegt hat, die Vollmacht dem Britten gegenüber so lange bestehen, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist.
Im vorliegenden Pall hat die Klägerin zwar nicht auf den Portbestand der Vollmacht des	vertraut,	das	Blankett
 auszufüllen$ denn sie hat den Barlehensantrag nur äusgefüllt zu Gesicht bekommen, wußte also gar nicht, daß der Beklagte das Formular mit seiner Unterschrift	blanko übergeben
 und dieser es erst nachträglich ausgefüllt hatte.
Dennoch ist die Interessenlagc, soweit es sich um das Schutzbedürfnis des redlichen Geschäftsverkehrs handelt, die gleiche wie bei § 172 Abs. 2 BGB. Wer auf den Bestand einer schriftlichen Willenserklärung vertraut, weil er ihr nicht ansehen kann, daß es sich um ein abredewidrig ausgefülltes und in Verkehr gebrachtes Blankett handelt, 1st mindestens ebenso schutzv/Ürdig wie der, welcher angesichts einer schriftlichen Vollmachtsurkunde auf den Portbestand der Vollmacht vertraut. Ba eine Kraftloserklärung, beim Blankett ausschcidet, führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 3GB zu folgendem Rechtssatz: V/er ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen
 
nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenübej dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen.(vgl. auch RGZ 105» 183» 138, 265, 269; Enneccerus-Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl. 2. Halbband § 167 II 1 und Anm. 4 S. 1034; HGRK BGB U. Aufl. § 126 Anm. 6; Staudinger'BGB 11. Aufl. § 119 Ha 12).
Im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts ist also davon auBZugehen, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über Ans che ins Vollmacht und Ter schulden (des Beklagten) bei Vertragsverhandlungen kommt es demnäch nicht an.
2) Das Berufungsurteil wird nach dem oben Gesagten von der darin gegebenen Begründung nicht getragen. Es kann aber auch mit anderer Begründung nicht aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), weil der Sachverhalt hierfür nicht ausreichend geklärt ist.
a)	Der Beklagte hatte behauptet, er habe seinen Darlehensauftrag wegen der Täuschung durch	angefechten. Ob
 das zutrifft und zur Vernichtung des Vertrages geführt hat, ist bisher ungeklärt (vgl. dazu BGHZ 33* 293* 295; 33* 302, 308-311).
b)	Eine Bank, welche Teilzahlungsgeschäfte finanziert und zu diesem Zwecke mit dem Verkäufer in einem auf Dauer angelegten 7ertragsverhältnis zusammenarbeitet, haftet dem Käufer nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Zustandekommen dös Barlehensverträges, insbesondere beim Ausfüllen des Vertragsformulars. Ihre Schadensersatzpflicht führt dazu, daß sie ihre Darlehensforderung gegen den Käufer ganz oder teilweise (§ 254 BGB) nicht geltend machen kann (BGHZ 33* 293, 299-301; 33* 302, 311-313).
Im vorliegenden Fall enthält das vom Beklagten Unterzeichnete Formular auf der oberen Hälfte der Vorderseite links in einer quadratischen Umrandung den Vermerk: "Verkäufer und Versicherungsagent sind nicht Vertreter der Bank; ihre Erklärungen sind für die Bank nicht verbindlich."
Die Revision meint, die Klägerin habe sich durch den Vermerk von jeglicher Haftung für	wirksam freigezeichnet.
Bas trifft nicht zu, soweit die oben genannte Haftung aus § 278 BUB in Betracht kommt.
FreiZeichnungen in Porraularverträgen sind eng auszulegen. In dem Vermerk ist zwar allgemein von "Erklärungen" des Verkäufers die Rede; der Zusammenhang mit dem ersten Satzteil läßt aber keine andere Auslegung zu, als daß nur rechtsgeschäft liehe Erklärungen gemeint sein können, welche der Verkäufer als Vertreter der Bank im Sinne des § J64 BUB abgegeben hat. Baß auch die oben genannte Haftung nach § 278 BUB von der Freizeichnung mit umfaßt sein sollte, läßt der Vermerk nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen; denn insoweit handelt der Verkäufer nicht als Vertreter der Bank.
Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Klägerin sich auf einen solchen Häftungsaus-schluß hier nach Treu und Ulauben berufen könnte (vgl. RURK BUB 11. Aufl. § 276 Anm. 76; § 278 Anm. 68-70).
c)	Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr durch die Auszahlung des Barlehens an	entstandenen
 Schaden in hohem Maße und überwiegend selbst verschuldet. Sie habe nämlich gezahlt, ohne sich vorher den Kraftfahrzeugbrief aushändigen zu lassen, worauf sie nach dem Vertrage Anspruch gehabt hätte.
Trifft das zu, so könnte auch aus diesem Grunde der Dar-lehensanspruch der Klägerin teilweise entfallen, weil sie - insoweit aus eigenem Verschulden - dem Beklagten schadensersatzpflichtig wäre» Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet war, im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungsund SorgfaItspflichten . (vgl» BGHZ 33, 293, 295-299) das Darlehen an	nicht
 eher auszuzahlen, bi3 sie den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte» Feststellungen des Berufungsgerichts darüber fehlen bisher»
Die Revision meint, in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Verhalten sei kein Verschulden der Klägerin zu erblicken»
Dem kann nicht gefolgt werden»
oa) In Ziffer 1 der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Geschäftsbedingungen der Klägerin steht zwar unmittelbar nichts über die Pflicht des Käufers zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs» Diese ergibt sich aber aus der Rechtsstellung eines Sicherungseigentümers des Kraftfahrzeugs, welche die Klägerin nach dem Darlehensvertrage zu beanspruchen hatte»
bb) Der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs gibt seinem Inhaber keino dingliche Rechtsstellung am Fahrzeug» Das ändert aber nichto daran, daß cs leichtsinnig von der Klägerin war, das Darlehen auszuzahlen, bevor sie im Besitz des Kraftfahrzeugbriefs war.- Hätte sio den Brief verlangt, so hätte sich heraus-gestellt, daß dieser ihr nicht übergeben werden konnte, weil or im Besitz der DpM^Nationalbank war,, welche die erste Finanzierung des Fahrzeugs durchgeführt hatte» Der Schaden wäre dann nicht entstanden»
cc) Dio Klägerin durfte sich auch nicht ohne weiteres auf das ihr abschriftlich'übersandte Schreiben des	an	das
 Straßenverkehrsamt vom 28« Januar 1958 verlassen, wonach dieses der Klägerin den Brief übersenden sollte«
d)	Der Barlehensanspruch der Bank gegen den Käufer kann nach § 254 BOB teilweise erhalten b3eiben, wenn auch den Käufer an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft«
aa) Ber Beklagte hat den von ihm blanko Unterzeichneten Vertragsantrag und die zugehörige Wechselserie	ausgehän-
digt, ohne daß die erste Finanzierung rückgängig gemacht war» Er hat so gehandelt, obwohl ihm damals die Unzuverlässigkeit von	Bereits	bekannt	war.	Benn	er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß	bei der ersten Finanzierung des Fahrzeugs
 den zu finanzierenden Restkaufpreis der Bank gegenüber um 1.000 DM zu hoch angegeben hatte. Der Beklagte hat sich auch bei Aushändigung des Blanketts und der zweiten Wechselserie kein Doppel des Formulars geben lassen, auf welchem im Kopf eino Tochtergesellschaft der Klägerin als Vermittlerin angegeben war; er war deswegen nicht in der Lage, alsbald nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag die Klägerin davon zu benachrichtigen»
Unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt	am
6. Januar I960 keinen Darlehensantrag nebst Wechseln aushän-digon dürfen,, erst recht nicht blanko; überdies hätte er dafür sorgen müssen, daß er die Klägerin, von seinem späteren Rücktritt vom Kaufvertrag alsbald benachrichtigen konnte. Hätte der Beklagte demgemäß gehandelt, so hätte die Klägerin das Darlehen an 7/^^^ nicht ausgezahlt und der Schaden wäre nicht entstanden.
 
bb) Das Verschulden dos Beklagten wiegt keineswegs so leicht daß es gegenüber dem der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht fieleo
/
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Dieses wird gegebenenfalls, wenn die Anfechtung des Darlehensantrags nach § 123 BGB nicht durchgreift, eine Abwägung nach § 254 BGB vorzunehmen und dementsprechend den Schaden unter den Parteien zu teilen haben«,
Glanzmann Kietschel
 Erbel Meyer Dr«, Vogt