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BGH · VII ZR 120/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 120/61

Der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen den Art* 1 § 1 RBeratG mit einem Rechtssuchenden geschlossen hat, ist gemäß § 134 BGB nichtigo Der Kläger ist der Ansicht, daß die von dem Beklagten verlangte Vergütung weit übersetzt sei« Er hat den Rech-nungslegungsanspx’uch - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - für erledigt erklärt und Zahlung eines Teilbetrags von 10«000 DM nebst Zinsen hiervon verlangt« Das Berufungsgericht hält den mit dem Datum des 9° Dezember 1957 versehenen Vertrag für wirksam; selbst wenn er* so führt es aus, gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Beehtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBlo I, 1478) ~ioPo BBeratG -verstoße, sei er nicht gemäß dem § 134 BGB nichtig«» weil sich das Verbot nur gegen, den einen Vertragsteil, den Rechts be sorger«, richteo Der Beklagte verlange zu Unrecht, daß bei der Honorarabrechnung von dem Gesamtbetrag der Schulden des Klägers und des Nachlasses nach Karl ausgegangen werdeo Maßgebend seien vielmehr allein die Verbindlichkeiten des Klägers, und zwar mit einem Betrage, der auf höchstens 80o000 DM angesetzt werden könneo Unter diesen Umständen ergebe sich nach der als Grundlage vereinbarten ALLGO eine Vergütung von höchstens 6«»449 DM«. Der Beklagte habe, also rund 12„800 DM zu viel einbehalten« Trotzdem schulde er, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung, nur 9o249,91 DM; denn der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag eine HonorarbeStimmung des Beklagten in Höhe von IOoQOO DM hingenommeno Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe bei der Auslegung des.Abkommens- vom 9o Dezember 1957 sowie oei der Wertberechnung gegen den § 28b/verstoßen und auch die ^orcchx'iften des ALXGO unrichtig gewürdigto Auf diese Rügen kommt.es nicht an® Denn das Urteil des Oberlandesgerichts erweist sich aus anderen Gründen als zutreffendo War er, wie das Berufungsgericht meint, gültig, so war der Beklagte nach dem § 667 BGB verpflichtet, alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhaiten und was er aus der Geschältsbesorgung erlangt hatte; das waren jene 19o942,9VBMo Seine Verteidigung ist dahin zu verstehen, daß er hiergegen mit einer ihm zustehenden Honorarforderung aufgerechnet habe« 1 o Der Kläger und Frau iflHH hatten den Beklagten laut Schreiben vom 9» Dezember 1957 beauftragt, ihre Verbindlichkeiten vergleichsweise zu regeln« Seine Hauptaufgabe bestand somit, wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 14« Dezember 1959 ergibt, in der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern« Auch auf die Kr« 3 dieser Vorschrift kann er sich nicht berufen* Hach ihr dürfen Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsängelegen-heiten ohne behördliche Erlaubnis erledigen* Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß jenen Verwaltern, ebenso wie den in der Nr0 2 genannten Personen, die Ausübung ihrer iätigkeit häufig nur unzureichend oder gar nicht möglich wäre, wenn sie dabei anfallende Rechtsfragen nicht mit erledigen dürfen (u«a. Der Bundesgerichtshof hat bisher die Frage9 ob ein Verstoß des Rechtsberaters gegen den Art« 1 § 1 RBeratG zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Hechtssuchenden führt, offen gelassen (BGHZ 7, 371, 377; 36, 321)© Sie ist, im Gegensatz zur Ansicht des Oberlandesgerichts, zu bejahen« Aus dem Wortlaut des § 134 BGB folgt nicht, daß die Nichtigkeit nur bei einem Verbote eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließenden richtet© Das hat die Rechtsprechung nur als allgemeine Hegel dem Sinn und *v/eck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen entnommen (RGZ 100, 40; 60, 273); in der letztgenannten Plenarentscheidung hat das Reichsgericht^ demgemäß ausdrücklich geprüft, ob nicht auch das einseitige Verbot nach den Umständen geeignet war, die Wirksamkeit der Abmachung zu beeinträchtigen© Denn würde dieser ihn behalten, so würde das darauf hinauslaufen, daß der Rechtsberater vertraglich gehalten wäre, seine unerlaubte und gemäß dem Art© 1 § 8 RBeratG strafbare Tätigkeit auszuüben oder farteuuetzen© Die Unhaltbarkeit eines solchen Ergebnisses springt hier besonders in die Augen, weil der Beklagte für längere Zeit tätig werden sollte, nach seiner Behauptung sogar noch für die Zeit nach Prozeßbeginn© Aus dem Gesagten folgt, daß bereits der Verstoß des Rechtsberaters genügen muß, die Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß dem § 134 BGB herbeizuführen„ Es bedarf daher keiner Prüfung, ob sich die Nichtigkeit zusätzlich daraus ergibt, daß das Gesetz nicht nur dem Schutz der Rechtssuchenden, sondern auch dem der Anwaltschaft dient« Ferner ist, entsprechend dem vom Gesetz verfolgten Zweck, daran zu denken, den Teil der dem Geschäftsherrn erwachsenen Hechte von der Nichtigkeit auszunehmen, der geeignet ist, ihn zu schützen» Der Kechtsbesorger würde dann dem Auftraggeber unmittelbar nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB) haften, während er andererseits wegen seiner eigenen Leistungen auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen wäre (vgl* hierzu u.a. BGHSt 8, 221 und RG SeuffA 83 Nr» 122)0 aa) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des von dem Beklagten Erlangten ist in jedem Fall begründet, und zwar entweder aus dem § Sei So 2 i,V» mit dem § 667 BGB, oder allein aus der letztgenannten Vorschrift, bb) Andererseits läßt sich eine iorderung des Beklagten wegen seiner Bemühungen nur aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung herleiten» Das gilt auch dann, wenn man das Rechtsverhältnis der Parteien grundsätzlich nach den Vorschriften übet die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) beurteilt» In diesem Falle könnte der Beklagte zwar gemäß dem § 683 seine Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Klägers entspräche Jene Aufwendungen bestanden aber aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit» Diese durfte er'nicht "den Umständen nach für erforderlich halten”; deswegen entfällt ein Anspruch aus dem § 670 BGB, und es kommt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkte höchstens eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht« Io Erlangt i.So des § 812 3GB hat der Kläger die ihm vom Beklagten geleisteten Diensle* Seine Bereicherung findet daher ihren Ausdruck in deren Wert (§ 818 Abs» 2 BGB)„ Dieser Wert ist nach der Hohe der üblichen, oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen (ürtodoSeho BGHZ 36, 321 )* 2o Über die Höhe der für die Tätigkeit des Beklagten üblichen oder abgemessenen Vergütung finden sich in dem angefochtenen Urteil keine Erörterungen«, Das Oberlandes-gericht berechnet vielmehr das dem Beklagten zustehende Honorar nach den Bestimmungen der ALLGO, weil ihre Anwendung in dem Abkommen vom 9° Dezember 1957 vereinbart worden sei«, Da diese Vereinbarung nach dem Gesagten nichtig ist, entfällt die Grundlage für die Ausführungen des Berufungsgerichts, Der Senat hält die ALZiGO auch nicht zur Ermittlung der üblichen oder angemessenen Vergütung für geeignet * Um diesen Betrag ist der Klä^ ger also ungerechtfertigt bereichert« Dabei ist zu beachten, daß die Leistungen des Beklagten keinen größeren Wert für den Kläger haben können als die eines zugelassenen Rechtsbeistands; denn rechtlich wäre er höchstens in der i>age gewesen, dessen Aufgaben zu erfüllen« Der Beklagte, der unstreitig 19«249?91 DM einbehalten hat* hat somit den dem Kläger zugesprochenen Betrag von 9«249?91 DM in jedem Falle herauszugeben* Es erübrigt sich deswegen eine Zurückverweisung an den 3?atriehter zwecks genauer Errechnung des üblichen oder angemessenen Entgelts® Vielmehr hat der Senat gemäß dem § 563 ZPO in der Sache zu befinden*

Zitierte Normen: § 675 BGB § 118 BRAGebO
BGB©GesetzKlägerRBeratG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
22?5 100
BGB § 134;
RBeratG vom 13» Dezember ”935? RGBl I 1478, Art«, 1 § ‘;
Der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen den Art* 1 § 1 RBeratG mit einem Rechtssuchenden geschlossen hat, ist gemäß § 134 BGB nichtigo
BGB §§677 ff
 Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag können auch dann gegeben sein, wenn sich der Geschäftsführer zur Übernahme der von ihm erbrachten Leistungen für verpflichtet gehalten hat»
RBeratG vom 13« Dezember 1935, RGBl I 1478, Art* 1 § 5 Nr* 3
Die im Art* 1 § 5 Nr* 3 RBeratG genannte Rechtsbesorgung darf ohne Erlaubnis nur dann ausgeübt werden, wenn es sich um Nebenaufgaben handelt«,
BGH, ürtovom 25* Juni 1962 - VII ZR 120/61 - OLG Nürnberg
LG Fürnb e rgv *1U rth
VII 2K 120/61
Verkündet
 an^JL^Iuni 1962
BBHHB» Justizobersekretär
 als ^rkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Betriebswirts Herbert S >latz
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechteanwalt Br,
 gegen
den Chefdekorateur Josef L MB in
V»BHNtraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Rev i sionsbeklagt en,
-	Proseßbevoilmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr0 Winkelmann, Br* Heimann^Trosien, Hubert ^ejrer und Bro Pinke
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28p Pebruar 1961 wird zurückgewiesen»
Ber Beklagte hat die Kosten, der Revision zu tragenp
 Von Rechts wegen
2 ~
Tatbestand:
Der Kläger hatte seinem Bruder, Karl	Blanko-
wechsel übergeben, die dieser bis zur Höhe von 20*000 DM ausfullen durfte* Entgegen jener Abrede hatte Karl LfllB ■fe Beträge von insgesamt 50„000 DM eingesetzt und die Wechsel alsdann weitergegeben*
Karl l4HH| starb am 28* September 1957; er wurde von seiner Ehefrau Maria und seinen beiden Kindern beerbt* Nach seinem Tode stellte sich heraus, daß der Nachlaß überschuldet war* Seine Gläubiger nahmen deswegen auch den Kläger auf Grund der Wechselverpflichtungen in Anspruch* Dessen Vermögen reichte jedoch nicht aus, die Forderungen zu befriedigen* Er wandte sich deswegen, ebenso wie seine Schwägerin Maria, an den Beklagten, der als Betriebs--« und Y/irtschaftsberater tätig war» Sie beauftragten ihn, eine Schuldensanierung durchzuführen, und Unterzeichneten ein mit dem Datum vom 9* Dezember 1957 versehenes, von dem Beklagten entworfenes Schreiben folgenden Inhalts:
(Kläger)
"Herr Josef Lj Frau Maria
 erteilten am 9* Oktober Herrn Herbert Betriebsberater VdBV,*** folgenden Auftrag;
1« Klarstellung der Vermögensverhältnisse der Auftraggeber*
2o Vergleichsweise Regulierung aller Verbindlichkeiten der Auftraggeber mit deren gesamten, derzeit verwertbarem Vermögen*
Die Auftragserledigung und Honorarabrechnung er-* folgen nach der Allgemeinen Gebührenordnung für die Wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (ALLGO), falls nicht ein Honorar vereinbart wird*
Herr Schammann hat aiesen Auftrag angenommen*11
- • 3 -
Der Beklagte verhandelte mit den Gläubigern des Klägers und erreichte bedeutende Schuldnachlässe« Er erhielt in diesem Zusammenhänge Vermögenswerte des Klägers-, die er zu dem Teil zur Befriedigung der Gläubiger verwandte und zu dem anderen Teil auf sein Honorar verrechnete«
Da er trotz Aufforderung hierüber nicht abrechnete, verlangte der Kläger von ihm im Wege der Klage zunächst Rechnungslegung« Darauf Übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 11« November 1938 eine Aufstellung Uber sein Honorar, das er mit 25°*53?9* DM angab« In der Endabrechnung bezifferte er die Gesamteinnahmen auf 39°995?20 dm die Ausgaben auf 20«745>29 DM« Den Unterschied von 19°249?91 DM behielt er als seine Gebühren ein«
Der Kläger ist der Ansicht, daß die von dem Beklagten verlangte Vergütung weit übersetzt sei« Er hat den Rech-nungslegungsanspx’uch - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - für erledigt erklärt und Zahlung eines Teilbetrags von 10«000 DM nebst Zinsen hiervon verlangt«
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Er meint P daß ihm nicht nur die einbehaltenen 19°249*91 DM Zuständen, sondern noch weitere 25«000 • 26«000 DM«
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen« Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht in Höhe von 9°249,9’1 DM nebst Zinsen hiervon bestätigt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
~ 4- ••
Ent s ehe i dung 3 gründe:
Das Berufungsgericht hält den mit dem Datum des 9° Dezember 1957 versehenen Vertrag für wirksam; selbst wenn er* so führt es aus, gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Beehtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBlo I, 1478) ~ioPo BBeratG -verstoße, sei er nicht gemäß dem § 134 BGB nichtig«» weil sich das Verbot nur gegen, den einen Vertragsteil, den Rechts be sorger«, richteo
 Der Beklagte verlange zu Unrecht, daß bei der Honorarabrechnung von dem Gesamtbetrag der Schulden des Klägers und des Nachlasses nach Karl	ausgegangen	werdeo
 Maßgebend seien vielmehr allein die Verbindlichkeiten des Klägers, und zwar mit einem Betrage, der auf höchstens 80o000 DM angesetzt werden könneo Unter diesen Umständen ergebe sich nach der als Grundlage vereinbarten ALLGO eine Vergütung von höchstens 6«»449 DM«. Der Beklagte habe, also rund 12„800 DM zu viel einbehalten« Trotzdem schulde er, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung, nur 9o249,91 DM; denn der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag eine HonorarbeStimmung des Beklagten in Höhe von IOoQOO DM hingenommeno
 Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht
 habe bei der Auslegung des.Abkommens- vom 9o Dezember 1957
* ZPO
sowie oei der Wertberechnung gegen den § 28b/verstoßen und auch die ^orcchx'iften des ALXGO unrichtig gewürdigto
 Auf diese Rügen kommt.es nicht an® Denn das Urteil des Oberlandesgerichts erweist sich aus anderen Gründen als zutreffendo
" 5 -
I«
Das Oberlandesgericht hättePvon seinem Standpunkt aus, die Hechtsbeziehungen der Parteien nicht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung behandeln dürfen«
Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hatte (§ 675 BGB)«
War er, wie das Berufungsgericht meint, gültig, so war der Beklagte nach dem § 667 BGB verpflichtet, alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhaiten und was er aus der Geschältsbesorgung erlangt hatte; das waren jene 19o942,9VBMo Seine Verteidigung ist dahin zu verstehen, daß er hiergegen mit einer ihm zustehenden Honorarforderung aufgerechnet habe«
Diese Rechtslage könnte sich allerdings ändern, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig wäre, wie das Landgericht angenommen hat«
Der Senat ist der Ansicht, daß die Auffassung des Landgerichts den Vorzug verdient«
1 o Der Kläger und Frau iflHH hatten den Beklagten laut Schreiben vom 9» Dezember 1957 beauftragt, ihre Verbindlichkeiten vergleichsweise zu regeln« Seine Hauptaufgabe bestand somit, wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 14« Dezember 1959 ergibt, in der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern«
Diese sich über Monate hinziehende Tätigkeit war eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Hechtsängelegen-heiten i«S« von Art« 1 § 1 HBeratG; der Beklagte hätte zu deren Ausübung der behördlichen Erlaubnis bedurft
6
(Urteil des Senats BGHZ 36, 321) „ Sie ist unstreitig nicht erteilt worden*
2o Br beruft sich demgegenüber auf die Ausnahmevorschriften des Art* 1 § 5 RBeratGo Sie stehen ihm jedoch nicht zur Seite*
Die Anwendung des § 5 Hr«. 2 RBeratG entfällt * weil der Beklagte weder öffentlich bestellter Wirtschafts— prüfer noch vereidigter Bucherrevisor war, wie er So 13 seines Schriftsatzes vom Ho Dezember 1939 selbst vorgetragen hat«,
Auch auf die Kr« 3 dieser Vorschrift kann er sich nicht berufen* Hach ihr dürfen Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsängelegen-heiten ohne behördliche Erlaubnis erledigen* Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß jenen Verwaltern, ebenso wie den in der Nr0 2 genannten Personen, die Ausübung ihrer iätigkeit häufig nur unzureichend oder gar nicht möglich wäre, wenn sie dabei anfallende Rechtsfragen nicht mit erledigen dürfen (u«a. BGHSt 6* 134; BGH ÄTW 1954, 1295)*
Selbstverständliche Voraussetzung für eine solche Lockerung des im Art* 1 § ‘1 RBeratG ausgesprochenen Verbots ist aber, daß die verwaltende Tätigkeit die Hauptaufgabe bleibt, der gegenüber die Rechtsbesorgung nur eine nebensächliche Rolle spielt* Wird diese dagegen zur Hauptaufgabe, so greift der Grundsatz des Arto 1 § 1 RBeratG unbeschränkt durch* Denn andernfalls würden Ziel und Zweck des Gesetzes vereitelt und einer unzulässigen
 
Umgehung Tür und Tor geöffnet werden (vgl«, auch Altenhof f-Busch, RBeratG § 5 Bern» 104}»
Vorliegend bestand die Hauptaufgabe des Beklagten in der Gewährung rechtlichen Beistands, wie zu Io) dargelegt worden ist«, Deswegen ist nach dem Gesagten auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr«, 3 RBeratG nicht gegebene
3» Der Art«, 1 § 1 RBeratG enthält ein Verbot io So des § 134 BGB»
a)	Das Gesetz will die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen» Darüber hinaus soll es den Belangen der Anwaltschaft dienen, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber einem Personenkreis zu sichern* der bis dahin keinen wirksamen berufs- und standesrechtlichen Beschränkungen unterlag (BGH2 34? 64? 67f)»Demgemäß ist es auch ein Schutzgesetz i»S» des § 823 Abs» 2 BGB
(BGHZ 13? 315)o
Es ist also nicht richtig? daß es sich insoweit nur um Ordnungsvorschriften handelt? die lediglich im Allgemeininteresse erlassen worden sind (so zu Unrecht Landgericht Kreuznach NJW 1951? 807)*
b)	Das Oberlandesgericht hält? wie bereits ausgeführt? den unter Verletzung des Art« 1 § 1 RBeratG geschlossenen Vertrag trotzdem für gültig? weil sich das Verbot nur gegen den Rechtsberater richte? nicht jedoch gegen den Auftraggeber» Unter solchen Umständen sei, so meint es, der §134 BGB nicht anwendbar»
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Der Bundesgerichtshof hat bisher die Frage9 ob ein Verstoß des Rechtsberaters gegen den Art« 1 § 1 RBeratG zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Hechtssuchenden führt, offen gelassen (BGHZ 7, 371, 377; 36, 321)© Sie ist, im Gegensatz zur Ansicht des Oberlandesgerichts, zu bejahen«
Aus dem Wortlaut des § 134 BGB folgt nicht, daß die Nichtigkeit nur bei einem Verbote eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließenden richtet© Das hat die Rechtsprechung nur als allgemeine Hegel dem Sinn und *v/eck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen entnommen (RGZ 100, 40; 60, 273); in der letztgenannten Plenarentscheidung hat das Reichsgericht^ demgemäß ausdrücklich geprüft, ob nicht auch das einseitige Verbot nach den Umständen geeignet war, die Wirksamkeit der Abmachung zu beeinträchtigen©
Im^vox'liegenden Pall ergibt die dahingehende Prüfung, daß bereits der Verstoß des Rechtsberaters zur Anwendung des § 134 BGB ausreicht© Das Gesetz kann nämlich seinen Zweck, eine unsachgemäße Beratung und Vertretung der Rechtssuchenden zu verhindern, nur erreichen, wenn der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers vernichtet wird©
Denn würde dieser ihn behalten, so würde das darauf hinauslaufen, daß der Rechtsberater vertraglich gehalten wäre, seine unerlaubte und gemäß dem Art© 1 § 8 RBeratG strafbare Tätigkeit auszuüben oder farteuuetzen© Die Unhaltbarkeit eines solchen Ergebnisses springt hier besonders in die Augen, weil der Beklagte für längere Zeit tätig werden sollte, nach seiner Behauptung sogar noch für die Zeit nach Prozeßbeginn©
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Aus dem Gesagten folgt, daß bereits der Verstoß des Rechtsberaters genügen muß, die Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß dem § 134 BGB herbeizuführen„ Es bedarf daher keiner Prüfung, ob sich die Nichtigkeit zusätzlich daraus ergibt, daß das Gesetz nicht nur dem Schutz der Rechtssuchenden, sondern auch dem der Anwaltschaft dient«
4« PÜr die Beurteilung der Poigen, die sich aus dieser Nichtigkeit ergeben, bieten sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten«
a) Einmal liegt die Anwendung der Grundsätze Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag nahe« Der Beklagte hat durch seine Tätigkeit die Geschäfte des Klägers besorgt« ohne durch einen rechtsgültigen Auftrag oder sonstigen Vertrag hierzu ermächtigt zu sein« Die Voraussetzungen des § 677 BGB sind somit gegeben«
Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen sei, wenn sich der Geschäftsführer zur .Leistung für verpflichtet gehal-* ten habe (BGB RGRK § .677 Anm« 3 und § 686 Aniru 2; Palandt § 677 Armu 3)« Biese Einschränkung findet aber weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes eine hinreichende Stütze Es ist daher davon auszugehen, daß bei einer Nichtigkeit des Auftrags (oder des sonst in Betracht kommenden Vertrags unbeschränkt auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffen werden kann., wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (RG2 90, 211, 215, f; 98, 131, 134; Gruch 52, 997, 1002; Staudinger 11« Auflo § 677 Bern« 12; Eneccerus-JLehraann, 15» Bearb« S« 699, f; vgl« auch BGHZ 1 , 57, 62^«
10 -
Ferner ist, entsprechend dem vom Gesetz verfolgten Zweck, daran zu denken, den Teil der dem Geschäftsherrn erwachsenen Hechte von der Nichtigkeit auszunehmen, der geeignet ist, ihn zu schützen» Der Kechtsbesorger würde dann dem Auftraggeber unmittelbar nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB) haften, während er andererseits wegen seiner eigenen Leistungen auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen wäre (vgl* hierzu u.a. BGHSt 8, 221 und RG SeuffA 83 Nr» 122)0
b) Welcher dieser Möglichkeiten zu folgen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden«
aa) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des von dem Beklagten Erlangten ist in jedem Fall begründet, und zwar entweder aus dem § Sei So 2 i,V» mit dem § 667 BGB, oder allein aus der letztgenannten Vorschrift,
 bb) Andererseits läßt sich eine iorderung des Beklagten wegen seiner Bemühungen nur aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung herleiten»
Das gilt auch dann, wenn man das Rechtsverhältnis der Parteien grundsätzlich nach den Vorschriften übet die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) beurteilt» In diesem Falle könnte der Beklagte zwar gemäß dem § 683 seine Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Klägers entspräche Jene Aufwendungen bestanden aber aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit» Diese durfte er'nicht "den Umständen nach für erforderlich halten”; deswegen entfällt ein Anspruch aus dem § 670 BGB, und es kommt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkte höchstens eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht«
11
II.
Fur die Errechnung eines derartigen Gegenanspruchs des Beklagten gilt folgendes:
Io Erlangt i.So des § 812 3GB hat der Kläger die ihm vom Beklagten geleisteten Diensle* Seine Bereicherung findet daher ihren Ausdruck in deren Wert (§ 818 Abs» 2 BGB)„ Dieser Wert ist nach der Hohe der üblichen, oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen (ürtodoSeho BGHZ 36, 321 )*
Allerdings besteht die Möglichkeit, daß solchen Forderungen die Bestimmung des § 817 So 2 BGB entgegenstehto Näherer Erörterungen hierzu bedarf es aber nicht* Sind nämlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, so entfällt zv/ar der Gegenanspruch des Beklagten in voller Höhe; die ihm vom Berufungsgericht zugebilligten 10*000 DM können ihm aber nicht mehr entzogen werden, weil nur er Revision eingelegt hat« Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 817 So 2 BGB nicht vor, so muß das angefochtene Urteil ebenfalls bestätigt werden; denn die Forderung des Beklagten übersteigt keinesfalls jene IOoQOO DM, ja erreicht sie nicht einmal <>
2o Über die Höhe der für die Tätigkeit des Beklagten üblichen oder abgemessenen Vergütung finden sich in dem angefochtenen Urteil keine Erörterungen«, Das Oberlandes-gericht berechnet vielmehr das dem Beklagten zustehende Honorar nach den Bestimmungen der ALLGO, weil ihre Anwendung in dem Abkommen vom 9° Dezember 1957 vereinbart worden sei«,
~ 12 -
Da diese Vereinbarung nach dem Gesagten nichtig ist, entfällt die Grundlage für die Ausführungen des Berufungsgerichts, Der Senat hält die ALZiGO auch nicht zur Ermittlung der üblichen oder angemessenen Vergütung für geeignet *
Der Beklagte hat Leistungen erbracht, die einem Rechtsanwalt oder einem zugelassenen Eechtsbeistand Vorbehalten waren» Der Kläger hätte sich somit bei richtigem Vorgehen an einen solchen wenden und das jenem zustehende Honorar entrichten müssen. Um diesen Betrag ist der Klä^ ger also ungerechtfertigt bereichert« Dabei ist zu beachten, daß die Leistungen des Beklagten keinen größeren Wert für den Kläger haben können als die eines zugelassenen Rechtsbeistands; denn rechtlich wäre er höchstens in der i>age gewesen, dessen Aufgaben zu erfüllen«
a)	Die Vergütung des zugelassenen Rechtsbeistands v/äre nach den §§ 118, 23 BRAGebO i«V0 mit Art. IX § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl« I, 861, 931) zu bemessen gewesen (vgl. hierzu Gerold, BHAGebO § 118 Anm« 13)« Dem Beklagten hätte also bei Anwendung der §§ 23 und 1.18.Abs« 2 BHAGebO äußerstensfalls die Hälfte von 3 vollen Gebühren zugestanden« Daneben war für die Berechnung von besonderen Gebühren für jeden Binzelvergleich mit Gläubigern kein Raum.
b)	Rach welchem Wert diese Gebühren zu berechnen sind, ist zwischen den Parteien streitig«
Das Oberlandesgericht ist von 80.000 DM als der Höchstsumme ausgegangen, für die der Kläger und Karl gemeinsam hafteten. Die Revision hat sich gegen diesen Ansatz
 
gewendet und darauf hingewiesen, daß der Beklagte einen Wert von 1®200*000 DM genannt habe (Schriftsatz vom 16® Januar 1961)°
Auf diese Büge braucht nicht eingegangen zu werden«. Denn auch wenn man den von dem Beklagten angegebenen höchsten Wert zugrunde legt, würde sein Anspruch den ihm von 3m Oberlandesgericht zugebilligten Betrag von 10«, 000 DM nicht übersteigen«,
Drei volle Gebühren ergeben bei einem Wert von 1o2Ü0o00Ö DM 12«,606 DM; die dem Bechtsbeistand zustehende Hälfte beläuft sich auf 6«,303 DM® Selbst wenn man die Auslagen und die Umsatzsteuer hinzurechnet, erreicht sie nicht annähernd jene 10*000 DM*
Der Beklagte, der unstreitig 19«249?91 DM einbehalten hat* hat somit den dem Kläger zugesprochenen Betrag von 9«249?91 DM in jedem Falle herauszugeben* Es erübrigt sich deswegen eine Zurückverweisung an den 3?atriehter zwecks genauer Errechnung des üblichen oder angemessenen Entgelts® Vielmehr hat der Senat gemäß dem § 563 ZPO in der Sache zu befinden*
u -
Die Kostenentscfteidung folgt aus dem $ 97 ZPO»
Glanzinann	Dr» Winkelmann
 Mever	Pinke
 Heimarm-'i'rosien