Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trösien» Erbel uad Br. Finke für Recht erkannt: Er verteidigt sich in erster Linie damit, daß er den Bauauftrag nicht in eigenem Hamen, sondern als Vertreter der einzelnen Eigentümer erteilt habe. Das Berufungsgericht ist, im"Gegensatz zu dem Landgericht«, der Ansicht4 daß der Beklagte ni|r als Vertreter der Eigentümer gehandelt hat und daß der Kläger dies erkennen konnte. Es trifft auch nicht zu, daß der Wortlaut von § 12 der Verträge für die Stellung des Beklagten als "Generalun-ternehmer” spreche. Er erscheint allerdings auch in dem Protokoll über die Mitgliederversammlung der Bau- und Wegegemeinschaft vom 13* JTanuar 1956* damals war aber der streit über die Vertretungsbefugnis des Beklagten bereits entstanden. b) Bie Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe die maßgebende Tätigkeit des Beklagten bei der Geschäftsführung und Finanzierung unrichtig gewürdigt. Es durfte ohne Rechtsverstoß aus dieser von allen Beteiligten gewünschten Tätigkeit sowie aus dem Umstand, daß die Eigentümer die Bauzeichnungen und -anträge als Bauherrn unterschrieben, schließen* daß sie den Beklagten bevollmächtigen wollten. c) Als zusätzliches Beweisanzeichen für die Vertretungsbefugnis des Beklagten wertet das Berufungsgericht ein Schreiben des Vorstandsmitglieds der Bau- und Wegegemeinschaft, H4H, vom 1?* Februar 1954* Darin teilt dieser dem Beklagten mit, man müsse sich innerhalb des Vorstandes darüber entscheiden, welchen firmen die Aufträge zu erteilen seien; ,rim Interesse aller Bauherrn'* bitte er, bestimmte, von ihm benannte firmen zu berücksichtigen. Februar 1934, sondern auch mit anderen von Hahn an den Beklagten, die Vereinsmitglieder und Handwerker gerichteten Briefen nicht im Einklang stehen. Das genügte, da ihr Inhalt , soweit es sich um die Frage der Bevollmächtigung des Beklagten handelt, mit dem Schreiben vom 16« Februar 1954 übereinstimmt. Dann hatte es keine Veranlassung, noch auf alle Einzelheiten jener Bekundung einzugehen; denn für die Ermittlung des ursprünglichen Willens des und der übrigen Bauinteressenten waren sie bedeutungslos. Es durfte die beiden letzten Absätze des Briefs der Bau- und Wegegemeinsbhäft vom 23« Juli 1954 als Hinweis für Baß dieses Schreiben erst nach Erteilung des Auftrags bei dem Kläger eingegangen ist«, ist in diesem Zusammenhänge bedeutungslos; denn das Oberlandesgericht entnimmt daraus die schon vorher ausgesprochene Bevollmächtigung des Beklagten« Ebenso kommt es nicht darauf an , daß sich die Bau- und Wegegemeinschaft ordnungsgemäß nur mit der Herstellung und Unterhaltung der Straßen zu befassen hatte. Unstreitig gehörten ihr nämlich alle Eigentümer an; sie haben auch in den Vereinsversammlungen die mit der Errichtung der Häuser zusammenhängenden Fragen eingehend erörtert, wie sich aus dem bereits erwähnten Protokoll vom 13. f) Schließlich hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, den Kläger gemäß dem § 139 ZPO zu dem Vortrage und Beweisantritt darüber aufzufordern* daß die Zeugen Hflp und KflHl von den übrigen Eigentümern nicht bevollmächtigt worden seien, den Beklagten zu dem Abschluß des Vertrags mit dem Kläger in ihrem Hamen zu ermächtigen. 2) Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei auch erkennbar gewesen, daß der Beklagte nur im Hamen der Eigentümer handeln wollte (§ 164 Abs* 1 S* 2 BGB)«. Daraus konnte das Oberlandesgericht schließen, daß der Beklagte also nicht "Generalunternehmer** und damit Bauherr sein sollte und daß dies für den Klager auch erkennbar war» Die Tat che, daß jeweils von "dem Bauherrn** in der Einzahl gesprochen wird, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß und in Übereinstimmung mit der Fassung der Bedingungen damit erklärt, daß man dabei auf die einzelnen Parzellen und deren Eigentümer abgestellt habe. c) Auf die weitere, ersichtlich nur hilfsweise getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe den Beklagten tatsächlich auch als Vertreter der Eigentümer angesehen, kommt es somit nicht mehr an» Denn es genügt für die Anwendbarkeit des § 164 Abs« 1 S. d} Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kläger habe erkennen können und habe erkannt, daß der Beklagte nur in Vollmacht der Eigentümer handelte, ist somit nicht erschüttert.
VXI 2R 120/59 Verkündet am 12o Januar 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2200 036 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers W.G Auf den Wl Klägers, Berufungsbeklagten und Re\isionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Pr» WKKKKKD" gegen den, Architekten Bipl.Ing. Walter ■■fc Hl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der V’II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trösien» Erbel uad Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13• Mai 1939 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen r 2 Tatbestand: Etwa in den Jahren 1953/54 erwarben 40 Bauinteressenten in von dem Eigentümer V^p verschiede- ne Grundstücke» Sie schlossen sich zu einer "Bau- und Wegegemeinschaft e.V." zusammen, deren Aufgabe es war, die erforderlichen Straßen anzulegen und zu unterhalten. Zum Vorstandsmitglied wurde u.a. der Beklagte gewählt. Dieser holte auch die für den Bau der Häuser bestimm- ten Angebote ein. Darauf übersandte ihm der Kläger am 31« Januar 1954 einen Kostenanschlag• Am 15. Juni 1954 erteilte ihm der Beklagte auf Grund dieses Anschlags den Auftrag zur Aus- ■ 1 ' - - $ ‘ führung der Maurerarbeiten. Die für das Vertrags Verhältnis maßgebenden "Besonderen Vertragsbedingungen" erkannte der Kläger am 15« Juli 1954 durch deren Unterzeichnung als für sich verbindlich an. Mit Schreiben vom 23. Juli 1954 bestätigte der Kläger schließlich die Übernahme des Auftrags. Der Kläger hat die ihm übertragenen Arbeiten an 33 Häusern ausgeführt * Der Beklagte, der die Abrechnung und die Bezahlung von einem Gemeinschaftskonto besorgte, hat die Forderung des Klägers jedoch nur zu dem Teil beglichen. Der Kläger ift der Ansicht, der Beklagte hafte ihm persönlich als aliaihiger Auftraggeber. Er hat gegen ihn den Best seiner Porderung von 43.729,57 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte! hat Klageabweisung erbeten. Er verteidigt sich in erster Linie damit, daß er den Bauauftrag nicht in eigenem Hamen, sondern als Vertreter der einzelnen Eigentümer erteilt habe. Vorsorglich hat er geltend gemacht, daß die Arbeiten mangelhaft seien. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 31*743,41 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« & ^ * Ent s cheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist, im"Gegensatz zu dem Landgericht«, der Ansicht4 daß der Beklagte ni|r als Vertreter der Eigentümer gehandelt hat und daß der Kläger dies erkennen konnte. Die gegen diese Würdigung gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet« 1) Das Landgericht hatte die Frage, ob die Eigentümer dem Beklagten Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hatten, nicht entschieden» Das Oberlandesgericht bejaht sie« . a) Es stützt sich für seine Ansicht in erster Linie auf den § 12 der Verträge, durch die die Interessenten die Grundstücke von VPP erworben haben. Darin haben sich die Käufer verpflichtet, ^eih bis spätestens am 1. Juli 1955 schlüsselfertiges Wohnhaus durch den Architekten Herrn Dipl.Ing. Walter (den Beklagten) zu errichten”. Hieraus und aus der Tatsache,; die Erwerber anschließend mit dem Beklagten über die Finanzierung verhandelten und Bauzeichnungen sowie die Aufträge als Bauherrn Unterzeichneten, schließt das Oberlandesgericht, daß sie den Beklagten zu ihrer Vertretung bei den Verhandlungen mit den Bauunternehmern bevollmächtigt habe: 4 / per Beschwerdeführer wendet sich vergeblich gegen diese Würdigung. Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet und verstößt nicht gegen allgemeine Srfahrungssätze oder Auslegungsregeln. Pas BeVisionsgericht ist daher daran gebunden. Es trifft auch nicht zu, daß der Wortlaut von § 12 der Verträge für die Stellung des Beklagten als "Generalun-ternehmer” spreche. Biesen Ausdruck und das Wort "General-übernehmer'1 haben der Kläger und der Zeuge erst nachträg- lich im Prozeß gebraucht. Er erscheint allerdings auch in dem Protokoll über die Mitgliederversammlung der Bau- und Wegegemeinschaft vom 13* JTanuar 1956* damals war aber der streit über die Vertretungsbefugnis des Beklagten bereits entstanden. b) Bie Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe die maßgebende Tätigkeit des Beklagten bei der Geschäftsführung und Finanzierung unrichtig gewürdigt. Es durfte ohne Rechtsverstoß aus dieser von allen Beteiligten gewünschten Tätigkeit sowie aus dem Umstand, daß die Eigentümer die Bauzeichnungen und -anträge als Bauherrn unterschrieben, schließen* daß sie den Beklagten bevollmächtigen wollten. Auf die Einzelheiten brauchte es dabei nicht einzugehen. c) Als zusätzliches Beweisanzeichen für die Vertretungsbefugnis des Beklagten wertet das Berufungsgericht ein Schreiben des Vorstandsmitglieds der Bau- und Wegegemeinschaft, H4H, vom 1?* Februar 1954* Darin teilt dieser dem Beklagten mit, man müsse sich innerhalb des Vorstandes darüber entscheiden, welchen firmen die Aufträge zu erteilen seien; ,rim Interesse aller Bauherrn'* bitte er, bestimmte, von ihm benannte firmen zu berücksichtigen. 5 Daß dieser Brief die Annahme einer Bevollmächtigung nahe legt, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint aber* das Berufungsgericht habe die abweichende Aussage des Hahn nicht hinreichend gewürdigt. Die Rüge geht fehl« Das Oberlandesgericht befaßt sich mit diesen Bekundungen. Es hält sie aber nicht für glaubwürdig, weil sie nicht nur mit dem Inhalt des Schreibens vom 16. Februar 1934, sondern auch mit anderen von Hahn an den Beklagten, die Vereinsmitglieder und Handwerker gerichteten Briefen nicht im Einklang stehen. Diese Schreiben hat es zwar in den Entscheidungsgründen nicht mehr auf geführt. Be hat sie aber im Tatbestand bezeichnet (S« 6/7 d. Drt.). Das genügte, da ihr Inhalt , soweit es sich um die Frage der Bevollmächtigung des Beklagten handelt, mit dem Schreiben vom 16« Februar 1954 übereinstimmt. Es war zulässig, wenn das Oberlandesgericht den vor Entstehung des Streits abgefaßten Briefen des H^B den Vorzug vor seiner späteren Aussage gab. Dann hatte es keine Veranlassung, noch auf alle Einzelheiten jener Bekundung einzugehen; denn für die Ermittlung des ursprünglichen Willens des und der übrigen Bauinteressenten waren sie bedeutungslos. d) Einer namentlichen Bezeichnung der Eigentümer, die dem Beklagten Vollmacht erteilt hatten, bedurfte es nicht. Es genügte die Feststellung, daß es alle in Betracht kommenden waren . Auch gegen die Brauchbarkeit der Beweisanzeichen, die das Oberlandesgericht insoweit verwertet, bestehen keine Bedenken . Es durfte die beiden letzten Absätze des Briefs der Bau- und Wegegemeinsbhäft vom 23« Juli 1954 als Hinweis für 6 eitle Bevollmächtigung ansehen. Baß dieses Schreiben erst nach Erteilung des Auftrags bei dem Kläger eingegangen ist«, ist in diesem Zusammenhänge bedeutungslos; denn das Oberlandesgericht entnimmt daraus die schon vorher ausgesprochene Bevollmächtigung des Beklagten« Ebenso kommt es nicht darauf an , daß sich die Bau- und Wegegemeinschaft ordnungsgemäß nur mit der Herstellung und Unterhaltung der Straßen zu befassen hatte. Unstreitig gehörten ihr nämlich alle Eigentümer an; sie haben auch in den Vereinsversammlungen die mit der Errichtung der Häuser zusammenhängenden Fragen eingehend erörtert, wie sich aus dem bereits erwähnten Protokoll vom 13. Januar 1956 ergibt. e) Ob die Aussage des Zeugen KflU “zwingend” eine Bevollmächtigung des Beklagten ergibt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, ob das Oberlandesgericht sie in diesem Sinne werten durfte. Bas ist der lall. ■X $ f) Schließlich hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, den Kläger gemäß dem § 139 ZPO zu dem Vortrage und Beweisantritt darüber aufzufordern* daß die Zeugen Hflp und KflHl von den übrigen Eigentümern nicht bevollmächtigt worden seien, den Beklagten zu dem Abschluß des Vertrags mit dem Kläger in ihrem Hamen zu ermächtigen. Ber Kläger war in dem langjährigen Prozeß durch Rechtsanwälte vertreten, die - ebenso wie er selbst - wußten, wörauf es ankam« 2) Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei auch erkennbar gewesen, daß der Beklagte nur im Hamen der Eigentümer handeln wollte (§ 164 Abs* 1 S* 2 BGB)«. Biese Würdigung liegt ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet und bindet das Hevisionsgericht. 7 Allerdings erhebt die Revision hierzu eine Anzahl von Verfahrensrügen - Sie sind jedoch unbegründete a) Das Berufungsgericht erkennt an, daß das Auftragsschreiben vom 15» Juni 1954 keinen Hinweis auf die Vertretereigenschaft des Beklagten enthält. Es meint aber, aus den "Besonderen Vertragsbedingungen**, die unstreitig Vertragsinhalt geworden sind, ergebe sich eindeutig, daß er im fremden Namen handeln wollte« Gegen diese Auslegung bestehen keine rechtlichen Bedenken« In jenen Bedingungen wird unverkennbar von dem Bauherrn und dem Architekten als verschiedenen Personen gesprochen. Daraus konnte das Oberlandesgericht schließen, daß der Beklagte also nicht "Generalunternehmer** und damit Bauherr sein sollte und daß dies für den Klager auch erkennbar war» Die Tat che, daß jeweils von "dem Bauherrn** in der Einzahl gesprochen wird, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß und in Übereinstimmung mit der Fassung der Bedingungen damit erklärt, daß man dabei auf die einzelnen Parzellen und deren Eigentümer abgestellt habe. b) Die wirtschaftliche Interessenlage steht nicht, wie die Revision meint, einer solchen Auslegung entgegen. Rem Kläger war daran gelegen, Bezahlung für seine Leistungen zu erhalten. Eine brauchbare Sicherheit hierfür boten ihm die Grundeigentümer und deren im einzelnen bezeichne-te Finanzierungsmöglichkeiten; nach diesen hatte er sich zudem, wie das Oberlandesgericht feststellt, ausdrücklich er-kündigt. Dagegen hat er nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte in der Lage war, djie für die Handwerker entstehenden sehr hohen Kosten ohne weiteres selbst zu begleichen. 8 Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beklagte mit dem schwerwiegenden Wagnis belasten sollte, das sich aus einer eigenen Haftung für die gesamten Baukosten ergab, zu demal eine solche Tätigkeit nicht mehr im Rahmen der üblichen Aufgaben eines Architekten liegt» c) Auf die weitere, ersichtlich nur hilfsweise getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe den Beklagten tatsächlich auch als Vertreter der Eigentümer angesehen, kommt es somit nicht mehr an» Denn es genügt für die Anwendbarkeit des § 164 Abs« 1 S. 2 BGB, daß ihm dies erkennbar war» Zudem bestehen gegen jene Feststellung keine rechtlichen Bedenken» Die Revision hat dazu keine Rügen erhoben. d} Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kläger habe erkennen können und habe erkannt, daß der Beklagte nur in Vollmacht der Eigentümer handelte, ist somit nicht erschüttert. Deswegen braucht auf die Ausführungen der Revision darüber, wen die Beweislast getroffen hätte, wenn insoweit nicht behebbare Zweifel verblieben wären, nicht mehr eingegangen zu werden. 9 3) Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel He imann-T r o s i e n Erbel Pinke