* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII SH 120/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII SH 120/53

BC-B § 649 Der Anspruch des Unternehmers aus § 649 BGB auf die ver- • einbarte Vergütung für den noch ausstehenden feil seiner Leistung entfällt, wenn der Besteller den ,Vertrag wegen eines'den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat, S cheff Eletsbbcl, Ir,; Winkelniann und Erbel tur Recht erkanntz Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des iv.ilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vorn über die Errichtung des sogA "City-Hauses" gegen ein Ho-norar von'50c000 DH» Die Architekten sollten die Pläne entwerfen und während der: Bauausführung die Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht (Bauführung) ausüben * Anstelle der 14SMMB1 GmbH trat später der Beklagte in den Vertrag ein» Die beiden Architekten haben ihren Honoraranspruch an das Bankhaus HcMP u, Coin KfHK und dieses ihn an den Kläger abgetreten. Der Beklagte hat 200000,— DM auf die Hauptforderung und 3*727*39 DM Zinsen gezahlt. Zur Begründung seiner Forderung auf das volle vereinbarte Honorar trägt der Kläger vor, der Beklagte habe den Vertrag nicht gekündigt; er habe auch keinen Kündigung« Der Beklagte hat Klageabweisung beantrag^ und be- 1 hauptet, er habe infolge von Vertragsverletzungen der As|| chitekten grosse Schäden erlitten, dadurch das Vertrauen zu ihnen verloren und ihnen nach der Fertigstellung des; Erdgeschosses den Bauauftrag entzogen, Entsprechend ihrer Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Vei teilung des Beklagten zur Zahlung weiterer (32*230,38 12.500 =) 19.730,^8 DM. Das Berufungsgericht Behandelt mit dem Landgericht ■ den zwischen den Architekten BtBHh und der LflHBP GmbK geschlossenen Architektenvertrag als Dienst?'ertrag. der Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens über-'1 tragen zu werden pflegen, zu dem Gegenstand hatte, und den der Beklagte deshalb gemäß § 627 BGB auch ohne wichtigen Grund jederzeit kündigen konnte und, sc stellt es fest, nach, der Errichtung des Erdgeschosses gekündigt hath Das Teilhonorar der 'Architekten bemesse sich daher gemäß § 628 BGB nach deren 'bis zur Kündigung1erbrachten Leistungen, Unstreitig hat der Beklagte nach der Fertigstellung des Erdgeschosses den Vertrag mit den Architekten 5|m nicht ausdrücklich gekündigt ,• den Beklagten auf Grund des Vertrags keine Leistungen:'m3| erbracht haben, brauchte für die Entscheidung Uber den geklagten Gebührenanspruch der Zeitpunkt der Kündigung ni| festgestellt zu werden, ;:|äM Eine solche v| Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsl« ;(jMl.Nr.vl3 : zu § -6TT BGB) ohne Rücksicht auf die Natur des Yi träges wirksam, im vorliegenden Pall aber nicht getroffen! Der Architekt kann ml der Bauplanung beauftragt sein, ohne daß ihm auch die Ob1 leitung und Bauführung übertragen wird, Andererseits kan: ein Bauherr. nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sonder auch zu der Person des Architekten übertragen werden, wir de man entgegen der Meinung des Reichsgerichts (ÄGZ 62, 285, 187) mit dem Berufungsgericht annehmen müssen., Diese auch vom Reichsgericht (aaO Sc 288) als unangemessen be-zeichnete Rechtsfolge wird mit der Unterstellung des die Bauplanung und Bauführung, umfassenden. Architektehvert'rags unter das Recht des Werkvertrags (§§ 631 ff BGB) vermieden* Das freie Kundigungsrecht würde für die Partei, der gekündigt wird, Nachteile mit sich bringenr die durch die gesetzliche Regelung nicht völlig ausgeglichen werdenu 3c) Mit der Unterstellung des die Bauplanung sowie Bauleitung und '--führung umfassenden Architektenvertrags unter das Recht des Werkvertrags ist nicht gesagt, daß der1 Architekt für jeden Mangel des Bauwerks aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung aufzukommen hätte * Die kein Verschulden voraussetzende Gewährleistung gilt mir im Rahmen der dera_Architekten obliegenden Pflichten (§§633, 634 BGB) v:f ■ ';;;.• v..‘> i;:-> ly'; ry .V'iy y vy Aus der Anwendung des Rechts des Werkvertrags auf den dem Rechtsstreit zu Grunde .liegenden Architektenvertrag folgt, daß der Kläger, nachdem der Beklagte den Architekten Bunge den Vertrag gekündigt hat, grundsätzlich,berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen zu verlangen (§ 649 BGB)f v Nun hat jedoch der Beklagte behauptetdaß ef^ schwerer Vertragsverletzungen der Architekten B-M|i erlist liehe Schäden erlitten, dadurch das Vertrauen zu ihnen loren und ihnen deshalb die weitere Bauaufsicht und Bai rung entzogen habe. daß der Anspruch des Unternehmers aus § 649 BGB auf dipj| vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seil Leistung unter Abzug ersparter Aufwendungen - entfällj| wenn der Besteller wegen eines den Vertragszweck gefi Verhaltens des Unternehmers gekündigt'hat (vgl, das in iln Auflc § 649 Anim ,2 a E, angeführte Urteil des'Reichs riehts vom 12,10,1917$ ferner BGH VII ZR 274/56 vom 28.)] und VII ZR 102/58 vom 12,2,1959) - Lern ist beizutreten; ;< anderenfalls würde der Unternehmer aus seiner eigenen Verff Tragswidrigkeit Nutzen ziehen (§ 242 3GB), zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kc der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvexv/eisenflfa Glanzmann

Zitierte Normen: § 627 BGB
BGBRechtvertragenGrundTätigkeitKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

N aeiis cliIagqwerK,j a
Arn:b 1 i che Saniml mig % gj a
BCrB §§;651i;ff
i'Dsr die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bau-- ■ aufsicht umfassende Architektenvertrag ist in aller Hegel ein V/erkvertrag,
BC-B § 649
Der Anspruch des Unternehmers aus § 649 BGB auf die ver- • einbarte Vergütung für den noch ausstehenden feil seiner Leistung entfällt, wenn der Besteller den ,Vertrag wegen eines'den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat,
BGH, ürt, v, 26. November 1959 - VII SH 120/53' OLG Köln
N a m e n d e s V o 1 k s 3 In dem Rechtsstreit
 des iveelitsa'iwuius Hein;: SplHHMf klfc KtM^ring.
Klägers; Berufungsklägers und Eevi siönsklägersi .
- .Pr 0 ze ßt>e v 01 Imächt Igf er! Re clit samvalt, Dr * IBKHBMl ~
i g e g e n
den Malcier Altert YHjf— Ml .MMM' ’ •»
Beklagten, Berufungs Beklagt er. und Reut s ionsbeklagten: -■ J:' 1'0ze!?■ uev c-dlnäch0igter? Re0htsan7;a 11 Dr.
hat der VIIl Zivilsenat Res Bundesgerichtshots auf die: mündliche Verhandlung vom 26- Hovernoer "959 unter 'Mitwirkung des Senatspräsidenten Rlanzmann und der Buhdesrichter-
S cheff
 Eletsbbcl, Ir,; Winkelniann und Erbel
 tur Recht erkanntz
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des iv.ilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vorn
50, April 1 958 auf gehe Bern, ■	;
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der.Revision, ah das B 0 r o u.n g s [ ■ e r 5 c 1 ; t zia r ü c; kv e rw i e s e r.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die LW GmbH in	schloß	am 1«, April 1952
mit den iprchitekten Hans und Günther	einen Vertrag '-.'C
über die Errichtung des sogA "City-Hauses" gegen ein Ho-norar von'50c000 DH» Die Architekten sollten die Pläne entwerfen und während der: Bauausführung die Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht (Bauführung) ausüben *
Anstelle der 14SMMB1 GmbH trat später der Beklagte in den Vertrag ein» Die beiden Architekten haben ihren Honoraranspruch an das Bankhaus HcMP u, Coin KfHK und dieses ihn an den Kläger abgetreten.
Der Plan der Architekten IB-fppf sah für das City-Haus zwei ■"■'Keifer ge S'chosse und sechs weitere Geschosse vor,. Die Architekten führten die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht bis zur Fertigstellung der Kellergeschosse und des Erdgeschosses durch. Danach wurde im September 1955 der Bau aus finanziellen Gründen vorläufig abgeschlossene Für die 1955 -'hach Klageerhebung -errichteten weiteren fünf Geschosse hat der Beklagte die Oberleitung und die örtliche .Bäuaufsicht; einem anderen Architekten übertragen.
Der Kläger hat vom. Beklagten gleichwohl das volle Architektenhonorar von 50,000,— DM und 5«957>77 DM Zinsen verlangt,. Der Beklagte hat 200000,— DM auf die Hauptforderung und 3*727*39 DM Zinsen gezahlt. Die-weitergehende Forderung von (55*957,77 - 25*727,39	32,230,38 DM
hat der Kläger eingeklagt*■
-':vc' V	i v
Zur Begründung seiner Forderung auf das volle vereinbarte Honorar trägt der Kläger vor, der Beklagte habe den Vertrag nicht gekündigt; er habe auch keinen Kündigung«
grand gehabt. Als der Baa irr; September 1953 eingestellt
 worden sei, hätten die Architekten BtHUI ihre Leistung«
;
bereits im wesentlichen erbracht gehabt and somit durch! die vorzeitige Beendigung 'ihrer Tätigkeit keine Aüfwen-sj dangen erspart. Deshalb habe ihnen, auch wenn der• Be1clagl§
te gekündigt haben sollte, nach § 64.9 BOB das volle verb/ einbarte Honorar zugestanden,	.	näH
M
Der Beklagte hat Klageabweisung beantrag^ und be- 1 hauptet, er habe infolge von Vertragsverletzungen der As|| chitekten grosse Schäden erlitten, dadurch das Vertrauen zu ihnen verloren und ihnen nach der Fertigstellung des; Erdgeschosses den Bauauftrag entzogen, Entsprechend ihrer
,bis dahin erbrachten Leistung hätten sie nur 3/3 des Ge-.
■
sajntiaonorars zu beanspruchen. Er habe ihnen aber sehen . mehr gezahlt,
 Das 'Landgericht hat eine Honorarforderung von gesamt. 32.500,— DM für begründet erachtet und den Bei ten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen zur Zahlung-1 2.500,— DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des.; Klagers ist surückgewiesen worden.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Vei teilung des Beklagten zur Zahlung weiterer (32*230,38 12.500 =) 19.730,^8 DM. Der Beklagte bittet, die Revisic zurückzuweisen.	1	;■
;Ent s c he i dung s grün d e q
Das Berufungsgericht Behandelt mit dem Landgericht ■ den zwischen den Architekten BtBHh und der LflHBP GmbK geschlossenen Architektenvertrag als Dienst?'ertrag. der Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens über-'1 tragen zu werden pflegen, zu dem Gegenstand hatte, und den der Beklagte deshalb gemäß § 627 BGB auch ohne wichtigen Grund jederzeit kündigen konnte und, sc stellt es fest, nach, der Errichtung des Erdgeschosses gekündigt hath Das Teilhonorar der 'Architekten bemesse sich daher gemäß § 628 BGB nach deren 'bis zur Kündigung1erbrachten Leistungen,
II c
Unstreitig hat der Beklagte nach der Fertigstellung des Erdgeschosses den Vertrag mit den Architekten 5|m nicht ausdrücklich gekündigt ,•
Ob sich die von der Revision ’ angegriffene Feststei-- ' lung des Berufungsgerichts halten läßt, der Beklagte habe schon vor der Klagerhebung den Architekten I’Mjpi klar zu verstehen gegeben, daß er ihnen die Weiterführuhg des Baues entziehe, kann dahingestellt bleiben« Unzweifelhaft lag die Kündigung de.'s Bauauftrags darin, daß der Beklagte - was den Architekten1 I"4HMP bekannt war und bekannt werden sollte -Vor der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht den Bau ! durch einen anderen Architekten hat fortführen lassen« Da die Architekten BflüP den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge nach Abschluß ci.es ersten Bauabschnitts für

den Beklagten auf Grund des Vertrags keine Leistungen:'m3| erbracht haben, brauchte für die Entscheidung Uber den geklagten Gebührenanspruch der Zeitpunkt der Kündigung ni| festgestellt zu werden,	;:|äM
Io) Der Streit der Parteien geht im wesentlichen'*$f§
darum., ob sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kün- | digung des Beklagten nach dem Recht des DienstVertrags . M (§§ ,621 ff BGB) oder des Werkvertrags (§' 649' BGB) richten! Häufig wird in den Architektenverträgen ausdrücklich he- 1 stimmt, daß Werkvertragsrecht gelten solle.. Eine solche v| Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsl« ;(jMl.Nr.vl3 : zu § -6TT BGB) ohne Rücksicht auf die Natur des Yi träges wirksam, im vorliegenden Pall aber nicht getroffen! worden»	‘TÄ
Es kommt daher für die Entscheidung darauf1 an, wider vorliegende Vertrag rechtlich einzuordnen ist.
2p) Verträge zwischen Architekten und Bauherren ? können verschiedenen Inhalt haben. Der Architekt kann ml
 der Bauplanung beauftragt sein, ohne daß ihm auch die Ob1 leitung und Bauführung übertragen wird, Andererseits kan: ein Bauherr. Id er bereit s Iden. Bauplan, besitzt/'- nur die Obi leitung und örtliche Bauaufsicht oder eine dieser Tätigkeiten an einen Architekten vergeben»	g;T)T	1	DJ
Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Vertrag ent spricht dem am häufigsten vor kommenden' Typ der Architekt
37
- 6 < • .	I
■,	,	;•	/	(K' f
 ;• :i • / %v\/■f.*/• x<V:;w•;.■■; *vv;,vv'; •	*•::■}') ’-7
vertrage» 5sr umfaßt sämtliche Architektehleistungen <von' cer Planung his zur örtlichen Bauaufsicht ,- 7)T7vl.)7f7' ;piff:
Ein solcher Architek tenvertrag ist. entgegen der , Hechtsprechilmg: 'des Eeichsgeftchtsv (vgl'ithainehtlich: fr GZ 86,, 75? 7137 %;83/f erner RG. in JW .7 93 6 ,7-31 To und die dort jangsführ--11 en Ent Scheidungen) und des Berufungsgerichts söwie .der .-meisten O'berlahclesgericlite vgl, die Übersicht bei Glaser» ''Architekt uhd Bauherr”» .MDR "1958, 637) rechtlich jeden- ■ falls in.aller Regel und so auch hier nicht als Bienst-, sondern als Werkvertrag zu werten»
: ■
.Daß .zunächst der vorn Architekten entworfene und gefertigte Bauplan fllr sich genommen,, ein Werk i, S3 des § 631 ■BGB dafsteiltwird nicht bezweifelt (so auch RGZ 97, :122 p 125) >- In -ihm vor allem verkörpert sich die geistige Arbeit des Architekten.7- Seine Bedeutung tritt auch dann nicht -zurück 5 wenn der Architekt zugleich seinen Plan ausführt und die dafür erforderlichen Arbeiten leitet und überwachte Die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 86, 757777)7’ der Plan bereite nur die eigentliche Archivektenleistungfr nämlich, die BauleitungP;vor, verkennt die Bedeutung der schöpferischen Tätigkeit des Architekten,, aber auch das, was die Vertrags-:teile regelmäßig beim Abschluß eines 'derart umfassenden Vertrages als dessen wesentlichen Gegenstand im Auge haben, ,
Die planende wie die bauleitende Tätigkeit des Architekten dienen der Herbeiführung desselben Erfolges 7’§ 63". Abs, 2 BGä), der Erstellung des Bauwerks» Der auch mit der Oberleitung und Bauführung betraute Architekt- schuldet zwar nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache, Er hat aber durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistimgen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln ent steht und zur Vollendung kommt„ Die erforderlichen
 Verhandlungen mit Bjehörden, die blassen- und Kostenberechjg nuttg, das Einholen von Angeboten, das Vergeben der Aufträi im Kamen des Bauherrn, insbesondere der planmässige und|jj reibungslose Einsatz der an dem Bauwerk beteiligten Unters nehmer und Handwerker* die Überwachung ihrer Tätigkeit ym auf Einhaltung der technischen Regeln, behördlichen Vorig Schriften und vertraglichen Vereinbarungen, die Ab~J| nähme der'Arbeitend- die Feststellung der Aufmasse, die Sri fung der Rechnungen, alle diese Tätigkeiten dienen der'M Verwirklichung des im Bauplan verkörperten geistigen Werk« und haben somit den Zweck, den dem Bauherrn geschuldeten^ Erfolg, nämlich die mangelfreie Errichtung des geplanten! Bauwerks zu bewirken!;Als Dienstleistungen im Sinne der f §§ 611 ff BGB können sie im Rahmen des Oesamtvertrages da-her. nicht 'gewertet v/erden (ebenso neuerdings 010 Düsseldo: in JMfilM-1958, 1751),	i
Eine andere Beurteilung könnte insoweit am Platze ;:, sein, wenn Bauleitung und Örtliche Bauaufsicht oder einer,;
davon den alleinigen Gegenstand des Architektenvertrageax| bilden,. Dazu ist ;;aber hier .nicht Stellung zu nehmen»
Daß bei einem Vertrag wie dem vorliegenden die le: s t ringen : d e s Ar c hi t ekt en,: wo 1It e man i n ahne n Di einst le ist] gen i, Si des Dienstvertragsrechts sehen. Dienste höhere:
' "■	;	.	:'4
Art wären, die auf Grund eines besonderen Vertrauens nie! nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sonder auch zu der Person des Architekten übertragen werden, wir de man entgegen der Meinung des Reichsgerichts (ÄGZ 62, 285, 187) mit dem Berufungsgericht annehmen müssen., Das.,’ hätte die vom. Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus mit Recht bejahte Folge, daß nach § 627 BGB jede Vertrag« Partei das Vertragsverhältnis, auch ohne daß ein wichtig« Grund .vorliegen müßte, jederzeit .kündigen könnte. Diese
 auch vom Reichsgericht (aaO Sc 288) als unangemessen be-zeichnete Rechtsfolge wird mit der Unterstellung des die Bauplanung und Bauführung, umfassenden. Architektehvert'rags unter das Recht des Werkvertrags (§§ 631 ff BGB) vermieden* Das freie Kundigungsrecht würde für die Partei, der gekündigt wird, Nachteile mit sich bringenr die durch die gesetzliche Regelung nicht völlig ausgeglichen werdenu
3c) Mit der Unterstellung des die Bauplanung sowie Bauleitung und '--führung umfassenden Architektenvertrags unter das Recht des Werkvertrags ist nicht gesagt, daß der1 Architekt für jeden Mangel des Bauwerks aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung aufzukommen hätte * Die kein Verschulden voraussetzende Gewährleistung gilt mir im Rahmen der dera_Architekten obliegenden Pflichten (§§633,
 634 BGB) v:f ■	';;;.• ;,yA .1 ily; ? 1'ff J-->/-v
" '	.	'X\X :1; ':il 1	'	X	1	■	.-X
Die Präge, ob der Architekt, der äußer der Bauplanung auch die Bauleitung und - führung übernommen hat, etwa als ’'Unternehmer eines Bauwerks” i, S. des § 648 BGB an Zusehen ist und für seine Honorarforderung die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen kann (vgl., RGS 63? 312)? ist mit der Annahme eines Werkvertrags no ch ni cht be j aht»
;	:	IV *
X:-\ ly'-l- 1	p-.'v:	V..	yv.y:./;.r<: v..‘> i;:-> ly'; ry .V'iy y vy
 Aus der Anwendung des Rechts des Werkvertrags auf den dem Rechtsstreit zu Grunde .liegenden Architektenvertrag folgt, daß der Kläger, nachdem der Beklagte den Architekten Bunge den Vertrag gekündigt hat, grundsätzlich,berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen zu verlangen (§ 649 BGB)f	v
Nun hat jedoch der Beklagte behauptetdaß ef^ schwerer Vertragsverletzungen der Architekten B-M|i erlist liehe Schäden erlitten, dadurch das Vertrauen zu ihnen loren und ihnen deshalb die weitere Bauaufsicht und Bai rung entzogen habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt! daß der Anspruch des Unternehmers aus § 649 BGB auf dipj| vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seil Leistung unter Abzug ersparter Aufwendungen - entfällj| wenn der Besteller wegen eines den Vertragszweck gefi Verhaltens des Unternehmers gekündigt'hat (vgl, das in iln Auflc § 649 Anim ,2 a E, angeführte Urteil des'Reichs riehts vom 12,10,1917$ ferner BGH VII ZR 274/56 vom 28.)] und VII ZR 102/58 vom 12,2,1959) - Lern ist beizutreten; ;< anderenfalls würde der Unternehmer aus seiner eigenen Verff Tragswidrigkeit Nutzen ziehen (§ 242 3GB),
Da der vom Kläger bestrittene Sachvortrag des Bel ten insoweit noch der Prüfung bedarf, war das angefochte Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kc der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvexv/eisenflfa
 Glanzmann
'BündesricKter’ Scheffler ist hum .1,12,1959 in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert„
Glanzmann
 Ri et schell
■ A5®
Ä,
1 'Mm
 Br., W iniee Mann
 Erbel