9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 120/04 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Teilklage rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.842,82 € Kniffka Bauner Dressier Hausmann Wiebel