Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 24. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen. März 1963 rügte die Klägerin, daß sie auf ihr Schreiben vom 22. "Wir erhalten dauernd weitere Beschwerden von Kunden über Sie, so daß uns eine Fortsetzung des mit Ihnen geschlossenen Generalvertretervertrages nicht mehr zu demutbar ist. Mai 1963 widersprach der Beklagte dieser Kündigung der Klägerin und kündigte seinerseits das Vertragsverhältnis fristlos, insbesondere weil die Klägerin zu dem großen Teil keine tauglichen Automaten geliefert habe. Im Streit sind nur noch die vom Beklagten mit seiner Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Ausgleich. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. März 1963 habe sie dem Beklagten zu verstehen gegeben, daß sie nicht sein bisheriges von ihr beanstandetes Verhalten, sondern nur seine zukünftige Tätigkeit zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen werde. Schon den Wortlaut des Schreibens durfte der Beklagte nicht dahin verstehen, daß die Klägerin aus seinem bisherigen Verhalten keine Folgerungen mehr ziehen wolle, gleichviel ob er die Teilkündigung hinnehme und wie er sich im übrigen weiter verhalte. Jedenfalls für diesen Fall mußte er dem Schreiben der Klägerin entnehmen, daß sie bei ihrer weiteren Entscheidung, ob sie das Vertragsverhältnis fortsetzen wolle, nicht allein sein künftiges, sondern mindestens unterstützend auch sein bisheriges Verhalten berücksichtigen werde. Es besteht dann aber die Möglichkeit, daß der Tatrichter bei richtiger Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 22. März 1963 die in diesem geltend gemachten und die später von der Klägerin vorgetragenen Gründe jedenfalls zusammen als ausreichend befunden hätte, um ihre fristlose Kündigung des ganzen Vertragsverhältnisses am 15. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht unzureichend geprüft hat, ob und inwieweit die Seite 3 und 4 des Urteils angeführten Kundenbeschwerden auf schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. September 1971 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 119/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Dm** Wi^B^- und GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hanns HM und Otto G<BPB, BfflHI, t Klägerin, Viderbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Handelsvertreter Edmund AfB, V^^pstraße 0, * Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ij Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 24. Januar 1969 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war seit 1957 Generalvertreter der Klägerin in einigen Bezirken von Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 22. November 1962 wies sie den Beklag-ten auf eine größere Zahl von Beschwerden der Kundschaft über ihn hin und gab der Erwartung Ausdruck, daß er in den nächsten 3 Monaten zufriedenstellend arbeiten werde. Mit Schreiben vom 22. März 1963 rügte die Klägerin, daß sie auf ihr Schreiben vom 22. November 1963 vom Beklagten keine Stellungnahme erhalten habe. Da inzwischen weitere Kunden die Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt hätten, sehe sie sich veranlaßt, ihm mit sofortiger Wirkung die Bearbeitung der Industriekundschaft in seinem Gebiet zu entziehen, zu demal sie seit längerer Zeit von ihm keine Abschlüsse auf dem Industriesektor erhalten habe. Der letzte Absatz dieses Schreibens lautet: "Wir möchten im Moment noch davon Abstand nehmen, Konsequenzen aus Ihrem Verhalten gegenüber Firmen außerhalb des Industriesektors sowie aus der mangelhaften Bearbeitung des Einzelhandels Ihrerseits zu ziehen in der Hoffnung, daß Sie endlich Ihre Aufgaben so erfüllen, wie es in unserem Interesse liegt. Wir geben Ihnen hiermit für die nächsten drei Monate erneut Gelegenheit zu beweisen, daß Sie willens sind, die Ihnen verbleibenden Tätigkeitsgebiete ordnungsgemäß zu bearbeiten." Der Beklagte ließ durch seinen Verband mit Schreiben vom 19. April 1963 diese Teilkündigung als unzulässig, aber auch die erhobenen Vorwürfe als sachlich unbegründet zurückweisen. Am 15* Mai 1963 schrieb die Klägerin dem Beklagten: "Wir erhalten dauernd weitere Beschwerden von Kunden über Sie, so daß uns eine Fortsetzung des mit Ihnen geschlossenen Generalvertretervertrages nicht mehr zu demutbar ist. Wir kündigen deshalb den Vertrag vom 5*9.1960 einschließlich aller Nachträge und Zusatzverträge hiermit fristlos ......" JL. a Mit Schreiben vom 21. Mai 1963 widersprach der Beklagte dieser Kündigung der Klägerin und kündigte seinerseits das Vertragsverhältnis fristlos, insbesondere weil die Klägerin zu dem großen Teil keine tauglichen Automaten geliefert habe. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Herausgabe von Automaten ist von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Über den von der Klägerin ferner erhobenen Zahlungsanspruch ist rechtskräftig entschieden. Im Streit sind nur noch die vom Beklagten mit seiner Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Ausgleich. Hierzu hat er vorgetragen, die fristlose Kündigung der Klägerin sei nicht begründet gewesen, dagegen habe er selbst wichtige Gründe für seine fristlose Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin gehabt. Diese sei Ihm daher zu dem Schadensersatz bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1963 und ferner zur Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB verpflichtet. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Widerklageantrag zuletzt auf 25.000 DM (10.000 DM Schadensersatz ,15.000 DM Ausgleich) beschränkt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. Mai 1963 nicht für begründet; dagegen rechtfertigt nach seiner Auffassung die grundlose fristlose Kündigung der Klägerin die darauf erfolgte fristlose Kündigung des Beklagten. Es meint, die Klägerin habe sich bei ihrer Kündigung vom 15. Mai 1963 nicht mehr auf die zur Begründung der Teilkündigung angeführten Gründe stützen können; die Geltendmachung dieser Gründe habe sie verwirkt. In ihrem Schreiben vom 22. März 1963 habe sie dem Beklagten zu verstehen gegeben, daß sie nicht sein bisheriges von ihr beanstandetes Verhalten, sondern nur seine zukünftige Tätigkeit zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen werde. 1. Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Recht. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Schon den Wortlaut des Schreibens durfte der Beklagte nicht dahin verstehen, daß die Klägerin aus seinem bisherigen Verhalten keine Folgerungen mehr ziehen wolle, gleichviel ob er die Teilkündigung hinnehme und wie er sich im übrigen weiter verhalte. Der Beklagte hat zudem der Teilkündigung mit seinem Schreiben vom 19. April 1963 widersprochen und damit dem Wunsch der Klägerin, einen Teil der Kundschaft abzugeben, nicht Rechnung getragen. Jedenfalls für diesen Fall mußte er dem Schreiben der Klägerin entnehmen, daß sie bei ihrer weiteren Entscheidung, ob sie das Vertragsverhältnis fortsetzen wolle, nicht allein sein künftiges, sondern mindestens unterstützend auch sein bisheriges Verhalten berücksichtigen werde. Es besteht dann aber die Möglichkeit, daß der Tatrichter bei richtiger Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 22. März 1963 die in diesem geltend gemachten und die später von der Klägerin vorgetragenen Gründe jedenfalls zusammen als ausreichend befunden hätte, um ihre fristlose Kündigung des ganzen Vertragsverhältnisses am 15. Mai 1963 zu rechtfertigen. 2. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht unzureichend geprüft hat, ob und inwieweit die Seite 3 und 4 des Urteils angeführten Kundenbeschwerden auf schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind. Die Ausführungen hierzu (S. 32) sprechen selbst nur von einem Teil der Beschwerdeschreiben und ermöglichen auch mit ihrer knappen allgemein gehaltenen Fassung dem Revisionsgericht keine hinreichende rechtliche Nachprüfung. 3. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Dieses wird die gesamten von beiden Parteien vorgetragenen Umstände neu zu würdigen haben* Glanzmann Erbel Vogt Finke Schmidt