Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Bie beiden Beklagten übertrugen dem Kläger mit Vertrag von 21. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten mussten 3ie die Provisionen der Vertreter für Aufträge, an denen eine Y/erbeagentur beteiligt sei, mit Wirkung vom 1. Januar 1965 die Provisionen des Klägers nach den von ihr angegebenen niedrigeren Sätzen. llit Schreiben vom 14- Februar 1965 beanstandete der Kläger die Provisionsabrechhung durch die Beklagte. Februar 1965 kündigten die Beklagten das VertragsVerhältnis der Parteien fristgerecht zu dem 30. Mit der Klage hat der Kläger die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten und der seit dem.1,: Januar 1965 von den Beklagten gezahlten niedrigeren Provisionen, nämlich einen Betrag von 8.799*18 DM nebst Zinsen begehrt Er hat geltend gemacht, die einseitige Kürzung des Provisions-satzes durch die Beklagten sei unwirksam, er habe der Herabsetzung u.a, mit seinem Schreiben vom 14. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe in seinen Schreiben vom 14. Februar 195$ durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Revision macht unter Berufung auf § 147 Abs. 2 BGB geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger das Angebot der Beklagten auf Vertragsanderung innerhalb des dort vorgesehenen Zeitraums, insbesondere vor den 1. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den § 11 des Vertrages. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß zu dem Zustandekommen einer Vertragsänderung auch eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten genüge, sofern nur der Kläger dieser ausdrücklich oder stillschweigend • zugestimmt" habe. 293), in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgesprochen hat, sind auch beim Bestehen einer Schriftformklausel mündlich vereinbarte Vertragsänderungen virksan, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgoblich-keit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, und zwar auch dann, wenn sie dabei nicht an die Schriftformklausel gedacht, also nicht das Bewußtsein und den Willen gehabt haben, von dieser abzuweichen. b) Hier beruht die Vertragsänderung zwar nicht auf einer mündlichen Vereinbarung, sondern auf einem schriftlichen Angebot der Beklagten, dessen Annahme nach der rechtsfehlerfrcien Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger in seinem Schreiben vom H. Die so zustande gekommene Vereinbarung dei' Parteien muß gleichfalls als rechtswirksam angesehen werden, auch v/enn sie nicht gerade den Erfordernissen des § 11 des Vertrags entsprechen sollte. Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIJiF._jJ2/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22o Juni 19?0 Horn, Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Hans-Hermann Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen Presse-Verlag GmbH, Vereinigte l Seppstraße führer Paul PP-Ve: 3 ■Tbo W Verlage GmbH, beide in Si beide vertreten durch den Geschäfts-ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 2 Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundecrichter Bietcehel, Erbel, Br. Finke, Schmidt und Br. Girisch für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart von 22. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wogen Tatbestand,: Bie beiden Beklagten übertrugen dem Kläger mit Vertrag von 21. September I960 die Werbung von Anzeigen in einigen norddeutschen Gebieten. § 11 des Vertrages lautet: "Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages werden alle früheren Aipaelrangen aufgehoben. Mündliche Nebenabreden sine unwirksam. Auch jede Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Nioderlegung in Vertrags!orm oder schriftlicher Bestätigung seitens des Verlags." Durch Rundschreiben vom 1. August 1964- teilten die Beklagten ihren sämtlichen Vertretern mit; Die Erhöhung der Druckkoston mache eine Anhebung der Anzeigentarife notwendig. Gleichzeitig werde die den Y/erbeagentUren zu-fließende Provision von 10 auf 15 $ erhöht. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten mussten 3ie die Provisionen der Vertreter für Aufträge, an denen eine Y/erbeagentur beteiligt sei, mit Wirkung vom 1. Januar 1965 von 10 auf 8 fo her-absetzen. Die Beklagten berechneten demgemäß für .die Zeit ab 1. Januar 1965 die Provisionen des Klägers nach den von ihr angegebenen niedrigeren Sätzen. - llit Schreiben vom 14- Februar 1965 beanstandete der Kläger die Provisionsabrechhung durch die Beklagte. Es heißt in dem Schreiben u.a.s "Besonders auch in der Präge der Provisionen sind in großer Zahl in zunehmendem Maße Reklamationen erforderlich. 3s geht hier um hohe Beträge, die von mir immer wieder angemahnt werden müssen. Selbstverständlich habe ich Verständnis für die schwierige Personallage. Ich bitte aber auch um Verständnis dafür, daß ich als freiberuflicher Mitarbeiter mich um meine Provisionen kümmern muß. Hierzu bin ich besonders nach der von Ihnen vorgenonmenen Reduzierung der Provisionssätze ge-% zwungen, denn neben dieser Reduzierung sind Unkosten und Spesen sehr gestiegen. Selbstverständlich will ich nicht einen Pfennig Provision mehr haben als mir zu3teht. Auf diese möchte ich aber dann auch nicht gern verzichten. »» o c - 4 ~ Mit Schreiben vom 25. Februar 1965 kündigten die Beklagten das VertragsVerhältnis der Parteien fristgerecht zu dem 30. Juni 1965- Mit der Klage hat der Kläger die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten und der seit dem.1,: Januar 1965 von den Beklagten gezahlten niedrigeren Provisionen, nämlich einen Betrag von 8.799*18 DM nebst Zinsen begehrt Er hat geltend gemacht, die einseitige Kürzung des Provisions-satzes durch die Beklagten sei unwirksam, er habe der Herabsetzung u.a, mit seinem Schreiben vom 14. Februar 1965 widersprochen. Darüber hinaus sei die für Vertragsände-rungen nach § 11 des Vertrages' erforderliche Form nicht gewahrt. Landgericht und Qberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Fntscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe in seinen Schreiben vom 14. Februar 1965 deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Herabsetzung der Provision hirmehne. Damit sei zwisehen den Parteien eine ent-sprechende Vereinbarung zustande gekommen. 5 Diese Auslegung dos Schreibens des Klägers vom 14. Februar 195$ durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zun Zustandekommen einer Vereinbarung genügt es, daß ein Vertragsteil, wenn auch ersichtlich ungern, auf eine Forderung des anderen eingeht, sie also hinninnt. a) Die Revision macht unter Berufung auf § 147 Abs. 2 BGB geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger das Angebot der Beklagten auf Vertragsanderung innerhalb des dort vorgesehenen Zeitraums, insbesondere vor den 1. Januar 1955 angenommen habe. Das Berufungsgericht konnte aber gemäß § 1$1 BGB eine Annahmeerklärung des Klägers innerhalb einer bestimmten Frist nicht für erforderlich halten. b) Da nach der rechtsfehlerfreien Annahme des . Berufungsgerichts eine Vertragsänderung durch Verein- . barung der Parteien zustande gekommen ist, kommt ;es weder darauf an* ob hier einem etwaigen Schweigen des Klägers rechtliche Bedeutung sukäme, noch darauf, ob der Kläger später der Provisionskürzung widersprochen hat. 2. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den § 11 des Vertrages. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß zu dem Zustandekommen einer Vertragsänderung auch eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten genüge, sofern nur der Kläger dieser ausdrücklich oder stillschweigend • zugestimmt" habe. o — Es braucht nicht entschieden zu werden. Ob die Auslegung des Berufungsgerichts in diesem Punkt rechtlich unbedenklich ist. Jedenfalls ist ihm aus einem anderen Grunde im Ergebnis beizutreten. a) Y/ie der erkennende Senat im Urteil vom 26. November 1964 (NJY/ 1965 8. 293), in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgesprochen hat, sind auch beim Bestehen einer Schriftformklausel mündlich vereinbarte Vertragsänderungen virksan, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgoblich-keit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, und zwar auch dann, wenn sie dabei nicht an die Schriftformklausel gedacht, also nicht das Bewußtsein und den Willen gehabt haben, von dieser abzuweichen. Daran ist festzuhalten. b) Hier beruht die Vertragsänderung zwar nicht auf einer mündlichen Vereinbarung, sondern auf einem schriftlichen Angebot der Beklagten, dessen Annahme nach der rechtsfehlerfrcien Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger in seinem Schreiben vom H. Februar 1965 zu dem Ausdruck gebracht hat. Die so zustande gekommene Vereinbarung dei' Parteien muß gleichfalls als rechtswirksam angesehen werden, auch v/enn sie nicht gerade den Erfordernissen des § 11 des Vertrags entsprechen sollte. Beiderseitige schriftliche Erklärungen sind ein Mehr gegenüber bloß mündlichen Äußerungen und kommen den vertraglichen Erfordernissen jedenfalls näher als diese. 3. Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Rietschel Schmidt Erbel Girisch Finke