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BGH · VII ZK 119/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 119/67

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1965* als ihre Subuntornehmerin zwei Kugelbehälter zur Speicherung von flüssigem Ammoniak zu montieren; nach dem Vertrag der Parteien war die Klägerin auch verpflichtet, von den Schweißnähten der Kugel-behälter Röntgenbilder anzufertigen und der* norwegischen Kesselkontrollbehörde vorzulegen. Viele der von der Klägerin angefertigten Röntgenaufnahmen waren mangelhaft und mußten wiederholt werden* Die Mangelhaftigkeit der Röntgenbilder ist darauf zurück-zuf»ihren, daß die Spannung des auf der Baustelle zur Verfügung stehenden elektrischen Stroms häufig erheblich schwankte. Sie macht geltend, die Beklagte sei nach dem Vertrag der Parteien verpflichtet gewesen, ihr Strom mit normaler Spannung zu liefern, habe diese Pflicht verletzt und sei ihr schadensersatzpflifchtig. Das Berufungsgericht führt aus, es könne keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Parteien vereinbart hätten, für ihre Vertragsbeziehungen solle norwegisches Recht gelten. Das beziehe sich auch auf die Vorschriften des norwegischen bürgerlichen Rechts. Mit zu berücksichtigen sei auch, daß die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Ncrsk-Koksverk A/S die Geltung norwegischen Rechts vereinbart habe. Die Revision macht sich den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß norwegisches Recht maßgebend ist, zu eige? Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen die Präge, ob deutsches oder norwegisches Recht anzuwenden sei«, für bedeutungslos erklärt und den Streit der Parteien nur nach deutschen Sachnorraen beurteilt. pflichtung der Beklagten zur Lieferung von Strom Überhaupt nicht enthält* Hierbei läßt es außer acht, daß von seinem Ausgangspunkt her auch schon die Präge, ob eine derartige Verpflichtung begründet worden ist, nach norwegischem Recht zu prüfen war. Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, die Präge nach dem anzuwendenden Recht spiele hier deshalb keine Rolle, weil es sich nur darum handele, die Pflichten der Parteien durch Vertragsauslcgung festzustellen* Biese Auffassung trifft nicht zu* Auch die Vertragsauslegung ist Rechtsanwendung und hat, wenn norv/egisches Recht gilt, von vornherein von diesem Recht und seinen Auslegungsregeln auszugehen. Auch die Vertragsauslegung kann sehr wohl, selbst v/enn nur allgemeine Auslegungsregeln eine Rolle zu spielen scheinen, vom Inhalt der übrigen Sachnormen des maßgebenden Rechts beeinflußt sein, z.B. davon, ob und wie ein bestimmter Vertragstypus in dem betreffenden Recht geregelt ist. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe (oben I) würden, für sich allein betrachtet, die Annahme rechtfertigen, daß für die Beziehungen der Parteien norwegisches Recht gelten solle. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß nach ihren Bezugsbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, Bochum als Gerichtsstand vereinbart und hieraus den:Wille der Parteien zu folgern sei, ihre Beziehungen deutschem Recht zu unterstellen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann aber ein wichtiges Anzeichen für den Willen der Parteien sein, das Glicht, dessen Zuständigkeit vereinbart ist, solle das in seinem Bezirk geltende Recht anwenden (BGH NJW 61, 1061; BGH WH 1964, 1023; BGH VII.ZR 217/60 vom 15.

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Volltext der Entscheidung

2036 084 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 119/67
URTEIL
in dexa Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Juni 1969 Horn,
- Justizhauptsekretär alt Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 derFirma Hflp V____
(Norv/cgen schafter Rivind
& Mck. VdBHB, HSBFr. vertreten durch die Gesell-und Sverrc
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Br. C. OWm & Comp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,	0^jBstraf3e	0,	vertre-
ten durch die Geschäftsführer, Direktor Walter Gl und Direktor Br. Wilhelm
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollraächtigter:Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Mai 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte errichtete im Jahre 1965 für das norwegische Staat sunt emehmen IJorsk-Koksverk A/S eine Anlage zur Gewinnung flüssigen Ammoniaks in Mo i Rana (Norwegen). Sie beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 1965* als ihre Subuntornehmerin zwei Kugelbehälter zur Speicherung von flüssigem Ammoniak zu montieren; nach dem Vertrag der Parteien war die Klägerin auch verpflichtet, von den Schweißnähten der Kugel-behälter Röntgenbilder anzufertigen und der* norwegischen Kesselkontrollbehörde vorzulegen. In deu. Auftragsschreiben heißt es, daß die Norsk Koksverk A/S der Klägerin auf der Baustelle kostenlos Licht- und Kraftstrom zur Verfügung stelle.
Viele der von der Klägerin angefertigten Röntgenaufnahmen waren mangelhaft und mußten wiederholt werden* Die Mangelhaftigkeit der Röntgenbilder ist darauf zurück-zuf»ihren, daß die Spannung des auf der Baustelle zur Verfügung stehenden elektrischen Stroms häufig erheblich schwankte.
Wie die Klägerin behauptet, sind ihr für die Röntgenaufnahmen, die sie wegen der schv/ankenden Stromspan-nung zusätzlich anfertigen mußte, Mehrkosten von 156.100 norwegischen Kronen entstanden»Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie mit der Klage.
Sie macht geltend, die Beklagte sei nach dem Vertrag der Parteien verpflichtet gewesen, ihr Strom mit normaler Spannung zu liefern, habe diese Pflicht verletzt und sei ihr schadensersatzpflifchtig.
Die Vorinötanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 156.100 norwegischen Kronen nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.
EntseheidungsgrUnde:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es könne keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Parteien vereinbart hätten, für ihre Vertragsbeziehungen solle norwegisches Recht gelten. Im Auftragsschreiben vom 10. Januar 1963 heiße es, daß Bestandteile des Vertrags "alle einschlägigen norwegischen Gesetzesbestimmungen" seien.
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Das beziehe sich auch auf die Vorschriften des norwegischen bürgerlichen Rechts. Auch bei Pehlen einer Vereinbarung sprächen im übrigen alle vorhandenen Bezugspunkte für die Anwendung norwegischen Hechts. Sämtliche Werkleistungen seien von einer norwegisehen Firma in Norwegen erbracht worden. Mit zu berücksichtigen sei auch, daß die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Ncrsk-Koksverk A/S die Geltung norwegischen Rechts vereinbart habe.
II.
Die Revision macht sich den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß norwegisches Recht maßgebend ist, zu eige? . Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen die Präge, ob deutsches oder norwegisches Recht anzuwenden sei«, für bedeutungslos erklärt und den Streit der Parteien nur nach deutschen Sachnorraen beurteilt.
Dieses Verfahren des Oberlandesgerichts ist in der Tat nicht haltbar und mit seinem Ausgangspunkt unvereinbar. Im einzelnen ist zu bemerken:
1. Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht geprüft zu werden, ob die Verpflichtung zur Lieferung elektrischer Energie und etwaige diese Verpflichtung berührende Vertragsstörungen sowie win Vertragsverletzungen begründete Anspruchsgrundlagen" nach norwegischem Recht anders zu beurteilen seien als nach deutschem Recht. Eine solche Prüfung hält es deshalb für entbehrlich, weil nach seiner Auffassung der Vertrag der Parteien eine Ver-
 
pflichtung der Beklagten zur Lieferung von Strom Überhaupt nicht enthält* Hierbei läßt es außer acht, daß von seinem Ausgangspunkt her auch schon die Präge, ob eine derartige Verpflichtung begründet worden ist, nach norwegischem Recht zu prüfen war. Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, die Präge nach dem anzuwendenden Recht spiele hier deshalb keine Rolle, weil es sich nur darum handele, die Pflichten der Parteien durch Vertragsauslcgung festzustellen*
Biese Auffassung trifft nicht zu* Auch die Vertragsauslegung ist Rechtsanwendung und hat, wenn norv/egisches Recht gilt, von vornherein von diesem Recht und seinen Auslegungsregeln auszugehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob etwa diese Auslegungsregcln mit denen des deutschen Rechts übereinstimraen. Die jeweils anwendbare Rechtsordnung bildet ein einheitliches-tJanzes, so daß selbst die Anwendung wörtlich übereinstimmender, in verschiedenen Ländern geltender Vorschriften nach ihrem Zusammenhang mit den anderen Sachnormen der jeweiligen Rechtsordnung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH NJW 1959» 1873). Auch die Vertragsauslegung kann sehr wohl, selbst v/enn nur allgemeine Auslegungsregeln eine Rolle zu spielen scheinen, vom Inhalt der übrigen Sachnormen des maßgebenden Rechts beeinflußt sein, z.B. davon, ob und wie ein bestimmter Vertragstypus in dem betreffenden Recht geregelt ist. Es kann also auch boi der Vertragsauslegung die Präge, welches Recht anwendbar ist, nicht beiseite geschoben werden. Die Auslegung hat vielmehr das auf den jeweiligen Vertrag anzuv/endende Recht zugrunde zu legen. Dem entspricht es andererseits, daß nach allgemeiner Ansicht ausländisches Recht auch insov/eit nach § 549 ZPO irrevisibel ist, als
 
die Verletzung von Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätzen gerügt wird (vgl. RG JW 1911» 718; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 140 III 1 c; Stein-Jonas,ZPO 19o Aufl. § 549 IV C 1; Zöller,ZPO 10, Aufl. § 549 Anm. 2).
Las Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob seine Auslegung nach norwegischein Recht zutrifft. Las gilt sowohl vom ursprünglichen Vertrag der Parteien (S. 22 ff BU) wie von dem Schreiben der Beklagten vom 21. November 1963, v/elches das Berufungsgericht darauf untersucht, ob es ein Schuldanerkenntnis enthält (S. 19 ff BU).
2. Las Berufungsgericht erwägt, ob der eingeklagte Anspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Gescnäftsgrundlage begründet sein könnte. Hier bemerkt es, es brauche nicht der Präge nachzugehen, ob das norwegische Recht an den Wegfall der Geschäftsgrundlage andere Folgen knüpfe als das deutsche Recht«. Lies hält es für unerheblich, weil nicht feststellbar sei, daß die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Für diese letzte Frage, also für die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Y/egfalls oder Änderung einer Geschäftsgrundlage, zieht es aber wiederum nicht das norwegische Recht heran; seine Ausführungen zu diesem Punkt lassen deutlich erkennen, daß es die Frage, ob Wegfall bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage nach norwegischem Recht zu bejahen seien, überhaupt nicht geprüft.hat.
3- Somit hat das Berufungsgericht in allen Streitpunkten, über die es befunden hat, die Rechtslage nach norwegischem Recht nicht ermittelt. Leshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
 
Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese ihm obliegende Prüfung nachzuholen*
III.
Dabei wird es freilich auch nochmals untersuchen müssen, ob wirklich norwegisches Recht anwendbar ist.
Es hat eine dahingehende Vereinbarung der Parteien festgestellt. Eine solche Feststellung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe (oben I) würden, für sich allein betrachtet, die Annahme rechtfertigen, daß für die Beziehungen der Parteien norwegisches Recht gelten solle.
Seine Würdigung ist aber nicht erschöpfend. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß nach ihren Bezugsbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, Bochum als Gerichtsstand vereinbart und hieraus den:Wille der Parteien zu folgern sei, ihre Beziehungen deutschem Recht zu unterstellen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann aber ein wichtiges Anzeichen für den Willen der Parteien sein, das Glicht, dessen Zuständigkeit vereinbart ist, solle das in seinem Bezirk geltende Recht anwenden (BGH NJW 61, 1061; BGH WH 1964, 1023; BGH VII.ZR 217/60 vom 15. Härz 1962). Das Berufungsgericht wird abzuwägen haben, ob
 
diesem für die Anwendung deutschen Rechts sprechenden Anzeichen oder den von ihm für die Geltung norwegischen Rechts angeführten Umständen mehr Gewicht beizulegen ist.
Rietschel
 Erbel	Meyer
 Vogt
Schmidt