Der Kläger war von 1957 bis zu dem 31* Mai 1962 auf Grund eines mündlich geschlossenen Vertrages Handelsvertreter der Beklagten für Y/uppertal und Umgebung. Dio Beklagte hat geltend gemacht: Der Kläger habe vereinbarungsgemäß nur Verkäufe an Großhändler vermitteln und nur für Geschäfte mit diesen Provision erhalten sollen. Mit S0HH habe der Kläger sich überworfen, dieser habe verlangt, daß der Kläger ihn nicht mehr auf suche und auch keine Provision für Geschäfte mit ihm erhalten solle; der Kläger habe das ohne Widerspruch hingenommen. Das Berufungsgericht hat Provisionsansprüche des Klägers und daher auch den Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht zur Durchsetzung solcher Ansprüche verneint. 1.) Zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Provision aus Geschäften mit dem Großhändler sSHHBhat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, Feststellungen auf Grund der Aussage eines Zeugen zu tr-effen, auch wenn dieser sich einschränkend dahin geäußert hat, cs sei "seines Y/issens" oder "nach seiner Erinnerung" so gewesen, oder "er möchte glauben", daß etwas geschehen oder gesagt worden sei. Es hat, wie seine Ausführungen ergeben, den Beweis eines Verzichts des Klägers als erbracht angesehen und in dieser Beziehung keinen Zweifel gehabt. Da3 Berufungsgericht hat den Kläger als beweispflichtig dafür angesehen, daß er auch von Aufträgen der Einzelhändler Provision erhalten sollte, und diesen Beweis für nicht erbracht gehalten. Es hat dazu ausgeführt, der Zeuge HaflHIhabe bekundet, er habe mit dem Kläger wie mit allen Vertretern ausgemacht, daß er nur Verkäufe beim Großhandel tätigen solle; für den Besuch der Einzelhändler, der nur der Aufklärung und Beratung habe dienen sollen, sei dem Kläger eine Festvergütung von monatlich 200 EM bezahlt worden. Es heißt zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Kläger sei für die Beklagte als Handelsvertreter "für den Bezirk Wuppertal und Umgehung" tätig gewesen. Oktober 1964 VII ZR 65/63)« Es kann einem Handelsvertreter zwar ein bestimmter Bezirk zugev/iesen v/erden, aber mit der Maßgabe, daß er sich auf einen bestimmten Kundenkreis beschränken soll (so auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, § 87 An. 33)« Hier hat das Berufungsgericht eine Beschränkung auf den Kreis der in dem Bezirk ansässigen Großhändler angenommen. 2.) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. 3.) Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis auch nicht dadurch für erbracht, daß die Beklagte in einer Reihe von Fällen dem Kläger tatsächlich Provisionen für Aufträge von Einzelhändlern abgerechnet und gezahlt habe. Er könne daraus nicht das Recht her-loiten, neben der Pauschale von 200 DM monatlich für Geschäfte mit allen Einzelhändlern Provision zu verlangen. Sie verkennt auch bei ihren gesamten weiteren Darlegungen, daß das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen mit Recht den Kläger als beweis-pflichtig für den von ihm behaupteten Inhalt des Vertrages angesehen hat. Ein solches wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß die Anschreiben zu den Provisionsabre chnungen jeweils von dem Inhaber der Beklagten unterschrieben worden sein mögen. Es kann auch sein, daß der Kläger in einigen Fällen tatsächlich Aufträge von Einzelhändlern vermittelt hat und deshalb nach der von dem Zeugen Hamann bekundeten Gepflogenheit der Beklagten hierfür Provision erhalten hat. Das Berufungsgericht konnte im übrigen den Umstand als wesentlich ansehen, daß die Beklagte dem Kläger für die Betreuung der Einzelhändler bis Ende I960 eine Festvergütung von 200 DM monatlich gezahlt hat. b) Die Revision macht ferner geltend, der Zeuge HaflB habe bekundet, er habe Ende I960 bei dem Gespräch mit dem Kläger über die Streichung des Fixums von 200 DM nicht gesagt, daß eine "Verprovisionierung" von Geschäften mit Einzelhändlern damit restlos weggefallen sei. Jedenfalls brauchte das Berufungsgericht daraus, daß die Fostvergütung für den Besuch der Einzelhändler wegfiel - nach der Bekundung von Ha|H deshalb, weil der Kläger diese gar nicht besucht habe - nicht zu folgern, der Kläger habe nunmehr für alle Aufträge von Einzelhändlern Provision verlangen können. Ein Provisionsanspruch des Klägers könnte höchstens für von ihm tatsächlich vermittelte Aufträge von Einzelhändlern im Hinblick auf die bereits erwähnte, von bekundete Gepflogenheit der Beklagten in Betracht kommen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß ihm in bestimmten Fällen für solche Aufträge keine Provision gezahlt worden sei. Aus der Bekundung von Ha0|B, Ende I960 sei eine "Verprovisionierung” der Geschäfte mit den Einzelhändlern restlos weggefallen, brauchte das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, zu schließen, der Zeuge habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger bisher Provision für diese Geschäfte zu beanspruchen gehabt habe.
2110 075 ~r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 119/64 URTEIL Verkündet am 22o Dezenter 1966, Jodas, Juatiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Gastwirts Helmut R Istraße AB, in Kl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« die unter der Firma Max EfHB handelnde Kauffrau Helene E^Hgeb. HaflB in oBBBBBMMP-straße iB» Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flü 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinkef für Recht erkannt; Das Versäumnisurteil vom 3* November 1966 wird aufre cht erhalt on. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von 1957 bis zu dem 31* Mai 1962 auf Grund eines mündlich geschlossenen Vertrages Handelsvertreter der Beklagten für Y/uppertal und Umgebung. Diese erteilte ihm monatlich Provisionsabrechnungen. Der Kläger hat vorgetragens Die Abrechnungen der Beklagten seien unvollständig. Es fehlten darin die Geschäfte mit dem Großhändler und mit den meisten Einzelhändlern. Als Bezirksvertreter habe er Provision für alle Geschäfte mit Kunden in seinem Bezirk zu beanspruchen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen Einsicht in ihre Bücher zu gewähren. Dio Beklagte hat geltend gemacht: Der Kläger habe vereinbarungsgemäß nur Verkäufe an Großhändler vermitteln und nur für Geschäfte mit diesen Provision erhalten sollen. Pur den Besuch der Einzelhändler sei ihm bis Ende I960 eine Feotvergütung von 200 DM monatlich gezahlt worden. Mit S0HH habe der Kläger sich überworfen, dieser habe verlangt, daß der Kläger ihn nicht mehr auf suche und auch keine Provision für Geschäfte mit ihm erhalten solle; der Kläger habe das ohne Widerspruch hingenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) nach ihrer Wahl ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-sachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Provisonsabrechnungen über die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 31- Hai 1962 erforderlich sei, 2) ihm den Betrag zu zahlen, der sich über die ihm gutgeschriebenen Provisionen hinaus aus der Bucheinsicht ergeben werde. Hilfsweise hat der Kläger Erteilung eines Buchaus-zuges für die Zeit ab 1. Januar 1959 begehrt. Das Oberlandosgericht hat die Berufung des Klägers surückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über seine Revision vom 3* November 1966 hat der Kläger sich nicht vertraten T lassen» Auf Antrag der Beklagten ist die Revision daher durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden» Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht Einspruch erhöhen. Er beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, und verfolgt seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat Provisionsansprüche des Klägers und daher auch den Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht zur Durchsetzung solcher Ansprüche verneint. I. 1.) Zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Provision aus Geschäften mit dem Großhändler sSHHBhat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Zeuge HaflH (Geschäftsführer der Beklagten} habe glaubhaft bekundet, er erinnere sich, über die Angelegen-heit SBHH mit dem Kläger gesprochen zu haben, dieser habe seines Wissens keinen Viert darauf gelegt, daß die Sache näher aufgeklärt werde, und ihn gebeten, nichts in der Angelegenheit zu unternehmen. Damit habe der Kläger sich einverstanden erklärt, daß ihm aus Aufträgen von SflUB keine Provision mehr gezahlt wurde. Er habe auch nach der Bekundung von bis zur Klage keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß die Beklagte über Geschäfte mit nicht abrechnetc, obwohl er gewußt habe, daß die Geschäftsverbindung zu diesem Weiterbestand. 2. ) Die Revision macht geltend, der Zeuge H* habe seine Bekundungen mit dem Zusatz "meines Wissens" eingeschränkt. Das Berufungsgericht hätte dazu Stellung nehmen müssen, warum es dieser Einschränkung keine Bedeutung beigemessen habe. Daraus, daß es das unterlassen habe, müsse entnommen werden, daß es sich der Beweislast der Beklagten nicht bewußt gewesen sei und auch verkannt habe, daß ein Verzicht unzweifelhaft ausgesprochen werden müsse. Der ganze Vorgang sei auch zeitlich nicht festgelegt 3. ) Die Rüge hat keinen Erfolg. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß da3 Berufungsgericht den Wortlaut der Aussage des Zeugen Ha^B, den es zu dem Teil wörtlich angeführt hat, und die darin enthaltenen unbestimmten Y/endungen nicht beachtet hätte. Das macht auch die Revision nicht geltend. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, Feststellungen auf Grund der Aussage eines Zeugen zu tr-effen, auch wenn dieser sich einschränkend dahin geäußert hat, cs sei "seines Y/issens" oder "nach seiner Erinnerung" so gewesen, oder "er möchte glauben", daß etwas geschehen oder gesagt worden sei. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bekundungen eines solchen Zeugen durch andere Umstände bestätigt werden. Hier hat der Kläger unbestritten wegen des Zerwürfnisses mit SflHH diesen Kunden nicht mehr aufgesucht. Er hat ferner in der Berufungsbegründung (S. ü) selbst eingeräumt, sich bis zu seinem Ausscheiden nicht dagegen gewandt zu haben, daß ihm für die Lieferungen an S|BH1 keine Provision gezahlt wurde. Sein Hinweis, er sei davon ausgegangen, daß die Beklagte keine Geschäfte # mit SfmH mehr getätigt habe, ist mit der Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar, er habe aus dem Gespräch mit HaflHlgewußt, daß diese Geschäftsverbindung weiter bestände Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Kläger habe auf die Zahlung von Provisionen aus Geschäften der Beklagten mit Schweiß verzichtet* Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei die Bev/eislast verkannt hätte. Es hat, wie seine Ausführungen ergeben, den Beweis eines Verzichts des Klägers als erbracht angesehen und in dieser Beziehung keinen Zweifel gehabt. Baß es das Gespräch des Klägers mit HaflHI nicht “zeitlich festgelegt” hat, ist unerheblich. II ö Da3 Berufungsgericht hat den Kläger als beweispflichtig dafür angesehen, daß er auch von Aufträgen der Einzelhändler Provision erhalten sollte, und diesen Beweis für nicht erbracht gehalten. Es hat dazu ausgeführt, der Zeuge HaflHIhabe bekundet, er habe mit dem Kläger wie mit allen Vertretern ausgemacht, daß er nur Verkäufe beim Großhandel tätigen solle; für den Besuch der Einzelhändler, der nur der Aufklärung und Beratung habe dienen sollen, sei dem Kläger eine Festvergütung von monatlich 200 EM bezahlt worden. 1.) Die Revision macht unter Hinweis auf § 314 ZPO geltend, nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 2) sei der Kläger Bczirksvertreter der Beklagten gewesen; daraus ergäben sich die Rechtsfolgen des § 87 Abs. 2 HGB. Damit hat sie keinen Erfolg. Es heißt zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Kläger sei für die Beklagte als Handelsvertreter "für den Bezirk Wuppertal und Umgehung" tätig gewesen. Dem kann aber, zu demal kein schriftlicher Vertrag vorliegt, keine Feststellung dahin entnommen werden, daß der Kläger schlechthin Bezirkovertreter im Sinne des § 87 Abs. 2 HUB gewesen sei. Einer solchen Annahme stehen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entgegen. Die Vorschriften des § 87 HUB, auch die des Absatzes 2, sind nachgiebigen Hechtes, lassen also im Einzelfall Raum für abweichende Vereinbarungen der Parteien (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 9. Januar 1964 VII ZR 107/62 und vom 1. Oktober 1964 VII ZR 65/63)« Es kann einem Handelsvertreter zwar ein bestimmter Bezirk zugev/iesen v/erden, aber mit der Maßgabe, daß er sich auf einen bestimmten Kundenkreis beschränken soll (so auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, § 87 Anm. 33)« Hier hat das Berufungsgericht eine Beschränkung auf den Kreis der in dem Bezirk ansässigen Großhändler angenommen. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. 2.) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Wie erwähnt, 3teht es den Parteien frei, nach welchen örtlichen oder sonstigen Merkmalen der dem Handelsvertreter sugewiesene Kundenkreis bestimmt werden soll. Eine Vermutung besteht in dieser Beziehung nicht. Deshalb hatte der Kläger nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen den von ihm behaupteten ihm günstigen Vertragsinhalt zu beweisen. Da dieser Beweis hier nicht geführt war, ist das Berufur$go- "7 gericht mit Recht von dem beschränkten Vertragsinhalt ausgegangen, den die Beklagte vorgetragen hatte. 3.) Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis auch nicht dadurch für erbracht, daß die Beklagte in einer Reihe von Fällen dem Kläger tatsächlich Provisionen für Aufträge von Einzelhändlern abgerechnet und gezahlt habe. Es hat dazu ausgeführt, das sei nur bei einem kleinen Bruchteil der Einzelhändler der Fall gewesen. In der Abrechnung vom Oktober 1957 seien 20, in den Abrechnungen von 1961 und 1962 6 Firmen verzeichnet, die naoh der Behauptung des Klägers Einzelhändler seien. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, daß sich seine Aufgaben auf diesen Teil der Einzelhändler beschränkt hätten. Er könne daraus nicht das Recht her-loiten, neben der Pauschale von 200 DM monatlich für Geschäfte mit allen Einzelhändlern Provision zu verlangen. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. a) Die Revision versucht unzulässigerweise an die Stolle der tatrichterliohen Würdigung der Umstände ihre eigene zu setzen. Sie verkennt auch bei ihren gesamten weiteren Darlegungen, daß das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen mit Recht den Kläger als beweis-pflichtig für den von ihm behaupteten Inhalt des Vertrages angesehen hat. Es war rechtlich nicht gehindert, die Anführung einer geringen Anzahl von Einzelhändlern in den Provisionsabrechnungen der Beklagten nicht als ausreichend zur Führung dieses Beweises anzusehen. Die Revision hat nicht dargelegt, daß es dabei wesentliche Umstände übersehen habe. Es konnte davon ausgehen, daß die Zahl der Einzelhändler in einem bestimmten Gebiet die der Großhändler meist erheblich übersteigt« Die Revision vermag nicht zu behaupten, daß es sich damit in Widerspruch zu einem allgemeinen Erfahrungssatz gesetzt hätte. Wenn es in diesem Zusammenhang bemerkt hat, das werde auch auf die Kunden der Beklagten zutreffen, statt sich sprachlich ganz bestimmt in der Gegenwartsform auszudrücken, so ist das unschädlich. b) Das Berufungsgericht brauchte keine bestimmten Feststellungen darüber zu treffen, wie es in einer Reihe von Fällen zu den Provisionsgutschriften für Aufträge von Einzelhändlern gekommen ist. Dies mag, wie die Beklagte behauptet hat, auf einem Versehen in ihrem Bürobetrieb beruhen. Ein solches wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß die Anschreiben zu den Provisionsabre chnungen jeweils von dem Inhaber der Beklagten unterschrieben worden sein mögen. Es kann auch sein, daß der Kläger in einigen Fällen tatsächlich Aufträge von Einzelhändlern vermittelt hat und deshalb nach der von dem Zeugen Hamann bekundeten Gepflogenheit der Beklagten hierfür Provision erhalten hat. Das Berufungsgericht konnte im übrigen den Umstand als wesentlich ansehen, daß die Beklagte dem Kläger für die Betreuung der Einzelhändler bis Ende I960 eine Festvergütung von 200 DM monatlich gezahlt hat. 4.) Auch die weiteren Rügen der Revision greifen nicht durch 10 - a) Der Kläger hat die Firmen PflHIH und EflHi selbst nicht als Großhändler bezeichnet (vgl. dazu die Berufungsbegründung S. *1 und die Provisonsabrechnung vom Oktober 1957, in der er beide Firmen als nicht zu den Großhändlern gehörig gekennzeichnet hat). Da ihm hiernach für Aufträge dieser Firmen keine ProvisonsansprÜche zustanden, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Lieferungen an diese Firmon in den Provisionsabrechnungen der Beklagten nicht enthalten sind. b) Die Revision macht ferner geltend, der Zeuge HaflB habe bekundet, er habe Ende I960 bei dem Gespräch mit dem Kläger über die Streichung des Fixums von 200 DM nicht gesagt, daß eine "Verprovisionierung" von Geschäften mit Einzelhändlern damit restlos weggefallen sei. Der Zouge hat aber weiter ausgesagt, das sei für ihn klar gewesen, er sei der Auffassung, daß der Kläger die neue Regelung nur so habe verstehen können. Jedenfalls brauchte das Berufungsgericht daraus, daß die Fostvergütung für den Besuch der Einzelhändler wegfiel - nach der Bekundung von Ha|H deshalb, weil der Kläger diese gar nicht besucht habe - nicht zu folgern, der Kläger habe nunmehr für alle Aufträge von Einzelhändlern Provision verlangen können. Wie die Revision zu einer solchen Annahme kommt, ist nicht verständlich. Ein Provisionsanspruch des Klägers könnte höchstens für von ihm tatsächlich vermittelte Aufträge von Einzelhändlern im Hinblick auf die bereits erwähnte, von bekundete Gepflogenheit der Beklagten in Betracht kommen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß ihm in bestimmten Fällen für solche Aufträge keine Provision gezahlt worden sei. Aus der Bekundung von Ha0|B, Ende I960 sei eine "Verprovisionierung” der Geschäfte mit den Einzelhändlern restlos weggefallen, brauchte das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, zu schließen, der Zeuge habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger bisher Provision für diese Geschäfte zu beanspruchen gehabt habe. Diese Ausdrucksweise des Zeugen ist im Hinblick auf die Streichung der Pestvergütung von 200 DM zu verstehen. Das Berufungsgericht konnte das dahin auffassen, dem Kläger, der bisher die Pestvergütung erhalten hatte, hätten nunmehr aus Geschäften der Beklagten mit den Einzelhändlern keinerlei Ansprüche mehr zuotehen sollen. XII. Da das Urteil des Berufungsgerichts'auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Versäumnisurteil, durch das die Revision des Klägers zurückgewiesen wurde, aufrechtzuerhalten (§§ 343> 557 ZPO). Der Kläger hat gemäß § 344 ZPO auch die v/eiteren Kosten zu tragen. Glanzmann Heimann-Trosicn Erbel i Meyer Pinke