- Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von h April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rictschol, Erbel, Hubert Meyer und Dr0 Vogt für Recht erkannt; Auch die Sanierung hatte Erfolg, In Jahre 1952 wurde der Beklagte auf Grund von Abtretungserklärungen des Klägers im Grundbuch als Inhaber mehrerer Um-stellungs-Eigentümergrundschulden des Klägers im Kennwert von zusammen 10,984,32 DM eingetragen. Grundschulden für sich behalten, un Aufwendungen und Dienstleistungen zu decken, die er bereits vorher zur Sanierung des Klägers und zu dem Wiederaufbau von dessen Haus gemacht habe» Er hat demgemäß auf gerechnet mit Gegenforderungen, die er mit dieser Begründung aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerecht-fertigter Bereicherung des Klägers hergeleitet hat» Er hat behauptet, durch den Wiederaufbau sei der Wert des Grundstücks erheblich gestiegen» Der Kläger hat erwidert, Sanierung und Wiederaufbau hätten nicht einmal die dem Beklagten sonst zur Verfügung gestellten Mittel voll in Anspruch genommen» Ein Recht, den Erlös der Grund schulden für sich zu behalten, habe der Beklagte daher auf keinen Fall» Ihm ist aus diesen Verfügungen ein Erlös zugoflosscn, der unstreitig den Nennbetrag der Grundschulden von insgesamt 10» 984', 32 DM erreicht» Er ist daher nach § 816 Abs» 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dienen Erlös an den Kläger abzuführen» Einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs» 3 BGB) hat er nicht behauptet» Die Revision meint, eine Genehmigung nach § 816 BGB könne nicht angenommen werden, weil der Pfleger des Klägers sich geweigert habe, den infolge der Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksamen Vertrag der Parteien zu genehmigen» Das liegt neben der Sache» Denn hier beruht die Wirksamkeit der unberechtigten Verfügungen des Beklagten nicht auf einer Genehmigung des Berechtigten, sondern auf der sich aus § 892 BGB ergebenden Rechtsfolge» Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls mit Recht die Aufrechnung des Beklagten als rechtsmißbräuch-lich angesehen (§ 242 BGB)» Unstreitig hat der Beklagte die von ihm im Zuge des Wiederaufbaus und der Sanierung gemachten Aufwendungen nicht voll belegen können, obwohl er dazu bei ordnungsmäßiger Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ohne weiteres hätte in der Lage sein müssen» Sein Sachvortrag im Prozeß, die von ihm dort vorgelegten Abrechnungen und Belege sind unklar und unübersichtlich» Schon das Landgericht hat fest-gestellt, er habe alles unterlassen, was eine Klärung des Abrechnungsverhältnisses ermöglicht hätte» Dasselbe gilt von.
vir zr.113/61 Verkündet am L April 1963 Woitschcek, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Goschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hauptstr» 9BHI Friedrich N Beklagten..Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hinrich VWHmm, Hl ,, Pljiggpip straße 1 vertreten durch seinen Gebrechlichkeitspfleger Betriebs berater Reinhold PJ—I Staatsanwalt z.Wv. Straße ü;i Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von h April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rictschol, Erbel, Hubert Meyer und Dr0 Vogt für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 10o März 1961 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ■ zu Hamburg wird zurückgewiesen., Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen y:>v. v. Von Rechts wegen Tatbestand; . Ira Jahre 1951 befand sich der zu jener Zeit und seitdem geschäftsunfähige Kläger in schlechten Vermögensverhältnissen, Er betraute deshalb den damals bei der Firma T—i & Sohn angcctellten Beklagten mit seiner Sanierung sowie dem Wiederauf bau seines zu dem Teil kriegszerstörten Hauses in HtfNMKf £(HBi kenstraße fffjfff Er erteilte dem Beklagten auch Generalvollmacht, Der Beklagte führte noch im selben Jahre den Wiederaufbau durch. Auch die Sanierung hatte Erfolg, In Jahre 1952 wurde der Beklagte auf Grund von Abtretungserklärungen des Klägers im Grundbuch als Inhaber mehrerer Um-stellungs-Eigentümergrundschulden des Klägers im Kennwert von zusammen 10,984,32 DM eingetragen. Bis 1954 trat der Beklagte diese Grundschulden an gutgläubige Dritte ab und behielt den von diesen dafür gezahlten Gegenwert, der unstreitig den Nennwert der Grund-, schulden erreicht. Am 12, Oktober 1954 wurde der Beklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung von rund 38,500 DM, zu dem Nachteil der Firma VflHK#ip & Sohn zu einen Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, von der Anklage r« *fi io *v** cs v» TT * \ /I *1 *» ^ v> rv o ü uiax uai dx n zun Nachteil des Klägers bei der Verwertung der Grund schulden aber mangels Beweises freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beklagte hat die Strafe zu dem Teil verbüßt. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten wegen abredewidriger Veräußerung der Grundschulden Zahlung von 10,984,32 DM nebst Zinsen begehrt. Er hat den Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung gestützt» her Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Er hat geltend genacht, er habe den Erlös der. Grundschulden für sich behalten, un Aufwendungen und Dienstleistungen zu decken, die er bereits vorher zur Sanierung des Klägers und zu dem Wiederaufbau von dessen Haus gemacht habe» Er hat demgemäß auf gerechnet mit Gegenforderungen, die er mit dieser Begründung aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerecht-fertigter Bereicherung des Klägers hergeleitet hat» Er hat behauptet, durch den Wiederaufbau sei der Wert des Grundstücks erheblich gestiegen» Der Kläger hat erwidert, Sanierung und Wiederaufbau hätten nicht einmal die dem Beklagten sonst zur Verfügung gestellten Mittel voll in Anspruch genommen» Ein Recht, den Erlös der Grund schulden für sich zu behalten, habe der Beklagte daher auf keinen Fall» Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage statt-gegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter Entscheidungsgründ 1) Das Berufungsgericht bejaht den Klageanopruch unter anderem aus § 816 BGB» j . •• ; ""’ , ,, ■* | Das ist frei von Rechtsirrtum» Der im Grundbuch auf Grund f einer nichtigen Bewilligung des Klägers als Inhaber der t .. .. |i Grund schulden eingetragene Beklagte hat diese wirksam an Drittf wcrbcr abgetreten, denen die Unrichtigkeit des Grundbuchs .unstreitig nicht bekannt war (§ 892 BGB)» Er hat also über die Grund schulden des Klägers als Nichtberechtigter Verfügungen getroffen, die dem Kläger gegenüber wirksam sind. Ihm ist aus diesen Verfügungen ein Erlös zugoflosscn, der unstreitig den Nennbetrag der Grundschulden von insgesamt 10» 984', 32 DM erreicht» Er ist daher nach § 816 Abs» 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dienen Erlös an den Kläger abzuführen» Einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs» 3 BGB) hat er nicht behauptet» Die Revision meint, eine Genehmigung nach § 816 BGB könne nicht angenommen werden, weil der Pfleger des Klägers sich geweigert habe, den infolge der Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksamen Vertrag der Parteien zu genehmigen» Das liegt neben der Sache» Denn hier beruht die Wirksamkeit der unberechtigten Verfügungen des Beklagten nicht auf einer Genehmigung des Berechtigten, sondern auf der sich aus § 892 BGB ergebenden Rechtsfolge» 2) Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit einer Aufrechnung dos Beklagten u»a», weil dem Treu und Glauben entgegenstchc (§ 242 BGB)» Ec braucht nicht erörtert, zu werden, ob die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung stichhaltig ist, und ob die von der Revision zu dieser Begründung erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen könnten.» Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls mit Recht die Aufrechnung des Beklagten als rechtsmißbräuch-lich angesehen (§ 242 BGB)» Unstreitig hat der Beklagte die von ihm im Zuge des Wiederaufbaus und der Sanierung gemachten Aufwendungen nicht voll belegen können, obwohl er dazu bei ordnungsmäßiger Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ohne weiteres hätte in der Lage sein müssen» Sein Sachvortrag im Prozeß, die von ihm dort vorgelegten Abrechnungen und Belege sind unklar und unübersichtlich» Schon das Landgericht hat fest-gestellt, er habe alles unterlassen, was eine Klärung des Abrechnungsverhältnisses ermöglicht hätte» Dasselbe gilt von. seinem Vortrag im Berufungsrechtszug» Sine Klärung des Abrechnungsverhältnisses ist bisher weder im Strafverfahren, noch in dem Vorprozeß Kluge gegen den Kläger noch im gegenwärtigen Rechtsstreit eroicht worden, obwohl mehrere Sachverständigengutachten Vorlagen» Unter diesen Umständen muß sich der Beklagte seiner Aufrechnung entgcgenhalten lassen, daß es Treu und Glauben widerspricht, wenn er die von ihm selbst verschuldete'Unübersichtlichkeit und Unklarheit des Abrechnungsverhältnisses ausnutzen will, um die Entscheidung über die entscheidungs-rcife Klageforderung aus § 816 BGB in unabsehbarer Weise hinauszusiehen» Denn wie der bisherige Verlauf der Dinge zeigt, würde die Klärung des Abrechnungsverhältnisses der Parteien in Prozeß, wenn überhaupt, so nur unter großen Schwierigkeiten und erst nach unverhältnismäßig langer Zeit möglich seih» Eine 'solche Verzögerung ist dom Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu demutbar» 3) Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte nach § 242 BGB hier nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen»' 4} Dio 'Revision ist daher nit der Kostcnfolge des § 97 ZPO surücksweisen, ohne daß es noch auf die 'weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die dazu erhobenen Angriffe der Revision ankommt. Dro Winkelnann Rietschel Erbel Meyer Br, Vogt