hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«» Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Winkelmann, Rietschel, Pr«» Heimann-IrosienErbel und Hubert Meyer für Recht erkannt; 2o Sie habe trotz der Herabsetzung des Entgelts durch die Preisprüfungsstelle einen Mehrerlös gegenüber dem Sonderangebot laut Schreiben vom 21 * Juli 1954 erzielt; dieser sei ihm zu erstatten« Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie ist der Ansicht, daß der Kläger als Grelegenheitsmäkler gehandelt habe» Ihm stehe, so meint sie, eine Vergütung nicht zu, da seine Tätigkeit für den Lieferungsauftrag nicht ursächlich gewesen sei» In jedem Fall seien seine Forderungen mit den gezahlten 2 bzw» 3 $ abgegolten» Die im Schreiben vom 21. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht ö daß der Kläger im Verhältnis der Parteien zueinander als Rigehhänd-ler zu betrachten seio Dafür spreche, so legt es dar, sowohl der ihm zugesagte "Rabatt11 von 30 wie die Risikoverteilung, nach der er alle Preisermäßigungen und *Uck-foi*derungen zu tragen hatte* Im übrigen handele es sich um eine Vereinbarung eigener Art* Die Revision wiederholt demgegenüber ohne nähere Begründung die frühere Meinung der Beklagten, der Kläger habe als Gelegenheitsmäkler i.So des § 652 BGB gehandelt und sei durch die ihm gezahlte Provision von 2 bzw 3 fabge- % Gemäß den Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 14° und 21« Juli 1954 sollte der Kläger die Vergütung er- : * Im Verhältnis der Parteien zueinander ist der Kläger, wie bereits ausgeführt, als Kigenhändler anzusehen* Pür einen solchen waren und sind Gewinnspannen, wie sie hier verlangt werden, nicht ungewöhnlich; das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede (vgl* z*B* S. Abgesehen hiervon handelte es Bich weder um eine Kriegsnotlage noch wurde der von der Besatzungsmacht zu zahlende Kaufpreis durch die dem Kläger zufließende Vergütung Uber Gebühr erhöht* Denn mit ihr sollte die Beklagte belastet werden, die es als kaufmännisch geleitetes Großunternehmen in der Hand hatte, ihre Kalkulationen entsprechend einzurichten* Im übrigen waren sowohl die Be~ satzungsmacht wie die deutschen Behörden durch das Preisprüfungsverfahren hinreichend geschützt* Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben vom 21* Juli 1954, daß der Kläger nur dann eine Vergütung beanspruchen kann, wenn seine Tätigkeit für den Abschluß ursächlich gewesen ist* Diese Ursächlichkeit bejaht es mit eingehender Begründung* (S* 19? b) Ebenso wenig kam es für die Entscheidung darauf an, ob, dler Beklagte auf dem Gebiete der Requisitionslie-ferung^n praktische Erfahrungen besaß» Der Kläger hatte das zwar verneint«, Das Oberlandesgericht hat dies aber mit Recht als unwesentlich angesehen und ist darauf nicht eingegangen» Dagegen hatte die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, daß die Qualität ihrer Maschinen der ausschließliche Beweggrund für die Entschließung der Besätzungsraacht gewesen ist«, Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, von einem Miteinfluß des Klägers auszugehen« Abgesehen hiervon stellt das Berufungsgericht ohne Hecht sir rt um auch darauf ab, daß der Kläger durch Erarbeitung des Angebots entscheidenden Anteil an dem Zustandekommen des Geschäfts gehabt hat«, Damit hatte er zwangsläufig nicht nur die Beklagte unterstützt, sondern auch die Besatzungsmacht »beeindruckt”, wie es in dem Schreiben vom 21 o Juli 1954 vorgesehen war* Das konnte es um so eher, als sie zu dem überwiegenden feil durch unstreitige Schriftstücke belegt sind«, Es war auch im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung befugt, den Bekundungen des Sohnes des Klägers zu folgen, wonach er rund 3/4 Jahr lang neben den Verhandlungen mit der Besatzungsmacht kaum andere Aufgaben für den Kläger habe wahrnehmen können«, f) Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang nicht »letztlich nur” mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe immerhin eine Provision von 2 bzw« 3 i» bezahlt« Es wertet vielmehr diesen Umstand neben vielen anderen als Beweisanzeichen« Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Das öberiandesgericht würdigt die in den Schreiben der Beklagten vom 14» und 21* Juli 1954 bestätigte Vereinbarung der Parteien dahin, daß dem Kläger eine Vergütung von 30 bzw„ 40 DM je Maschine zustehe, wenn die Beklagte die Kosten für Pracht, Verpackung, Versicherung und Rollgeld einsparte«, Das sei, so regt es dar, eingetreten» Deswegen habe sie dem Kläger diese Beträge mit insgesamt 155.000 DH zu vergüten«, Auch bei dieser Unterstellung war es nicht genötigt, der Auffassung der Beklagten zu folgen, wonach jene Beträge dem Kläger nicht zugute kommen sollten«, Es führt nämlich zutreffend aus, die Beklagte müsse das Schreiben so gegen sich gelten lassen, wie sein Inhalt bei natürlicher und ungezwungener Auslegung zu verstehen war; Daraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß sie selbst dann daran gebunden ist, wenn sie die Einbeziehung jener Kosten in ihre Angebotspreise unterlassen haben sollte» Die Annahme der Revision, der Kläger habe erkannt, daß die fraglichen Posten in dem Angebotspreis nicht enthalten gewesen seien, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts Keine Stütze; der Kläger hat noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Die übrigen Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des latrichters; sie können daher von dem Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 561 ZPÖ)o Juli 1954 hatte die Beklagte zugesagt, dem Kläger den Unterschied zwischen dein tatsächlich erzielten Preis und dem des Sonderangebots zu vergüten. Zu 2a Der Erlös von 413,76 und 796,32 DM deckte auch Aufwendungen, die die beklagte zusätzlich zu ihrer Serienausführung erbracht hatte» Sie ist der Ansicht«, daß diese Beträge vom Endverkaufspreis abzuziehen seien» Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt» Es stellt fest, daß es sich dabei um technische Verbesserungen handelte, die die Beklagte in ihrem Schreiben an die Anwälte der Klägerin vom 21» Juli 1955 aufgeführt habe; diese seien in den Angebotspreisen laut Schreiben vom 21«, Juli 1954 enthalten gewesen (S» 24 d»Urt»)» a) Die fraglichen Mehrkosten sind zwar im Schreiben vom 21o Juli 1954 nicht erwähnt» Daraus ergeben sich aber keine zwingenden Hinweise darauf, daß sie in den genannten Preisen nicht enthalten waren» Der Aktenvermerk vom 26» Juli 1954 spricht insoweit gegen die Beklagte $ denn dort ist - erkennbar im Preise eingeschlossen - die Befestigung der Maschine auf einem Bodenbrett mit 4 Schrauben erwähnt; diese Bezeichnung stimmt mit der Bonderleistung Nr» 5 für die Maschine “Spezial** laut Schreiben der Beklagten vom 27» September 1955 im wesentlichen überein» b) Die Beklagte hat in-der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Aktenvermerk vom 26» Juli 1954 und das f) Die Beklagte hat, wie das Oberlandesgericht S» 24 doürto feststellt, in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die Mehrkosten durch technische Verbesserungen an den Maschinen entstanden sind» Das stimmt im wesentlichen mit der Anlage zu dem Schreiben der Beklagten vom 27» September 1955 sowie der Aussage des Zeugen Dr» F^^ übex-ein® Zu 3» Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß dio Endverkaufspreise laut Schreiben vom 21» Juli 1954 auch die Kosten für den Kundendienst in Höhe von 14*75 DM für die “Spezial" und von 29*80 DM für die “Universal” enthielten® Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen deren Richtigkeit wird zudem durch das Schreiben des Klagers an die Besätzungsmacht vom 26® August 1954 bestätigt (vgl® auch das Schreiben der Beklagten vom 19» Oktober 1954 an die Besatzungsmacht)® Die Revision der Beklagten ist somit, da das Urteil auch sonst keinen sie beschwerenden Hechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o
2189 098 t* VII ZR 119/60 Verkündet am 7o Februar 1963 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Adlerwerke * vormals Heinrich AG, vertreten durch ihren Vorstand Josef S4HHK? und Hermann » Franz Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungs beklagte und'Eevisionsklägerin, Pi'ozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof« Dr< gegen die Firma Max__________ Inhaberin Frau Elfriede Istraße straße in H< Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungs Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollinächtigteri Rechtsanwalt Pr« hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«» Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Winkelmann, Rietschel, Pr«» Heimann-IrosienErbel und Hubert Meyer für Recht erkannt; • , Die Revision der Beklagten gegen das Teilur-teil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 221 März I960 wird zurückge-wiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Erblasser der Inhaberin der Klägerin (i»f» "der Kläger") vertrieb Buromaschinen, auch solche der Beklagtem Im Jahx*e 1954 erfuhr er, daß die britische Eheinarmee eine größere Zahl von Schreibmaschinen benötigte» Er setzte sich deswegen mit der Beklagten in Verbindung und verhandelte mit ihr über die Lieferung eines Spezialmodells * Vorgesehen war, daß der Kaufvertrag unmittelbar zwischen der Beklagten und der Besatzungsmacht abgeschlossen werden sollte» Der Kläger sollte hierbei einen "Rabatt" von 30 i» erhalten; etwaige Abzüge vom Kaufpreis hatte er sich darauf anrechnen zu lassen (Schreiben vom 13» Mai 1954)» Diese Abmachungen wurden später ergänzt und in einem Schreiben der Beklagten vom 14» Juli 1954 niedergelegt» Darin heißt es u»a»; "Unter der Voraussetzung, daß Sie neben unseren Bemühungen auch Ihrerseits dafür sorgen, daß wir nicht nur an einer noch zu ergehenden Ausschreibung beteiligt, sondern dank Ihrer betont guten, » persönlichen Beziehungen die Auftragserteilung auch beeindrucken können, informieren wir Sie über unsere höchst zulässigen Offertmöglichkei-ten oooo i Adler-Standard-Schreibraaschine Special Listenpreis DM 590,- Sonderangebot DM 413,— */o 4 Ums»St»DM 16,50 Ä BTBBTSB frei Verwendungsstelle innerhalb Deutschland» Hierauf könnte Ihnen bei einer Auftragserteilung wie vor v,om Listenpreis von 590 DM eine Provision von 2 i» « DM 11,80 gewährt werden, wobei die von uns kalkulierten Kosten für Inlandskistenverpaekung, Pracht, Versicherung, Rollgeld mit DM 30,~ Ihnen noch in der Höhe gutgebracht werden, wenn Sie unsere Verpflichtung einer franko-franko Lieferung übernehmen »»»„" Am 21 o Juli 1954- sandte die Beklagte an den Kläger auf dessen Wunsch ein neues, gleichlautendes Bestätigungsschreiben, das jedoch noch den weiteren Satz enthielt! "Falls durch Ihre Bemühungen ein^.. besserei' Preis erzielt wird, geht die Differenz zu Ihren Grünsten*" Der Kläger verhandelte über die Lieferung mit der Besatzungsmacht und dem Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen, Außenabteilung K4Hlfe> Dieses Amt veranstaltete alsdann eine öffentliche Ausschreibung«» an der sich neben anderen Firmen auch die Beklagte beteiligte o Ihr Angebot nahm die britische Besatzungsmacht am 22* September 1954 an und bestellte zunächst 5«100 Schreibmaschinen zu dem Preise von 2<,370P355 DM (Bestätigung der Be~ klagten vom 19» Oktober 1954% Dieses Entgelt setzte die Preisbehörde später herab, so daß die Beklagte den für den vorliegend behandelten und einen weiteren Auftrag zuviel erhaltenen Betrag von 44«,501,73 DM zurückerstatten mußteo Die Beklagte zahlte an den Kläger für seine Tätigkeit eine "Provision" von 2 bzw® 3 # der Listenpreise» Dieser hat jedoch eine höhere Vergütung verlangt® Er hat geltend gemacht, daß er auf Grund der getroffenen Abmachungen, insbesondere des Schreibens vom 21» Juli 1954 im Verhältnis zur Beklagten als Eigenhändler anzusehen sei» Ihm ständen u»a» folgende Ansprüche zu» Io Die Beklagte habe für Fracht und Verpacktung aus eigenem Vermögen keine Aufwendungen gehabt« Dementsprechend müsse sie ihm, dem Kläger, die dafür vorgesehenen 30 bzw« 40 DM je Maschine vergüten» 2o Sie habe trotz der Herabsetzung des Entgelts durch die Preisprüfungsstelle einen Mehrerlös gegenüber dem Sonderangebot laut Schreiben vom 21 * Juli 1954 erzielt; dieser sei ihm zu erstatten« Der Kläger hat, nachdem er zunächst 300«000 DM eingeklagt hatte, vor dem Oberlandesgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 286«281 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Außerdem hat er eine. Peststellungsklage erhoben, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat« Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie ist der Ansicht, daß der Kläger als Grelegenheitsmäkler gehandelt habe» Ihm stehe, so meint sie, eine Vergütung nicht zu, da seine Tätigkeit für den Lieferungsauftrag nicht ursächlich gewesen sei» In jedem Fall seien seine Forderungen mit den gezahlten 2 bzw» 3 $ abgegolten» Die im Schreiben vom 21. Juli 1954 erwähnten Fracht- und Yerpaekungakosten hätten sich auf eine ursprünglich vorgesehene, später aber nicht gelieferte^Feldkiste” bezogen« Einen echten Mehrerlös habe sie nicht erzielt» Das Landgericht hat dem Kläger 264«846 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen äbgewiesen» Auf die Berufung beider feile hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Entscheidung des Landgerichts in Höhe von 2150671,13 DM nebst Zinsen bestätigt und die Klage in Höhe von 38»408::DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen« k 5 'f i i'l V 1 4 Vl ■' i Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, soweit das Oberlandesgericht zu ihrem Nachteil erkannt hato Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen* Das Oberlandesgericht ist der Ansicht ö daß der Kläger im Verhältnis der Parteien zueinander als Rigehhänd-ler zu betrachten seio Dafür spreche, so legt es dar, sowohl der ihm zugesagte "Rabatt11 von 30 wie die Risikoverteilung, nach der er alle Preisermäßigungen und *Uck-foi*derungen zu tragen hatte* Im übrigen handele es sich um eine Vereinbarung eigener Art* Die Revision wiederholt demgegenüber ohne nähere Begründung die frühere Meinung der Beklagten, der Kläger habe als Gelegenheitsmäkler i.So des § 652 BGB gehandelt und sei durch die ihm gezahlte Provision von 2 bzw 3 fabge- funden* Die Rüge geht fehl* Die Präge, was die Parteien gewollt haben, hatte der Tatrichter zu entscheiden* Dessen Feststellungen lassen die von der Beklagten gewünschte Beurteilung nicht zu; das gilt Insbesondere für die Annahme? die Förderungen des Klägers erschöpften sich in einem Provisionsanspruch in Höhe.'von 2 bsw* 3 #* Allein das Schreiben der Beklagten vom 21* Juli 1954 zeigt, daß diese Auffassung unhaltbar ist« Entscheidungsgrunde X k f «■ I II« Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und ge- ? setzliehe Verbote nichtig* Auch hiermit hat sie keinen Erfolg» a ■ -n - i % Gemäß den Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 14° und 21« Juli 1954 sollte der Kläger die Vergütung er- : * halten, wenn er dank seiner "betont guten Beziehungen die '' Auftragserteilung »»« beeindrucken" könne« Gegen eine solche Einflußnahme bestanden weder unter dem Gesichtspunkt des § 138 noch dem des § 134 BGB Bedenken» nichtig ist, daß sich ein Beamter bei der Vergebung von Aufträgen nur von sachlichen Erwägungen leiten lassen darf» Bas bedeutet aber nicht, daß damit der Einfluß persönlicher Beziehungen schlechthin unzulässig wäre« Sie können z»Bo im Hinblick auf die Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowohl des Vertragsgegners wie auch des etwaigen Zwischenhändlers eine„entscheidende Holle spielen, ohne daß dagegen etwas einzuwenden wäre« * Eine andere Beurteilung wäre allerdings am Platze, wenn sachfremde Gründe in die Waagschale geworfen worden sein sollten« Eine Einflußnahme in dieser Bichtung v/äre Sitten* widrig und verboten gewesen, ebenso wie dies im übrigen bei einem privaten Vertragsgegner der Pall sein würde« Für eine solche Annahme fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt; auch die Revisüa hat nichts derartiges vorgetragen» 'i 2« Die Revision will die Richtigkeit des Vertrags auch aus der Übermäßigkeit der Vergütung des Klägers herleiten» 7 Sie beruft sich insoweit auf die Hechtsprechung des Reichsgerichts zur Ausnutzung einer Kriegsnotlage (BGS 90, 400; 93 9 27 9 29)o Hem kann nicht gefolgt werden, weil die Sachund Rechtslage mit der dort behandelten nicht vergleichbar ist«, Im Verhältnis der Parteien zueinander ist der Kläger, wie bereits ausgeführt, als Kigenhändler anzusehen* Pür einen solchen waren und sind Gewinnspannen, wie sie hier verlangt werden, nicht ungewöhnlich; das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede (vgl* z*B* S. 12 ihres Schriftsatzes vom 30* Januar I960). Ob die dem Kläger zugebilligte Gewinnspanne angemessen wäre, wenn er, wie die Beklagte meint, als Gelegenheitsmäkler tätig geworden wäre, ist hier nicht zu entscheiden* Abgesehen hiervon handelte es Bich weder um eine Kriegsnotlage noch wurde der von der Besatzungsmacht zu zahlende Kaufpreis durch die dem Kläger zufließende Vergütung Uber Gebühr erhöht* Denn mit ihr sollte die Beklagte belastet werden, die es als kaufmännisch geleitetes Großunternehmen in der Hand hatte, ihre Kalkulationen entsprechend einzurichten* Im übrigen waren sowohl die Be~ satzungsmacht wie die deutschen Behörden durch das Preisprüfungsverfahren hinreichend geschützt* Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben vom 21* Juli 1954, daß der Kläger nur dann eine Vergütung beanspruchen kann, wenn seine Tätigkeit für den Abschluß ursächlich gewesen ist* Diese Ursächlichkeit bejaht es mit eingehender Begründung* (S* 19? f d*Urt*)* Hiergegen bestehen keine reohtliehen Bedenkeno Die dahingehende Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Jebiet und bindet daher den Senat» Die Revision greift sie vergeblich an«» '] o Auf die frage 9 wen die Beweislast für die Ursächlichkeit trifft, kommt es nicht an; denn das Oberlandesgericht sieht diesen Beweis als geführt an* ^ , ' ' v‘:‘^ 20 Die auf die Verletzung des § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen sind unbegründet» : :: a) Das Beschaffungsverfahren ging seinen vorgeschriebenen Weg; das galt auch für die Ausschreibungo Der Kläger hat nicht behauptet, daß er dieses Verfahren beein-flußt habe; auch das Oberlandesgericht hat etwasderarti-ges nicht angenommen« Deswegen brauchte es den hierzu S» 2 des Schriftsatzes vom 30o Januar I960 von der Beklagten angetretenen Gegenbeweis nicht zu erheben«, ■ ' S. ' . . ■ b) Ebenso wenig kam es für die Entscheidung darauf an, ob, dler Beklagte auf dem Gebiete der Requisitionslie-ferung^n praktische Erfahrungen besaß» Der Kläger hatte das zwar verneint«, Das Oberlandesgericht hat dies aber mit Recht als unwesentlich angesehen und ist darauf nicht eingegangen» . c) Das Oberlandesgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Auftrag sei wegen der Qualität ihrer Schreibmaschinenerteilt worden, als wahr unterstellt (S» 20 doUrt/jo Damit erledigte sich der Beweisantritt der Beklagten zu diesem Punkte «, Dagegen hatte die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, daß die Qualität ihrer Maschinen der ausschließliche Beweggrund für die Entschließung der Besätzungsraacht gewesen ist«, Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, von einem Miteinfluß des Klägers auszugehen« Abgesehen hiervon stellt das Berufungsgericht ohne Hecht sir rt um auch darauf ab, daß der Kläger durch Erarbeitung des Angebots entscheidenden Anteil an dem Zustandekommen des Geschäfts gehabt hat«, Damit hatte er zwangsläufig nicht nur die Beklagte unterstützt, sondern auch die Besatzungsmacht »beeindruckt”, wie es in dem Schreiben vom 21 o Juli 1954 vorgesehen war* e) Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Revision seine Tätigkeit unter Anführung zahlreicher Einzelheiten dargelegt (z<,B« S» 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 26«, November 1959)» Seine Angaben hat das Qberiandesgericht im wesentlichen als erwiesen angesehen«. Das konnte es um so eher, als sie zu dem überwiegenden feil durch unstreitige Schriftstücke belegt sind«, Es war auch im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung befugt, den Bekundungen des Sohnes des Klägers zu folgen, wonach er rund 3/4 Jahr lang neben den Verhandlungen mit der Besatzungsmacht kaum andere Aufgaben für den Kläger habe wahrnehmen können«, f) Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang nicht »letztlich nur” mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe immerhin eine Provision von 2 bzw« 3 i» bezahlt« Es wertet vielmehr diesen Umstand neben vielen anderen als Beweisanzeichen« Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« 10 - IV. Das öberiandesgericht würdigt die in den Schreiben der Beklagten vom 14» und 21* Juli 1954 bestätigte Vereinbarung der Parteien dahin, daß dem Kläger eine Vergütung von 30 bzw„ 40 DM je Maschine zustehe, wenn die Beklagte die Kosten für Pracht, Verpackung, Versicherung und Rollgeld einsparte«, Das sei, so regt es dar, eingetreten» Deswegen habe sie dem Kläger diese Beträge mit insgesamt 155.000 DH zu vergüten«, Auch diese Erörterungen halten sieh im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Kechtsverstößen nachprüfen kann«, Solche Verstöße sind nicht zu erkennen«, i. Das Berufungsgericht hat unterstellt«, daß die Beklagte die Verpackungskosten in ihren Angebotspreis nicht einkalkuliert hatte (So 22 d. Urt«,)« Der Vorwurf, es habe die dahingehende Behauptung der Beklagten nicht beachtet und dadurch den § 286 ZPO verletzt, ist also nicht gerechtfertigt« Auch bei dieser Unterstellung war es nicht genötigt, der Auffassung der Beklagten zu folgen, wonach jene Beträge dem Kläger nicht zugute kommen sollten«, Es führt nämlich zutreffend aus, die Beklagte müsse das Schreiben so gegen sich gelten lassen, wie sein Inhalt bei natürlicher und ungezwungener Auslegung zu verstehen war; Daraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß sie selbst dann daran gebunden ist, wenn sie die Einbeziehung jener Kosten in ihre Angebotspreise unterlassen haben sollte» Die Annahme der Revision, der Kläger habe erkannt, daß die fraglichen Posten in dem Angebotspreis nicht enthalten gewesen seien, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts Keine Stütze; der Kläger hat noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Februar I960 entschieden das Gegenteil behauptet« Seine Anführungen S« 22 der Klageschrift bezogen sich auf eine Rabattabrechnung anderer Art und lassen Keinen Schluß in dem von der Be« klagten gewünschten Sinn zu« 2» Wie das Oberlandesgericht S. 20, f. d« Urt. darlegt, hat die Vergütung von 30 bzw« 40 DM mit den sog. Feldkisten nichts zu tun« Hierbei würdigt es ohne Rechtsfehler insbesondere den Inhalt des Schreibens Vom 2t« Juli und der Aktennotiz vom 26« Juli 1954 sowie die Aussagen der darüber gehörten Zeugen« Auch hier ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es den Aussagen des Sohnes des Klägers mehr klauben geschenkt hat als denen der Zeugen und Br« Dr. den es nicht erwähnt, hat nichts Sachdienliches bekundet. Ob es die Zeugen vereidigte, stand in seinem Brmes-sen. Rechtsfehler bei dessen Ausübung sind nicht zu erkennen. Die übrigen Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des latrichters; sie können daher von dem Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 561 ZPÖ)o V. Im Schreiben vom 21. Juli 1954 hatte die Beklagte zugesagt, dem Kläger den Unterschied zwischen dein tatsächlich erzielten Preis und dem des Sonderangebots zu vergüten. - 12 LH Aut dieser Grundlage gelangt .das Oberlandesgerieht zu folgender Abrechnung: Maschine Special: Endgültiger Erlös Sonderangebot 413,76 DM 23§ju?SL.!L 17,26 DM mal 4-500 a 77-670 DM *■ s Anteil des Klägers Maschine Universal: Endgültiger Erlös Sonderangebot 796,32 DM :4 J Anteil des Klägers 52,52 DM mal 100 m Insgesamt 82«922 DM Insgesamt I Hiervon zieht es dieenteilige Rückforderung seitens der Breisbehörde ab mit so daß gg.o.gjO«Blfflj | 60 .*** * verbleibeno Diesen Betrag hat das Oberlandesgerieht dem jua-ger zugesprochen« (Der Senat hat hierbei einen offensieht- angebot für die Maschine "Universal*1 betrug nicht 743,609 sondern 743,00 DM)« Streitig waren insoweit folgende Posten: 2« Mehrkosten für die Verbesserungen, die nach der Behauptung dee Klägers in dezö angesetzten Endkaufpreis enthalten waren; 3« In dem Endkaufpreis nach Ansicht des Klägers enthaltene Kosten für den Kundendienst« Zu 1 o Die Berechtigung des 4 #igen Abzugs für Umsatzsteuer vom Sondernangebotspreis ergibt sich eindeutig aus liehen Schreibfehler in dem Urteil berichtigt: Das Sonder- t« Ein Abzug von dem Preis des Sonderangebots in Höhe von 4 # Umsatzsteuer* 15 dem Schreiben vom 21» Juli 1954«. Die Revision wendet insoweit nichts mehr ein* Zu 2a Der Erlös von 413,76 und 796,32 DM deckte auch Aufwendungen, die die beklagte zusätzlich zu ihrer Serienausführung erbracht hatte» Sie ist der Ansicht«, daß diese Beträge vom Endverkaufspreis abzuziehen seien» Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt» Es stellt fest, daß es sich dabei um technische Verbesserungen handelte, die die Beklagte in ihrem Schreiben an die Anwälte der Klägerin vom 21» Juli 1955 aufgeführt habe; diese seien in den Angebotspreisen laut Schreiben vom 21«, Juli 1954 enthalten gewesen (S» 24 d»Urt»)» Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl o a) Die fraglichen Mehrkosten sind zwar im Schreiben vom 21o Juli 1954 nicht erwähnt» Daraus ergeben sich aber keine zwingenden Hinweise darauf, daß sie in den genannten Preisen nicht enthalten waren» Der Aktenvermerk vom 26» Juli 1954 spricht insoweit gegen die Beklagte $ denn dort ist - erkennbar im Preise eingeschlossen - die Befestigung der Maschine auf einem Bodenbrett mit 4 Schrauben erwähnt; diese Bezeichnung stimmt mit der Bonderleistung Nr» 5 für die Maschine “Spezial** laut Schreiben der Beklagten vom 27» September 1955 im wesentlichen überein» b) Die Beklagte hat in-der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Aktenvermerk vom 26» Juli 1954 und das i - *;4 - Angebot der Beklagten an das Bundeskanzleramt vom 14. August 1954 wichen hinsichtlich der Mehrkosten von den Schreiben vom 14o und 21. Juli 1954 ab. In den Preisen der beiden erstgenannten Urkunden vom 26. Juli und 14» August 1954 seien diese Mehrkosten jedenfalls nicht enthalten. Biese Behauptung kann nicht mehr berücksichtigt werden; denn es handelt sich um eine Rüge der Verletzung des § 286 ZPO, die nicht innerhalb der Revisionsbegründungs-friat angebracht worden ist (§ 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO)» Im übrigen trifft sie auch offensichtlich nicht zu. Bio* zudem höheren, Preise in dem Aktenvermerk vom 26. Juli und dem Angebot vom 14« August 1954 beruhen auf anderen Erwägungen, wie die Beklagte S0 5 ihres Schriftsatzes vom 5. März 1958 selbst vorgetragen hat (vgl. dazu auch den Brief der Beklagten an den Kläger vom 18. August 1954)« c) Bie Beklagte hatte S. 8 ihres Schriftsatzes vom 30. Januar i960 den Biplom-Ingenieur Br. und den Biplom-Kaufmann als beugen dafür benannt, daß die Angebotspreise im Schreiben vom 21. Juli 1954 ohne Mehrleistungen eingesetzt worden seien. 'Bas Oberlandesgericht brauchte darauf nicht einzugehen o Benn diese beiden Zeugen waren bereits vernommen worden und; hatten auch über die Mehrleistungen ausgesagt. Bie Entscheidung über ihre nochmalige Anhörung stand im ■ermessen des latrichters (§ 398 ZPO). d) In dem Aktenvermerk vom 26. Juli 1954 ist vorgesehen, daß die Kiste "besonders angeboten werden muß". Baraus ergibt sich nichts hinsichtlich der Mehrkosten. Benn in diesen v/ar die Kiste nicht enthalten (Anlage zu dem Schreiben vom 27» September 1955)® Es ist nicht zu erkennen, warum das Oberlandesgericht diesen Brief nicht hätte verwerten dürfen» e) Baß die fraglichen Sonderleistungen “echte Mehrkosten“ waren, hat das Oberlandesgericht als wahr unterstellt (S® 24 d« Urt®)® Demgemäß brauchte es die von der Beklagten hierzu benannten Zeugen nicht zu hören» f) Die Beklagte hat, wie das Oberlandesgericht S» 24 doürto feststellt, in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die Mehrkosten durch technische Verbesserungen an den Maschinen entstanden sind» Das stimmt im wesentlichen mit der Anlage zu dem Schreiben der Beklagten vom 27» September 1955 sowie der Aussage des Zeugen Dr» F^^ übex-ein® Die hiervon abweichende Einlassung der Beklagten kann in diesem Eechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden» Zudem sagt sie in ihrer Revision nicht, wo sie entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt hat» Zu 3» Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß dio Endverkaufspreise laut Schreiben vom 21» Juli 1954 auch die Kosten für den Kundendienst in Höhe von 14*75 DM für die “Spezial" und von 29*80 DM für die “Universal” enthielten® Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen deren Richtigkeit wird zudem durch das Schreiben des Klagers an die Besätzungsmacht vom 26® August 1954 bestätigt (vgl® auch das Schreiben der Beklagten vom 19» Oktober 1954 an die Besatzungsmacht)® I VI Die Revision der Beklagten ist somit, da das Urteil auch sonst keinen sie beschwerenden Hechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o Dr° Winkelmann Rietschel Heimann-lrosien Erbel Meyer . • 4 ■ .--.4 >>