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BGH · VII ZR 119/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 119/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 269 ZPO
EickJurgeleitKlagerücknahmeZPORevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 119/15
vom 13.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR119.15.0
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 3 und 6 des Berufungsurteils ergibt, die teilweise Klagerücknahme bezüglich der Zinsen berücksichtigt; im Umfang dieser Klagerücknahme ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos geworden, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 74.463,67 €
Eick
 Kartzke
Jurgeleit
 Graßnack
 Wimmer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2014 - 22 O 319/13 -KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2015 - 14 U 61/14 -