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BGH · VII ZR 118/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 118/98

Der Beklagte hat mit Widerklage im ersten Rechtszug im einzelnen aufgegliederte Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 172.374,01 DM dargelegt; davon hat er 100.000 DM primär und den übrigen Betrag hilfsweise geltend gemacht. Mit seiner Berufung hat der Beklagte über die in erster Instanz noch rechtshängigen 32.073,48 DM hinaus Zahlung von 100.000 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 19. Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Klägerin zur Zahlung von 54.333,33 DM nebst 4 % Zinsen auf 48.180,58 DM seit dem 19. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt zunächst, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Wertbemessung verkannt, daß der Beklagte die mit Folglich sei diese Forderung, die das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung nicht zugesprochen habe, in vollem Umfang bei der Berechnung des Wertes seiner Beschwer zu berücksichtigen . Der Beklagte begehrt aus demselben Lebenssachverhalt nur einmal den Betrag von 20.580,27 DM mit einer nur rechtlich abweichenden Begründung. Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 12. habe der Beklagte mit einer weiteren Begründung dargelegt, ihm stehe ein Anspruch auf Verzugszinsen oder Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von nunmehr 23.016,20 DM zu. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine richterliche Aufklärungspflicht oder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen sei. Juli 1997 begehrt hat, hat er eine Nebenforderung geltend gemacht, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibt. Mit der Widerklage habe er diese 10.000 DM geltend gemacht, obwohl er Anspruch auf Zahlung von 13.490,88 DM habe, da die Klägerin durch seine überobligationsmäßige Schadensminderung nicht entlastet worden sei.

Zitierte Normen: § 286 BGB § 156 ZPO
betragenWertHöhegeltenBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 118/98
vom 20. August 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kniffka
 am 20. August 1998
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe :
I.
Der Beklagte hatte die Klägerin im November 1993 mit Architektenleistungen für mehrere Bauvorhaben beauftragt.
Er kündigte diesen Vertrag im Juli 1994 mit der Begründung, die Klägerin habe die Bauleitung derart mangelhaft ausgeübt, daß an den Bauvorhaben Schäden aufgetreten seien.
Der Beklagte hat mit Widerklage im ersten Rechtszug im einzelnen aufgegliederte Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 172.374,01 DM dargelegt; davon hat er 100.000 DM primär und den übrigen Betrag hilfsweise geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil in Höhe von 140.300,53 DM abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte über die in erster Instanz noch rechtshängigen 32.073,48 DM hinaus Zahlung von 100.000 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 19. Juli 1997 begehrt; in diesem Betrag sind
20.580,27	DM als "Verzugszinsen bzw. Schadensersatz" enthalten; hilfsweise hat er Zahlung von weiteren 10.926,09 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Klägerin zur Zahlung von 54.333,33 DM nebst 4 % Zinsen auf 48.180,58 DM seit dem 19. Juli 1997 verurteilt; in diesem Betrag sind kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 6.152,75 DM enthalten. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat es auf 56.592,76 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt zunächst, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
4
II.
Der Antrag des Beklagten ist nicht begründet.
1.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Wertbemessung verkannt, daß der Beklagte die mit
20.580,27	DM kapitalisierten Zinsen für einen aufgenommenen Kredit zu dem einen als Verzugsschaden, zu dem anderen aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung der Klägerin geltend gemacht habe. Folglich sei diese Forderung, die das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung nicht zugesprochen habe, in vollem Umfang bei der Berechnung des Wertes seiner Beschwer zu berücksichtigen .
Das ist nicht richtig. Ein doppelter Ansatz dieses Betrages käme nur bei Vorliegen unterschiedlicher Streitgegenstände in Betracht. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte begehrt aus demselben Lebenssachverhalt nur einmal den Betrag von 20.580,27 DM mit einer nur rechtlich abweichenden Begründung. Waren die Voraussetzungen eines Verzuges der Klägerin gegeben, so kann er seinen Anspruch auf Ersatz der Kreditzinsen als weiteren Schaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen. Hat die Klägerin zugleich eine Nebenpflicht schuldhaft verletzt, so kann er diese Kosten auch nach § 249 BGB ersetzt verlangen.
2.	Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 12. Februar 1998 rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. In diesem Schriftsatz
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habe der Beklagte mit einer weiteren Begründung dargelegt, ihm stehe ein Anspruch auf Verzugszinsen oder Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von nunmehr 23.016,20 DM zu. Dieser Wert sei bei der Wertbemessung zugrunde zu legen.
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ausführung der Verfahrensrüge aus § 156 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine richterliche Aufklärungspflicht oder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Die Differenz zwischen den im Berufungsantrag enthaltenen
20.580,27	DM und den in diesem Schriftsatz genannten Betrag von 23.016,20 DM = 2.435,93 DM würde auch rechnerisch nicht zu einer Beschwer von mehr als 60.000 DM führen.
3.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen sei. Bei der vorzunehmenden Schätzung komme es nicht nur auf die bis zur Einlegung des Rechtsmittels entstandenen, sondern auf die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich entstehenden zukünftigen Zinsen an. Der Beklagte könne nicht mit einer alsbaldigen Erfüllung seines Zinsanspruches rechnen.
Diese Ausführungen belegen keinen Rechtsfehler der Berufungsgerichts bei der Wertbemessung. Soweit der Beklagte seinen Zinsschaden mit 20.580,27 DM kapitalisiert hat, hat er seiner Berechnung den Zeitraum vom 1. September 1994 bis zu dem 18. Juli 1997 zugrunde gelegt. Für eine Schätzung bestand demnach kein Raum. Soweit der Beklagte darüber hinaus
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9 % Zinsen seit dem 19. Juli 1997 begehrt hat, hat er eine Nebenforderung geltend gemacht, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibt.
4.	Die Revision führt schließlich aus, der Beklagte habe auf die Rechnung der Firma E. in Höhe von 13.490,88 DM vergleichsweise nur 10.000 DM zu zahlen gehabt. Mit der Widerklage habe er diese 10.000 DM geltend gemacht, obwohl er Anspruch auf Zahlung von 13.490,88 DM habe, da die Klägerin durch seine überobligationsmäßige Schadensminderung nicht entlastet worden sei. Das Berufungsgericht, das dieser Schadensposition in Höhe von 5.000 DM stattgegeben habe, habe damit den über 10.000 DM hinausgehenden Betrag von 3.490,88 DM aberkannt.
Diese Berechnung geht fehl. Die Frage, ob der Rechtsauffassung der Revision zu folgen ist, kann offenbleiben. Der ihr zugrundeliegende Vortrag einer überobligationsmäßigen Schadensminderung durch den Beklagten ist neu; Tatsachen hierzu werden auch in der Antragsschrift nicht aufgeführt. Allein der Umstand, der Beklagte habe die Forderung der Firma E. im Wege eines Vergleiches reduzieren können, genügt nicht.
Thode
 Quack
Haß
 Hausmann
Kniffka