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BGH · VII ZR 118/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 118/72

diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner H^^, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Teil Zahlung santrag" und bat um eine Abschlagszahlung von 100.000 DM bis 5* November 1969* Der Beklagte lehnte auch das ab und bemängelte die Rechnung als nicht prüfungsfähig. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 12. Der Beklagte kündigte darauf mit Schreiben vom 18; November 1969. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Es führt aus, die Klägerin sei zur Kündigung, die sie jedenfalls mit Schreiben vom 12. Teil-ZahlungsantragesH .jede Abschlagszahlung verweigert hat, und zwar mit der Begründung, der TeilZahlungsantrag sei nicht prüfungsfähig. Auf die Baumängel hatte der Beklagte sich damals noch nicht berufen, sondern erst mit Schreiben vom 27. Das Verhalten des Beklagten mußte sich der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kündigung am 12. Durch dieses Verhalten war das Vertrauen der Klägerin zu dem Beklagten so schwer erschüttert, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht zuzu demuten war (vgl. Das Berufungsgericht erachtet derartige Schadensersatzansprüche des Beklagten (aus § 284 BGB oder §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB (B)) für nicht begründet. Es führt aus, der Beklagte habe nicht dargetan, daß feste Ausführungsfristen vereinbart oder fällige Leistungen wirksam angemahnt worden seien. Nur für den Beginn der Arbeiten am Teich habe der Beklagte mit Schreiben vom 6. Die Klägerin gab dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Zum Schluß heißt es: "Ich hoffe, daß die Planungsdisposition Ihren Wünschen entspricht und die darin enthaltenen Unsicherheiten aufgefangen werden können Nach der Auslegung des Schreibens durch das Berufungs gericht hat die Klägerin in dem letzten Satz die angegebenen Fristen unter den darin zu dem Ausdruck gebrachten Vorbehalt gestellt.

Zitierte Normen: § 9 VOB § 284 BGB
KündigungAnspruchAbschlagszahlungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 118/72	URTEIL	Verkündet	am
7. November 197A Horn,
 AmtsInspektor
 als Urkinjdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Ing. Architekt Bruno
 Istraße
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma Bauunternehmung Werner	KG,
^0, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner	Verwaltungs	GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner H^^, ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte übertrug der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Bauvertrag vom 5* Juni 1967 die Erd- und Rohbauarbeiten für die Errichtung seines Einfamilienhauses in MflHl. Die Geltung der VOB (B) wurde vereinbart.
Die im Sommer 1967 begonnenen Arbeiten zogen sich bis Herbst 1969 hin. Mit Schreiben vom 16. September 1969 übersandte die Klägerin dem Beklagten den n3. Teilzahlungs-antragtt und bat um eine Abschlagszahlung von 50.000 DM.
Der Beklagte zahlte nichts. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1969 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihren
 
”4. Teil Zahlung santrag" und bat um eine Abschlagszahlung von 100.000 DM bis 5* November 1969* Der Beklagte lehnte auch das ab und bemängelte die Rechnung als nicht prüfungsfähig. Die Klägerin setzte nun dem Beklagten am 7. November 1969 Frist zur Abschlagszahlung bis 11. November 1969 und drohte, den Vertrag gemäß § 9 VOB (B) zu kündigen. Am 5. öder 7. November 1969 stellte sie ihre Arbeiten ein. Der Beklagte forderte am 8. November 1969 die Klägerin auf, die Arbeit bis zu dem 17. November 1969 wieder aufzunehmen, und drohte seinerseits die Kündigung an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1969. Sie machte darin geltend, bereits gekündigt zu haben. Der Beklagte kündigte darauf mit Schreiben vom 18; November 1969.
Die Klägerin hat 115.737,03 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat u#a. aufgerechnet mit Ansprüchen auf Ersatz der Schäden, die ihm aus der Kündigung der Klägerin und ihrem Verzüge entstanden seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil 37.400 DM nebst Zinsen, das Oberlandesgericht - ebenfalls durch Teilurteil - (nur) 27.400 DM nebst höheren Zinsen zuerkannt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe:
Der rechnerische Restwerklohn der Klägerin - vorbehaltlich der Aufrechnung und Minderung - ist mit 59.047,44 DM unstreitig. Das Landgericht hat die Gegenforderung des Beklagten wegen Mängelbeseitigungskosten (21.600 DM), das Oberlandesgericht die wegen mängelbedingten Minderwerts (10.000 DM) dem Jeweiligen Schlußurteil Vorbehalten. Es geht somit hier nur um die Gegenforderungen auf Schadensersatz wegen der Kündigung sowie wegen angeblichen Verzugs der Klägerin.
1.	Ansprüche wegen vertragswidriger Kündigung der Klägerin:
Das Berufungsgericht verneint solche Ansprüche. Es führt aus, die Klägerin sei zur Kündigung, die sie jedenfalls mit Schreiben vom 12. November 1969 ausgesprochen habe, wegen Zahlungsverzuges des Beklagten berechtigt gewesen. Ihr habe auf Grund des M4. Teilzahlungsantragsw vom 23* Oktober 1969 ein Anspruch auf Abschlagszahlung von etwa 43.000 DM zugestanden. Dieser M4. Teilzahlungs-antrag” sei ein prüfungsfähiger Antrag auf Abschlagszahlung. Der Beklagte habe jede Abschlagszahlung verweigert.
Das rechtfertige die Kündigung der Klägerin.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der M4. Teilzahlungsantragn prüfungsfähig war. Streit zwischen den Parteien bestand nach der Zeugenaussage des Bauingenieurs KflBPnur wegen der Bodenmassen,
 
die zwar möglicherweise in den Zeichnungen der Klägerin nicht richtig angegeben waren, die K^paber an Hand des Nivellements hätte feststellen können*
b) Die Vertragsverletzung des Beklagten liegt nun iarin, daß er trotz der Prüfungsfähigkeit des "4. Teil-ZahlungsantragesH .jede Abschlagszahlung verweigert hat, und zwar mit der Begründung, der TeilZahlungsantrag sei nicht prüfungsfähig. Diese Begründung war ersichtlich falsch. Auf die Baumängel hatte der Beklagte sich damals noch nicht berufen, sondern erst mit Schreiben vom 27. November 1969, rund zwei Wochen nach der Kündigung der Klägerin. Das Verhalten des Beklagten mußte sich der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kündigung am 12. November 1969 so darstellen, daß er sich mit nichtigen Ausflüchten seiner Zahlungspflicht endgültig entziehen wolle. Durch dieses Verhalten war das Vertrauen der Klägerin zu dem Beklagten so schwer erschüttert, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht zuzu demuten war (vgl. auch Senatsurteil NJW 1974, 1080).
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2.	Ansprüche aus Verzug oder Nichteinhaltung von Ausführungsfristen:
Das Berufungsgericht erachtet derartige Schadensersatzansprüche des Beklagten (aus § 284 BGB oder §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB (B)) für nicht begründet. Es führt aus, der Beklagte habe nicht dargetan, daß feste Ausführungsfristen vereinbart oder fällige Leistungen wirksam angemahnt worden seien. Nur für den Beginn der Arbeiten am Teich habe der Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 1969 eine bestimmte Frist gesetzt; insoweit habe er aber keinen Verzugsschaden dargetan.
Die dagegen geführten Angriffe der Revision sind ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin gab dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 1969 "wunschgemäß ... nachstehend den geplanten Terminablauf bekannt". Sie fügte hinzu: "Dabei setze ich voraus, daß es Ihnen oder mir gelingt, das Eisen für das Schwimmbecken bis zu dem 27.5.1969 in gebogener Form zu beschaffen". Das Schreiben enthält dann Termine für einzelne Bauarbeiten und die Bitte, die Planungen danach zu disponieren. Zum Schluß heißt es: "Ich hoffe, daß die Planungsdisposition Ihren Wünschen entspricht und die darin enthaltenen Unsicherheiten aufgefangen werden können
 Nach der Auslegung des Schreibens durch das Berufungs gericht hat die Klägerin in dem letzten Satz die angegebenen Fristen unter den darin zu dem Ausdruck gebrachten Vorbehalt gestellt. Die Klägerin habe somit Termine nur in Aussicht gestellt. Fest vereinbarte Ausführungsfristen seien diesem Schreiben dagegen nicht zu entnehmen.
Diese Auslegung des Schreibens läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
3.	Sämtliche Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber für nicht begründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
4.	Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO»
Vogt	Girisch Meise
 Recken	RiBGH Doerry ist auf Dienstreise und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
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