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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 - Lie Beklagte betreibt einen Großhandel mit Bernsen---Bund f unk-- und Elektrogeräten * Der Kläger war von.! 1958, das als '’Einschreiben die Filiale der Beklagten war, teilte die Beklagte tt dem Kläger folgendes mit: Am 30« Juni 1958 hat der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten eingestellt und ist seit 1. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom *4, Februar "958 das Hsndelsvertreterverhältnis sum 30, Juni '’958 gekündigt habe. 1,) Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben der Beklagten vom *4« Februar 1958 keine wirksame Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissesä denn das Schreiben lasse eine unmißverständliche Erklärung des Kündigungswillens vermissen» Infolgedessen stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu» Angesichts der mit einer Kündigung verknüpften oft sehr tiefgreifenden Rechtsfolgen muß sie unmißverständlich sein, wobei es allerdings nicht auf den inneren Willen des Kündigenden und des Empfängers der Kündigung, sondern auf den objektiven Erklärung iratbostand ankommt«. Lie von dein Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 14* Februar n958 läßt jedenfalls insoweit keinen Heehtsfohler erkennen, als es das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts nicht als gegeben ansieht. Die Beklagte nennt zwar den 30, Juni -958, jedoch mit der Einschränkung, daß die Änderung der Rabatt- und damit der Provisionssätze nur "wahrscheinlich” und nur "voraussichtlich" an dem genannten Termin eintreten werde, Bas ist aber kein bestimmter Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Handelsvertretervcrhältnis zu lösen oder zu ändern wünscht; denn sie läßt damit die Möglichkeit eines späteren Zeitpunktes durchaus offen, was sich auch daraus ergibt, daß sie sich bereit erklärt, "zu gegebener Zeit" (also nicht unbedingt sum 30« Juni 1958) über eine neuo Vereinbarung zu verhandeln. Ob man das als Vertragsbruch oder als (fristlose) Kündigung oufiossen will, kann auf sich beruhen, den auch im 1st st «rer Kall wurde dom Kläger sein Ausgleichsanspruch nur dann erhalten bleiben, wenn das Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hätte ( § 89 b Abs«, 'i B " HOB ), Der Kläger will einen solchen Anlaß zwar in den Streitigkeiten über seine Provision seheno Das Berufungsgericht hat das aber auf Grund einer eingehenden Tatsachenvvürdigung verneint, ohne daß der Kläger insoweit Revisionsrügen erhoben hat - 4n) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuvveisen«

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Volltext der Entscheidung

Verkündat
 um 6.- Februar ’364 ■7o it schc-ck, jus t izobersckrctär als brkundsbeamter •3er Geschäftsstelle
I Tn Namen des Volkes In dom Rechtsstreit
-92.? i
077
dos nandolsvertreters Herbert FflMMfe-I^^-Straße A,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	&	Co.KG., Fernseh-, Rundfunk-,
Elektro-Großhandlung,	B^BHHPstraßo	•	- tt,
 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Fritz	ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0	-
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio tnündlicho Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundosrichter Dr* Heimann-Trosion, Rietschel, Hubert Meyer und Dr* Finke für Recht erkannt:
Dio Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 1962 wird zurückgewiesen,,
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegon
 Tatbestand:
Lie Beklagte betreibt einen Großhandel mit Bernsen---Bund f unk-- und Elektrogeräten * Der Kläger war von.! ■ > Januar* '95* bis 50. Juni 1958 als Handelsvertreter für sie tätig,
 Ihiii oblag der Verkauf sämtlicher von der Beklagten geführten Großhandeiswaren an die Einzelhändler in einen) bestimmten ihm zugov/iesenen Bezirk. Bür seine Tätigkeit erhielt er eine nach den Einzelhandelsrabatten gestaffelte Provision«
Mit Schreiben vom 14. Februar gekennzeichnet und dem Kläger über in	ausgehändigt	worden
1958, das als '’Einschreiben die Filiale der Beklagten war, teilte die Beklagte
 tt
dem Kläger folgendes mit:
"Betrifft: Provision Sehr geehrter Herr
 Wie Ihnen bekannt, bestehen zurzeit Rabatt-Verhandlungen zwischen Industrie, Großhandel und Einzelhandel,
 Das Ziel dieser Rabatt-Verhandlungen ist eine kartell-rechtliche Absprache., Es durfte wahrscheinlich eine nennenswerte Hrmäißigung des Rabatts zur Folge haben. Somit möchten wir Ihnen schon heute sagen5 daß voraussichtlich mit dem 30«6,'!958 die derzeitigen Provisionsabsprachen zwischen Ihnen und uns dio Gültigkeit verlieren-	______
Selbstverständlich ist Herr	&<3rn	bereit.,
zu gegebener Zeit über eine neue Vereinbarung mit ihnen zu sprechen bzv/„ zu verhandeln«
Mit freundlichem Gruß gez»	&	Co."
Am 30« Juni 1958 hat der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten eingestellt und ist seit 1. Juli ‘1958 als Handelsvertreter für eine Konkurrenzfirma tätig«
Der Kläger macht mit der Klage u.a. einen Ausglcichs-ansprueh in Höhe von 44,250 DM geltend. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom *4, Februar "958 das Hsndelsvertreterverhältnis sum 30, Juni '’958 gekündigt habe.

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Die Beklagte hat Abweisung der K'jsge beantragt, 3ie i s t u o r A u i f a s s u n g. daß ihr bchre i b e n v o m “ 4 , F e b r u a r	5 ö
n^ent als Kündigung (Andcrungskündigung^ aufzufassen. der Klager mithin durch sein Ausscheiden adi 30, Juni 1 9 5 8 vertragsbrüchig geworden sei, so daß ihm kein Ausgleichsanspruch austchü..
Das Landgericht hat die Klage abgewieseri» Das Oberland es ge rieht hat die Berufung des Klägers zuriiekgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision :
Entscheidungsgründe;
1,) Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben der Beklagten vom *4« Februar 1958 keine wirksame Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissesä denn das Schreiben lasse eine unmißverständliche Erklärung des Kündigungswillens vermissen» Infolgedessen stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu»
2») Die hiergegen gerichteten Hevisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet»
Die Kündigung ist der regelmäßige und wichtigste Beendigungstatbestand eines Dauersehuldverhaltnisses, wie es auch der Handelsvertretervertrag ist. Angesichts der mit einer Kündigung verknüpften oft sehr tiefgreifenden Rechtsfolgen muß sie unmißverständlich sein, wobei es allerdings nicht auf den inneren Willen des Kündigenden und des Empfängers der Kündigung, sondern auf den objektiven Erklärung iratbostand ankommt«. Dieser muß aber jeden Zweifel suosctli^“ daß der Kündigende das Vertragsverhältnis sum Kündigungstermin auflösen will, sei es endgültig, sei es in der Er-
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Wartung, d vercinboru Ändorungsk' lick der B an dcn‘; dap Lohrbuch d
as Vertragsverhältnis durch neue ngen auf anderer Grundlage fort?: Und igung), Das gilt ins be sond er e e s t irimt bei t oder B e s t imm dp rke i t Arbeitsverhältnis endigen soll es Arbeitsrechts I, 7- Auflage,
 ver t raglieb e usetzen (sog:.
 such hinslebt-des Zeit ounkto3 (Hue ck-üipporciey , 3, 548)
Lie von dein Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 14* Februar n958 läßt jedenfalls insoweit keinen Heehtsfohler erkennen, als es das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts nicht als gegeben ansieht.
Die Beklagte nennt zwar den 30, Juni -958, jedoch mit der Einschränkung, daß die Änderung der Rabatt- und damit der Provisionssätze nur "wahrscheinlich” und nur "voraussichtlich" an dem genannten Termin eintreten werde, Bas ist aber kein bestimmter Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Handelsvertretervcrhältnis zu lösen oder zu ändern wünscht; denn sie läßt damit die Möglichkeit eines späteren Zeitpunktes durchaus offen, was sich auch daraus ergibt, daß sie sich bereit erklärt, "zu gegebener Zeit" (also nicht unbedingt sum 30« Juni 1958) über eine neuo Vereinbarung zu verhandeln.
Las allein rechtfertigt schon im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Handelsvertreter-Verhältnis nicht ordnungsgemäß gekündigt worden sei, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ankoramto
 Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen dem Vermerk "Einschreiben" in dem Brief der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beigemesson hat, so läßt das such keirei Rechtsiehlcr erkennen« Die Beklagte konnte übrigens dann den Hinweis auf die Möglichkeit einer bevorstehenden Änderung der Provisionssätze für wichtig genug halten, um eine Mitteilung unter "Einschreiben"
zu rechtfertigen.
Cr ...

y , ) Die* Auflösung dos Vertragsverhiw;.l:nisscs ist somit nicht durch die Beklagte, sondern durch den Kluger erfolgt. Ob man das als Vertragsbruch oder als (fristlose) Kündigung oufiossen will, kann auf sich beruhen, den auch im 1st st «rer Kall wurde dom Kläger sein Ausgleichsanspruch nur dann erhalten bleiben, wenn das Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hätte ( § 89 b Abs«, 'i B " HOB ),
Der Kläger will einen solchen Anlaß zwar in den Streitigkeiten über seine Provision seheno Das Berufungsgericht hat das aber auf Grund einer eingehenden Tatsachenvvürdigung verneint, ohne daß der Kläger insoweit Revisionsrügen erhoben hat -
4n) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuvveisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf ^ 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Eietschol
 Meyer
Pinke