Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Der Kläger hat hierzu behauptet, SchflBl habe von ihm die 8.000,— DK als Darlehen für die Kommanditgesellschaft erbeten und erhalten; SchMBP sei weiter mit Billigung des Beklagten so auf getreten, daB seine Geschäftspartner ihn für einen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft hätten halten müssen; der Beklagte habe darüber hinaus die von SchflH^'als Vertreter der Kommanditgesellschaft abgegebenen Erklärungen genehmigt. Auf die Revision des Beklagten hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nunmehr der Berufung des Beklagten stattgab, d.h. die Klage abwies und den Kläger nach äem Antrag der Widerklage verurteilte. Februar 1956 entgegengetreten* Er hat ausgeführt, daB die Haftung des Beklagten für das Darlehen nicht auf den Gesichtspunkt des Bechtsscheins gegründet werden könne, und daB es daher für die Entscheidung darauf ankomme, ob der Beklagte die Aufnahme des Darlehens nachträglich für die Kommanditgesellschaft, sei es dem Kläger, sei es Schreiber gegenüber, genehmigt habe. Zivilsenats an- -schließend, hat es sodann ausgeführt, daB es für die Entscheidung lediglich darauf ankomme, ob eine Genehmigung seitens des Beklagten erfolgt sei. Es könne unterstellt werden, dafi - wie der Kläger behauptet - am Tage nach der Darlehenshingabe, also am 3* November 1951, eine Unterredung zwischen den Parteien stattgefunden habe* Es sei aber nicht festzustellen, daB hierbei durch das Verhalten des Beklagten oder seine ausdrückliche Erklärung das Darlehensgeschäft genehmigt worden sei* Es könne weder festgestellt werden, daB der Kläger Der Beklagte habe auch keine Veranlassung gehabt, bei der Unterredung von sich aus zu erklären, er und die Firma fühlten sich durch die Hingabe des Geldes (durch, den Kläger) an SchMBBI nicht verpflichtet • Zwar habe ihm Schreib ber am Abend des 2. November 1951 sogleich mitgeteilt, er habe die 8.000,— DM vom Kläger geliehen, um eine Kaufpreisschuld des Beklagten an einen Holzverkäufer StflHBp zu bezahlen; SchflBB habe aber dabei ausdrücklich erklärt , der Beklagte und seine Firma hätten mit dieser Geli auf nähme nichts zu tun, weil es sich um ein persönliches Geschäft zwischen dem Kläger und ihm, SchgHHB* handele. Damit sei - vom Standpunkt des Beklagten aus - für eine Äusserung über eine Genehmigung kein Baum mehr gewesen, denn nach den dea Beklagten bekannten und von ihm nach den Äußerungen Sei ■P beim Kläger als bekannt vorauszusetzenden Umständen habe es sich nicht um ein im Vertretungsverhältnis eingelei-j tetes Geschäft gehandelt. 1.) Die Bevi8ion rügt hierzu, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob in dem Schweigen des Beklagten in der - unterstellten - Besprechung vom 3« November 1951 eine Genehmigung zu erblicken sei. November 1951 deutlich eine Haftung aus dem Barlehen abzulehnen, weil er das von StflBHP gekaufte Holz für sich in Anspruch genommen, verkauft und den Erlös vereinnahmt habe. Ob diese von der Revision angeführten Umstände für die Auslegung des Verhaltens des Beklagten an 3. hat (Seite 18 der Urteilsausfertigung) - dem Sä noch am Abend des 2« November 1951 Vorhaltungen wegen de> Darlehensaufnahme gemacht und ihn angewiesen, die 8 >000, DM alsbald aus Mitteln der Firma des Beklagten an den Kläger zurtickzuzahlen. Im übrigen steht der Bevision zu diesem Punkt folgendes entgegeni Die Genehmigung eines Vertrages nach § 1 BGB setzt begrifflich voraus*, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150). Aus den Bntscheidungsgründen des Berufungen urteile (Seiten 18, 19) ergibt sich aber, daß der Berufungsrichter von der Feststellung ausgegangen ist, der Beklagte sei der Meinung gewesen, SchflHK habe das Darle* in eigenem Namen auf genommen. 4.) Die Bevision meint weiter, das Berufungsgericht habe die Äußerung des Beklagten, er tthalte sich nicht an dem Geschäft auf11, zu viel Gewicht beigelegt - das Gesamtverhalten des Beklagten am Abend des 2» November 1951 gegenüber SchflBBW habe nur als Genehmigung auagelegt werden können, weil der Beklagte damit einverstanden war, daß der Darlehensbetrag für Zwecke der Kommanditgesellschaft verwendet wurde und weil er weiter sofort Firmenmittel zur Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung stellte. Diese-Revisionsrüge richtet sich nur gegen die tatsächliche Würdigung:-durch das Berufungsgericht * Renn daß die genannten Umstände vom Berufungsrichter bei der Beurteilung der Äußerung des Beklagten übersehen worden seien?: der Beklagte habe dem Kläger gegenüber jede Haftung abgelehnt 8 Die Revision führt hierzu aus, durch diese Erkla,-rung habe die Haftung des Beklagten?
/r HI ZR 118/58 2340 059 Verbindet am 24. September 1959 Uoitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern Adolf SflflBBI i» Post He| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Martin 70 dm straße A Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Mai 1958 wird zurückgewiesen. Ber Kläger trägt die Kosten der Revision. ¥ Von Rechts wegen ~ 2 Tatbestand: Am 2. November 1951 bändigte der Kläger'dem damals bei der - inzwischen aufgelösten - Kommanditgesellschaft in Firma Viktor SchflB^und Co. als Einkäufer angestellten Viktor SchflHP, der früher der Kommanditgesellschaft als Gesellschafter angehört hatte, 8.000,— DM als Darlehen aus. Der Beklagte war zu jener Beit der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft. Die Parteien streiten darüber, ob der Darlehensrer-trag zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft oder aber zwischen dem Kläger und Schreiber zuatandegekommen ist. Der Kläger hat hierzu behauptet, SchflBl habe von ihm die 8.000,— DK als Darlehen für die Kommanditgesellschaft erbeten und erhalten; SchMBP sei weiter mit Billigung des Beklagten so auf getreten, daB seine Geschäftspartner ihn für einen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft hätten halten müssen; der Beklagte habe darüber hinaus die von SchflH^'als Vertreter der Kommanditgesellschaft abgegebenen Erklärungen genehmigt. Der Beklagte hat diese Behauptungen bestritten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5*605,90 DK nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweieung und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn 4.394,10 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Beträge finden ihre Erklärung in folgendem! Am 19. Oktober 1951 hatte der Kläger der (durch Sc vertretenen) Kommanditgesellschaft Holz für einen geschätzten Gesamtkaufpreis von 40*000,— Dil verkauft. Diesen Kaufpreis hat er erhalten; er hat aber der Gesellscha nur für 35.605*90 DH Holz geliefert. Den Unterschiedsbe-trag zwischen den 40.000,— DM und den 35.605*90 DM « 4.394*10 DM macht der Beklagte mit der Widerklage geltend. Der Klagebetrag ist die Differenz zwischen 8.000,— DM und 4.394,10 DM. Das landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-. fung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nunmehr der Berufung des Beklagten stattgab, d.h. die Klage abwies und den Kläger nach äem Antrag der Widerklage verurteilte. ; ... ;* • * Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, der die Zurückweisung der Berufung des Beklagten erstrebt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidun^giljndei I. In seinem ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht zunächst fe st ge st eilt * dafi Schreiber das Darlehen namens der Kommanditgesellschaft auf genommen hat. Bs hatte alsdann ausgeführt, da8 zwar eine im voraus erteil- durch aber der Voll« Dieser letzteren Ansicht ist der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 22. Februar 1956 entgegengetreten* Er hat ausgeführt, daB die Haftung des Beklagten für das Darlehen nicht auf den Gesichtspunkt des Bechtsscheins gegründet werden könne, und daB es daher für die Entscheidung darauf ankomme, ob der Beklagte die Aufnahme des Darlehens nachträglich für die Kommanditgesellschaft, sei es dem Kläger, sei es Schreiber gegenüber, genehmigt habe. Da dies mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht entschieden werden könne, müsse das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden* te (stillschweigende) Ermächtigung des SchflB^ den Beklagten nicht angenommen werden könne, daB eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt macht kraft Bechtsscheins begründet erscheine. II« In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht wiederum festgestellt, daB SchflHIP das Darlehen von 8.000-,— DM im Hamen der Kommanditgesellschaft aufgenommen hat* Sich dem Urteil des IV. Zivilsenats an- -schließend, hat es sodann ausgeführt, daB es für die Entscheidung lediglich darauf ankomme, ob eine Genehmigung seitens des Beklagten erfolgt sei. Hierzu hat es folgendes festgestellt und ausgeführt % Es könne unterstellt werden, dafi - wie der Kläger behauptet - am Tage nach der Darlehenshingabe, also am 3* November 1951, eine Unterredung zwischen den Parteien stattgefunden habe* Es sei aber nicht festzustellen, daB hierbei durch das Verhalten des Beklagten oder seine ausdrückliche Erklärung das Darlehensgeschäft genehmigt worden sei* Es könne weder festgestellt werden, daB der Kläger h ! * * 5 I *• den Beklagten zur Genehmigung aufgefordert habe, noch set! en>. Erklärungen des Beklagten feststellbar, aus denen der Kläger seinerseits ohne eine ausdrückliche Frage nach de^ Umständen die Genehmigung hätte entnehmen können. Der Beklagte habe auch keine Veranlassung gehabt, bei der Unterredung von sich aus zu erklären, er und die Firma fühlten sich durch die Hingabe des Geldes (durch, den Kläger) an SchMBBI nicht verpflichtet • Zwar habe ihm Schreib ber am Abend des 2. November 1951 sogleich mitgeteilt, er habe die 8.000,— DM vom Kläger geliehen, um eine Kaufpreisschuld des Beklagten an einen Holzverkäufer StflHBp zu bezahlen; SchflBB habe aber dabei ausdrücklich erklärt , der Beklagte und seine Firma hätten mit dieser Geli auf nähme nichts zu tun, weil es sich um ein persönliches Geschäft zwischen dem Kläger und ihm, SchgHHB* handele. Bei diesem Sachstande habe der Beklagte am 3. November 1951] davon ausgehen können, der Kläger sehe in SchflHHN seinen persönlichen Darlehensnehmer und Soh^HP werde das Geschäft auch ordnungsmässig abwickeln. Damit sei - vom Standpunkt des Beklagten aus - für eine Äusserung über eine Genehmigung kein Baum mehr gewesen, denn nach den dea Beklagten bekannten und von ihm nach den Äußerungen Sei ■P beim Kläger als bekannt vorauszusetzenden Umständen habe es sich nicht um ein im Vertretungsverhältnis eingelei-j tetes Geschäft gehandelt. .V / Tf r III. 1.) Die Bevi8ion rügt hierzu, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob in dem Schweigen des Beklagten in der - unterstellten - Besprechung vom 3« November 1951 eine Genehmigung zu erblicken sei. Dieser Büge fehlt die tatsächliche Grundlage. Bine solche Prüfung ist erfolg*i wie die soeben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsrichters ergeben*. Insbesondere läßt der Satz, es sei (angesichts der im Berufungsurteil angeführten Umstände) für 6 / y eine Äußerung des Beklagten über eine Genehmigung kein Raum mehr gewesen, keinen Zweifel daran, daß sieh das Berufungsgericht darüber im klaren war, daß vielleicht in dem Stillschweigen des Beklagten eine Genehmigung erblickt werden könnte* Venn es unter Berücksichtigung aller Umstünde das Schweigen dahin würdigte, daß in ihm keine Genehmigung zu erblicken sei, so ist dies eine tatsächliche, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Würdigung. 2. ) Dem Beklagten muß nach der Sachlage klar gewesen sein, daß der Restkaufpreis - von 8*000,— Bll - an aus Mitteln der Birma des Beklagten hätte gezahlt werden müssen, wenn nicht SchflHI^ diesen Rest mit dem Barlehensbetrag abgegolten hätte. Bas hat das Berufungsgericht aber nicht, wie die Revision meint, übersehen. Baß es daraus nicht die vom Kläger gewollten Schlüsse gezogen hat, enthält keine Verletzung des $ 286 ZPO. 3. ) Bie Revision meint, der Beklagte sei auch um deswillen verpflichtet gewesen, dem Kläger gegenüber am 3. November 1951 deutlich eine Haftung aus dem Barlehen abzulehnen, weil er das von StflBHP gekaufte Holz für sich in Anspruch genommen, verkauft und den Erlös vereinnahmt habe. Ber Barlehensbetrag habe ihm flüssige Betriebs' mittel ersetzt und sogar einen Gewinn ermöglicht. Er habe also treuewidrig gehandelt und hätte sich daher am 3. November 1931 eindeutig erklären müssen. Ob diese von der Revision angeführten Umstände für die Auslegung des Verhaltens des Beklagten an 3. November 1931 nicht schon deswegen unbeachtlich wären, weil sie dem Kläger nicht bekannt waren, kann auf sich beruhen. Benn der Beklagte hat - wie das Berufungsgericht festgestellt. hat (Seite 18 der Urteilsausfertigung) - dem Sä noch am Abend des 2« November 1951 Vorhaltungen wegen de> Darlehensaufnahme gemacht und ihn angewiesen, die 8 >000, DM alsbald aus Mitteln der Firma des Beklagten an den Kläger zurtickzuzahlen. Von einem treuewidrigen Verhalten kann also nicht die Bede sein. Im übrigen steht der Bevision zu diesem Punkt folgendes entgegeni Die Genehmigung eines Vertrages nach § 1 BGB setzt begrifflich voraus*, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150). Aus den Bntscheidungsgründen des Berufungen urteile (Seiten 18, 19) ergibt sich aber, daß der Berufungsrichter von der Feststellung ausgegangen ist, der Beklagte sei der Meinung gewesen, SchflHK habe das Darle* in eigenem Namen auf genommen. Damit entfällt die Möglichkeit, daß sich der Beklagte einer schwebenden Unwirksam- « 4 keit bewußt war oder eine solche auch nur für möglich gehalten hat. Jedenfalls fehlt es insoweit an Feststellungen im Berufungsurteil. 4.) Die Bevision meint weiter, das Berufungsgericht habe die Äußerung des Beklagten, er tthalte sich nicht an dem Geschäft auf11, zu viel Gewicht beigelegt - das Gesamtverhalten des Beklagten am Abend des 2» November 1951 gegenüber SchflBBW habe nur als Genehmigung auagelegt werden können, weil der Beklagte damit einverstanden war, daß der Darlehensbetrag für Zwecke der Kommanditgesellschaft verwendet wurde und weil er weiter sofort Firmenmittel zur Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung stellte. - s Diese-Revisionsrüge richtet sich nur gegen die tatsächliche Würdigung:-durch das Berufungsgericht * Renn daß die genannten Umstände vom Berufungsrichter bei der Beurteilung der Äußerung des Beklagten übersehen worden seien?: trifft nicht zu. Sie sind gerade im Zusammenhang mit der Auslegung der Unterredung vom 2v November 1951 hervorgehoben wordene Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht auf der Darstellung der Zeugen, die der fatrlch-ter für glaubhaft gehalten hat» IVo Am 19c November 1951 hat eine zweite Unterredung zwischen den Parteien im Beisein SUHHft’s statt-gefunden» Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt? der Beklagte habe dem Kläger gegenüber jede Haftung abgelehnt 8 Die Revision führt hierzu aus, durch diese Erkla,-rung habe die Haftung des Beklagten? die durch die frühere Genehmigung entstanden sei? nicht mehr beseitigt werden können» Da aber - wie oben dargelegt worden ist - eine Genehmigung früher garnicht erteilt worden war? sind diese Ausführungen der Revision gegenstandsloso Dasselbe gilt' für die Rügen der Revision zu III 2 und 3 der Revisicnsbegründung> ' ?-o: Hach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der ' . Kläger vorgebracht ? SflHMHI habe Anfang 1959 eingestanden? daß er bisher keine richtige Aussage erstattet habe5 SÄHBBP habe seine bisherigen Zeugenaussagen durch eine eidesstattliche Versicherung vom 5= März. 1959 berichtigte Dieses Vorbringen ergibt nicht? daß der Zeuge sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat» Daß eine Aussage unrichtig war? besagt für die Strafbarkeit noch nichts» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das neue Vorbringen nicht innerhalb der Hevisionsbegründungsfrist hätte vorgebracht werden, ob nicht weiter die Voraussetzungen des § 581 ZPO hätten dargelegt werden müssen und ob schließlich nicht die Unzulässigkeit der Berücksichtig ! gung neuer Tatsachen in der Hevisionsinstanz der Beacht-lichkeit des neuen Vorbringens entgegensteht« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« &lanzmann Sehe ff ler Bietschel Heimann-Tro'siefc Br« Vogt T —