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BGH

Gericht: BGH

In der Zeit von März 1951 bis April 1954 zahlte die Klägerin auf Grund von Rechnungen über Waren, die sie nicht erhalten hatte, an den Beklagten insgesamt 39 »845945 DM. K0HVveruntreute die an ihn abgeführten Beträge ., Auf diese Weise erlangte der Beklagte ohne jegliche Gegenleistung einen Gewinn von rund 5»OOO DM, \ während K^|P sich mit seiner Hilfe insgesamt über 34 *500 £& Er warf ihm vor, dem KflHi bei Begehung der Veruntreuungen wissentlich geholfen zu haben, und verlangte von ihm die Wiedergutmachung des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens« Nach anfänglichem Sträuben und nach eingehender Beratung mit dem ihm bekannten Landgerichtsrat Br. SflBl den er zu der Verhandlung zugezogen hatte, unterschrieb der Beklagte das Schuldanerkenntnis vom 28. Der Beklagte zahlte zunächst die monatlichen Raten«, Auf Grund einer Anzeige* die die Klägerin nicht veranlaßt hatte* wurde im Juni 1934 gegen E^m^und ihn wegen der Veruntreuungen ein Strafverfahren eingeleitet« lurch das Strafurteil vom 1. März 1955 wurde KHHB^es^ra^r während der Beklagte mangels Beweises freigesprochen wurde, Nachdem der Beklagte bis einschließlich Februar 1955 der Klägerin insgesamt 3.150*- IM erstattet hatte* lehnte er die Zahlung weiterer Beträge mit der Begründung ab, er habe von den strafbaren Handlungen des KflP nichts gewußt und könne deshalb für den Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten habe, nicht verantwortlich gemacht werdenEr erklärte sich bereit, den Gewinn, den er durch die Ausstellung der sog, Proforma-Rechnungen erzielt hatte, an die Klägerin abzuführen- Demgemäß erkannte er an, Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn den Kraftfahrzeugbrief und das Sparkassenbuch Zug um Zug gegen Zahlung von 2-087 IM herauszugeben« Das Schuldanerkenntnis habe er nur unterzeichnet, weil die Beauftragten der Klägerin ihm bei der Unterredung vom 28, Mai 1954 wahrheitswidrig erklärt hätten, K^^|habe gestanden, daß er, der Beklagte, um alles gewußt und ihn wissentlich bei Begehung der strafbaren Handlungen Unterstützt habe« Sie hätten ihm eröffnet, sie würden ihn anzeigen, wenn er das Schuldanerkenntnis nicht unterschreibe, und hätten seine Bitte um Bedenkzeit abgeschlagen« Er habe unter diesen Umständen, obwohl er sich nicht schuldig gefühlt habe, mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen müssen und nur deshalb unterzeichnet« Das Anerkenntnis sei daher von ihm mit Hecht angefochten worden« Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,'in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und auf die (in der Berufungsinstanz abgeänderte) Widerklage die Klägerin zur Herausgabe des' Sparbuchs Zug um Zug gegen Zahlung von 497 DM an den Beklagten zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte aus der Abmachung vom 28. 1) Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit Recht der Auffassung, daß der Beklagte am 28c Mai 1954 ein selbständiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben hat. Während die Beauftragten der Klägerin der Überzeugung Ausdruck gaben, daß der Beklagte sich wissentlich an den Machenschaften des EMM® beteiligt habe, hat der Beklagte bis zuletzt daran festgehalten, selbst, von KflHPge-täuscht worden zu sein und in dem guten Glauben gehandelt zu haben, daß KHK die von ih® zurückbezahlten Beträge jeweils wieder an die Klägerin abführen werde. Der Beklagte hat also, für die Beauftragten der Klägerin erkennbar, das Anerkenntnis ohne Eingeständnis und Anerkennung einer Schuld, somit losgelöst von dieser, abgegeben. Er hat vorgetragen, die Beauftragten der Klägerin hätten ihm der Wahrheit zuwider erklärt, habe behauptet, er - der Beklagte - sei über seine Machenschaften genau »unterrichtet gewesen und habe alles mitgemacht. Sachen angegeben» Der Beklagte beruft sich dabei auf den Inhalt des von ihm bei der Unterredung vom 28. Mai 1954 ohne Wissen der Beauftragten der Klägerin aufgenommenen Tonbandes» Die von ihm selbst vorgelegte Übertragung des Tonbandes lautet an den maßgebenden Stellen wie folgt$ Bei den "Unterlagen", auf die Rechtsanwalt Hil hierbei Bezug genommen hat, handelt es sich um ein am 26c Mai 1954, also zwei Tage zuvor, vor den Beauftragten der Klägerin protokollarisch abgelegtes Geständnis des in dem es u.a. heißt? nicht erwiesen an, daß die Beauftragten der Klägerin den Beklagten durch falsche Angaben zur Leistung der Unter- % Die Beauftragten der Klägerin hätten auf Grund der Art und Weise, wie sich die Geschäfte zwischen K^H.und dem Beklagten abgewickelt haben, und auf Grund der zwei Tage zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen des KflHB mit Recht annehmen können, daß der Beklagte zu den Unterschlagungen des wis- Hiergegen wendet sich die Revision* Sie bemängelt einmal, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zeugen HiflHHB, Kr®BBBBund He^BB^sich auf die Präge, ob bei der Unterredung vom 28« Mai 1954 klar behauptet worden sei, K^HBfeabe äie Mittäterschaft des Beklagten zugegeben, nur unsicher geäußert hätten (z*B> mit dem Zusatz "soviel ich mich erinnere")« Diese Rüge ist nicht begründet* Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zu demal der Tatrichter auf die Aussagen der genannten Zeugen keine Feststellungen gestützt hat. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten, das Tonband ablaufen zu lassen, nicht berücksichtigt* Auch diese Rüge ist nicht begründet* Bei Entscheidung der Frage, ob das Tonband hier überhaupt ein zulässiges Beweismittel war, müßte berücksichtigt werden, daß der Beklagte es ohne Kenntnis der Gegenseite, $a. Doch kann die Frage dahingestellt bleiben% denn das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten behaupteten Inhalt des Tonbands als nichtig unterstellte Es ist lediglich der Ansicht, daß sich daraus nichts zur Stützung der Auffassung des Beklagten ergibt * Bas läßt keinen Hechtsirrtum erken-nem Die Äußerungen des Hechtsanwalt ÜiHHI^) (Seite 1 der Übertragung) sagen nicht mehr, als daß er auf Grund der Unterlagen (insbesondere also des Geständnisses des KflHM der Überzeugung sei, daß der Beklagte ”mitgemacht” habe. Zu einer solchen Behauptung konnte sich Rechtsanwalt Happpppden tatrichterlichen Feststellungen zufolge für berechtigt halten, so daß ihm daraus der Vorwurf einer Täuschung des Beklagten nicht gemacht werden kann 3 denn in der protokollarischen Aussage des er könne ,!selbstverständlich” nicht glauben, daß der Beklagte in gutem Glauben gehandelt habe, durfte mehr als nur eine Vermutung des KPPP gesehen werden; ihr durfte vielmehr das Eingeständnis Kppps entnommen werden, der Beklagte habe mindestens in 11 uneingestandener Zusammenarbeit” mit ihm gehandelt» So gesehen kann dann aber auch die auf die Frage des Br. Sppp ob Kppp behauptet habe, der Beklagte hätte 11 das gewußt”, gegebene bejahende Antwort des Prokuristen Heppp| nicht als eine arglistige Täuschung des Beklagten über den Umfang des Geständnisses des Kppp angesehen werden. Ob die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Ehefrau des Beklagten auf Zustimmung zur Sicherungsübereignung der ihr gehörigen Sachen hatte oder ob die Drohung insofern möglicherweise widerrechtlich war, kann dahingestellt bleiben, denn die Ehefrau des Beklagten hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Erklärung nicht binnen Jahresfrist angefochten. Die Tatsache einer möglicherweise widerrechtlich gegen die Frau gerichteten Drohung würde für sich allein den Beklagten noch nicht berechtigen, die Zahlung zu verweigern« Der Fall des § 139 BGB liegt, da die Frau nicht angefochten hat, jedenfalls nicht vor» Die Rügen der Revision zu diesem Punkt liegen daher neben der Sache^ Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Einrede aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt» Das läßt keinen Irrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.

Zitierte Normen: § 781 BGB
RechnungBerufungsgerichtBeauftragteBrKlägerinSchuldanerkenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 118/5?
Verkündet am 9o Juni 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2333 006
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Herbert	W§HB|straße^p
Beklagte9 Widerklägers, Berufungs- u. Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	iBMBMM^AG., V^m^Bhldo,
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liöhe Verhandlung vom 9« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel,
 Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand!
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Der Beklagte handelte mit überzähligen Färb- und Hilfsstoffen (Chemikalien), die in der Textilindustrie verwertet werden.
Seit 1950 verkaufte er der Klägerin laufend solche Farbstoffe zu einem Preise, der 15 i» unter dem Listenpreis lag« Den Einkauf besorgte für die Klägerin deren Angestellter KH^. Der Beklagte bezahlte diesem für
 Schmiergelds von 2 bis 3 % des Kaufpreises«,
Im März 1951 stellte	an	den	Beklagten das An-
sinnen. er möge ihm Rechnungen über gar nicht gelieferte Farbstoffe - ausgestellt auf den Namen der Klägerin - geben. Zur Begründung gab KflHI wahrheitswidrig ans Er habe einen Lieferanten an der Hand, der ihm Farbstoffe zu günstigen Preisen anbiete, die Geschäfte aber nur “ohne Rechnung” abschließen wolle. Da die Klägerin ”ohne-Rech-nung-Geschäfte” nicht mache, benötige er sogenannte Proforma-Rechnungen, damit er den vorteilhaften Einkauf für seine Firma durchführen könne. Der Beklagte erklärte sich bereit, solche Rechnungen zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit stellte er der Klägerin Farbstoffe, die er sich von	nach Art und Menge näher bezeichnen ließ,
 zu dem Listenpreis abzüglich 15 i» in Rechnung«, Den von der Klägerin.an ihn ausgezahlten Rechnungsbetrag kürzte er um weitere 15 die er behielt, und zahlte den Rest an
 in bar zurück % außerdem gewährte er ihm auch in diesen Fällen das übliche Schmiergeld. Später händigte er den in Rechnung gestellten Betrag (abzüglich 15 $>) wiederholt an K(BHPaus, noch ehe die Klägerin ihm den Rechnungsbetrag überwiesen hatte. Ober die empfangenen Beträge gab	ihm	Quittungen,	die	er	mit	”B ”
seine “Mühewaltung” ohne Wissen der Klägerin jeweils ein
 unterzeichnet hatte. In der Zeit von März 1951 bis April 1954 zahlte die Klägerin auf Grund von Rechnungen über Waren, die sie nicht erhalten hatte, an den Beklagten insgesamt 39 »845945 DM. K0HVveruntreute die an ihn abgeführten Beträge ., Auf diese Weise erlangte der Beklagte ohne jegliche Gegenleistung einen Gewinn von rund 5»OOO DM, \ während K^|P sich mit seiner Hilfe insgesamt über 34 *500 £&
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erschwindelte*	\
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Nachdem die Klägerin die Veruntreuungen entdeckt hatte , gestand KfBIVs:^e ein UIJd versprach ihr? den Schaden zu ersetzen.. kHHMwurde entlassen0
Am 28. Mai 1954 begab sich der Rechtsanwalt Hil Im Aufträge der Klägerin mit deren Prokuristen Hefl|||B und dem Angestellten einer Prüfungsgesellschaft zu dem Beklagten in dessen Wohnung. Er warf ihm vor, dem KflHi bei Begehung der Veruntreuungen wissentlich geholfen zu haben, und verlangte von ihm die Wiedergutmachung des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens« Nach anfänglichem Sträuben und nach eingehender Beratung mit dem ihm bekannten Landgerichtsrat Br. SflBl den er zu der Verhandlung zugezogen hatte, unterschrieb der Beklagte das Schuldanerkenntnis vom 28. Mai 1954» Barin heißt es u.a.s
”1) Herr	erkennt	an,	gesamtschuldnerisch
 mit Herrn Karl K|BP* VflMA •	39.645,45	BM
(i«W.;	der	Firma	2^/^zvl	verschul-
den«
2) die Firma P. & Z. räumt Herrn W. zur Abtragung dieser Schuldverpflichtung monatliche Raten in Höhe von 350,- IM ein, und zwar beginnend mit dem 15«6c54? die folgenden Raten jeweils zu dem 15» eines jeden Monats.
3) Kommt Herr W. mit einer Rate länger als einen Monat in Verzug* wird sofort die gesamte Forderung fällig.-»
x
Zur Bicherstellung der genannten Forderung übereignete der Beklagte der Klägerin einen Personenwagen sowie ' Wohn- und Geschäftseinrichtungsgegenstände* auch trat er ihr ein Sparkassenguthaben von rund 3.000 DM ab? den y*	Kraftfahrzeugbrief und das Sparkassenbuch händigte er ihr
y.'	aus o
Seine Ehefrau gab ihre schriftliche Zustimmung zu der Sicherungsiibereignung, soweit die Sachen ihr gehörten«,
Der Beklagte zahlte zunächst die monatlichen Raten«, Auf Grund einer Anzeige* die die Klägerin nicht veranlaßt hatte* wurde im Juni 1934 gegen E^m^und ihn wegen der Veruntreuungen ein Strafverfahren eingeleitet« lurch das Strafurteil vom 1. März 1955 wurde KHHB^es^ra^r während der Beklagte mangels Beweises freigesprochen wurde,
 Nachdem der Beklagte bis einschließlich Februar 1955 der Klägerin insgesamt 3.150*- IM erstattet hatte* lehnte er die Zahlung weiterer Beträge mit der Begründung ab, er habe von den strafbaren Handlungen des KflP nichts gewußt und könne deshalb für den Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten habe, nicht verantwortlich gemacht werdenEr erklärte sich bereit, den Gewinn, den er durch die Ausstellung der sog, Proforma-Rechnungen erzielt hatte, an die Klägerin abzuführen- Demgemäß erkannte er an,
'	ihr noch weitere 2.087 DM gegen Rückgewährung der Sicher-
; heiten zu schulden*
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Das Schuldanerfcenntnis vom 28, Mai 1954 hat er im Juli 1954 wegen arglistiger Täuschung und wegen widerrechtlich begangener Drohung angefochten«
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag? den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 5-000 DM zu verurteilen. Sie stützt den Anspruch auf das Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 28, Mai 1954»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn den Kraftfahrzeugbrief und das Sparkassenbuch Zug um Zug gegen Zahlung von 2-087 IM herauszugeben«
Er hat vorgetragen, er sei bei den Geschäften mit KflBtgutgläubig gewesen. Das Schuldanerkenntnis habe er nur unterzeichnet, weil die Beauftragten der Klägerin ihm bei der Unterredung vom 28, Mai 1954 wahrheitswidrig erklärt hätten, K^^|habe gestanden, daß er, der Beklagte, um alles gewußt und ihn wissentlich bei Begehung der strafbaren Handlungen Unterstützt habe« Sie hätten ihm eröffnet, sie würden ihn anzeigen, wenn er das Schuldanerkenntnis nicht unterschreibe, und hätten seine Bitte um Bedenkzeit abgeschlagen« Er habe unter diesen Umständen, obwohl er sich nicht schuldig gefühlt habe, mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen müssen und nur deshalb unterzeichnet« Das Anerkenntnis sei daher von ihm mit Hecht angefochten worden«
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat bestritten,daß ihre Beauftragten den Beklagten getäuscht oder rechtswidrig bedroht hätten« Der Vorwurf der Mitwisserschaft sei nach den Umständen, insbesondere nach
 dem zwei Tage zuvor von Krämer abgelegten Geständnis, berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es hat zwar die Anfechtung des Beklagten für berechtigt angesehen, aber ohne Rücksicht auf sein Schuldanerkenntnis seine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, bejaht (§§• 823 -Abs« ;2,
 826 BGB).
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,'in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und auf die (in der Berufungsinstanz abgeänderte) Widerklage die Klägerin zur Herausgabe des' Sparbuchs Zug um Zug gegen Zahlung von 497 DM an den Beklagten zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte aus der Abmachung vom 28. Mai 1954 auch hinsichtlich eines weiteren Betrags von 1*001 HM nicht zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet sei*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen .	-	•
Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter* Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
1)	Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit Recht der Auffassung, daß der Beklagte am 28c Mai 1954 ein selbständiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben hat. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, haben
 
die Parteien bei der Unterredung vom 28. Mai 1954 hin-sichtlich des dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Schuldgrundes eine verschiedene Auffassung vertreten. Während die Beauftragten der Klägerin der Überzeugung Ausdruck gaben, daß der Beklagte sich wissentlich an den Machenschaften des EMM® beteiligt habe, hat der Beklagte bis zuletzt daran festgehalten, selbst, von KflHPge-täuscht worden zu sein und in dem guten Glauben gehandelt zu haben, daß KHK die von ih® zurückbezahlten Beträge jeweils wieder an die Klägerin abführen werde. Es habe also bis zuletzt keine Einigung darüber bestanden, daß der Beklagt® der Klägerin aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet sei Der Beklagte habe demnach das Anerkenntnis lediglich angesichts der für ihn ungünstigen Beweislage und der damit verbundenen Gefahr eines Strafverfahrens, dessen Ausgang für ihn damals unsicher war und bei dem ihm eine sofortige Verhaftung drohte, abgegeben. Der Beklagte hat also, für die Beauftragten der Klägerin erkennbar, das Anerkenntnis ohne Eingeständnis und Anerkennung einer Schuld, somit losgelöst von dieser, abgegeben.
Die aus diesem Sachverhalt von dem Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß hier kein deklaratorisches, sondern ein selbständiges Schuldanerkenntnis vorliegt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2)	Der Beklagte hat sein Schuldanerkenntnis nach § 125 BGB angefochten. Er hat vorgetragen, die Beauftragten der Klägerin hätten ihm der Wahrheit zuwider erklärt, habe behauptet, er - der Beklagte - sei über seine Machenschaften genau »unterrichtet gewesen und habe alles mitgemacht. in der Tat habe K4H^das aber nur als seine eigene Meinung geäußert und habe in dieser Richtung keine Tat-
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Sachen angegeben» Der Beklagte beruft sich dabei auf den Inhalt des von ihm bei der Unterredung vom 28. Mai 1954 ohne Wissen der Beauftragten der Klägerin aufgenommenen Tonbandes» Die von ihm selbst vorgelegte Übertragung des Tonbandes lautet an den maßgebenden Stellen wie folgt$
"HiflflpHP* Wir haben inzwischen Unterlagen? die uns völlig eindeutig ergeben, daß Sie die ganze Sache mitgemacht haben*. Und ich glaube nicht -Herr KflHB Hat uns das auch inzwischen protokollarisch zugestanden. Wir haben die Unterlagen, die urkundlichen Unterlagen? aus denen sich das ergibt, daß hier sehr schwere Belastungen gegen Sie' vorliegen . o.M (Seite 1 der Übertragung)»
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11 Landgerichtsrat Dr. SflB (Vertreter des Beklag-ten) s Behauptet denn Herr KJHM, Herr hätte das gewußt?
HeflpHl (Prokurist der Klägerin) i Ja, das stimmt (Seite 12 der Übertragung).
Bei den "Unterlagen", auf die Rechtsanwalt Hil hierbei Bezug genommen hat, handelt es sich um ein am 26c Mai 1954, also zwei Tage zuvor, vor den Beauftragten der Klägerin protokollarisch abgelegtes Geständnis des	in	dem	es	u.a.	heißt?
"Während ich fest davon überzeugt bin, daß Herr JSit dem K0HB ähnliche Geschäfte, wenn auch in"weit geringerem Umfang abgeschlossen hat-teT' in gutem Glauben gehandelt hat, kann ich das selbstverständlich für Herrn W. nicht glauben ...".

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Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der Beweis-	|
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beteiligten Personen als Zeugen vernommen worden sind, als	4
nicht erwiesen an, daß die Beauftragten der Klägerin den Beklagten durch falsche Angaben zur Leistung der Unter-	%
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schrift bestimmt haben* Es könne auch nicht als erwiesen angesehen werden, daß Rechtsanwalt HiflHm “präzise» unrichtige Angaben über den Umfang des von	abge-
legten Geständnisses gemacht habe. Die Beauftragten der Klägerin hätten auf Grund der Art und Weise, wie sich die Geschäfte zwischen K^H.und dem Beklagten abgewickelt haben, und auf Grund der zwei Tage zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen des KflHB mit Recht annehmen können, daß der Beklagte zu den Unterschlagungen des	wis-
sentlich Beihilfe geleistet habe*
Hiergegen wendet sich die Revision* Sie bemängelt einmal, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zeugen HiflHHB, Kr®BBBBund He^BB^sich auf die Präge, ob bei der Unterredung vom 28« Mai 1954 klar behauptet worden sei, K^HBfeabe äie Mittäterschaft des Beklagten zugegeben, nur unsicher geäußert hätten (z*B> mit dem Zusatz "soviel ich mich erinnere")« Diese Rüge ist nicht begründet* Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zu demal der Tatrichter auf die Aussagen der genannten Zeugen keine Feststellungen gestützt hat. Sie haben ihm nur Anlaß gegeben, die Aussagen des Zeugen Dr, SflHB durch den der Beklagte die Täuschung beweisen wollte, insoweit in Zweifel zu ziehen«
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten, das Tonband ablaufen zu lassen, nicht berücksichtigt* Auch diese Rüge ist nicht begründet* Bei Entscheidung der Frage, ob das Tonband hier überhaupt ein zulässiges Beweismittel war, müßte berücksichtigt werden, daß der Beklagte es ohne Kenntnis der Gegenseite, $a. sogar trotz seiner gegenteiligen Versicherung aufgenommen hatte und daß die Klägerin deshalb
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dern Beweisantrag des Beklagten .entgegengetreten war. Doch kann die Frage dahingestellt bleiben% denn das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten behaupteten Inhalt des Tonbands als nichtig unterstellte Es ist lediglich der Ansicht, daß sich daraus nichts zur Stützung der Auffassung des Beklagten ergibt * Bas läßt keinen Hechtsirrtum erken-nem Die Äußerungen des Hechtsanwalt ÜiHHI^) (Seite 1 der Übertragung) sagen nicht mehr, als daß er auf Grund der Unterlagen (insbesondere also des Geständnisses des KflHM der Überzeugung sei, daß der Beklagte ”mitgemacht” habe. Zu einer solchen Behauptung konnte sich Rechtsanwalt Happpppden tatrichterlichen Feststellungen zufolge für berechtigt halten, so daß ihm daraus der Vorwurf einer Täuschung des Beklagten nicht gemacht werden kann 3 denn in der protokollarischen Aussage des er könne ,!selbstverständlich” nicht glauben, daß der Beklagte in gutem Glauben gehandelt habe, durfte mehr als nur eine Vermutung des KPPP gesehen werden; ihr durfte vielmehr das Eingeständnis Kppps entnommen werden, der Beklagte habe mindestens in 11 uneingestandener Zusammenarbeit” mit ihm gehandelt» So gesehen kann dann aber auch die auf die Frage des Br. Sppp ob Kppp behauptet habe, der Beklagte hätte 11 das gewußt”, gegebene bejahende Antwort des Prokuristen Heppp| nicht als eine arglistige Täuschung des Beklagten über den Umfang des Geständnisses des Kppp angesehen werden. len Beklagten über den genauen Wortlaut der protokollarischen Aussage des &PPP zu unterrichten, waren die Beauftragten der Klägerin nicht verpflichtet.
3)	Auch die Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Bro-hung hat das Berufungsgericht mit Recht als unbegründet angesehen. Grundsätzlich handelt der mit einer Strafanzeige Drohende jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn
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die durch diese Drohung herheigeführte Willenserklärung dazu dienen soll* den Schaden wieder gutzu demachen* der gerade durch die Straftat, mit deren Anzeige gedroht wird, verursacht worden ist, und wenn der Drohende auf diese Wiedergutmachung einen Rechtsanspruch hato Dahei kommt es für die Präge der Widerrechtlichkeit nicht darauf an, oh der Bedrohte sich tatsächlich strafbar gemacht hat oder der Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht; es genügt zu dem Ausschluß der Widerrechtlichkeit bereits, daß der Drohende ohne Verschulden annehmen darf, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch gegeben sind (BGHZ 25, 217)- Das war nach der hier gegebenen Sachlage der Pall^ Die Art und Weise, wie sich die für die Klägerin nachteiligen Geschäfte zwischen KflHBund dem Beklagten abgespielt hatten, konnten der Klägerin und ihren Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme geben, daß der Beklagte wissentlich zu den Unterschlagungen des KfHVHilfe geleistet hatte; hinzu kam noch, daß KflHH selbst erklärt hatte, er könne «selbstverständlich1* nicht annehmen, daß der Beklagte gutgläubig gewesen sei*
Auch die sonstigen Umstände, unter denen der Beklagte ßur Abgabe seines Anerkenntnisses veranlaßt worden ist, rechtfertigen nicht die Annahme einer Drohung im Sinne des §123 BGB- Der Beklagte will sie darin sehen, daß er von den Beauftragten der Klägerin «überrumpelt** und ihm keine Bedenkzeit bewilligt worden seiDas geht jedoch fehl-Den Beauftragten der Klägerin kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Beklagten nicht vorher auf ihren Besuch vorbereitet hatten, denn sie durften mit Recht annehmen, daß sich der Beklagte in einem solchen Pall möglicherweise mit S^MH^verabreden würde» Aus demselben Grund kann ihnen auch nicht verargt werden, daß
 sie dem Beklagten die erbetene Bedenkzeit bis zu dem nächsten Tag nicht bewilligten. Die Möglichkeit, sich mit seinem Rechtsberater Br. sjBl^unter vier Augen zu besprechen, ist ihm, wie er selbst nicht bestreitet, gegeben worden.
Ob die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Ehefrau des Beklagten auf Zustimmung zur Sicherungsübereignung der ihr gehörigen Sachen hatte oder ob die Drohung insofern möglicherweise widerrechtlich war, kann dahingestellt bleiben, denn die Ehefrau des Beklagten hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Erklärung nicht binnen Jahresfrist angefochten. Die Tatsache einer möglicherweise widerrechtlich gegen die Frau gerichteten Drohung würde für sich allein den Beklagten noch nicht berechtigen, die Zahlung zu verweigern« Der Fall des § 139 BGB liegt, da die Frau nicht angefochten hat, jedenfalls nicht vor» Die Rügen der Revision zu diesem Punkt liegen daher neben der Sache^
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Einrede aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt» Das läßt keinen Irrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.
5) Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zu-rüekzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann Bietschel Heimann-^Crosien Dr> Winlcelmann Meyer
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