Der VII. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 118/08 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 1 U 77/07 vom 25.04.2008; LG Kiel - Az. 11 0 95/05 vom 22.05.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 39.737,61 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick