* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vii zr 117/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 117/70

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 2. Juni 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld abgewiesen worden ist. Von den Kosten der Revision hat der Kläger 7/9 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 2/9 wird dem Berufungsgericht übertragen. Juni 1970 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 16.571,86 DM sowie Zinsen zu zahlen. Gegen diese Abweisung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Schlußanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. 1. In Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung des Klägers sei insoweit durch Aufrech- Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Hhabe dem Kläger 15.000 DM als Darlehen gegeben. Die Revision bringt gegen die Abweisung der Zahlungsklage weiter vor, das Berufungsgericht habe in seinem Schlußurteil die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Klagegrundlagen: "schuldhafte Verletzung eines Auftrags- oder Treuhandverhältnisses” und "unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB; § 826 BGB)” nicht erörtert. Der Revision ist zuzugeben, daß das Schlußurteil des Berufungsgerichts zu den genannten Anspruchsgrundlagen keine Ausführungen enthält. Das war aber auch nicht erforderlich; denn bei der gegebenen Sachund Prozeßlage durfte das Berufungsgericht den von der Revision b) Angesichts dieser Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil hätte der Kläger allen Anlaß gehabt, im Rahmen der (nach Rechtskraft des Teilurteils) fortgesetzten BerufungsVerhandlung sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts zu wenden, wenn er beabsichtigt hätte, seine Klage weiter auf die von der Revision angeführten zusätzlichen Anspruchsgrundlagen zu stützen» Denn er mußte ohne weiteres erkennen, daß die Begründung des Berufungsgerichts, mit welcher es im Teilurteil dem Kläger ein Zurückgreifen auf die Vorgänge vor dem 15. Mai 1970, nicht mehr auf die Anspruchsgrundlagen "Verletzung von Auftrags- oder Treuhandverhältnis" und "unerlaubte Handlung" und auf den dazu in seinem Schriftsatz vom 14. Dieses Verhalten des Klägers durfte das Berufungsgericht dahin auffassen, daß er sich von der Richtigkeit der Ausführungen im Teilurteil S. Dezember 1958 und der damit verbundenen Auseinandersetzung der Ehegatten über das Gesamtgut ist jedoch der genannte Grundbesitz Alleineigentum der Ehefrau des Klägers. Mai 1970 hat die Ehefrau des Klägers diesen ermächtigt, den Anspruch auf Löschung der Grundschuld im eigenen Namen geltend zu machen. 1. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage auf Löschungsbewilligung damit, daß nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Eigentümer des belasteten Grundstücks sei, daß diese ihn zwar zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs ermächtigt habe, es insoweit aber an der Darlegung eines rechtsschutzwürdigen Interesses des Klägers fehle, den ihm materiellrechtlich nicht zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt. 2. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers auszugehen, die Grundschuld, deren Löschung er erstrebt,sei "nicht valutiert", d.h. sie sei zur Sicherung von Forderungen bestellt worden, die entweder nicht entstanden oder inzwischen erloschen seien. Auch bei einer solchen Abtretung kann der Veräußerer den Anspruch auf Löschungsbewilligung noch nach der Veräußerung des Grundstücks dann im eigenen Namen geltend machen, wenn der Erwerber ihn dazu ermächtigt und der Veräußerer ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, den Löschungsanspruch durchzusetzen. Ein solches Interesse kann zu bejahen sein, wenn der Veräußerer dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, diesem das Grundstück frei von der Grundschuld zu verschaffen. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht die Klage auf Löschungsbewilligung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen, wie die Revision zutreffend rügt. Denn der Kläger war jedenfalls auf Grund der ihm von seiner Ehefrau (der Grundstückseigentümerin) erteilten Ermächtigung befugt, den Anspruch auf Löschungsbewilligung im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 551 ZPO § 826 BGB
EhefrauBGBGrundschuldBerufungsgerichtLöschungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 117/70 URTEIL
Verkündet am
25. Oktober 1971 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto (Kreis KflBÜ, H
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die B^(p;-Aktiengeseilschaft	gesetz-
lich vertreten durch den Vorstand Dr. Wilhelm I4MHH
a, KarlMflBB» Martin	sämtlich wohn»
in	Dipl.Ing. Dr. ing. Eh. Albert
K^fThandeln^unte^dei^irma ihrer Zweigniederlassung, der	Hartsteinindustrie,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 22. Juni 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat der Kläger 7/9 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 2/9 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des früheren Sachund Streitstands wird auf das zu dem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 28. Juni 1967 ergangene Urteil des Senats vom 1. Dezember 1969 (VII ZR 151/67) Bezug genommen.
 
Zu dem danach noch offenen Streitstoff hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
1.	an ihn weitere 80,403»39 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2.	die Löschung der im Grundbuch für
 Band 5 Blatt 192 in Abteilung III unter lfd.
Nr. 1 zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld zu bewilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Durch Schlußurteil vom 22. Juni 1970 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 16.571,86 DM sowie Zinsen zu zahlen.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen diese Abweisung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Schlußanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück zuwe i s en.
Entscheidungsgründe:
I. Zahlungsklage:
Gegen die im Schlußurteil ausgesprochene Abweisung der Klage in Höhe weiterer 63.831,53 DM (80.403,39 DM -16.571,86 DM) nebst Zinsen erhebt die Revision nur noch folgende Bedenken:
1. In Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung des Klägers sei insoweit durch Aufrech-
- k -
nung mit einer (an die Beklagte abgetretenen) "Darlehensforderung	getilgt.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Hhabe dem Kläger 15.000 DM als Darlehen gegeben.
Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht hätte annehmen müssen, das Darlehen sei bereits 1957, vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten, dadurch getilgt worden, daß die Forderung des	auf	Darlehensrück-
zahlung vereinbarungsgemäß mit der Kaufpreisforderung des Klägers gegen H^p aus dem Verkauf der Grundstücke des Klägers in	an Hpp	verrechnet worden sei.
Die von der Revision hierzu erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.
2. Die Revision bringt gegen die Abweisung der Zahlungsklage weiter vor, das Berufungsgericht habe in seinem Schlußurteil die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Klagegrundlagen: "schuldhafte Verletzung eines Auftrags- oder Treuhandverhältnisses” und "unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB; § 826 BGB)” nicht erörtert. Insoweit fehle es an einer Begründving dieses Urteils (§ 551 Nr. 7 ZPO).
Der Revision ist zuzugeben, daß das Schlußurteil des Berufungsgerichts zu den genannten Anspruchsgrundlagen keine Ausführungen enthält. Das war aber auch nicht erforderlich; denn bei der gegebenen Sachund Prozeßlage durfte das Berufungsgericht den von der Revision
 
angeführten Sachvortrag des Klägers als überholt und die genannten Anspruchsgrundlagen als fallen gelassen erachten.
a) Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Vortrag des Klägers bezieht sich ausschließlich auf Vorgänge vor dem 15. Februar 1957.
An diesem Tage haben aber die Parteien die im Berufungsurteil S. 3-5 wiedergegebene Vereinbarung abgeschlossen. Nach deren Ziffer VI sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, soweit sie nicht in diesem Vertrage enthalten sind, abgegolten. Durch den Vertrag der Parteien vom 11. April 1957 (S. 5-6 BU) ist die genannte Ziffer VI bestätigt worden (Ziff. 5 aaO).
Damit waren also alle vorher entstandenen An-sprücne der Parteien, soweit sie nicht in den Verträgen vom 15. Februar und 11. April 1957 aufrechterhalten waren, vergleichsweise erledigt, wie das Berufungsgericht S. 39 f seines Teilurteils vom 28. Juni 1967 ausdrücklich ausgeführt hat. Wenn es (S. 40 unten des Teilurteils) weiter meint, für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte fehle jedes substantiierte Vorbringen (des Klägers), so deshalb, weil es offen gelassen hat, ob durch die genannten beiden Verträge auch etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB hätten ausgeschlossen sein sollen.
b) Angesichts dieser Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil hätte der Kläger allen Anlaß gehabt, im Rahmen der (nach Rechtskraft des Teilurteils) fortgesetzten BerufungsVerhandlung sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts zu wenden, wenn er beabsichtigt hätte, seine Klage weiter auf die von der Revision angeführten zusätzlichen Anspruchsgrundlagen zu stützen» Denn er mußte ohne weiteres erkennen, daß die Begründung des Berufungsgerichts, mit welcher es im Teilurteil dem Kläger ein Zurückgreifen auf die Vorgänge vor dem 15. Februar 1957 abgeschnitten hatte, auch für den noch offenen Teil der Klage Bedeutung hatte. Er mußte auch damit rechnen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die restliche Klage an seiner in seinem Teilurteil niedergelegten Auffassung festhalten werde.
Trotz dieser Sachund Verfahrenslage ist der Kläger, nachdem durch das Revisionsurteil vom 1. Dezember 1969 das Teilurteil rechtskräftig geworden war, in der danach fortgesetzten BerufungsVerhandlung, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 1970, nicht mehr auf die Anspruchsgrundlagen "Verletzung von Auftrags- oder Treuhandverhältnis" und "unerlaubte Handlung" und auf den dazu in seinem Schriftsatz vom 14. September 1959 gemachten Sachvortrag zurückgekommen. Dieses Verhalten des Klägers durfte das Berufungsgericht dahin auffassen, daß er sich von der Richtigkeit der Ausführungen im Teilurteil S. 39-40 überzeugt habe und daher diese weiteren Anspruchsgrundlagen nicht
 mehr verfolgen wolle. Durfte das Berufungsgericht aber diese Anspruchsgrundlagen als vom Kläger fallen
 
gelassen betrachten, so brauchte es dazu in den Urteilsgründen seines Schlußurteils keine Ausführungen mehr zu machen.
II.	Klage auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten am 18. Mai 1957 bewilligten und am 11. Juli 1957 eingetragenen Grundschuld von 17.000 DM, weil diese "nicht valutiert” sei.
Unstreitig stand der Grundbesitz in	als
 er am 11. Juli 1957 mit der Grundschuld belastet wurde, im Miteigentum des Klägers und seiner damals mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau. Seit dem Ehevertrag vom 4. Dezember 1958 und der damit verbundenen Auseinandersetzung der Ehegatten über das Gesamtgut ist jedoch der genannte Grundbesitz Alleineigentum der Ehefrau des Klägers.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1970 hat die Ehefrau des Klägers diesen ermächtigt, den Anspruch auf Löschung der Grundschuld im eigenen Namen geltend zu machen.
1. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage auf Löschungsbewilligung damit, daß nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Eigentümer des belasteten Grundstücks sei, daß diese ihn zwar zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs ermächtigt habe, es insoweit aber an der Darlegung eines rechtsschutzwürdigen Interesses des Klägers fehle, den ihm materiellrechtlich nicht zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
'X.-A'5
 
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
2.	Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers auszugehen, die Grundschuld, deren Löschung er erstrebt,sei "nicht valutiert", d.h. sie sei zur Sicherung von Forderungen bestellt worden, die entweder nicht entstanden oder inzwischen erloschen seien.
3.	Bei einer "Sicherungsgrundschuld" (vgl. dazu Palandt BGB 30. Aufl. §1191 Anm. 3, insbes. 3 f bb; ferner: Räbel NJW 1953, 1247, 1249), kann der Eigentümer, wenn die zu sichernde Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder später weggefallen ist, vom Berechtigten fordern, daß dieser die Löschung der Grundschuld bewilligt. Dieser aus den §§ 1169, 1192 BGB folgende Anspruch kann bei einer Veräußerung des Grundstücks vom Veräußerer an den Erwerber abgetreten werden, was auch stillschweigend geschehen kann. Auch bei einer solchen Abtretung kann der Veräußerer den Anspruch auf Löschungsbewilligung noch nach der Veräußerung des Grundstücks dann im eigenen Namen geltend machen, wenn der Erwerber ihn dazu ermächtigt und der Veräußerer
 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, den Löschungsanspruch durchzusetzen. Ein solches Interesse kann zu bejahen sein, wenn der Veräußerer dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, diesem das Grundstück frei von der Grundschuld zu verschaffen.
0
Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil LM Nr. 1 zu § 1169 BGB ausgesprochen; daran ist festzuhalten.
4.	Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht die Klage auf Löschungsbewilligung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen, wie die Revision zutreffend rügt. Denn der Kläger war jedenfalls auf Grund der ihm von seiner Ehefrau (der Grundstückseigentümerin) erteilten Ermächtigung befugt, den Anspruch auf Löschungsbewilligung im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Sein - vom Berufungsgericht vermißtes - eigenes wirtschaftliches Interesse an der Löschung ergibt sich schon daraus,
 daß er nach Ziffer IV 3 des mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Vertrages vom 4. Dezember 1958 über die Auseinandersetzung des Gesamtguts der allgemeinen Gütergemeinschaft seiner Frau "für die Freiheit der (ihr übereigneten) Vertragsliegenschaften von Hypotheken und sonstigen Rechten Dritter” haftete. Er ist also seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet, für die Löschung der Grundschuld zu sorgen, falls diese löschungsreif ist.
5.	Der Senat ist nicht in der Lage, in diesem Punkt abschließend zu entscheiden; denn es fehlt bisher an tatrichterlichen Feststellungen, ob für die Grundschuld noch ein Rechtsgrund besteht oder nicht.
Diese Frage muß das Berufungsgericht noch klären. Insoweit und im Kostenpunkt muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.	Soweit der Kläger mit der Revision unterlegen ist, sind ihm die Revisionskosten anteilig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die restlichen Revisionskosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Rietschel	Erbel	Vogt
 Finke
Girisch