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BGH · VII ZR 117/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 117/65

Diese habe heim Einhau des Ölbrenners den Abstand zwischen Fiammenaus-tritt und Quersiederohr vermindert, ohne das Rohr gegen die Hitzeeinwirkung der ölflamme zu isolieren. Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und ihrerseits geltend gemacht, sie habe die Hei-zungsanlage sachund fachgerecht umgobaut. 1. ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Schaden durch die fehlende Abmauerung des Quersiederohrs mit feuerfestem Material verursacht worden sei. Es hat mit Recht den Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, daß die Klägerin die von ihr zu erbringende Leistung objektiv nicht gehörig erfüllt habe (BGHZ 28, 251; 2. ) Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten des Beklagten sei hier kein Raum, weil es sich nicht um einen typischen Geschohens-ablauf handele, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Es seien vielmehr nach der Lebenserfahrung mehrere Schadensursachen denkbar, insbesondere könne der Schaden dadurch eingetreten sein, daß die Leute des Beklagten nicht für einen ausreichenden Wasserstand gesorgt hätten. 3«) Das Berufungsgericht sieht den hiernach dem Beklagten obliegenden vollen Beweis, daß ein Konstruktionsfehler der Klägerin die Schadensursache gewesen sei, nicht - als erbracht an. a) Da das Berufungsgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis eines für den Schaden ursächlichen Konstruktionsfehlers der Klägerin nicht als geführt erachtet hat und auch noch andere Schadensursachen in Betracht kommen, z.B. starke Kesselsteinbildung, brauchte es nicht in eine Prüfung eintreten, ob der Schaden auf mangelhafte Wartung der Kessolanlage durch den Beklagten zurückzuführen sei. b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Sachverständige Schlosser für die fehlende Abmauerung des Quersieders einen "möglichen Anteil" an der Schadens- , Verursachung von 25 - 30 angesetzt hat. Es hat aber weiter dargelegt, die von dem Sachverständigen nur vermutete Möglichkeit einer MitVerursachung habe sich durch die übrige Beweisaufnähme nicht zu der Gewißheit verdichtet, die erforderlich gewesen wäre, um den Gegenanspruch des Beklagten anzuerkennen. Wenn der Sachverständige auch erklärt habe, eine Abschirmung der beflammten Stelle mit feuerfestem Material hätte sicher die hohe Beanspruchung mindern können, so sei damit nicht gesagt, daß eine solche Sicherung notwendig gewesen wäre, da er zugleich ausgeführt habe, normalerweise hätte die ständige Kühlung durch das Wasser eine Überhitzung verhindert. Er hat aber weiter erklärt, weder so, wie die läge des Rohres in der Zeichnung angegeben, noch so wie sie tatsächlich war, sei eine Abmauerung erforderlich gewesen. d) Die Revision rügt ferner, es sei nicht festgestellt, daß die Schutz;)latte, die beim Umbau des Kessels vom Technischen Uberwachungsverein eingezeichnet worden sei, von der Klägerin angebracht worden sei. e) Die Revision macht schließlich noch geltend, wenn mit dem Vorgehen der Klägerin auch nur eine gewisse Gefahr verbunden gev/esen sei, hätte sie den sichereren Weg gehen müssen, um dieser Gefahr vorzubeugen. Das Berufungsgericht konnte auf Grund der Bekundungen des sachverständig« Zeugen und des Sachverständigen Schlosser die ständige Kühlung durch das Kesselwasser mit automatischer Wassermangels i che rung als ausreichend ansehen. E hat sogar erklärt, nach den damals geltenden Richtlinien sei die Anbringung eines Wasserreglers und einer Wasscrmangelsiche-rung nicht einmal vorgeschrieben gewesen, wohl dagegen die dauernde Beaufsichtigung des Kessels durch einen Wärter. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht darin„ daß die Klägerin die Abmauerung des unteren Quersiederohrs unterlassen hat, keine einigermaßen naheliegende Gefahr für den Kessel und daher auch keinen Mangel der Arbeit der Klägerin zu erblicken, zu demal mehrere andere Schadensursachen in Betracht kommen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
RevisionBerufungsgerichtSchadenAbmauerungsachverständig

Volltext der Entscheidung

2070 013
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 117/65	URTEIL
in olein Rechtsstreit
 Verkündet am
23 • November 1967 Jodas 9
Justizangestoliter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Hans J^H^gasse ^,
9
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Pirraa Heinz A^BMHPstraße
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln
 vom 4» Juni 1965 v/ird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte unterhält in seinem Betrieb (Benzinreinigung, chemische Reinigung und Färberei) seit 1954 eine Hochdruck-Dampfanlage. Er ließ diese Anfang 1961 durch die Klägerin von Kohlen- auf Ölfeuerung umstellen. Die umgebaute Anlage wurde am 8. Juni 1961 von dem Prüfingenieur des Technischen Überwachungsvereins in Köln, dem Diplom-Ingenieur E^)^ abgenommen und freigegeben. Am 21. Juli 1961 fiel die Anlage für 10 Tage aus, weil die über der ölflamme liegende Sohle dos unteren Quersiederohrs aufgerissen war und durch Aufsetzen eines Flickens und Abmauerung mit feuerfesten * Material instandgesetzt werden mußte.
Der Beklagte hatte auf die Werklohnforderung der Klägerin von 13*000 DM bereits 5.000 DM gezahlt. Diese hat den Restlohn von 8.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat aus dem Schadensfall Gegenansprüche im Gesamtbetrag von
 
16.039*67 DM hergcleitot. Er hat mit diesen gegen die Klageforderung aufgerechnet und sie in Höhe von 8.039?67 DM mit Widerklage geltend gemacht.
Er hat vorgetragen, der Schaden sei auf eine Fehlkonstruktion der Klägerin zurückzuführen. Diese habe heim Einhau des Ölbrenners den Abstand zwischen Fiammenaus-tritt und Quersiederohr vermindert, ohne das Rohr gegen die Hitzeeinwirkung der ölflamme zu isolieren. Hierdurch sei es zur Überhitzung des Rohres und zu dessen Aufreißen gekommen. Der Technische Überwachungsverein habe die Arbeit der Klägerin bei der Abnahme nur deshalb nicht beanstandet, weil das untere Quersiederohr in der Abnahmezeichnung nicht eingezeichnet gewesen sei.
Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und ihrerseits geltend gemacht, sie habe die Hei-zungsanlage sachund fachgerecht umgobaut. Der eingetretene Schaden sei auf unsachgemäße Bedienung und unzulängliche Wartung der Anlage durch den Beklagten und seine Deute zurückzuführen. Insbesondere habe man den Wasserstand nicht ständig kontrolliert und den Wasserregler nicht oft genug gesäubert und entschlammt. Infolgedessen sei das Quersiederohr am Tage des Schadenseintritts ohne ausreichende Kühlung durch das Kesselwasser geblieben und deshalb durch Überhitzung gerissen.
Landgericht und Oberlandesgerioht haben nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage und den Widerklageantrag weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Schaden durch die fehlende Abmauerung des Quersiederohrs mit feuerfestem Material verursacht worden sei. Es hat mit Recht den Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, daß die Klägerin die von ihr zu erbringende Leistung objektiv nicht gehörig erfüllt habe (BGHZ 28, 251;
42, 16, das zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmte Urteil des Senats vom 12. Oktober 1967
VII ZR 8/65 sowie das Urteil vom 23. Oktober 1967 VII ZR 47/65). Die Revision hat insoweit das Berufungsurteil auch nicht angegriffen.
2.	) Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten des Beklagten sei hier kein Raum, weil es sich nicht um einen typischen Geschohens-ablauf handele, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Es bestehe kein Erfahrungssatz dahin, daß ein kurze Zeit nach einem Umbau eingetretener Schaden an einem Ofen, der zuvor mehrere Jahre störungsfrei gearbeitet habe, auf einen Fehler beim Umbau zurückzuführen sei. Es seien vielmehr nach der Lebenserfahrung mehrere Schadensursachen denkbar, insbesondere könne der Schaden dadurch eingetreten sein, daß die Leute des Beklagten nicht für einen ausreichenden Wasserstand gesorgt hätten.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen typischen Geschehensablauf hier ^ ohne Recbtsirrtum verneint. Ein Anscheinsbeweis kommt nicht schon dann in Betracht, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, von denen eine von der Klä-
 
gorin, die andere vom Beklagten zu vertreten ist, auch wenn die eine etwa wahrscheinlicher ist als die andere 'BGHZ 24, 308, 312, 313; IM § 286 (C) ZPO Nr. 54; die Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1963 VII ZR 218/61 sowie vom 23« April. 1964 VII ZR 154/62). Davon, daß ernstlich nur eine Schadensursache in Frage käme, kann nacl den Ergebnis sen der Bewei saufnähme keine Rede sein.
Zu Unrecht meint die Revision, es sei “keinerlei Tatsächlichkeit“ für eine dem Beklagten ungünstige Mög-. lichkeit vorhanden; eine derartige Rüge kommt nur in Betracht, wenn ein bereits vorliegender Anscheinsbeweis als ausgeräumt betrachtet worden ist.
3«) Das Berufungsgericht sieht den hiernach dem Beklagten obliegenden vollen Beweis, daß ein Konstruktionsfehler der Klägerin die Schadensursache gewesen sei, nicht - als erbracht an. Es hat dazu ausgeführt, eine Abmauerung . des unteren Quersiederohrs sei nach dem. sachverständigen • Zeugnis des. Diplom-Ingenieurs	nicht	erforderlich	ge-
wesen, weil dieses Rohr vom Wasser gekühlt werde und daher nicht glühend wer den könne, wenn die Anlage ordnungsmäßig gewartet werde. Auch der Sachverständige Schlosser habe bestätigt, daß normalerweise die ständige Kühlung der bestrahlten Stahlfläche durch das dahinter.befindliche Kesselwasser eine Überhitzung verhindere. Damit sei die Behauptung des Beklagten widerlegt, wegen des Fehlens der Abmauerung sei die Arbeit der Klägerin mangelhaft und dies für den Schaden ursächlich.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen..
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a)	Da das Berufungsgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis eines für den Schaden ursächlichen Konstruktionsfehlers der Klägerin nicht als geführt erachtet hat und auch noch andere Schadensursachen in Betracht kommen, z.B. starke Kesselsteinbildung, brauchte es nicht in eine Prüfung eintreten, ob der Schaden auf mangelhafte Wartung der Kessolanlage durch den Beklagten zurückzuführen sei. Es kam deshalb auf die in dieser Beziehung vom Beklagten angetretenen Beweise nicht an.
b)	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Sachverständige Schlosser für die fehlende Abmauerung des Quersieders einen "möglichen Anteil" an der Schadens- , Verursachung von 25 - 30 angesetzt hat. Es hat aber weiter dargelegt, die von dem Sachverständigen nur vermutete Möglichkeit einer MitVerursachung habe sich durch die übrige Beweisaufnähme nicht zu der Gewißheit verdichtet, die erforderlich gewesen wäre, um den Gegenanspruch des Beklagten anzuerkennen. Wenn der Sachverständige auch erklärt habe, eine Abschirmung der beflammten Stelle mit feuerfestem Material hätte sicher die hohe Beanspruchung mindern können, so sei damit nicht gesagt, daß eine solche Sicherung notwendig gewesen wäre, da er zugleich ausgeführt habe, normalerweise hätte die ständige Kühlung durch das Wasser eine Überhitzung verhindert.
Diese Würdigung der Beweisaufnähme durch den Tat-richter ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)	Die Revision weist auf die Bekundung des Diplomingenieurs E^^l hin, v/ie er nach Eintritt des Schadens festgestellt habe, sei die tatsächliche läge des Flammen-
 
austritts und des Quersiederobrs von der ihm vorgelegten Zeichnung abgewichen. Er hat aber weiter erklärt, weder so, wie die läge des Rohres in der Zeichnung angegeben, noch so wie sie tatsächlich war, sei eine Abmauerung erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht auf den vom Beklagten zu diesem Punkt angetretenen Beweis zu erkennen.
d)	Die Revision rügt ferner, es sei nicht festgestellt, daß die Schutz;)latte, die beim Umbau des Kessels vom Technischen Uberwachungsverein eingezeichnet worden sei, von der Klägerin angebracht worden sei. Sie führt aber nicht an, wann der Beklagte das in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht haben soll. Heues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz unzulässig. Mangels eines dahingehenden Sachvortrags des Beklagten fehlt auch ~ der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge aus § 139 ZPO die Grundlage.
e)	Die Revision macht schließlich noch geltend, wenn mit dem Vorgehen der Klägerin auch nur eine gewisse Gefahr verbunden gev/esen sei, hätte sie den sichereren Weg gehen müssen, um dieser Gefahr vorzubeugen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte auf Grund der Bekundungen des sachverständig« Zeugen	und	des Sachverständigen Schlosser die ständige
 Kühlung durch das Kesselwasser mit automatischer Wassermangels i che rung als ausreichend ansehen. E hat sogar erklärt, nach den damals geltenden Richtlinien sei die Anbringung eines Wasserreglers und einer Wasscrmangelsiche-rung nicht einmal vorgeschrieben gewesen, wohl dagegen die dauernde Beaufsichtigung des Kessels durch einen Wärter.
 
T*
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht darin„ daß die Klägerin die Abmauerung des unteren Quersiederohrs unterlassen hat, keine einigermaßen naheliegende Gefahr für den Kessel und daher auch keinen Mangel der Arbeit der Klägerin zu erblicken, zu demal mehrere andere Schadensursachen in Betracht kommen.
4.) Die Revision des Beklagten ist demnach als unbegründet mit Kostenfolgc aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
 Pinke
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Rietschel