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BGH

Gericht: BGH

Darauf untorzog das Sonderbauamt die gesamten Abrechnungen aller beteiligten Unternehmer noch einmal einer gründlichen Prüfung• Es kam zu dem Ergebnis, daß uea0 auch die Beklagte infolgo von Rechenfehlern und Doppolberech-irangen zu viol erhalten habe0 Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für verwirkt: Die Zeit zwischen SchlußZahlung und Nachforderung sei unangemessen lango Die Klägerin hätte die Beklagte schon Bndo 1957, als die Niederschrift des Rechnungsprüfung samt o vorlag, auf die Möglichkeit einer demnächstigon Rückforderung hinweisen müssen» Die Beklagte habe sieh darauf einrichten dürfen und eingerichtet, nichts mehr zurückzahlen zu brauchen» Das ergebe sich daraus, daß sic dafür keine Rückstellungen gemacht habe» 1, Der Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren zwischen SchlußZahlung und Rückforderung der Klägerin ist unter don hi or gegebenen beyond er oil Umständen noch nicht unanre: -lessen lang- hie Beklagto dürfto sich nicht etwa spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der 3chlußzall 1 ung darauf vorlas sen; die Klägerin werdo nichts mehr zurück!ordern, Hier handelt es sich um ein Bauvorhaben der Bundesrepublik,, Deren gesamte Haushaltsführung wird gemäß den Vorschriften des Grundgesetzes und weiterer Gesetze von Bundesrechnungshof überwacht (Art, 114 Abo, 2 GG; 5i? b) Die Beklagte, ein mit Behördenbauton vertrautes 3counternehmen, mußte unter diesen Umständen, auch nachdem seit der Schlußzahlung etwas mehr als 4 Jahro verstrichen waren, noch mit der Möglichkeit rechnen, daß durch die Vor-prüfungabehördo oder den Bundesrechnungehof Unstimmigkeitcn in den Abrechnungen entdeckt würden und dio Klägerin dann Rückzahlung fordern werdo« Die Beklagte durfte sieh nicht darauf verlassen, daß das nicht mehr in Betracht komme Kz- 16), Sie Icon nt e auch nicht erwarten, daß ihre Abrechnungen vorab und unabhängig von denen der übrigen 21 beteiligten Unternehmer geprüft würden, Bio mußte vielmehr damit rechnen, daß die Prüfung einheitlich für das gesamte Bauvorhab cn geschah0 b) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hatte, entgegen der objektiven Rechtslage und obwohl sie grundsätzlich mit einer Nachprüfung der Abrechnungen durch das Rechnungsprüfungsamt habe rechnen müssen, doch hier annoh-mon dürfen, das Sonderbauant hätte "in Hinblick auf den ihrer Meinung nach in Verhältnis zur Gesamtauftragssummo nicht weiter ins Gewicht fallenden Differonzbeti'ag" "ausnahmsweise auch dem Rechnungsprüfungsamt gegenüber freie Hand" und die Befugnis, "dio Sacho in eigener Verantwortung zu dem endgültigen Abschluß zu bringen"* Für die Berechtigung oder Entschuldbarkeit einer solchen Annahme fehlt aber jede Grundlage, zu demal die Beklagte während des vierjährigen Zeitablaufa nicht übersehen kennte, ob und in welcher Höhe dio Klägerin demnächst zurück!*ordern werdo* Der Umstand; daß sie dafür von Anfang an keine Rückstellungen gemacht hat, besagt nichts.. Von Bedeutung hätte es nur sein können, wenn sie etwa zunächst gemachte Rückstellungen im Laufe der Zeit wieder aufgelöst hätte, weil sic darauf vertraut hätte, die Klägerin werdo nichts mehr zurückferdern• So liegt der Fall aber unstreitig nicht, hie Rücksteliungen für Gcwährleistungsansprüchc müssen hier außer Betracht bleiben, weil sio anderen Zwecken dienten.. her Umstand, daß dio Beklagte unstreitig für eine Überzahlung infolge von Rechenfehlern und hoppclbcroch-nungen von vornherein koino Rückstellungen gemacht hat, zeigt, daß ihr etwaigos Vertrauen darauf, die Klägerin werdo nichts zurückforäern, für das Unterlassen von Rück*« Stellungen nicht ursächlich geworden iot, Wenn aber dio Beklagte die Rückstellungen deswegen unterlassen haben sollte, weil sic das Sonderbauamt fälschlich zur abschließenden Regelung für befugt hielt, so kann dieser Irrtum ihr nichts nützen, wie oben zu 2 b bereits ausgoführt ist«, 4o hie Rückforderung von rdo 5<>000 DM bei einem Go-samtauftrag über rdo 450o000 DM ist verhältnismäßig unbedeutend (rdo 1 £) „ hie Beklagte hat nicht behauptet, daß os ihr Schwierigkeiten machen würde, diesen Betrag auf-EUbringcn, oder daß die Zahlung der geforderten Summe sio Die Beklagte hatte geltend gemacht, dio Parteien hatten sich auf die Schlußzahlungssummc verglichen; dio Klägerin habe insoweit ein “konstitutives Anerkenntnis" abgegeben; mindestens hätten die Partoion einen "deklaratorischen Peststollungsvertrag" geschlossen, daß die Anfang 1956 auegozahlte Summe für beide Teile endgültig bindend sein solle„

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 563 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Klägerin, Berufungsklagerin und Revisions - ?rozo2b evollinächti gt er: Rechtsanwalt Dr
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durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans BorB, ij	^B*
Beklagtej Borufungabeklagtc und Revisioncooklagto„ i-'roseFAiovollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat dor VII, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mund liehe Verhandlung von 5« Rezenter 1964 unter Mitwirkung dos tfenatsnräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rictaclicl -‘rfool, Hubert Meyer und Br«, Vogt
-^ür Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Frankfurt am Main vom 210 März 1963 aufgehoben«,
Bio Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch übe?' die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht- zurlickverwieceno	*	9
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
l:7i lahmen eines großen Bauvorhabens im Gesamtwert von rinid 40 Millionen LU, an dem insgesamt 22 Unternehmer beteiligt waren, führto dio Beklagte von 1953 - 1954 für die Klägerin Aohbauarbeiton für insgesamt rund 450,000 LU aus,
2' Losember 1955 erteilte die Beklagte eine berichtigte ichlußrochnung, welche mit einer Restforderung von 14.093,49 lit abochloß* Die Klägerin zahlte ihr am 5c Januar 1956 dicson Bo fcrag o
Am 16* Dezember 1957 beanstandete das Staatliche Bech-nungsprüfungoemt in Wiesbaden in einer "Vorprüfungsnioder-jehrift" gegenüber dem zuständigen Sonderbauamt zahlreiche 1 unkte in den Abrechnungen der Unternehmer über das genannte Bauvorhaben. Darauf untorzog das Sonderbauamt die gesamten Abrechnungen aller beteiligten Unternehmer noch einmal einer gründlichen Prüfung• Es kam zu dem Ergebnis, daß uea0 auch die Beklagte infolgo von Rechenfehlern und Doppolberech-irangen zu viol erhalten habe0
Demgemäß forderte die Klägerin von der Beklagten am 3o Februar i960 Rückzahlung von zunächst 4=460,87 DM, am 27o Oktober I960 von weiteren 613,78 DM, insgesamt 5-074?65 DU.
Unter Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung und positive Vertragsverletzung der Beklagten hat dio Klägerin den genannten Betrag nebst Zinsen eingeklagt0
Dio Beklagte hat Klagabweisung beantragte. Sie hat u.a oingewandt, die Klügorin habo die Abrechnungen zu Unrecht beanstandet; ein etwaiger I-.ückforderungsanspruch sei jedenfalls v erwirkt-.
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undgericht und Oberlandesgc ü n : I.'lit d er - aug class on en isung die Beklagte bittot,
 rieht haben die Klage - Revision, um deren verfolgt die Klägerin
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B nt s c h q i d ung sg rün d e:
Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für verwirkt: Die Zeit zwischen SchlußZahlung und Nachforderung sei unangemessen lango Die Klägerin hätte die Beklagte schon Bndo 1957, als die Niederschrift des Rechnungsprüfung samt o vorlag, auf die Möglichkeit einer demnächstigon Rückforderung hinweisen müssen» Die Beklagte habe sieh darauf einrichten dürfen und eingerichtet, nichts mehr zurückzahlen zu brauchen» Das ergebe sich daraus, daß sic dafür keine Rückstellungen gemacht habe»
I.Iit Recht greift die Revision das an»
Bloßer Zeitablauf genügt für eine Verwirkung nicht, Bo muß vielmehr hinzukoxnmen, daß der Schuldner sich infolge der Untätigkeit des Gläubigers darauf einricht on durfte und eingerichtet hat, dieser werde seinen /Anspruch nicht mehr geltend machen, und daß deswegen die spätere Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 158, 100, 107 £; EGHZ 25, 47, 52; BGH ISA hr, 6 zu § 242 (Oc) BGB; Urteil des Senats vom 5» Bebruar 1962 VII ZR 24/61)o
1, Der Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren zwischen SchlußZahlung und Rückforderung der Klägerin ist unter don
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hi or gegebenen beyond er oil Umständen noch nicht unanre: -lessen lang- hie Beklagto dürfto sich nicht etwa spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der 3chlußzall 1 ung darauf vorlas sen; die Klägerin werdo nichts mehr zurück!ordern,
a)	Ob das bei einem privaten Bauherrn zu bejahen wäre, kann d oh ins teilen. Hier handelt es sich um ein Bauvorhaben der Bundesrepublik,, Deren gesamte Haushaltsführung wird gemäß den Vorschriften des Grundgesetzes und weiterer Gesetze von Bundesrechnungshof überwacht (Art, 114 Abo, 2 GG;
 5i? 67 ff RHO = BGBl III 63-1 in Verbindung mit § 1 Abo« 1 des Gesetzos vom 7« Juni 1950 = BGBl III 63-3, und des Gesetzes über Brrichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs von 27o November 1950 - BGBl III 63-5)» Dabei sind Rechnungen und Belege zunächst von der "zuständigen Behörde" gemäß § 92 HI 10 - hier: dem Rechnungsprüfungsamt in Wiesbaden - vorzuorüfeno
 Derartige Vorprüfungen und Prüfungen nehmen insgesamt erfahrungsgemäß in der Regel mehrere Jahre in Ansprüche Das gilt im vorliegenden Hallo um so mehr, als os sich um ein besonders großes Bauvorhaben handelte, an dem violo Unternehmer* beteiligt waren.
b)	Die Beklagte, ein mit Behördenbauton vertrautes 3counternehmen, mußte unter diesen Umständen, auch nachdem seit der Schlußzahlung etwas mehr als 4 Jahro verstrichen waren, noch mit der Möglichkeit rechnen, daß durch die Vor-prüfungabehördo oder den Bundesrechnungehof Unstimmigkeitcn in den Abrechnungen entdeckt würden und dio Klägerin dann Rückzahlung fordern werdo« Die Beklagte durfte sieh nicht darauf verlassen, daß das nicht mehr in Betracht komme
( acv;oiehcnd; Ingenstau-Korbion V03 3«. Auf 1, Teil B § 16;. Kz- 16), Sie Icon nt e auch nicht erwarten, daß ihre Abrechnungen vorab und unabhängig von denen der übrigen 21 beteiligten Unternehmer geprüft würden, Bio mußte vielmehr damit rechnen, daß die Prüfung einheitlich für das gesamte Bauvorhab cn geschah0
c)	Unerheblich i.3t, ob da3 Sonderbauomt für seine Prüfung 1958 - 1959 nur einen Sachbearbeiter oingosotzt hat. Der Beklagten war das damals nicht bekannt. Dieser Umstand kann ihr Verhalten alDO nicht beeinflußt, eino Vertrauenslago bei ihr nicht geschaffen oder bestärkt haben
2, Die Klägerin war nicht verpflichtet, dio Beklagte schon Endo 1957 auf die Möglichkeit von Rückforderungen hinzuweisen. Eine Amtspflichtverlotzung von Beamten der Klägerin (Art. 34 GG, § 839 BGB) iot entgogon der Annahme der Beklagten nicht ersichtlich•
a) Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie auf eine solche Mitteilung hin etwas unternommen haben würde, was ihre Lago verbessert hätte• Sie hat inobesondero nicht behauptet, daß sie in solchem Fallo ihre westdeutsche Zweigstelle nicht aufgelöst und deren Personal nicht entlassen oder daß sie irgendwelche Bcweissicherungomaßnahmon ergriffen hätte.
Das Berufungsurteil enthält hierzu koine Fectstellunge Es ist in dieser Richtung auch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich.
^nte-r diesen Umstünden kann der Klägerin kein Vor-
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 Uv-'raus gemacht werden, daß eie cdne Vorankündigung
 ue:t^3SGn hat; denn sio brauchto nicht damit zu rech-* * en	-
..	?	Uai^	eine	solche	Ankündigung	für	die Beklagte von
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-L'Qr (der Beklagten damals unbekannt gebliebene) Um-o t an d i
_ 4 5 ^aß das Rechnungsprüfungsamt Wiesbaden seine Vor-*	^ndo 1957 abgeschlossen hatte, kann die damaligen
^cniießungen öer Beklagten nicht beeinflußt haben*
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QGh sich - ohne Kenntnis dei' behördoninternen Bin-
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orgüngo _ vielmehr einem einheitlichen Zcitablauf von ^\;ao mehr als 4 Jahren gegenüber* Daß dieser Zeitablauf lur Annahme einer Vorwirkung nicht lang genug ist, ist ooreits oben zu 1) dargelogt*
b) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hatte, entgegen der objektiven Rechtslage und obwohl sie grundsätzlich mit einer Nachprüfung der Abrechnungen durch das Rechnungsprüfungsamt habe rechnen müssen, doch hier annoh-mon dürfen, das Sonderbauant hätte "in Hinblick auf den ihrer Meinung nach in Verhältnis zur Gesamtauftragssummo nicht weiter ins Gewicht fallenden Differonzbeti'ag" "ausnahmsweise auch dem Rechnungsprüfungsamt gegenüber freie Hand" und die Befugnis, "dio Sacho in eigener Verantwortung zu dem endgültigen Abschluß zu bringen"*
Für die Berechtigung oder Entschuldbarkeit einer solchen Annahme fehlt aber jede Grundlage, zu demal die Beklagte während des vierjährigen Zeitablaufa nicht übersehen kennte, ob und in welcher Höhe dio Klägerin demnächst zurück!*ordern werdo*
5- Bor vom Berufungsgericht fcotgcsteilte Sachverhalt ergibt auch nicht.; daß die Boklagtc sich bis Januar ■>960 darauf eingerichtet hätte, nichts mehr zurück zahlen
 zu müssen.
Der Umstand; daß sie dafür von Anfang an keine Rückstellungen gemacht hat, besagt nichts.. Von Bedeutung hätte es nur sein können, wenn sie etwa zunächst gemachte Rückstellungen im Laufe der Zeit wieder aufgelöst hätte, weil sic darauf vertraut hätte, die Klägerin werdo nichts mehr zurückferdern• So liegt der Fall aber unstreitig nicht, hie Rücksteliungen für Gcwährleistungsansprüchc müssen hier außer Betracht bleiben, weil sio anderen Zwecken dienten..
her Umstand, daß dio Beklagte unstreitig für eine Überzahlung infolge von Rechenfehlern und hoppclbcroch-nungen von vornherein koino Rückstellungen gemacht hat, zeigt, daß ihr etwaigos Vertrauen darauf, die Klägerin werdo nichts zurückforäern, für das Unterlassen von Rück*« Stellungen nicht ursächlich geworden iot, Wenn aber dio Beklagte die Rückstellungen deswegen unterlassen haben sollte, weil sic das Sonderbauamt fälschlich zur abschließenden Regelung für befugt hielt, so kann dieser Irrtum ihr nichts nützen, wie oben zu 2 b bereits ausgoführt ist«,
4o hie Rückforderung von rdo 5<>000 DM bei einem Go-samtauftrag über rdo 450o000 DM ist verhältnismäßig unbedeutend (rdo 1 £) „ hie Beklagte hat nicht behauptet, daß os ihr Schwierigkeiten machen würde, diesen Betrag auf-EUbringcn, oder daß die Zahlung der geforderten Summe sio
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 nennenswerte Beweisschwierigkeiten infolge dos Ze:it~ allaufs hat dio Beklagte nicht zu furchtone Dio klügerin hat dio volle Bowcislast für dio Voraussetzungen ihres Klcgoarispruclio* Rechenfehler und Doppelberechnungon, auf welche sie sich beruft, müssen sich auch allein aus den schriftlichen Unterlagen feststellcn lassen«
Auch aus diesem Grunde laßt sich nicht klügerin mit ihrer Rückforderung illoyal, r lieh oder wider freu und Glauben handelte«,
sagen, daß die chtsmißbrauch-
5-. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden (§ 563 ZPO)c
Die Beklagte hatte geltend gemacht, dio Parteien hatten sich auf die Schlußzahlungssummc verglichen; dio Klägerin habe insoweit ein “konstitutives Anerkenntnis" abgegeben; mindestens hätten die Partoion einen "deklaratorischen Peststollungsvertrag" geschlossen, daß die Anfang 1956 auegozahlte Summe für beide Teile endgültig bindend sein solle„
Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte in seinem Urteil behandelt und abgolehnt« Das laßt keinen Rechtsf chlor erkennenc Da zudem das Sond erbau amt, wie die Beklagto wußte, den gesetzlich angeordnet on Rechnungsprüfungen durch Rechnungsprüfungoamt und Bundcsrechnungohof unterlag, fehlte ihm auch jede Befugnis.-, im IT ein on der
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I.;.: „-rin derartige rechtsgoschäf tliello Erklärungen absa~ cbon, Auch von einer Euldunga- odor An s c h c i n a v oIimac ht c.nn unter don gegebenen Umständen koine Redo soin, Das lit insbosonder auch deswegen,, weil Nr«. 12 Ziff, 2 dor um Vortrcgsiniialt gewordenen '’suchtfliehen Vertrageso-Innungen sum leistungsverzeichnis” ausdrücklich bestimm aß alle Zahlungen der Klägerin 11 unter dem Vorbehalt der ichtigkoit der cingereichten Rechnungen51 erfolgen,.
6, Nach alledem kann das angefochteno Urteil keinen ostand habeno
 lao Sacho bedarf weiterer Aufklärung» Denn die Bokl at bestritten? zuviel erhalten zu haben» Das Borufungc-ericht muß das jetzt im einzelnen aufklären»
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 Vogt
lanzmann
 Rietschol
Erbel