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BGH

Gericht: BGH

hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20• Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtcr Dro Winkelwann, Br«, Heimann-Trosien, Erbel und Dr«, Pinke für Hecht erkannt: Als der Kläger dies erfuhr, stellte er ihm eine Rechnung über 22«160 DM Architektenhonorar aus; er verlangte für einen Probeentwurf 3»600 DM, ferner 18«560 DM, do So 40 $ von dem weiteren Honorar, das ihm nach seiner Meinung bei Durchführung des Architektenauftrags zugestanden hätte« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Er hat vorgetragen, der Kläger habe seine Unterschrift unter dem Schreiten vom 16* Juni I960 mit der Behauptung erschlichen, er quittiere damit die Rückgabe der vom Kläger überlassenen Unterlagen«, Auch habe er wegen der unwahren Angaben des Klägers in dessen Schreiben vom 14» Juni I960 über eine drohende Enteignung der Grundstücke kein Vertrauen mehr zu ihm gehabt und deshalb das Bauvorhaben einem anderen Architekten übertragene Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger den eingeklagten Teilbetrag von 1*400 DH nebst Zinsen zuge-sprochen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dessen Widerklage auf Feststellung, daß der Kläger auch über die geltend gemachten Ansprüche hinaus keinen weiteren Honoraranspruch gegen ihn habe, abgev/iesen«, Io Das Berufungsgericht hält auf Grund mehrerer von ihm dargelegten Umstände für erwiesen, daß sich der Beklagte Uber den Inhalt des von ihm datierten und unterschriebenen Auftragsschreibens vom 18o Juni I960 völlig im klaren war«. Daz*in, daß der Kläger dem Beklagten die Bebauung des Grundstücks vorschlug und ihn das Schriftstück unterschreiben ließ, lag keine s tandesv/idrige Werbung« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, ein durch unzulässige Werbung zustandegekommener Architektenvertrag nach § 138 BGB nichtig wäre« IIo Einem anderen Revisionsangriff hält das Urteil jedoch nicht stando to Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Schreibens vom Ho Juni i960, das er dem Beklagten bei der Unterredung vom 18o Juni I960 übergab, diesem vor Augen gestellt, es drohe ihm die baldige Enteignung, wenn er sich nicht zu dem Bauen entschließe« Der Beklagte hat im Rechtsstreit wiederholt vorgetragen, daß diese Angaben des Klägers jeder Grundlage entbehrten, und sich zu dem Beweise dessen, wie die Gründe des Berufungsurteils ergeben, auf eine amtliche Auskunft berufen« Er hat weiter geltend gemacht, daß er zu einem Architekten, der mit derart unrichtigen Angaben auf einen Vertragsschluß hinarbeite, kein Vertrauen haben könne und sich auch aus diesem Grunde mit Recht von dem Architektenvertrag losgesagt habe« 1 Million DM handelt, aus dem dem Bauherrn eine Honorarschuld von 50*000 DM erwachsen soll; Es ist nicht verständlich, inwiefern fehlendes Vertrauen durch fachliche Fähigkeiten des Architekten oder das Einverständnis einer öffentlichrochtliehen Kreditanstalt ersetzt werden könnte« Hat der Kläger mit Angaben, die der tatsächlichen Grundlage entbehrten, auf den Abschluß eines Architektenvertrags hingearbeitet, so konnte dies das Vertrauen des Beklagten durchaus zerstören, selbst wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hat und ihm nur mangelnde Erkundigung vorzuwerfen war. 2«, Nicht haltbar ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, für den Beklagten seien ersichtlich andere Überlegungen maßgebend gewesen, denn er habe das Bauvorhaben mit dem Architekten durchgeführt« Dabei ist nicht berücksichtigt, daß der Beklagte den einmal gefaßten Entschluß zu dem Bauen beibehalten, die Durchführung aber dem anderen Architekten deshalb Übertragen haben kann, weil er zu dem Kläger kein Vertrauen mehr hatte«

Zitierte Normen: § 649 BGB
GrundstückBerufungsgerichtKlägerVertrauenArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

JU-ZRJ1J/62
Verkündet
 am 20o Juni 1963
WoitScheck , Justizobersekretär
 als ürkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
L
2188 02g
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Kurt Straße
'0
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten» Berufungsklägers Revisionsklägers,
 Hechtsanwalt Dr«,
und
 gegen
den Architekten Hans Joachim
 Kläger, Berufungsbeklagtenund Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr»
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20• Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtcr Dro Winkelwann, Br«, Heimann-Trosien, Erbel und Dr«, Pinke
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevision des Beklagten wird das Urteil des 16* Zivilsenats des Kammergerichts vom 26o April 1962 aufgehoben«.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
2
I
Tatbestand:
Der Kläger ist Architektc Im Mai I960 schlug er dem Beklagten vor, auf dessen Grundstücken in BB Straße	Wohnbauten des öffentlich geförderten. sozi-
alen Wohnungsbaues zu errichten« Nachdem er selbst hierüber mit den maßgebenden Stellen verhandelt hatte, besprach er am 18» Juni I960 mit dem Beklagten die Einzelheiten« Dabei übergab er ihm sein sich mit der Angelegenheit befassendes Schreiben vom 14« Juni I960« Ferner ließ er den Beklagten folgendes von ihm, dem Kläger, angefertigtes Schreiben unterschreiben, in das der Beklagte auch das Datum vom "80 Juni I960 einsetzte:
»Betrifft: Bebauun Str-
meines Grundstücks
 Sehr geehrter Herr S
i
Hiermit bestätige ich Ihnen, daß ich, falls ich das oben genannte Grundstück im Sozialen Wohnungsbauprogramm bebauen werde, Sie als Architekt damit beauftragen werde«
Hochachtungsvoll”
Der Beklagte hat später seine Grundstücke von einem anderen Architekten im sozialen Wohnungsbau bebauen las-* sen. Als der Kläger dies erfuhr, stellte er ihm eine Rechnung über 22«160 DM Architektenhonorar aus; er verlangte für einen Probeentwurf 3»600 DM, ferner 18«560 DM, do So 40 $ von dem weiteren Honorar, das ihm nach seiner Meinung bei Durchführung des Architektenauftrags zugestanden hätte«
Der Kläger hat 5*000 DM nebst Zinsen eingeklagt, nämlich 3o6Q0 DM für den Vorentwurf und von dem weiteren Honorar einen Teilbetrag von 1«400 DM«
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Er hat vorgetragen, der Kläger habe seine Unterschrift unter dem Schreiten vom 16* Juni I960 mit der Behauptung erschlichen, er quittiere damit die Rückgabe der vom Kläger überlassenen Unterlagen«, Auch habe er wegen der unwahren Angaben des Klägers in dessen Schreiben vom 14» Juni I960 über eine drohende Enteignung der Grundstücke kein Vertrauen mehr zu ihm gehabt und deshalb das Bauvorhaben einem anderen Architekten übertragene
 Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger den eingeklagten Teilbetrag von 1*400 DH nebst Zinsen zuge-sprochen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dessen Widerklage auf Feststellung, daß der Kläger auch über die geltend gemachten Ansprüche hinaus keinen weiteren Honoraranspruch gegen ihn habe, abgev/iesen«,
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr das Landgericht durch das Teilurteil statt-gegeben hat, und verfolgt er die begehrte Feststellung weiter«
Entseheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht hält auf Grund mehrerer von ihm dargelegten Umstände für erwiesen, daß sich der Beklagte Uber den Inhalt des von ihm datierten und unterschriebenen Auftragsschreibens vom 18o Juni I960 völlig im klaren war«. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist nur ein unzulässiger Angriff auf die tat rieht erlichen Feststellungen«,
 
Danach ist zwischen den Parteien an dem genannten Tage ein Architektenvertrag zustande gekommen«
Daz*in, daß der Kläger dem Beklagten die Bebauung des Grundstücks vorschlug und ihn das Schriftstück unterschreiben ließ, lag keine s tandesv/idrige Werbung« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, ein durch unzulässige Werbung zustandegekommener Architektenvertrag nach § 138 BGB nichtig wäre«
IIo
 Einem anderen Revisionsangriff hält das Urteil jedoch nicht stando
 to Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Schreibens vom Ho Juni i960, das er dem Beklagten bei der Unterredung vom 18o Juni I960 übergab, diesem vor Augen gestellt, es drohe ihm die baldige Enteignung, wenn er sich nicht zu dem Bauen entschließe« Der Beklagte hat im Rechtsstreit wiederholt vorgetragen, daß diese Angaben des Klägers jeder Grundlage entbehrten, und sich zu dem Beweise dessen, wie die Gründe des Berufungsurteils ergeben, auf eine amtliche Auskunft berufen« Er hat weiter geltend gemacht, daß er zu einem Architekten, der mit derart unrichtigen Angaben auf einen Vertragsschluß hinarbeite, kein Vertrauen haben könne und sich auch aus diesem Grunde mit Recht von dem Architektenvertrag losgesagt habe«
Hierzu hat der Berui'ungsi’ichter ausgeführt, die Er~ klärung des Klägers habe nur eine Meinungsäußerung enthalten, die sich von den tatsächlichen Verhältnissen nicht soweit entfernt habe, daß ihm Leichtfertigkeit vorzuwerfen sei« Ein etwa entstandenes Mißtrauen des Beklagten müsse
 zurücktreten* weil der Kläger fachlich hinreichend befähigt und die Wohnungsbaukreditanstalt mit ihm einverstanden gewesen sei «
Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Recht «
Das Verhältnis zwischen Bauherrn und Architekten muß auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut sein«. Das gilt umsomehr, wenn es sich um ein Bauvorhaben im Werte von ca.
1 Million DM handelt, aus dem dem Bauherrn eine Honorarschuld von 50*000 DM erwachsen soll; Es ist nicht verständlich, inwiefern fehlendes Vertrauen durch fachliche Fähigkeiten des Architekten oder das Einverständnis einer öffentlichrochtliehen Kreditanstalt ersetzt werden könnte« Hat der Kläger mit Angaben, die der tatsächlichen Grundlage entbehrten, auf den Abschluß eines Architektenvertrags hingearbeitet, so konnte dies das Vertrauen des Beklagten durchaus zerstören, selbst wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hat und ihm nur mangelnde Erkundigung vorzuwerfen war. Dies nachzuweisen, war der Zweck des Beweisantrago des Beklagten« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ihn abgelehnt hat, nimmt das Beweisergeb-nie in unzulässiger Weise vorweg und verstößt gegen das Verfahrensrechto
2«, Nicht haltbar ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, für den Beklagten seien ersichtlich andere Überlegungen maßgebend gewesen, denn er habe das Bauvorhaben mit dem Architekten	durchgeführt« Dabei
 ist nicht berücksichtigt, daß der Beklagte den einmal gefaßten Entschluß zu dem Bauen beibehalten, die Durchführung aber dem anderen Architekten deshalb Übertragen haben kann, weil er zu dem Kläger kein Vertrauen mehr hatte«
4
u
 
3° Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Architektenvertrag nicht gekündigt« Dabei ist aber nicht Stellung genommen zu dem Vortrag des Klägers, daß er schon Ende Juni I960 dem Kläger erklärt habe, er fühle sich getäuscht, das Vex*trauen sei weg« Darin kann eine Kündigung liegen, zu demindest aber wird eine solche in dem Prozeßvor« bringen des Beklagten enthalten seino
 Eine Kündigung befreit den Besteller nach § 649 BGB grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Werklohn zu bezahlen« Das gilt aber nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Kündigung durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten des Unternehmers veranlaßt war (BGHZ 3% 224* 229)® Unter diesem Gesichtspunkt wäre das Vorbringen des Beklagten zu prüfen gewesen«
Ist dem Beklagten, als er sich erstmals von dem Architektenvertrag lossagte, das von ihm .jetzt geltend gemachte Verhalten des Klägers (angeblich drohende Enteignung) noch nicht bekannt gewesen, so ist er doch berechtigt, sich nachträglich auf diesen Kündigungsgrund zu berufen (vgl« Urtod« erkennenden Senats in DM Nr« 10 zu § 626 BGB)«
4® Pur die krage, ob der Kläger Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen kann, gelten die vorstehenden Gesichtspunkte sinngemäß«
7 -
III.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die-Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen«	■	*
Glanzmann	Die	Buhdesrichter	.Br*	Winkelmann und
 Dr« Heimann-frosien haben ihren Urlaub
 angetreten und sind, an der Unterschrifl
 verhindert*. n _____
Glanzmann .
' . Erbel	;; Finke