Die Kläger verlangen als Erben des Hans K|^ von dem Beklagten die dafür vereinbarte Vergütung, die inzwischen in Höhe von restlichen 11,233,05 DM rechtskräftig festgestellt worden iafc Der Beklagte hat gegen diesen Anspruch eine Reihe von Schadensersatzansprüchen zur Aufrechnung gestellt, von denen, nachdem der Bundesgerichtshof die Sache zweimal an das Berufungsgericht zurückverwieaSn hatte, nur noch ein Anspruch von 10,000 DM im Streit steht. Hierzu hat der Beklagte vorgetr$gen, die Westwand des Gebäudes sei wasserdurchlässig und ständig feucht; dieser Mangel sei auf eine unsachgemäße Ausführung des Mauerwerks zurück Zufuhren, für die der Architekt einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch erneut für unbegründet erklärt.und den Beklagten zur Zahlung des Honorars auch in Höhe dieses Betrags verurteilt. 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die yon dem Beklagten beanstandete Westwand nicht wasserdurchläs sig ist, und ist deshalb der Auffassung, daß ein Mangel nicht vorliege* Der Beklagte rügt mit der Revision, das Beruf ungsgericht habe den Inhalt seines Beweisantrags verkannt; die in dem Schriftsatz vom 21* März 1959 unter Beweis gestellte Behauptung gehe nicht nur dahin, daß die Wand feucht gewesen sei, sondern daß sie Feuchtigkeit durchgelassen habe» b) Entgegen der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung des Beklagten hat das Berufungsgericht sich auch mit den Beobachtungen des Diplomingenieurs Dflp bei Berieselungsversuchen im Jahre 1949 auseinandergesetzt. Zu Unrecht rügt daher der Beklagte, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 20. September 1949 angebotenen Beweis, den Diplomingenieur zu hören, Übergangen, denn es geht selbst von der dort unter Beweis gestellten Behauptung des-Beklagten aus, mißt ihr aber nur keine entscheidende Bedeutung bei 0 Überdies hat der Beklagte in den beiden vorahgegangen Revisionsverfahren die Übergehung dieses Beweisantrags nicht gerügte c) Der Beklagte hatte vorgetragen, die Westwand sei nur deshalb nicht mehr wasserdurchlässig, weil er bald nach Errichtung des Baues, als sich feuchte Stellen gezeigt hätten, einen Pluatanstrich habe anbringen lassen«, Deshalb komme es auch auf den von dem Beklagten im Schriftsatz vom 21. d) Zu Unrecht rügt schließlich der Beklagte die Übergehung des in dem Schriftsatz vom 21* März 1959 unter Bezugnahme auf ein vörgelegtes Gutachten gestellten Antrag, den Architekten Rüsche!
0 ^ VII ZR 117/59 Verkündet am 15o Februar I960 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Großhändlers Fritz B Istraße Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtlgters Rechtsanwalt Br. ege n 1) die Witwe Marie K 2) die Bhefrau Ina-Marie Y/i0Blst raß e 3} den cand» arch* KbdStraße H, Kö Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte ; und Revisionsbeklagte, traße Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat iss Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräöidenten ^Glanzmanh undderBundesrichter Rietsohel, Br» Keimann-frosien, Br» Vogt und Br*• Finke für Recht erkannt: Bie Revieren, Beklagten gegen das Urteil des 1So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6«» April 1959 wird zurückgewiesen* Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 3. Oktober 1949 verstorbene Architekt Hans Ehemann der Klägerin Marie Kfl|^ und Vater der Klägerin Ina-Marie W0P geb. KflBk und Hans-Peter übernahm für den Beklagten die Planfertigung und örtliche Bauaufsicht für das von diesem in den Jahren 1947 bis 1949 auf seinem Grundstück errichtete Büro- und Wohlfahrtshaus. Die Kläger verlangen als Erben des Hans K|^ von dem Beklagten die dafür vereinbarte Vergütung, die inzwischen in Höhe von restlichen 11,233,05 DM rechtskräftig festgestellt worden iafc Der Beklagte hat gegen diesen Anspruch eine Reihe von Schadensersatzansprüchen zur Aufrechnung gestellt, von denen, nachdem der Bundesgerichtshof die Sache zweimal an das Berufungsgericht zurückverwieaSn hatte, nur noch ein Anspruch von 10,000 DM im Streit steht. Hierzu hat der Beklagte vorgetr$gen, die Westwand des Gebäudes sei wasserdurchlässig und ständig feucht; dieser Mangel sei auf eine unsachgemäße Ausführung des Mauerwerks zurück Zufuhren, für die der Architekt einzustehen habe. Den Schaden beziffert er auf 10,000 DM, Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch erneut für unbegründet erklärt.und den Beklagten zur Zahlung des Honorars auch in Höhe dieses Betrags verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 10,000 DMo Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision, Bnt ScheidungsgrUnde: 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die yon dem Beklagten beanstandete Westwand nicht wasserdurchläs sig ist, und ist deshalb der Auffassung, daß ein Mangel nicht vorliege* 2) Der Beklagte greift durch die Revision diese Feststellung mit verfahrensrechtlichen Rügen an, die jedoch nicht begründet sind * a) Im Schriftsatz vom 21. März 1959 hat der Beklagte durch verschiedene ZeUgen Beweis dafür angetreten, "daß die Wand Feuchtigkeit durchgelassen habe". Bas Berufungsgericht hat von der Vernehmung dieser Zeugen abgesehen, weil das, was sie bekunden sollten, seine Feststellungen über den jetzigen Zustand der Wand nicht erschüttern könnte * Die Möglichkeit, daß die Wand irgendwann einmal feucht gewesen sei; sei durchaus gegeben, da jedes Gebäude nach seiner Errichtung zunächst feucht zu sein pflege» Wenn die Zeugen auf der Innenseite der Wand Feuchtigkeit gesehen hätten, so beweise das noch nicht, daß die Wand ständig wasserdurchlässig sei» Der Beklagte rügt mit der Revision, das Beruf ungsgericht habe den Inhalt seines Beweisantrags verkannt; die in dem Schriftsatz vom 21* März 1959 unter Beweis gestellte Behauptung gehe nicht nur dahin, daß die Wand feucht gewesen sei, sondern daß sie Feuchtigkeit durchgelassen habe» Biese Büge ist nicht begründet. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Feuchtigkeit, die die angegebenen Zeugen wahrgenommen haben sollen, vom Mauerwerk her nach innen durchgedrungen sei. Mit Recht hält das Berufungsgericht den Beweisantrag aber für nicht hinreichend substantiiert. Denn er läßt jede Darlegung vermissen, wann, wo und unter welchen Umständen sich diese Feuchtigkeit gezeigt haben soll; insbesondere, ob sie durch eine Einwirkung von außen (z.B. durch starken Regen) entstanden sei* Eine solche genaue Darlegung wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die durch die benannten Zeugen unter Beweis gestellten Wahrnehmungen schon Jahre zurückliegen. b) Entgegen der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung des Beklagten hat das Berufungsgericht sich auch mit den Beobachtungen des Diplomingenieurs Dflp bei Berieselungsversuchen im Jahre 1949 auseinandergesetzt. Es ist der Auffassung, daß diese Beobachtungen den jetzigen Befund, wonach die Westwand nicht wasserdurchlässig ist, nicht erschüttern könnten. Das liegt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung. Angesichts des Umstands, daß jene Versuche schon über 10 Jahre zurückliegen und kurz nach der Fertigstellung des Baus vorgenommen worden sind, also möglicherweise zu einer Zeit, in dei" noch eine natürliche Bauie uchtigkeit vorhanden war, verstößt die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen die Lebenserfahrung - Zu Unrecht rügt daher der Beklagte, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 20. September 1949 angebotenen Beweis, den Diplomingenieur zu hören, Übergangen, denn es geht selbst von der dort unter Beweis gestellten Behauptung des-Beklagten aus, mißt ihr aber nur keine entscheidende Bedeutung bei 0 Überdies hat der Beklagte in den beiden vorahgegangen Revisionsverfahren die Übergehung dieses Beweisantrags nicht gerügte c) Der Beklagte hatte vorgetragen, die Westwand sei nur deshalb nicht mehr wasserdurchlässig, weil er bald nach Errichtung des Baues, als sich feuchte Stellen gezeigt hätten, einen Pluatanstrich habe anbringen lassen«, Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß bei der Augenscheinseinnahme sich keine Spuren eines früheren Pluatanst riehs gezeigt hätten«, Da der Beklagte weder den Handwerker angegeben habe9 der den Anstrich gefertigt habe, noch die Rechnung hierfür habe vorlegen können, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Deshalb komme es auch auf den von dem Beklagten im Schriftsatz vom 21. März 1959 gestellten Antrag, die beugen Schfl^ darüber zu hörexi, daß ein solcher Anstrich vorgenommen worden sei.nicht mehr an. Zu Unrecht rügt der Beklagte die Übergehung dieses Beweisantrags. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Hichtvorhandensein vdn Spuren eines Pluatanstrichs schon den zwingenden Schluß zuläßt, daß ein solcher niemals erfolgt ist, und daß sich schon deshalb die Vernehmung der genannten Zeugen erübrigte. Jedenfalls ist der von dem Beklagten gestellte Beweisantrag nicht schlüssig. Der Beklagte behauptet in seinem Schrift satz vom 21. März 1959 selbst, daß ein solcher Anstrich, um ein neues Durchschlagen der Aüßehfeuchtigkeit zu verhindern, alle zwei Jahre vorgenommen werden müßte. Nach seinem eigenen Vortrag, soll terrier ein Pluatanstrioh nur einmal vor vielen Jahren erfolgt sein. Ist aber die Mauer, wie das Berufungsgericht feststellt, jetzt dauernd trocken, so kann dies, wenn der Vortrag des Beklagten zugrunde gelegt wird, unmöglich auf den angeblichen Pluatanstrich zu-rückgeführt werden. Die weitere Revisionsrüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß Spuren des Pluatanstrichs nicht mehr wahrzunehraen seien, v/eil hierüber in dem Protokoll Uber den von dem Berichterstatter am 28. Januar 1959 vorgenommenen Augenschein nichts stehe, beruht auf einem Irrtum, denn in dem Protokoll heißt es (Seite 2 Mitte) ausdrücklich; "Von einem Schutzanstrich war nichts zu sehen* Fs war auch nicht festzustellen, ob ein solcher^in früheren Jahren einmal auf-getragen worden war". d) Zu Unrecht rügt schließlich der Beklagte die Übergehung des in dem Schriftsatz vom 21* März 1959 unter Bezugnahme auf ein vörgelegtes Gutachten gestellten Antrag, den Architekten Rüsche! als sachverständigen Zeugen zu vernehmen* Was Büschel als Zeuge bekunden könnte, entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der weitere Inhalt seines schriftlichen Berichts ist gutachtlicher Art * Dazu brauchte ihn das Beruf ungsgeric ht, das bereits einen anderen Sachverständigen gehört hatte, nicht zu vernehmen* - '7 - 3) Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Pinke