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BGH · VII ZR 117/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 117/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Juli 1997 veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen, weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
sinnenDresdenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 117/06
vom 12. April 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Alt. AVB am 31. Juli 1997 veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen, weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 262.506,65 €
Dressier
 Haß
Wiebel
 Kniffka
Eick
 Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 01.09.2005 -70 702/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 U 1816/05 -