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BGH · VII ZR 116/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 116/81
HOAIRechtUmsatzsteuerVereinbarungKlägerArchitektMehrwertsteuerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein

HOAI §§ 4, 9
Der Auftragnehmer kann die Mehrwertsteuer auch dann nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erstattet verlangen, wenn ihm gern. § 4 Abs. 4 HOAI lediglich die jeweiligen Mindestsätze zustehen.
BGH, Urt. v. 25. Februar 1982 - VII ZR 116/81 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
4
IM NAMEN DES VOLKES
vn zr 116/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Februar 1982 Werner
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 des Architekten Diplom-Ingenieur
 Bl ~
Peter
0
>
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
di^^u^nänni^che^^gg^llte Annegret H
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwait Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1982 durch den* Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Vin Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat von der Beklagten unter Zugrundelegung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Architektenhonorar in Höhe von 12.826 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat ihm einschließlich 6 % Mehrwertsteuer 8.353 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zuerkannten Betrag auf 6.998,77 DM nebst Zinsen herabgesetzt. Dabei hat es die vom Kläger verlangte Mehrwertsteuer aberkannt, insoweit jedoch die Revision zugelassen.
 
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, fordert der Kläger die auf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag entfallende Mehrwertsteuer von 419,92 DM (6 % aus 6.998,77 DM) nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger für die erbrachten Architektenleistungen auch ohne ausdrückliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI zustünden.
Das ist richtig (§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI; vgl. dazu Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, Rdn. 1 zu § 1 HOAI) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
b)	Die geltend gemachte Mehrwertsteuer stehe dem Kläger jedoch nicht zu, da er mit der Beklagten keine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. § 9 HOAI besage nur, daß es grunsätzlich zulässig sei, die Mehrwertsteuer neben dem Honorar zu berechnen, regle dagegen nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Architekten ein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer zustehe. Damit sei sie rechtlich nicht anders zu beurteilen als sonstige Zuschläge zu den Grundgebühren und müsse deshalb schriftlich vereinbart werden.
 
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2. Dagegen wehrt sich die Revision vergeblich.
Sie meint, daß die Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die Mehrwertsteuer nicht enthielten und deshalb auch ohne vertragliche Regelung stets aufgeschlagen werden dürften; anderenfalls würden die Mindestsätze entgegen § 4 Abs. 2 HOAI unterschritten, ohne daß die dort geforderte schriftliche Vereinbarung vorläge.
Das geht fehl.
a)	§ 9 HOAI bestimmt lediglich, daß es jetzt (im Gegensatz zu dem Recht der GOA: vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 60, 199, 203) preisrechtlich zulässig ist, neben den nach der HOAI geschuldeten Honoraren und Nebenkosten auch die Umsatzsteuer zu berechnen. Dagegen regelt die Bestimmung nicht, unter welchen zivilrechtlichen Voraussetzungen ein Architekt von seinem Auftraggeber die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen kann (vgl. die amtliche Begründung zur HOAI, BR-Drucks. 270/76, S. 18/19, abgedruckt bei Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO, Anhang
 Anl. 4 S. 1073; OLG Düsseldorf, BauR 1979, 352, 353; Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO, Rdn. 3 zu § 9; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, Bd. 2, Anm. 2 zu § 9 HOAI; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 9; Werner/ Pastor, Der Bauprozeß, 3. Aufl., Rdn. 413; Pott, HOAI Rdn. 2 zu § 9).
b)	Damit gilt auch hier der Grundsatz (BGHZ
 58, 292, 295, 296; Senatsurteil BGHZ 60, 199, 203 m.w.N.), daß ein Unternehmer nicht berechtigt ist, die von ihm als Steuerschuldner gemäß § 13 Abs. 2 UStG zu zahlende Mehrwert-
 
Steuer ohne eine entsprechende Vereinbarung auf seinen Vertragspartner zu überwälzen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 191/72 = WM 1973, 677 m.N.).
c)	Zu Unrecht meint die Revision (ebenso Jochem, HOAI, Rdn. 2 zu § 9), dem stünde der Wille des Gesetzgebers entgegen, die Mindestsätze der HOAI dem Architekten ungeschmälert (als "Nettosatz") zukommen zu lassen.
Abgesehen davon, daß auch die amtliche Begründung zu § 9 HOAI davon ausgeht, daß die Umsatzsteuer nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erstattet werden muß (BR-Drucks. 270/76, S. 19), ergibt sich auch aus der HOAI nichts für die Auffassung der Revision.
Sowohl die Mindest- als auch die Höchstsätze sind vielmehr "steuerneutraln und werden weder durch die persönliche Steuerlastquote noch durch die Umsatzsteuer recht-lxh berührt. Nur so ist es verständlich, daß der Gesetzgeber in § 9 HOAI - im Gegensatz etwa zu § 151 a KostO und § 25 Abs. 2 BRAGO - gerade nicht bestimmt hat, daß die Architekten befugt sind, ihren Auftraggebern die Umsatzsteuer auch ohne Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Damit aber ist es nicht nur zulässig, bei entsprechender Vereinbarung zu den Höchstsätzen der HOAI noch die Mehrwertsteuer zu berechnen, sondern auch hinzunehmen, daß der Architekt, der keine derartige Vereinbarung getroffen hat, von den Mindestsätzen nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Mehrwertsteuer zu entrichten hat.
d)	Ob die Vereinbarung über die Erstattung der Mehrwertsteuer - wie das Berufungsgericht meint - der Schriftform bedarf (ebenso Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO.
Rdn. 3 a.E. zu § 9 HOAI) oder ob eine mündliche Abmachung genügt (so Locher/Koeble/Frik, aaO, Rdn. 2 a.E. zu § 9; Pott/Frieling, Vertragsrecht für Architekten und Bauingenieure, Rdn. 271; Motzke, Rechte und Pflichten des Architekten, Teil B, Rdn. 133), kann offen bleiben, da die Parteien hier überhaupt keine vertragliche Regelung getroffen haben.
II.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Girisch	Dr.	Recken	Doerry
 Bliesener
Walchshöfer