Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________nein
Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 19;
Allg. Beförderungsbedingungen der IATA v. 18. November 1953 Art. X
Kann ein Fluggast wegen Überbuchung einer Maschine mit dieser nicht mitfliegen, so handelt es sich nicht um einen "Verspä-tungsMfall im Sinne der genannten Bestimmungen.
BGB § 254 A
Zur Frage, ob § 254 BGB eingreift, wenn ein wegen Überbuchung der Maschine nicht mitgenommener Fluggast ein privates Flugzeug chartert, um noch am selben Tag ans Ziel zu kommen.
BGH, Urt. v. 28. September 1978 - VII ZR 116/77 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 116/77 URTEIL
Verkündet am
28. September 1978 Werner,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
JflMMHHPHi AÄ® transport, Zweigniederlassung vertreten durch den Repräsentanten Maks Gflft S<
istraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Llfll - Film GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl SpflR, WiflHpftrstraße^P,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 1977 aufgehoben.
Die Berufving der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 4. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Filmproduzentin, buchte im Juli 1973 für ihren Geschäftsführer SpflB bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von IMHi über Zanach DuMHHBi Die
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Maschine sollte am 14. Juli 1973 um 17. Uhr in MHB-Rtt
starten. Am Tage vorher erhielt die Klägerin den Flugschein mit wok-VermerkM und bezahlte den Flugpreis von 235 DM. Die Maschine verkehrte planmäßig. SpJHB konnte jedoch nicht mitfliegen, weil das Flugzeug bereits besetzt war. Die Beklagte
bot ihm einen Flug für den folgenden Tag an. Spflfe ließ sich jedoch darauf nicht ein, sondern flog mit einer von ihm im Namen der Klägerin gecharterten Privatmaschine noch am selben Tage nach DuWHHMfe. Er nahm dabei zwei Personen seiner Begleitung mit, die ebenfalls in der Maschine der Beklagten nicht hatten mitfliegen können. Die Klägerin zahlte für den Charterflug 5.600 DM.
Diese Aufwendung nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten als Schadensersatz. Sie behauptet, Spü^ habe unbedingt noch am Abend des 14. Juli 1973 in DuflHH£ sein müssen.
Die Beklagte hat eingewandt: Ein Fluglotsenstreik, für den sie nichts könne, habe zu der Überfüllung der Maschine geführt. Trotzdem würde SpMft darin noch Platz gefunden haben, wenn er rechtzeitig am Flughafen gewesen wäre. Für ihn habe gar keine Notwendigkeit bestanden, die Reise unbedingt noch am selben Tage durchzuführen. Er hätte vielmehr am nächsten Tag mit der Linien-Maschine fliegen können. Nach Ziffer 9 ihrer Vertragsbedingungen hafte sie nicht für Verzögerungen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Abweisung einer Zinsmehrforderung -stattgegeben, Zug um Zug gegen Herausgabe des Flugscheins.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht beurteilt den Beförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht und bejaht einen unverjährten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 325 Abs. 1 BGB.
Ziffer 9 der Vertragsbedingungen stehe dem nicht entgegen, weil sie den hier gegebenen Fall einer Uberbuchung nicht erfasse. Da der Geschäftsführer der Klägerin sich auch rechtzeitig vor dem Flug am Abfertigungsschalter eingefunden habe, müsse die Beklagte, die für die fahrlässige Sorgfaltsverletzung ihrer Mitarbeiter einzustehen habe, der Klägerin die zur Durchführung des hier aus geschäftlichen Gründen dringend erforderlichen Charterflugs aufgewendeten Kosten - Zug um Zug gegen Herausgabe des erworbenen Flugscheines -voll ersetzen. Ein mitwirkendes Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin scheide aus.
II.
Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage des Anspruchs betreffen, sind sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil kann aber nicht bestehen bleiben, weil die Klägerin für die Charterflugkosten gemäß § 254 BGB selbst aufzukommen hat.
1. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung nicht die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (BGBl 1958 II»
312 ff; 1964 II, 1295: in Zukunft: WA), sondern die Vorschriften des BGB zugrunde. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Allerdings findet das WA bei internationalen Beförderungen gemäß § 51 LuftVG an sich Anwendung. Seine Haftungsbestimmungen (Art. 17 ff) regeln aber nur die Schadensersatzansprüche, die sich aus den dem Luftverkehr eigentümlichen Gefahren ergeben können (vgl. dazu Schoner, Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrecht (ZLW) 1977, 256, 276). Dazu gehören auch die in Art. 19 WA geregelten Verspätungsschäden; denn die Verspätung stellt ein typisches Risiko des Flugverkehrs dar, dessen reibungsloser Ablauf von vielen Unwägbarkeiten (z.B. der Wetterlage) beeinflußt wird.
Anders ist die Rechtslage aber bei Schäden, die - wie hier - durch die Nichterfüllung des Bef örde rungs Vertrages entstehen. Die Nichtbeförderung eines Passagiers wegen Uberbuchung ist schon nach dem Wortsinn keine Verspätung i.S. des Art. 19 WA; denn der Flug findet planmäßig und damit gerade nicht verspätet statt. Aber auch sachlich stellt eine Uberbuchung kein (im WA geregeltes) typisches Risiko des Flugverkehrs dar; sie ist vielmehr organisatorisch bedingt und damit beherrschbar. Liegt demnach der hier vorliegende Schaden außerhalb des vom WA erfaßten Regelungsbereiches, kann das Abkommen auf einen derartigen Sachverhalt keine Anwendung finden. Der hier gegebene Tatbestand ist vielmehr nach dem Recht des betreffenden Staates zu beurteilen (Schoner, aaO, S. 261; Guldimann, Internationales Lufttransportrecht, vor Art. 17 WA, Rdn. 7).
2. Von diesem Ausgangspunkt her hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach rechtsfehlerfrei bejaht, da die Beklagte es zu vertreten hat, daß die Erfüllung des nach den Bestimmungen des Werkvertrags zu beurteilenden Beförderungsvertrags (vgl. BGHZ 62, 71, 75
r
m.w.N.), der hier ein Fixgeschäft darstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 14, 16; NJW 1974, 1046 f; Rudolf, ZLW 1971,
153, 162), infolge der Überbuchung unmöglich wurde.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Beklagte nicht hafte, da sie gemäß Ziff. 9 der auf dem Flugschein abgedruckten Vertragsbedingungen nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Passagiere zu einer bestimmten Zeit zu befördern.
Damit dringt sie jedoch nicht durch. Die Klausel, die als Bestandteil international verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch im Revisionsverfahren frei ausgelegt werden kann (vgl. BGHZ 62, 251, 254 m.w.N.), hat vielmehr erkennbar zur Voraussetzung, daß ein bestimmter Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfindet. Kann dagegen ein Passagier mit der planmäßig startenden Maschine wegen Überbuchung nicht mitfliegen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - für die Anwendung dieser Bestimmung kein Raum (so auch Specht, Die IATA, S. 162 Anm. 6; Rudolf, aaO, 163; Risch, Divergenzen in der Rechtsprechung zu dem Warschauer Abkommen,
1973, S. 41 f; a.A. LG Düsseldorf, ZLW 1971, 290, 293).
Dementsprechend wird auch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck der International Air Transport Association (IATA) /abgedruckt ZLW 1971, 233 ff7 klar zwischen dem in Ziff. 9 auf dem Flugschein geregelten Verspätungsfall und dem hier vorliegenden Sachverhalt (Nichtbeförderung von Passagieren) unterschieden.
Während in Art. X ABB - wie in Ziff. 9 der Vertragsbedingungen, die diese Bestimmung gemäß Art. Ill Ziff. 1 a ABB lediglich zusammenfassend wiedergibt - festgelegt wird, daß
die ”1111 Flugschein, Flugplan oder andernorts angegebenen Verkehrszeiten nicht garantiert werden und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages sind", so daß gemäß Art. XVII Ziff. 2 c grundsätzlich Jede Haftung für Verspätungsschäden ausgeschlossen ist, haftet der Luftfrachtführer nach Art. VII Ziff. 1 b in dem in Art. XVII Ziff. 3 i bestimmten Umfang, wenn er es zu vertreten hat, daß ein Passagier trotz ordnungsgemäßer Platzbuchung nicht befördert wird. Damit gehen auch die ABB, auf die Ziff. 9 der auf dem Flugschein abgedruckten Vertragsbedingungen zurückgeht, davon aus, daß eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen bestimmten Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern. Ist sie dazu wegen Überbuchung nicht in der Lage, liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.
3. Dennoch hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da es auf einer Verkennung des § 254 BGB beruht.
a) Das Berufungsgericht führt aus, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Privatmaschine gechartert habe, um an einer am Abend des 14. Juli 1973 stattfindenden Feier anläßlich des 65. Geburtstages des Regisseurs Dr. Re JA. teilzunehmen. Dr. Re Al habe damals in einer bei DuWA errichteten "Goldgräberstadt" die Regie des von der Klägerin produzierten Films "Die blutigen Geier von Alaska" geführt. Bei
der Geburtstagsfeier habe das Fernsehen Aufnahmen für eine ♦
Sendung über das Filmschaffen des Regisseurs machen und dabei auch über die Arbeiten an dem gerade produzierten Film der Klägerin berichten sollen. Außerdem habe die Klägerin mit den Mitarbeitern des Fernsehens ein Interview mit ihrem Geschäfts-
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führer SpMBk verabredet. Um die Feier und den Filmbericht besonders einprägsam zu gestalten, habe als "Gag" im Laufe der Feier eine bayerische Brotzeit serviert werden sollen, welche Sp^p in seinem Gepäck mitgeführt habe.
Im Hinblick auf alle diese Umstände habe SpÜPfe seine Anwesenheit zur Verstärkung der mit dem Filmbericht erstrebten Werbewirkung für unumgänglich halten und deshalb das Flugzeug chartern dürfen. Ob seine Teilnahme an der Feier tatsächlich so wichtig gewesen sei» spiele dabei keine Rolle, weil es bei der Frage des Mitverschuldens allein auf seine subjektive Auffassung ankomme.
b) Das beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht durfte bei der Prüfung der Frage, inwieweit hier § 254 BGB anzuwenden ist, nicht allein auf dessen subjektive Vorstellungen abstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschäftsführer der Klägerin durch die Charterung des Flugzeuges die Sorgfalt außer acht gelassen hat, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich vor Schaden zu bewahren. § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muß (BGHZ 3» 46, 49; 9, 316, 318; BGH NJW 1964, 1670, 1671; Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 254 Rdn. 15). § 254 ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH NJW 1972,
334, 335).
c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze muß die Klage angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts hier abgewiesen werden. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. Ill Nr. 1 ZPO).
Einem verständigen Menschen mußte sich im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten der j
Filmbranche - aufdrängen, daß die Abwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin die geplante Fernsehsendung über das Werk des Regisseurs Dr. Relflfc nicht in Frage stellen konnte.
Die vorgesehenen Aufnahmen, insbesondere der Bericht über die Arbeiten an dem gerade gedrehten Film, wurden davon nicht berührt. Damit war der von der Klägerin angestrebte Werbeeffekt der Fernsehsendung auch ohne die Gegenwart von SpflU gesichert.
Dem geplanten Interview mit dem Geschäftsführer der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß das Gespräch mit SpSB nicht noch später hätte auf genommen werden können. Im übrigen sollte der Fernsehfilm sich ja vor allem mit dem Filmschaffen Dr. ReflHfe befassen. Das Interview mit SpflHI konnte in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine beachtliche Steigerung der Werbewirkung der Fernsehsendung war davon nicht zu erwarten. Auch die vorgesehene bayerische Brotzeit konnte den Einsatz eines Charterflugzeugs nicht rechtfertigen. Die Werbewirkung des Fernsehfilms für den von der Klägerin produzierten Film hing nicht davon ab, ob im "Western-Milieu" eine bayerische Brotzeit gereicht wurde oder nicht.
d) Steht somit fest, daß - vom Standpunkt eines verständig handelnden Fluggastes - kein hinreichender Anlaß für den - im Verhältnis zu dem normalen Flugpreis außerordentlich teueren - Charterflug bestand, muß die Klägerin die entstandenen Kosten gemäß § 254 BGB selbst tragen*
III.
Damit kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Die Klage erweist sich vielmehr als unbegründet, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob der Anspruch auch nach der in Art. XVII Ziff. 3 i ABB enthaltenen Haftungsbeschränkung abzuweisen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vogt Girisch Meise
Bliesener Obenhaus