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BGH · VII ZR 116/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 116/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3* März 1976 aufgehoben. In den späten Abendstunden des letzten Tages vor der Abreise holte der Beklagte die Reiseunterlagen für alle 10 Personen in der Wohnung einer Angestellten der Klägerin ab. Die Klägerin» die sich die Ansprüche der Firma SchÜB gegen den Beklagten hat abtreten lassen» verlangt von dem Beklagten die Zahlung des auf ihn entfallenden Reisepreises von 2.770 DM nebst Zinsen. 1• Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe es - wie die übrigen Reiseteilnehmer - FrflH überlassen, für ihn das zur Durchführung der Reise Erforderliche zu veranlassen« Darin liege eine Bevollmächtigung Fr Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision als der Klägerin günstig nicht angegriffen« 2« Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, FzfHB sei gegenüber der Klägerin für alle nur in eige- Denn wer es übernommen hat, andere, mit denen er nicht verwandt ist oder sonst in engen Beziehungen steht, für eine Reise anzu demelden, hat in der Regel nicht den Willen, dies im eigenen Namen zu tun und damit erhebliche Ansprüche des Reiseveranstalters gegen sich zu begründen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus dem von der Klägerin verwendeten Anmeldeformular, daß FrOBB seine Erklärungen nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen der übrigen Reiseteilnehmer abgegeben hat. Der Inhalt dieses Vordrucks ist deshalb maßgeblich, weil die Klägerin als Reisebüro die Buchungen lediglich für den Reiseveranstalter vermittelt und für diesen dann auch im Zweifel so handeln will, wie er es vorschreibt. Dieser Hinweis kann nach seinem objektiven Erklärungswert zu demindest in einem Falle wie dem vorliegenden nur so verstanden werden, daß der Unterzeichnende die Anmeldung der übrigen Reiseteilnehmer nicht in eigenem Namen, sondern als deren Vertreter vomimmt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, daß sich die Klägerin bei der Anmeldung weder die Anschrift noch den Beruf der übrigen Reiseteilnehmer hat mitteilen lassen. b) Ein etwa entgegenstehender innerer Wille der Klägerin ist unbeachtlich« Denn selbst wenn den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und der Angestellten Ko^BB» die ohnehin im wesentlichen nur ihre unmaßgebliche Rechtsmeinung zu dem Ausdruck gebracht haben, zu entnehmen wäre, daß die Klägerin nach ihren Geschäftsgepflogenheiten nur mit Fr^Hf habe abschließen wollen als demjenigen, der die Anmeldung unterschrieben hat, so ist dieser Wille doch nicht nach außen in Erscheinung getreten. c) Dafür, daß etwa nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Klägerin und Fr^HH entgegen dem objektiven Erklärungswert der von ihnen abgegebenen Erklärungen der Reisevertrag nur im Namen FrfHHI abgeschlossen worden ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Infolgedessen ist nicht ausschlaggebend, daß die Klägerin später zunächst einen Vollstreckungsbefehl über den vollen Reisepreis für alle Reiseteilnehmer gegen Fr^HI erwirkt und FrflB dagegen nichts unternommen hat. Das besagt aber nicht, daß er die Reisegruppe von Anfang an nur im eigenen Namen anmelden wollte. Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bevollmächtigt war, die Reiseverträge im Namen aller Reiseteilnehmer abzuschließen. 4. Da somit der Reisevertrag unmittelbar mit dem Beklagten zustande gekommen ist, ist er auch zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet« Ob er den geschuldeten Betrag bereits an Fr^Hi bezahlt hat, kann dahinstehen« Nach alledem 1st im Wege des Versäumnisurteils auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Zitierte Normen: § 179 BGB § 708 ZPO
NamereisenZahlungAnmeldungReisepreisReiseteilnehmerKlägerinWille

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VII ZR 116/76	URTEIL	Verkündet am
6. April 1978 Henco,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Reisebüro Dr. Frau Doris von V G
Inhaberin
1.
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Fuhrparkleiter Manfred P4
f
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II* Instanz:
Rechtsanwälte U
um
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3* März 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25* Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte nahm im Herbst 1974 zusammen mit neun Bekannten an einer von dem Reiseunternehmen Sch^|P| veranstalteten Flugreise (zu dem Preis von 2.770 DM je Person) nach Martinique teil. Ein Mitglied der Gruppe, Werner	hatte	zuvor	sich	und	die	übrigen	Teil-
nehmer bei der Klägerin, die in GmMHB ein Reisebüro betreibt, für diese Reise angemeldet. Dazu benutzte
 
er Vordrucke der Firma Sch^B^. Auf diesen ist jeweils Raum für die Eintragung von vier Reiseteilnehmern nach Namey Vorname» Alter und Geschlecht. Nur für den an erster Stelle genannten Reiseteilnehmer ist auch eine Zeile für dessen Anschrift» Telefonnummer und Beruf vorhanden. In der rechten unteren Ecke des Formulars ist für die "Unterschrift des Kunden" eine Zeile vorgesehen; sie bietet lediglich Raum für die Unterschrift einer Person.
Die Anmeldeformulare wurden nur von Fr|m unterzeichnet. In den späten Abendstunden des letzten Tages vor der Abreise holte der Beklagte die Reiseunterlagen für alle 10 Personen in der Wohnung einer Angestellten der Klägerin ab. Er unterschrieb eine Empfangsquittung» in der es heißt» eine Bezahlung sei bisher nicht erfolgt» der Reisepreis von insgesamt 27*700 IW "soll überwiesen worden sein".
Die Klägerin» die sich die Ansprüche der Firma SchÜB gegen den Beklagten hat abtreten lassen» verlangt von dem Beklagten die Zahlung des auf ihn entfallenden Reisepreises von 2.770 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte verweigert die Zahlung. Er macht geltend» nicht die Klägerin sondern FrlHB sei sein Vertragspartner gewesen. An diesen habe er auch noch - bereits vor dem Abflug - den Reisepreis bezahlt. Die Klägerin habe deshalb nichts mehr von ihm zu fordern.
Vorsorglich hat er mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Die Klägerin hätte nämlich vor
L
Übergabe der Reiseunterlagen den Eingang der Zahlungen nachprüfen müssen« Nur veil sie das versäumt habe, könne der Beklagte - falls überhaupt - erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Nit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision war der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten« Die Klägerin beantragt, gegen ihn Versäumnisurteil zu erlassen«
Entscheidungsgründe:
I«
1• Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe es - wie die übrigen Reiseteilnehmer - FrflH überlassen, für ihn das zur Durchführung der Reise Erforderliche zu veranlassen« Darin liege eine Bevollmächtigung
 Fr
e
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision als der Klägerin günstig nicht angegriffen«
2« Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, FzfHB sei gegenüber der Klägerin für alle nur in eige-
 
nem Namen aufgetreten. Er allein habe den Anmeldevordruck als bestellender "Kunde" unterzeichnet. Darüber, daß die anderen Reiseteilnehmer nicht nur Empfangsberechtigte, sondern auch Vertragspartner hätten sein sollen,gebe das Anmeldeformular keinen hinreichenden Aufschluß«
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Die Beurteilung des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn wer es übernommen hat, andere, mit denen er nicht verwandt ist oder sonst
 in engen Beziehungen steht, für eine Reise anzu demelden, hat in der Regel nicht den Willen, dies im eigenen Namen zu tun und damit erhebliche Ansprüche des Reiseveranstalters gegen sich zu begründen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine größere Reisegruppe und eine kostspielige Reise handelt.
So ist es hier. Fr^B hat eine zehnköpfige Reisegruppe für eine Flugreise angemeldet, die 2.770,- DM je Person kostete. Es fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß er das - allen dagegen sprechenden Umständen zu dem Trotz und nach außen erkennbar - nur in eigenem Namen tun wollte.
b)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus dem von der Klägerin verwendeten Anmeldeformular, daß FrOBB seine Erklärungen nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen der übrigen Reiseteilnehmer abgegeben hat. Der Inhalt dieses Vordrucks ist deshalb maßgeblich, weil die Klägerin als Reisebüro die Buchungen lediglich für den Reiseveranstalter vermittelt und für diesen dann auch im Zweifel so handeln will, wie er es vorschreibt. Die benutzten Vordrucke werden für
 
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 Reiseverträge nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet. Das Revisionsgericht kann daher ihren Inhalt frei auslegen (BGHZ 62, 251, 254 mit Nachweisen; Senatsurteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 « WM 1975, 409, 410).
In dem Anmeldeformular ist unmittelbar über der für die "Unterschrift des Kunden" vorgesehenen Stelle folgende Erklärung vorgedruckt:
"Diese Anmeldung wird auf der Grundlage der Reise-ausschreibung (Prospekt) vorgenommen. Ich erkenne - gleichzeitig im Auftrag aller angemeldeten Teilnehmer - die in den Prospekten genannten Bedingungen sowie die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger und die Bedingungen der Beherbergungsbetriebe als verbindlich an. Sie gelten bereits für den VertragsschluB. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters."
Dieser Hinweis kann nach seinem objektiven Erklärungswert zu demindest in einem Falle wie dem vorliegenden nur so verstanden werden, daß der Unterzeichnende die Anmeldung der übrigen Reiseteilnehmer nicht in eigenem Namen, sondern als deren Vertreter vomimmt.
c)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, daß sich die Klägerin bei der Anmeldung weder die Anschrift noch den Beruf der übrigen Reiseteilnehmer hat mitteilen lassen. Abgesehen davon, daß dazu in den Vordrucken der nötige Raum fehlte, läßt das Fehlen dieser Angaben keineswegs den Schluß zu, daß FrflIB nur in eigenem Namen gehandelt hätte.
3. Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn nach dem objektiven Erklärungswert der Reiseanmeldung ein Vertragsverhältnis mit sämtlichen Reiseteilnehmem habe begründet werden sollen, könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten« Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die Klägerin nach ihren eigenen Geschäftsgepflogenheiten Fr^^P ais alleinigen Vertragspartner angesehen habe« Der Geschäftsführer der Klägerin habe dazu erklärt, für die Klägerin sei derjenige die zur Zahlung der Reisekosten verpflichtete Vertragspartei, der die Reise bestelle und die Anmeldung unterschreibe« Auch die Angestellte Ko^^| der Klägerin, die für diese Reisebestellungen entgegennehme, habe bekundet, die Klägerin schließe lediglich mit den die Reise bestellenden und die Anmeldung unterschreibenden Kunden ab« Das sei hier FrflHB gewesen«
Auch diese Ausführungen sind rechtsirrig«
a)	Die Anmeldung durch Fr^HB stellte zunächst ein Angebot zu dem Abschluß eines Reisevertrages für sich und zugleich in Vertretung für die übrigen Reiseteilnehmer dar« Die Klägerin ist hierauf eingegangen, ohne in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, daß sie nur mit FrpBHI abschließen wolle; auch und gerade aus den Umständen ergab sich ein derartiger Wille nicht« Sie hat also das Angebot konkludent angenommen, und zwar so, wie es Fr^/^fLeibgegeben hatte« Damit waren die Verträge mit den einzelnen Reiseteilnehmern zustande gekommen«
b)	Ein etwa entgegenstehender innerer Wille der Klägerin ist unbeachtlich« Denn selbst wenn den Aussagen
 des Geschäftsführers der Klägerin und der Angestellten Ko^BB» die ohnehin im wesentlichen nur ihre unmaßgebliche Rechtsmeinung zu dem Ausdruck gebracht haben, zu entnehmen wäre, daß die Klägerin nach ihren Geschäftsgepflogenheiten nur mit Fr^Hf habe abschließen wollen als demjenigen, der die Anmeldung unterschrieben hat, so ist dieser Wille doch nicht nach außen in Erscheinung getreten. Das wäre aber erforderlich gewesen, wenn er hätte beachtet werden sollen.
c)	Dafür, daß etwa nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Klägerin und Fr^HH entgegen dem objektiven Erklärungswert der von ihnen abgegebenen Erklärungen der Reisevertrag nur im Namen FrfHHI abgeschlossen worden ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Auch das Berufungsgericht nimmt das nicht an. Dabei kommt es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Infolgedessen ist nicht ausschlaggebend, daß die Klägerin später zunächst einen Vollstreckungsbefehl über den vollen Reisepreis für alle Reiseteilnehmer gegen Fr^HI erwirkt und FrflB dagegen nichts unternommen hat. Da die Klägerin nichts über die Vertretungsmacht FrflHB wußte, mochte dieser Weg ihr schon im Hinblick auf § 179 BGB zunächst als der sicherere erscheinen, um zu ihrem Geld zu kommen. Fr|BHPkann sich dagegen den anderen Reiseteilnehmern gegenüber für verpflichtet gehalten haben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen. Das besagt aber nicht, daß er die Reisegruppe von Anfang an nur im eigenen Namen anmelden wollte. Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bevollmächtigt war, die Reiseverträge im Namen aller Reiseteilnehmer abzuschließen. Im Zeitpunkt der An-
 
meldung hatte er zudem nach seinen eigenen Angaben den Reisepreis der anderen Teilnehmer noch nicht in Händen«
4. Da somit der Reisevertrag unmittelbar mit dem Beklagten zustande gekommen ist, ist er auch zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet« Ob er den geschuldeten Betrag bereits an Fr^Hi bezahlt hat, kann dahinstehen«
Mit befreiender Wirkung konnte er an Frfl|^H nicht leisten, weil dieser von der Klägerin zur Einziehung nicht bevollmächtigt war.
II.
Mit der vorsorglich erklärten Aufrechnung kann der Beklagte nicht durchdringen«
Eine positive Vertragsverletzung der Klägerin, aus der der Beklagte einen Schadensersatzanspruch herleitet, ist nicht schlüssig dargetan« Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß die Angestellte Ko^^l der Klägerin am späten Abend des letzten Tages (einem Freitag) vor der Abreise, als der Beklagte die Reiseunterlagen für die gesamte Gruppe bei ihr abholte, die vom Beklagten selbst abgegebene Erklärung näher überprüfte, der Reisepreis «soll überwiesen worden sein«« Wenn es in der von ihm unter zeichneten Bescheinigung heißt, «der Betrag soll überwiesen worden sein", so offenbarte das erkennbar das Risiko, daß tatsächli di noch nicht gezahlt war« Dieses Risiko nahm der Beklagte in Kauf« Unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls keine Pflichtwidrigkeit darin zu erblicken, daß die Angestellte Ko^PR dem nicht weiter nachgegangen ist und den Abflug der Reisegruppe am Nachweis der Zahlung des Reisepreises nicht hat scheitern lassen«
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III.
Nach alledem 1st im Wege des Versäumnisurteils auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Vogt	Girisch	Recken
 Bliesener	Obenhaus