Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Bliesener, Obenhaus und Dr. Zülch für Recht erkannt: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Senat hat gegen den Beklagten am 6. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Einspruch zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2. Versäumnis- VII ZR 116/76 URTEIL Verkündet am 7. Dezember 1978 Henco, Justizangestellte ala U rkundabeam ter der Geachiftsatelle in dem Rechtsstreit der Firma Reisebüro Dr. F Inhaberin Frau Doris von Vi Am M^HHblatz^. 9 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Fuhrunternehmer Manfred P< 9 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 yff Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Bliesener, Obenhaus und Dr. Zülch für Recht erkannt: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 6. April 1978 wird verworfen. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Senat hat gegen den Beklagten am 6. April 1978 ein Versäumnisurteil erlassen, das dem Beklagten am 10. Mai 1978 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Beklagte am 23. Mai 1978 Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch war der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung erneut nicht vertreten. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Einspruch zu verwerfen. 3 Der gemäß § 339 ZPO fristgerecht eingelegte Einspruch ist nach § 3^5 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. Vogt Obenhaus Girisch Zülch Bliesener