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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Sie erhob eine Schadensersatzklage gegen beide Parteien» Die Bundesbahn (damalige Mitbeklagte) verkündete der Beklagten MBi^B üen Streit» Das Landgericht erklärte am 7» Juni 1961 den Klageanspruch gegen beide (damaligen) Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt» Das landgerichtliche Urteil wurde der Bundesbahn am 14» Juli, der Beklagten Firma MBH am Juli 1961 zugestellt» Am 16» August 1961 legte die letztere gegen dieses Urteil für sich und für die Bundesbahn (insoweit als Nebenintervenientin) Berufung ein« Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Berufung für die Bundesbahn verspätet eingelegt worden war, nahm die Beklagte diese Berufung zurück. Durch Urteil vom 15o November 1962 gab das Oberlandesgericht der einen Berufung der Beklagten statt und wies die gegen sie gerichtete Klage der Frau ab« Im Betragsverfähren, in dem die Beklagte anfangs die Belange der Bundesbahn wahrnahm, zuletzt sich aber nicht mehr vertreten ließ, erließ das Landgericht am 22« Februar 1965 ein TerSäumnisurteil gegen die Bundesbahn, durch weiches diese verpflichtet wurde, der Verletzten 6»509>38 DM nebst Zinsen, 7«625 DM Rentennachzahlung vom I« Januar I960 bis 31. Die Bundesbahn hat auf Grund des rechtskräftigen Versäumnisurteils an die Brau 18,964?57 DM, d.h. alle sich aus dem Versäumnisurteil ergebenden Beträge einschließlich Zinsen mit Ausnahme der Rente seit 10 November 1966 und der Kosten bezahlte Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 18.964,57 DU nebst Zinsen zu zahlen, ferner "sie von allen weiteren sich aus dem Versäumnisurteil .... ergebenden Ansprüchen, insbesondere auf Zahlung einer monatlichen Rente ab Io November 1966 bis zu dem 31« Dezember4 1970 sowie von den Kosten jenes Rechtsstreits, soweit sie zu ihren -der Klägerin - lasten gingen, freizuhalten”« Das Landgericht hat durch Grund- und Beilurteil die Klage wegen des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte im übrigen verurteilt, die Klägerin von allen weiteren Ansprüchen der Frau gemäß dem Versäumnisurteil frei- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen, das Urteil jedoch auf Antrag der Klägerin dahin abgeändert, daß es die Beklagte verurteilte, an die Klägerin 18.964,57 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie von dem Rentenanspruch von monatlich Auf das (im Vorprozeß festgestellte) Mitverschulden der Klägerin komme 00 nicht an, da die Beklagte nach § 10 Ziff.2 Abs» 2 VOB (B) im Verhältnis zur Klägerin den Schaden allein zu tragen habe, weil sie unstreitig eine Betriebshaftpfliehtver-sicherung abgeschlossen habe, die - im Falle des Verschuldens - den vorliegenden Schadensfall decke» 1. a) Die Beklagte meint, daß das die Klage der Frau gegen sie abweisende Urteil des Oberlan- Rechtskraftv/irkung zwischen den jetzigen Streitparteien erzeugt haben sollte, so setze doch § 10 Ziff.2 VOB (B) einen Anspruch des Britten gegen den Auftragnehmer vorauso Da rechtskräftig feststehe, daß die Beklagte der Frau nicht hafte, fehle es an einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Streitparteien auf Grund gesetzlicher HaftpflichtbeStimmungen. Der Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen nach § 426 Abs BGB ist unabhängig davon, wie in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem letzteren entschieden worden ist (RGZ 69, 422, 425; 146, 97, 100) Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung ist dem § 10 VOB (B) oder den Vereinbarungen der Parteien auch nicht zu entnehmen, daß, abweichend der allgemeinen Regel, hier eine Erweiterung der Rechtskraftwirkung des früheren Urteils eintreten solle Bas Oberlandesgericht hatte daher ohne Bindung an das Urteil vom 15. c) Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin der Beklagten im Vorprozeß den Streit verkündet hatte, ergibt sich nichts anderes. Sie beschränkte sich deshalb hier auf die gegen die Bundesbahn ergangenen Urteile, also das Grundurteil des Landgerichts vom 7. Eine Interventionswirkung hinsichtlich des die Klage der Brau gegen die Beklagte abweisenden Urteils des Oberlandes-gerichts vom 15« November 1962 hätte nur dann eintreten können, wenn auch die Beklagte seiner Zeit der Klägerin den Streit verkündet hätte. Die Beklagte kann insoweit auch aus einem Mitverschulden der Klägerin nichts für sich hexfLeiten. Die Beklagte kann insoweit auch nicht aus vertraglichem Verschulden der Bundesbahn etwas für sich herleiten; denn diese hatte ihr gerade durch die Streitverkündung auch die Einlegung der Berufung zu eigener Verantwortung überlassen. Schließlich ist auch die Auffassung der Beklagten unrichtig, daß bei rechtzeitiger Berufung die Klägerin den Prozeß uim Rahmen des § 823 BGB" gewonnen hätte. 29)° In beiden Fällen müsse der Beklagten Fahrlässigkeit vorgewox'fen werden, Die Beklagte könne sich auch nicht damit entschuldigen, daß sie die Platten habe regelmäßig kontrollieren lassen. Das Berufungsgericht läßt offen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Beschaffung ungefährlicheren Abdeekungsmaterials nicht möglich gewesen wäre und die Klägerin sich etwaigen Vorschlägen der Beklagten verschlossen hätte, ihrerseits zu einer Beseitigung der Gefahr beizutragen, so zJ, durch ein Verbot, die Platten mit Gepäckkarren zu befahren« Denn die Beklagte habe hierzu nichts vorgetragen, insbesondere nichts über etwaige Bemühungen um eine nachhaltige Beseitigung dex* von ihr geschaffenen Gefahrenquelle n. Biese hat auch nichts dafür vorgetragen, daß sie - abgesehen von den Kontrollen- etwas zur Beseitigung der von ihr geschaffenen und für sie erkennbaren Gefahrenquellen unternommen hat0 Bie Klägerin hatte deshalb auch keine Veranlassung, darzulegen und dafür Bev/eis anzutreten, daß solche Bemühungen zu dem Erfolg geführt hätten. 3. Zur Höhe der Ersatzansprüche der Klägerin richtet sich das Oberlandesgericht nach dem Inhalt des gegen die Klägerin ergangenen VerSäumnisurteils des Landgerichts vom 22. der Klägerin und als solche auch tätig» Der Umstand, daß sie sich zuletzt nicht mehr vertreten ließ, steht der Interventionswirkung des von dem Landgericht erlassenen Versäumnisurteils nicht entgegen» d) Das Berufungsgericht hat der Feststellung zur Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin die Bestätigungen der Hauptkasse der Bundesbahn vom 18» August und 29. 4. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Ausgloichspflieht der Beklagten auch Es verkennt dabei nicht, daß die einem Gesamtschuldner bei der Inanspruchnahme durch den Verletzten entstandenen Kosten in der Regel nicht Gegenstand des Ausgleichsanspruchs nach § 426 EGB sind (BGH VeroR 1957, 800,* RGRIC BGB, 11, Aufl,, § 426 BGB An. 5), meint jedoch, daß sich für den Fall des § 10 YOB (B) aus dessen Ziffer 6 ein anderes ergebe. Der Regelung des § 10 sei deshalb zu entnehmen,, daß der aus-gleiohspflichtige Unternehmer seinen Vertragspartner nicht nur von den eigentlichen Ersatzleistungen, sondern auch von den in dem Vorprozeß ihm entstandenen Kosten freizuhalten habe, Auf ein etwaiges mitv/irkendes Verschulden der Klägerin kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie durch ihre Schadensversicherung gedeckt ist (§ 10 Eiff. ZPO« Wie sich aus dessen Abs- 2 ergibt, setzt der..Ersatzanspruch des Gläubigers nicht von vornherein einen der Höhe nach fest bestimmten Betrag voraus- Bas Berufungsgericht konnte es deshalb ohne Hechtsfehler als genügend ansehen, daß sich die Kosten der Klägerin ohne Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren feststellen ließen.

Zitierte Normen: § 10 VOB § 840 BGB § 10 VOB § 74 ZPO § 10 VOB § 426 BGB § 10 VOB
KostenBGBBerufungsgerichtBundesbahnAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
vii_zr_ 116/6^7	URTEIL	Verkündet	am
22o September 1969 Horn,
J ust izhauptsokr ot ar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Jürgen •El
?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklagerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-direktion	I'IBHBstraße	0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt ?rof0 Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Rietsehel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Dr«, Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Hamburg vom 5* Mai 196? wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Üm dem Einsatz überlanger Reisezüge auf dem Hamburger Hauptbahnhof gerecht zu werden, ließ die Klägerin einen Teil ihrer Bahnsteige verlängern. Hierzu erhielt die Beklagte am 29» Oktober 1959 den Auftrag. Nach der Leistungsbeschreibung B Ziff. 13 war u.a, vorgesehen, das Gleis 11 bis zu einem Meter abzuschwenken und zur Überbrückung der dadurch entstehenden Lücke zur (bisherigen) Bahnsteigkante zunächst ein hölzernes Provisorium von etwa 50 m Länge zu errichten. Am a.O. heißt es weiter 11
11... Für die Standsicherheit und Betriebssicherheit ist der Auftragnehmer verantwortlich. Alle Schäden, die durch mangelhafte Konstruktion entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für
 den Einbau der neuen Kante „. * ist das Provisorium nach und nach zurüekzubauen» Während der Bauzeit ist das Provisorium so zu unterhalten bezw» zu verändern, daß der Personenverkehr unfalloicher möglich bleibt»a»n
In den Vorbemerkungen zu dem Lei stung s Verzeichnis heißt cc weiter:
1 o.o Die Arbeiten sind so aussuführen, daß der Betrieb der Bundesbahn nicht gestört wird und die Beisenden möglichst wenig behindert werden. Schäden und Ansprüche Dritter, die durch mangelhafte Absperrung, Aushöhlung usw» entstellen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers». »» Diese Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzu-rechnen»....11
Dem Vertrag lagen ferner u»a. die VOB (B) und die zusätzlichen Vertragsbestimmungen der Klägerin (Z-VÖB/B) zugrunde» In letzteren ist unter 3 15. 1) bestimmt:
!,Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um Personen- und Sachschäden zu verhüten.M
Gm das hölzerne Provisorium anbringen zu können, mußten die den Abschluß des Bahnsteige bildenden Platten entfernt werden» Damit die Asphaltdecke des Bahnsteigs nicht durch Gepäckkarren beschädigt werde, deckte die Beklagte die Buge zwischen der Holzkonstruktion und der Asphaltdecke mit Blechplatten zu, die beiderseits vernagelt wurden» Die Platten wurden mit Zustimmung der Klägerin aus im Bahnhofsgelände liegendem Material von der Beklagten ausgesucht»
Da die Bleche bis zu einem ge\*issen Grade elastisch waren, konnten sie sich bei schwerer Belastung an den
/
 
Kanten hochbiegen« Iin Laufe der Zeit stellten das Leute der Beklagten auch etwa viermal fest und nagelten sie nach.
Am 23* Dezember 1959 fiel die 70-jährige Frau Alwine	über	eine	hochstehende	Kante einer solchen
 Blechplatte und verletzte sich»
Sie erhob eine Schadensersatzklage gegen beide Parteien» Die Bundesbahn (damalige Mitbeklagte) verkündete der Beklagten MBi^B üen Streit» Das Landgericht erklärte am 7» Juni 1961 den Klageanspruch gegen beide (damaligen) Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt» Das landgerichtliche Urteil wurde der Bundesbahn am 14» Juli, der Beklagten Firma MBH am Juli 1961 zugestellt» Am 16» August 1961 legte die letztere gegen dieses Urteil für sich und für die Bundesbahn (insoweit als Nebenintervenientin) Berufung ein« Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Berufung für die Bundesbahn verspätet eingelegt worden war, nahm die Beklagte diese Berufung zurück. Durch Urteil vom 15o November 1962 gab das Oberlandesgericht der einen Berufung der Beklagten statt und wies die gegen sie gerichtete Klage der Frau	ab«
Im Betragsverfähren, in dem die Beklagte anfangs die Belange der Bundesbahn wahrnahm, zuletzt sich aber nicht mehr vertreten ließ, erließ das Landgericht am 22« Februar 1965 ein TerSäumnisurteil gegen die Bundesbahn, durch weiches diese verpflichtet wurde, der Verletzten 6»509>38 DM nebst Zinsen, 7«625 DM Rentennachzahlung vom I« Januar I960 bis 31. Januar 1965,
1,500 DM Schmerzensgeld und vom 1» Februar bis 31. De-
 
zember 1970 eine monatliche Rente von 125 DM zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil legten weder die Bundesbahn noch die von ihr rechtzeitig benachrichtigte Beklagte Birma	Einspruch	ein. Diese erklärte, daß
 sie jede Haftung ablehne.
Die Bundesbahn hat auf Grund des rechtskräftigen Versäumnisurteils an die Brau	18,964?57 DM, d.h.
alle sich aus dem Versäumnisurteil ergebenden Beträge einschließlich Zinsen mit Ausnahme der Rente seit 10 November 1966 und der Kosten bezahlte
 Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 18.964,57 DU nebst Zinsen zu zahlen, ferner "sie von allen weiteren sich aus dem Versäumnisurteil .... ergebenden Ansprüchen, insbesondere auf Zahlung einer monatlichen Rente ab Io November 1966 bis zu dem 31« Dezember4 1970 sowie von den Kosten jenes Rechtsstreits, soweit sie zu ihren -der Klägerin - lasten gingen, freizuhalten”«
Das Landgericht hat durch Grund- und Beilurteil die Klage wegen des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte im übrigen verurteilt, die Klägerin von allen weiteren Ansprüchen der Frau	gemäß	dem	Versäumnisurteil	frei-
zuhalten o
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen, das Urteil jedoch auf Antrag der Klägerin dahin abgeändert, daß es die Beklagte verurteilte, an die Klägerin 18.964,57 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie von dem Rentenanspruch von monatlich
125 DM vom 1. November 1966 bis 31» Dezember 1970 sowie den sie treffenden Kosten des Vorprozesses freizuhalten o
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe %
I.
Das Oberlandesgericht be iaht ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall der Frau	(§ §	823?
 831 BGB). Es stützt die Verurteilung der Beklagten auf § 10 Ziff. 2 und 6 VOB (B). Auf das (im Vorprozeß festgestellte) Mitverschulden der Klägerin komme 00 nicht an, da die Beklagte nach § 10 Ziff. 2 Abs» 2 VOB (B) im Verhältnis zur Klägerin den Schaden allein zu tragen habe, weil sie unstreitig eine Betriebshaftpfliehtver-sicherung abgeschlossen habe, die - im Falle des Verschuldens - den vorliegenden Schadensfall decke»
IX,
Die. hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet.
1. a) Die Beklagte meint, daß das die Klage der Frau	gegen sie abweisende Urteil des Oberlan-
desgerichts vom 15. November 1962 dem Anspruch der Klägerin entgegenstehe. Wenn dieses Urteil auch keine
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Rechtskraftv/irkung zwischen den jetzigen Streitparteien erzeugt haben sollte, so setze doch § 10 Ziff. 2 VOB (B) einen Anspruch des Britten gegen den Auftragnehmer vorauso Da rechtskräftig feststehe, daß die Beklagte der Frau	nicht	hafte,	fehle	es	an	einer
 gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Streitparteien auf Grund gesetzlicher HaftpflichtbeStimmungen. Bas habe, so rügt die Beklagte, das Berufungsgericht verkannt
b)	Die Rüge ist nicht begründete
 In § 10 Ziff. 2 So 1 VOB (B) wird für den Fall des Ausgleichs ausdrücklich auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Daraus folgt, daß in der Regel für die Haftung und den Ausgleich der Gesamtschuldner im vorliegenden Fall in erster Linie die §§ 840, 426 Abs. 1 BGB zu gelten haben. Der Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen nach § 426 Abs BGB ist unabhängig davon, wie in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem letzteren entschieden worden ist (RGZ 69, 422, 425; 146, 97, 100)
Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung ist dem § 10 VOB (B) oder den Vereinbarungen der Parteien auch nicht zu entnehmen, daß, abweichend der allgemeinen Regel, hier eine Erweiterung der Rechtskraftwirkung des früheren Urteils eintreten solle
 Bas Oberlandesgericht hatte daher ohne Bindung an das Urteil vom 15. November 1962 die Schuldfrage zu prüfen.
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/
c)	Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin der Beklagten im Vorprozeß den Streit verkündet hatte, ergibt sich nichts anderes. Die Interventionswirkung
(§§ 74, 68 ZPO) kann sich immer nur auf das Urteil beziehen, das zwischen dem Streitverkünder und seiner Gegenpartei ergeht. Sie beschränkte sich deshalb hier auf die gegen die Bundesbahn ergangenen Urteile, also das Grundurteil des Landgerichts vom 7. Juni 1961 und dessen Schlußurteil vom 22. Juni 1965. Eine Interventionswirkung hinsichtlich des die Klage der Brau gegen die Beklagte abweisenden Urteils des Oberlandes-gerichts vom 15« November 1962 hätte nur dann eintreten können, wenn auch die Beklagte seiner Zeit der Klägerin den Streit verkündet hätte. Das ist aber nicht geschehene
d)	Die Beklagte wendet sich gegen die Interventionswirkung der gegen die Bundesbahn ergangenen Urteile im Vorprozeßo Hatto die Klägerin es nicht schuldhaft versäumt, von der Zustellung des gegen sie gerichteten Grundurteils ihr, der Beklagten, Mitteilung zu machen, so hätte sie die Berufung für die Klägerin rechtzeitig eingelegt. Diese hätte dann, wie das spätere Berufungsurteil zeige, den Prozeß !,im Rahmen des
§ 823 BGB” gewonnen, was die Ausgleichung gern. § 10 Ziff. 2 YOB (B) ausgeschlossen hätte.
Dieses Vorbringen ist neu und kann schon deshalb in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.
Im übrigen ist aber die damit erhobene Einrede der schlechten Prozeßführung auch nicht begründet. Nach § 68 ZPO setzt diese Einrede voraus, daß der
 
Streitverkündungsgegner die versäumte Prozeßhandlung seihst nicht vornehmen konnte. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Die Beklagte war auf Grund der Streitverkündung in der Lage, die Berufung für die Klägerin rechtzeitig einzulegen.
Die Beklagte kann insoweit auch aus einem Mitverschulden der Klägerin nichts für sich hexfLeiten.
§ 68 ZPO ist eine Sondervorschrift, die die Anwendung des § 254 BGB ausschließt. Andernfalls, würde dem Hebenintervenienten damit das gestattet, was § 68 ZPO gerade ausschließen will, nämlich den Einwand, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei (RGZ 145, 40, 42; Stein/Jonas ZPO, 19. Aufl., § 68 Anm. II 2a). Die Beklagte kann insoweit auch nicht aus vertraglichem Verschulden der Bundesbahn etwas für sich herleiten; denn diese hatte ihr gerade durch die Streitverkündung auch die Einlegung der Berufung zu eigener Verantwortung überlassen. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, sich nach dem Ablauf der Berufungsfrist für die Bundesbahn zu erkundigen.
Schließlich ist auch die Auffassung der Beklagten unrichtig, daß bei rechtzeitiger Berufung die Klägerin den Prozeß uim Rahmen des § 823 BGB" gewonnen hätte. Die Haftung der Klägerin nach dem Haftpflichtgesetz stand außer Frage. Das Berufungsurteil hätte also im günstigsten Fall bei Verneinung eines Verschuldens zu einem Wegfall des Anspruchs auf Schnerzensgeld führen können. Im übrigen wäre es bei der Ausgleichspflicht der Beklagten geblieben.
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2„ a) Das Oberlandesgericht bejaht ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall der Frau	im	Sinne	der
§§ 823, 831 3GB, Bs sieht dieses darin, daß die Beklagte zur Übex^brückung der Buge zwisehen der Holzkonstruktion und dem Bahnsteig ungeeignete Blechplatten verwendet habe, die sich bei einer stärkeren Belastung aufbiegen konnten, oder aber daß sie die Blatten nicht sachgemäß verlegt habe (BU S. 29)° In beiden Fällen müsse der Beklagten Fahrlässigkeit vorgewox'fen werden,
 Die Beklagte könne sich auch nicht damit entschuldigen, daß sie die Platten habe regelmäßig kontrollieren lassen. Denn auch regelmäßige Kontrollen seien nicht geeignet gewesen, die Gefahrenquelle zu beseitigen, weil die Platten, so stellt das Berufungsgericht fest, sich schon bei einem einmaligen Überfahren mit einem schweren Gepäckkazxen verbiegen konnten.
Das Berufungsgericht läßt offen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Beschaffung ungefährlicheren Abdeekungsmaterials nicht möglich gewesen wäre und die Klägerin sich etwaigen Vorschlägen der Beklagten verschlossen hätte, ihrerseits zu einer Beseitigung der Gefahr beizutragen, so zJ, durch ein Verbot, die Platten mit Gepäckkarren zu befahren« Denn die Beklagte habe hierzu nichts vorgetragen, insbesondere nichts über etwaige Bemühungen um eine nachhaltige Beseitigung dex* von ihr geschaffenen Gefahrenquelle n.
b)	Was die Beklagte mit ihrer Revision hierzu vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen
 Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar? inwiefern das Oberlandesgericht hierbei die Beweislast der Bundesbahn verkannt haben sollte«, Es hat das Verschulden der Beklagten festgestellt, ohne auf die Beweislast abzustellen. Biese hat auch nichts dafür vorgetragen, daß sie - abgesehen von den Kontrollen- etwas zur Beseitigung der von ihr geschaffenen und für sie erkennbaren Gefahrenquellen unternommen hat0 Bie Klägerin hatte deshalb auch keine Veranlassung, darzulegen und dafür Bev/eis anzutreten, daß solche Bemühungen zu dem Erfolg geführt hätten.
3. Zur Höhe der Ersatzansprüche der Klägerin richtet sich das Oberlandesgericht nach dem Inhalt des gegen die Klägerin ergangenen VerSäumnisurteils des Landgerichts vom 22. Februar 1963, an das es gemäß den §§ 72, 68 ZPO gebunden war.
Bie hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet.
a)	Bie Beklagte meint, daß es an einer Interventionswirkung de3 Versäumnisurteils vom 22. Februar 1963 fehle, weil durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 15. November 1962, mit den die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen wurde, die Zulässigkeit der Streitverkündung entfallen sei.
Bas geht fehl. Wie zu 1) bereits ausgeführt, schloß das Urteil vom 15. November 1962 einen Anspruch der Klägerin auf Schadloshaltung noch nicht aus. Bie Beklagte war noch im Betragsverfahren Nebenintervenientin
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der Klägerin und als solche auch tätig» Der Umstand, daß sie sich zuletzt nicht mehr vertreten ließ, steht der Interventionswirkung des von dem Landgericht erlassenen Versäumnisurteils nicht entgegen»
h) Mit dem Einwand der schlechten Prozeßführung (§68 ZPO) kann die Beklagte aus den zu 1 d) dargelegten Gründen nicht gehört werden»
c)	Auf das Mitverschulden der Klägerin an dem Unfälle kommt es nicht an» Nach § 10 Ziff» 2 Abs» 2 VOB (B) haftet der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber auch bei beiderseitigem Verschulden, sovjeit er durch eine Schadensversicherung gedeckt ist» Das war unstreitig der Pall»
d)	Das Berufungsgericht hat der Feststellung zur Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin die Bestätigungen der Hauptkasse der Bundesbahn vom 18» August und 29. September 1966 zugrundegelegt» Mit Verfügung vom 5c Dezember 1966 hatte os der Beklagten auferlogt, "etwaige Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs
 zu präzisieren". Die Beklagte hat das nicht getan»
Unter diesen Umständen genügte es in keinem Fall, daß die Beklagte die Höhe des Anspruchs nur allgemein bestritt (vgl, BGHZ 12, 49? 50). Im übrigen konnte das Berufungsgericht die Bestätigung der Bundesbahn-kasse über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen als ausreichendes Beweismittel für die Höhe der geleisteten Zahlungen ansehen»
4. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Ausgloichspflieht der Beklagten auch
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auf die Kosten erstrecke, die der Klägerin im Vorprozeß entstanden sind. Es verkennt dabei nicht, daß die einem Gesamtschuldner bei der Inanspruchnahme durch den Verletzten entstandenen Kosten in der Regel nicht Gegenstand des Ausgleichsanspruchs nach § 426 EGB sind (BGH VeroR 1957, 800,* RGRIC BGB, 11, Aufl,, § 426 BGB Anm. 5), meint jedoch, daß sich für den Fall des § 10 YOB (B) aus dessen Ziffer 6 ein anderes ergebe. Danach dürfe der Auftraggeber den Anspx'uch des Geschädigten nicht ohne weiteres anei'kenneii und befriedigen, sondern müsse im Interesse des ausgleichspflichtigen Unternehmers es auf einen Prozeß ankommen lassen, sofern dieser nicht von Anfang an als aussichtslos anzusehen sei. Dann erscheine es aber auch gerechtfertigt, daß der Auftraggeber, wenn er in einem solchen im Interesse des Unternehmers gefüllten Haftpflichtprozeß unterliege, von diesem Ersatz seiner Kosten verlangen könne. Der Regelung des § 10 sei deshalb zu entnehmen,, daß der aus-gleiohspflichtige Unternehmer seinen Vertragspartner nicht nur von den eigentlichen Ersatzleistungen, sondern auch von den in dem Vorprozeß ihm entstandenen Kosten freizuhalten habe,
b)	Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet.
Es kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausgleichspflicht gern,
§ 10 Ziff, 2 VOB (B) auch die dem Auftraggeber entstandenen Kosten eines Haftpflichtprozesses umfaßt, in dieser Allgemeinheit richtig ist. Jedenfalls rechtfertigt sich hier die Ersatzpflicht der Beklagten - worauf auch das Landgericht abgestellt hatte -
aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag war die Beklagte verpflichtet, die Arbeiten so auszuführen, daß niemand zu Schaden kam, und die Klägerin au3 allen Verpflichtungen aus etwaigen Schadensfällen freizustellen. Dazu geholfen auch die Kosten eines Haftpflichtprozesses, sofern dieser erforderlich war.
Daß der Haftpflichtprozeß nicht erforderlich war, hat die Beklagte selbst nicht behauptet, muß überdies auch verneint werden. Denn wenn auch die Haftung der Klägerin nach dem Haftpflichtgescts von vornherein feststand, so konnten doch der Schmcrzensgeldanapruch der Verletzten und die Höhe der von ihr geltendgemachten Ersatzansprüche in Präge gestellt werden.
Auf ein etwaiges mitv/irkendes Verschulden der Klägerin kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie durch ihre Schadensversicherung gedeckt ist (§ 10 Eiff. 2 Abs. 2 VOß (B)). Daß die Versicherung den Kostenanspruch der Klägerin nicht deckt, hat die Beklagte in den 5?atsacheninstanzen nicht behauptet. Soweit ihrer Revisionsbegründung (S„ 4 unten) eine solche Behauptung entnommen worden wollte, würde es sich um ein neues Vorbringen handeln, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
c)	Die Beklagte beanstandet noch, daß das Berufungsgericht ein Leistungsurteil auf Befreiung von einer zahlenmäßig unbestimmten Kostenlast erlassen habe. Dafür gebe es nur die Peststellungsklage»
 
Die Huge ist nicht begründet. Die Vollstreckung eines Befreiungsurteils richtet sich nach § 88? ZPO« Wie sich aus dessen Abs- 2 ergibt, setzt der..Ersatzanspruch des Gläubigers nicht von vornherein einen der Höhe nach fest bestimmten Betrag voraus- Bas Berufungsgericht konnte es deshalb ohne Hechtsfehler als genügend ansehen, daß sich die Kosten der Klägerin ohne Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren feststellen ließen.
5o Die Auslegung des Klageantrags ist - entgegen der Meinung der Revisionsklägerin - nicht zu beanstanden.
16
III.
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet surückzuweisen.
Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZP0o
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Finke