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BGH

Gericht: BGH

Januar 1962 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, weil er nach einer von ihr eingeholten Auskunft seit Juli 1959 sich mit dem Großhandel in NE-Halbseugen unter der Bezeichnung befasse und seit Oktober 1961 die Herstellung bzw» Bearbeitung von Profilen und Beschlägen aus Aluminium aufgenommen habe« nach dem Vertrag außer für die Firma nur für sie arbeiten, auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen dürfen» Er hebe ferner vertragswidrig noch zahlreiche andere Vertretungen innegehabt» Von alledem habe sie erst durch die eingeholte Auskunft wenige Tage vor der Kündigung erfahren» Die Beklagte habe dem Kläger gemäß § 15 des Vertrages mit Recht fristlos gekündigt, da er sich erheblicher Vertragsverletzungen schuldig gemacht habec Unstreitig habe er nach Beendigung der Vertretung der Firma P^|^ den Handel mit Aluminium-Profilen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf genommen „ Der § 5 des Vertrages könne nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Kläger das gestattet gewesen seio Die Revision macht geltend, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die §§ 133, 157 BUB» Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages habe es der Beklagten nur darauf ankommen können, welche Erzeugnisse der Kläger vertrieb, nicht auf die Vertiiebsform, Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen0 schluß von Geschäften auf eigene Rechnung ohne Ausnahme untersagt worden» Zur Zeit der Vertragsverhandlun-gen der Parteien war noch keine Rede davon, daß der Kläger den Vertrieb der Aluminium-Profile gegebenenfalls im eigenen .Namen auf nehmen wolle» Die Beklagte durfte daher die Vertragsbestimmung dahin auf fassen, daß sie dem Kläger nur die Vertretung der PflB- gestattete«, Das Berufungsgericht hatte jedenfalls unter diesen Umständen keinen zwingenden Anlaß zu einer anderen Auslegung» b) Es brauchte auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem vom Kläger erwünschten Ergebnis zu kommen» Mit Recht hat schon das Landgericht darauf hingev/iesen (Seite 8 seines Urteils), die Umwandlung einer Vertretung in einen selbständigen Unternehmenobetrieb habe ein erhöhtes Risiko zur Folge» Die Beklagte konnte daher befürchten, daß der Kläger sich in diesem Falle mehr als von ihr gewünscht um seinen eigenen Betrieb kümmern werde» Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß etwa Treu und Glauben die vom Kläger erstrebte Auslegung forderten» Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Kläger seit dem Herbst 1961 ein eigenes Lager für die Aluminium-Profile aufgemacht und deren Polierung übernommen hat» 3o) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe sich einer weiteren Vertragsverletzung schuldig gemacht, indem er noch mehrere andere Firmen vertreten habe» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht die Einlassung des Klägers hierzu nicht den Tat Sachen 0 Sr hat im Laufe des Rechtsstreits immer wieder vorgetragen«, die anderen Vertretungen seien von untergeordne ter Bedeutung gewesen, er habe sie nach dem Vertragsabschluß mit der Beklagten auslaufen lassen«. Dagegen hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnommen, daß der Kläger während der Vertragszeit mit der Beklagten ständig mehrere Firmen vertreten hat und daß diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war«. 10 zu § 626 BGB)o Die Beklagte war daher nicht gehindert, im Rechtsstreit vorzutragen, daß der Kläger noch mehrere andere Vertretungen geführt habe, obwohl sie diesen Vorwurf in ihrem Kündigungsschreiben noch nicht erhoben hatteo Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, daß unter den hier vorliegenden Umständen die Beklagte mit der Berufung auf den weiteren Kündigungsgrund etv/a gegen Treu und Glauben verstoße«, Der Kläger hat selbst hierzu keine ins einzelne gehenden Angaben gemacht, sondern sich auf die als unrichtig erwiesene Behauptung beschränkt, er habe nur einige kleinere Vertretungen von untergeordneter Bedeutung gehabt, die er nach Übernahme der Vertretung der Beklagten habe auslau-fen lassen. Unter diesen Umständen konnte sich das Berufungsgericht damit begnügen, festzustellen, daß der Kläger während der Vertragszeit mit der Beklagten ständig mehrere Firmen vertreten hat und daß diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war. 4.) Das Berufungsgericht ist v/eiter der Auffassung, die Beklagte habe ihr Xündigungsrecht nicht verwirkt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, daß die Beklagte von seinem vertragswidrigen Verhalten schon lange vor der Kündigung erfahren und es hingenommen habe. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe 3ich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagten seien seine hohen Aufwendungen für den Ausbau ihrer Vertretung bekannt gewesen» Bs hat Seite 14 des Urteils dargelegt, der Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß sie der Meinung war, die Mittel des Klägers stammten aus der Vertretung der Firma P^^L 6») Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorlag, hat dieses mit Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend macht (§ 89 b Abs» 3 Satz 2 HUB)»

Zitierte Normen: § 626 BGB § 286 ZPO
FirmaVertretungBerufungsgerichtVertragesKündigungKlägerfristlosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2081 071
[M NAMEN DES VOLKES
VTI^ 2R_ 116/66
URTEIL
Verkündet am
10o Oktober 1968 Horn
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Hans H^HjBfcstraße 0
7
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollraächtigter; Recht sanv/alt Br»
gegen
 die Pi____ ___________
_	9	Straße
 schuftsfUhrer Rudolf
 Leonhard	jroGmbH,
vertreten durch den Ge
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanz-mann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr« Finke
 für Hecht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26o Mai 1966 wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte9 die mit Stahl und Blechen handelt, beauftragte mit Vertrag vom 10« Juni 1958 den Kläger, für sie "als freier Provisionsvertreter Geschäftsabschlüsse herbeizuführen"* In § 5 des Vertrages verpflichtete der Kläger sich, außer der Vertretung für die Firma	die	er	bereits	inne	hatte, ohne die
 vorherige Einwilligung der Beklagten "keine weitere Vertretung zu übernehmen oder Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen" * Nach § 15 war der Vertrag nach einer Dauer von über 3 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zu dem Ende eines Kalenderviertelja.hres kündbar; die Beklagte behielt sich jedoch die Befugnis zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses "bei Verstössen gegen die Abmachungen des Vertrages" vor»
 
Etwa 2 Monate nach Abschluß dieses Vertrages beendete der Kläger die Vertretung der Firma	für
 die er im wesentlichen Aluminium-Profile vertrieben hatte. In der Folgezeit veräußerte er diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung unter der Bezeichnung MP^^^uo Im Herbst 1961 mietete er Räume, in denen er sie im Rohzustand lagerte und durch seine Leute polieren ließ, ehe er sie weiterverkaufte.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1962 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, weil er nach einer von ihr eingeholten Auskunft seit Juli 1959 sich mit dem Großhandel in NE-Halbseugen unter der Bezeichnung befasse und seit Oktober 1961 die Herstellung bzw» Bearbeitung von Profilen und Beschlägen aus Aluminium aufgenommen habe«
Der Kläger hat mit der Klage beantragt,
1, festzuQtellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei,
20 die Beklagte zu verurteilen,
a)	ihm einen Ausgleich von 12.000 DM nebst Zinsen zu zahlen,
b)	ihm Uber die in der Zeit vom 10. Januar 1962 bis zu dem 30. Juni 1962 in seinem Bezirk, abgeschlossenen, für ihn provisionspflichtigen Geschäfte Abrechnung und einen Buchauszug zu ex'teilen 3owie die sich danach ergebenden Provisionen nebst Zinsen zu zahlen.
Pie Beklagte het geltend gemacht, sie sei zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Kläger habe
 
nach dem Vertrag außer für die Firma	nur	für	sie
 arbeiten, auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen dürfen» Er hebe ferner vertragswidrig noch zahlreiche andere Vertretungen innegehabt» Von alledem habe sie erst durch die eingeholte Auskunft wenige Tage vor der Kündigung erfahren»
Der Kläger hat vorgetragen, die fristlose Kündigung der Beklagten 30i unbegründet» Der Vertrieb von Aluminium-Profilen sei ihm in § 5 des Vertrages gestattet worden» Durch den Vertrieb dieser Erzeugnisse auf eigene Rechnung nach Beendigung der Vertretung der Firma P^^l habe sich praktisch nichts geändert; der Umfang seiner Tätigkeit hierfür sei derselbe geblieben» Der Beklagten sei auch bekannt geworden, daß er mit den Aluminium-Profilen nunmehr auf eigene Rechnung gehandelt habe, und sie habe das nicht beanstandet» Er habe nach wie vor in erster Binie die Belange der Beklagten vertreten und unter erheblichen eigenen Aufwendungen deren Umsatz in seinem Bezirk gewaltig gesteigert» Einige kleinere Vertretungen, die er früher geführt habe, seien bei Übernahme der Vertretung der Beklagten ausgelaufen»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen »
 
Entscheidungsgründe t
Io) Der Feststellungsantrag dc-s Klägeis ist dahin zu verstehen, daß die Kündigung der Beklagten das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst habe« Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Antrag auf Feststellung de3 Fortbestehens eines Rechtsverhältnisses ioSo des § 256 ZPO gerichtet ist*
2o) Das Berufungsgericht hat ausgeführt;
Die Beklagte habe dem Kläger gemäß § 15 des Vertrages mit Recht fristlos gekündigt, da er sich erheblicher Vertragsverletzungen schuldig gemacht habec Unstreitig habe er nach Beendigung der Vertretung der Firma P^|^ den Handel mit Aluminium-Profilen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf genommen „ Der § 5 des Vertrages könne nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Kläger das gestattet gewesen seio
 Die Revision macht geltend, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die §§ 133, 157 BUB» Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages habe es der Beklagten nur darauf ankommen können, welche Erzeugnisse der Kläger vertrieb, nicht auf die Vertiiebsform, Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen0
Dem kann nicht gefolgt werden,
a)	Die Auslegung des latrichters ist zulässig und rechtsfehlerfrei; sie bindet daher das Revisionsgericht„
 
In § 5 des Vertrages ist dem Kläger' eindeutig nur die Vertretung der Firma	gestattet	und	der	Ab-
schluß von Geschäften auf eigene Rechnung ohne Ausnahme untersagt worden» Zur Zeit der Vertragsverhandlun-gen der Parteien war noch keine Rede davon, daß der Kläger den Vertrieb der Aluminium-Profile gegebenenfalls im eigenen .Namen auf nehmen wolle» Die Beklagte durfte daher die Vertragsbestimmung dahin auf fassen, daß sie dem Kläger nur die Vertretung der PflB- gestattete«, Das Berufungsgericht hatte jedenfalls unter diesen Umständen keinen zwingenden Anlaß zu einer anderen Auslegung»
b)	Es brauchte auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem vom Kläger erwünschten Ergebnis zu kommen» Mit Recht hat schon das Landgericht darauf hingev/iesen (Seite 8 seines Urteils), die Umwandlung einer Vertretung in einen selbständigen Unternehmenobetrieb habe ein erhöhtes Risiko zur Folge» Die Beklagte konnte daher befürchten, daß der Kläger sich in diesem Falle mehr als von ihr gewünscht um seinen eigenen Betrieb kümmern werde» Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß etwa Treu und Glauben die vom Kläger erstrebte Auslegung forderten» Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Kläger seit dem Herbst 1961 ein eigenes Lager für die Aluminium-Profile aufgemacht und deren Polierung übernommen hat»
3o) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe sich einer weiteren Vertragsverletzung schuldig gemacht, indem er noch mehrere andere Firmen vertreten habe» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht die Einlassung des Klägers hierzu
 
nicht den Tat Sachen 0 Sr hat im Laufe des Rechtsstreits immer wieder vorgetragen«, die anderen Vertretungen seien von untergeordne ter Bedeutung gewesen, er habe sie nach dem Vertragsabschluß mit der Beklagten auslaufen lassen«. Dagegen hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnommen, daß der Kläger während der Vertragszeit mit der Beklagten ständig mehrere Firmen vertreten hat und daß diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war«.
Auch insoweit greift die Revision das angefochte-ne Urteil ohne Erfolg an«,
a)	Ein Ifachschieben von Kündigungsgründen, die sich schon vor der Kündigung zugetragen haben, ist nach allgemein anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, zulässig* (BGHZ 27? 220; LM Nr«. 10 zu
 § 626 BGB)o Die Beklagte war daher nicht gehindert, im Rechtsstreit vorzutragen, daß der Kläger noch mehrere andere Vertretungen geführt habe, obwohl sie diesen Vorwurf in ihrem Kündigungsschreiben noch nicht erhoben hatteo Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, daß unter den hier vorliegenden Umständen die Beklagte mit der Berufung auf den weiteren Kündigungsgrund etv/a gegen Treu und Glauben verstoße«,
b)	Auch die weiteren Rügen der Revision hierzu sind nicht begründet«, Das Berufungsgericht konnte in freier tatrichterlicher Würdigung der Bev/ei sauf nähme zu der von der Revision beanstandeten Feststellung gelangen« Es brauchte nicht im einzelnen zu ermitteln und darzulcgen, welche anderen Vertretungen der Kläger ge-
 
führt hat und zu welchem Teil ihrer Arbeitskraft er und seine Angestellten damit befaßt waren. Der Kläger hat selbst hierzu keine ins einzelne gehenden Angaben gemacht, sondern sich auf die als unrichtig erwiesene Behauptung beschränkt, er habe nur einige kleinere Vertretungen von untergeordneter Bedeutung gehabt, die er nach Übernahme der Vertretung der Beklagten habe auslau-fen lassen. Unter diesen Umständen konnte sich das Berufungsgericht damit begnügen, festzustellen, daß der Kläger während der Vertragszeit mit der Beklagten ständig mehrere Firmen vertreten hat und daß diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war. Die Bekundungen der Zeugen boten ihm hierzu eine ausreichende Grundlage. Ein Verstoß gegen den § 286 ZPO ist insoweit nicht zu erkennen.
4.) Das Berufungsgericht ist v/eiter der Auffassung, die Beklagte habe ihr Xündigungsrecht nicht verwirkt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, daß die Beklagte von seinem vertragswidrigen Verhalten schon lange vor der Kündigung erfahren und es hingenommen habe.
a)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast vei’kannt. Es war Sache des Klägers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er eine Verwirkung des KUndigungsrechts folgert (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter § 89 a Anm. 8).
b)	Im übrigen versucht die Revision unzulässigerweise, ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Dieser konnte aus den von
 ihm angeführten Erwägungen die Bekundungen der Zeugen
V^^fc und	als
 geeignet ansehen, die Aussagen der anderen Zeugen zu widerlegen«
c)	Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verstoß gegen den § 591 ZPO alle Zeugen unbeeidigt lassen«
Über die Beeidigung von Zeugen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach seinem in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen« Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er hier die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte«
d)	Ein Verfahrensverstoß ist ferner nicht darin zu finden, daß in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht erörtert ist, ob der Geschäftsführer der Beklagten noch auf seine Aussage beeidigt werden sollte« Auch über die Vereidigung einer Partei entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 452 ZPO), dessen Ausübung im allgemeinen keiner näheren Begründung bedarf« Eine solche war auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Landgericht zunächst die eidliche Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet und dann mit Rücksicht auf angekündigte weitere Beweisanträge von der Vereidigung abgesehen hatte« Die Revision hat nicht geltend gemacht, daß
 der Kläger im Berufungsverfahren die Vereidigung des Geschäftsführers der Beklagten beantragt habe« Das Berufungsgericht hatte daher keinen besonderen Anlaß, hierzu in den Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen«
5«) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, die Beklagte sei
10
zur fristlosen Kündigung "befugt gewesen, lassen auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen«
a)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe 3ich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagten seien seine hohen Aufwendungen für den Ausbau ihrer Vertretung bekannt gewesen» Bs hat Seite 14 des Urteils dargelegt, der Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß sie der Meinung war, die Mittel des Klägers stammten aus der Vertretung der Firma P^^L
b)	Bas Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß der Kläger während der Vertragsdauer eine starke, weitere Erfolge versprechende Umsatz-Steigerung erzielt hat und daß ihn die fristlose Kündigung besonders hart traf, weil er nach seiner Darstellung die hohen Aufwendungen noch nicht durch entsprechende Provisionseinnahmen wettgemacht hatte« Es war aber rechtlich nicht gehindert, trotzdem unter den vorliegenden Umständen die Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisoes als der Beklagten nicht zu demutbar anzusehen, weil nach seiner Auffassung durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers die erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört war (BU 11, 12)» Diese tatrichterliche Wertung bindet das Hevisionsgericht•
6») Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorlag, hat dieses mit Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend macht (§ 89 b Abs» 3 Satz 2 HUB)»
11
Die Revision des Klägers ist danach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen<>
Glanzmann	Erbel	Meyer
 Vogt	Pinke