Pürdie Durchführung des Bauvorhabens hat Herr _ Anspruch auf eine Gebühr von 2 i> der Gesamtherstellungskosten einschließlich der Grundstückspreise, die anteilig von dem Erwerber zu zahlen ist. Der Kläger hat infolgedessen Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er berechtigt gewesen sei, in seiner Abrechnung vom 15. Auch eine Hypothekenbeschaffungsgebühr könne er nicht ersetzt verlangen; es sei nicht nötig gewesen, einen Makler in Anspruch zu nehmen; seine Bemühungen um die Finanzierung seien durch die verabredete Gebühr von 2 # "für die Durchführung des Bauvorhabens" abgegolten. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten 4-11 als unzulässig abgewiesen, da diese schon vor Erhebung der Feststellungsklage Leistungsklage erhoben hatten. Die Beklagten 1-5 und 12-28 haben im V/ege der Anschlußberufung Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung oder Gutschrift der im Berufungsurteil genannten Einzelbeträge zu verurteilen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsklage gegen die Beklagten 1-5 und 12-28 sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 1) Pie Klage ist ihrem Gehalt nach eine negative Peststellungsklage, die dahin geht, daß den Beklagten die Rückzahlungs-oder Ruckvergütungsansprüche, deren sie sich berühmen, nicht zustehen. Pas Berufungsgericht hat, nachdem die Beklagten in der Berufungsinstanz die Widerklage auf Leistung erhoben hatten, das Peststellungsinteresse des Klägers verneint und die gleichwohl aufrechterhaltene Feststeilungsklage deshalb als unzulässig abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, entfällt mit der Erhebung einer Leistungsklage der Beklagten grundsätzlich das Peststellungsinteresse des Klägers (RG in JW 1909, 417)- Pas Reichsgericht hat freilich in besonderen Fällen .''Ausnahmen zugelassen, .so insbesondere, wenn der Rechtsstreit über die Peststellungsklage bereits zur Entscheidung reif war (RGZ 151, 65; RG in JW 1936, 3185 und Y/arn 1916, 106). Zwar war im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sein Feststellungsantrag schon entscheidungsreif.Der Kläger übersieht aber, daß das Reichsgericht in den angegebenen Entscheidungen nicht nur auf die Entscheidungsreife der Feetsteilungsklage, sondern auch darauf abgestellt hat, daß die nachträglich anhängig gemachte Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist. Die Widerklage der Beklagten war bei ihrer Erhebung ebenfalls entscheidungsreif.Es ist über sie auch in der Tat sofort entschieden worden, ohne daß noch Beweise erhoben worden sind. Aber auch insoweit ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen; denn hinter den von deft Beklagten geltend gemachten Ansprüchen steht ebenfalls der volle Anspruch von 538,88 DM. Der Hinweis des Klägers, daß ter im Falle einer Leistungsklage eine Zwischenfeststellungsklage hätte erheben können und daß die Aufrechterhaltung seiner Feststellungsklage auch in Falle der Widerklage unbedenklich sein müßte, geht schon deshalb fehl, weil für die Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO im Gegensatz zu der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist (RGZ 126, 234, 237 ff; BGH Urteil vom 30.1.1959 - I ZR 82/57 - Ä- Llt« Ur. 2 zu § 41 LitUrhG a.E.). Die Widerklage 1) Arehitektenhonorar Das Berufungsgericht sieht darin, daß der Kläger den Architekten ein Honorar nach der Bauklasse III und IV statt VII und eine zusätzliche Gebühr von 1 für technische Betreuung zugebilligt und bezahlt hat, eine schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers, die einen Schadensersatzanspruch der Beklagten begründe. Es handelt sich um eine bindende gesetzliche Vorschrift, von der das Gericht nicht abweichen darf.Fehl geht auch die Meinung des Klägers, diese Vorschrift verstoße als "privilegium odiosum" gegen Art. 2, 5 und 14 GG; denn die Bindung des Architekten an Höchstpreise ist weder ein Eingriff in seine Rersönlichkeitsrechte und die freie Entwicklung seiner künstlerischen Betätigung noch eine Enteignung oder ein entöSgnungsgleicher Eingriff. Der VOPr 13/58 (Aufhebung der Bauklasse VII) mag zwar dieser Gedanke zugrunde liegen; doch geht aus dem § 3 Abs. 1 aaO hervor, daß diese Erkenntnis für die Vergangenheit keine preisrechtlichen Folgen haben sollte. Die Auffassung des Klägers, daß damit der Architekt durch die Sonderwünsche der Wohnungseigentümer mehr belastet werde als durch die von Mietern, kann nicht geteilt werden. c) Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger dadurch, daß er den Architekten eine über den nach dem Gesetz vorgeschriebenen und zulässigen Sätzen liegende Gebühr zugebilligt und bezahlt hat, schuldhaft seine Pflichten aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Betreuungsvertrag verletzt hat und deshalb aus^ positiver Vertragsverletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Wohnungseigentum um Neuland gehandelt habe und daß ^ er deshalb ohne Verschulden habe annehmen dürfen, es könne von den gesetzlichen Gebühren abgev/ichen werden. Ebenso mußte er erkennen* daß die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen für den Architekten nicht schv/ieriger ist als die eines Mietshauses. d) Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, den Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil sie sich wegen ihrer Ansprüche an die Architekten halten könnten. Hat der Kläger seine Pflichten als Beauftragter verletzt und vertragswidrig Gelder der Beklagten ausgegeben, so ist er diesen auch zu dem Schadensersatz verpflichtet und er kann sie nicht auf möglicherweise unsichere Ansprüche gegen die Empfänger dieser Gelder verweisen. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für die Auslagen zur Finanzierung neben der ihm zugOdlran-donon Bearbeitungsgebühr von 2 # der Gesamtkosten keinen Ersatz verlangen könne. Dies wird dem Kläger auch nicht verweigert; denn er erhielt außer den an die Architekten v/eiterzuleitenden Gebühren für sich selbst noch eine Vergütung von 2 tfo aus den Herstellungskosten einschließlich der Grundstückspreise. Es wäre zwar, so meint das Berufungsgericht, möglich gewesen, daß der Kläger die Hypotheken durch einen Makler beschafft und deren Gebühren seinen Auftraggebern in Rechnung stellt; doch hätte dies einer ausdrücklichen vertraglichen Abmachung bedurft. Biese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen läßt keinen Fehler erkennen und ^ ist deshalb auch für das Revisionsgericht bindend. Bas Berufungsgericht stellt mit rechtlich einwandfreier Begründung fest, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche Verkehrssitte auch nicht in Kreisen der Bauträger bestanden hat.
VII ZK 116/60 Verkündet an 2. November 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter 9911 der Geschäftsstelle uuo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Wohnungseigentümer 1) 2) 3) 4) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) Beklagte, Berufungsbeklagte, zu 1) - 3) und 12) - 28) Anschlußberufungskläger, Widerkläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters 2 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung' vom 2. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Y/inkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 22. Februar I960 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haben zusammen mit anderen Interessenten in den Jahren 1955/1956 durch notarielle Verträge die Grundstücke in der HMBIs^rajE3e 10, 12 und 12 a.in Ü-WKttt erworben. Sie ließen dort mit Hilfe öffentlicher Mittel im Sinne des 1, Wohnungsbaugesetzes vom 24- April 1950 Etagenhäuser errichten, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurden. Dabei war der Kläger als sog. Bauträger eingeschaltet. Die den Kauf und die Übereignung beurkundenden notarial len Verträge enthalten außer den zwischen den Käufern und Verkäufern getroffenen Vereinbarungen noch weitere Erklärungen der Beklagten, die*ihre Rechtsbeziehungen zu dem Kläger regeln. Unter anderem wurde im Anschluß an die Auflassung folgendes vereinbart: "I. Der Käufer als anteiliger Erwerber des Grundstücks ... hat Herrn ... EflHHHP (Kläger) beauftragt, auf dem ... Grundstück ... in Wohnungseigen-tum aufzuteilende Etagenhäuser zu erstellen. Der Käufer hat ferner mit Herrn ... PflHHHi folgendes vereinbart: Herr PflPHHH|[vd.rd hinsichtlich der technischen und rechnerischen Betreuung des Baues dem Architekten ... Auftrag erteilen. Nach Abschluß des Bauvorhabens wird Herr PflHHHB die Endabrechnung dieses Architekten im Aufträge des Erwerbers prüfen und einen etwa zuviel gezahlten Betrag an Eigengeld an den Verwalter der Wohngemeinschaft zugunsten des Ery/er-bers auskehren. Pürdie Durchführung des Bauvorhabens hat Herr _ Anspruch auf eine Gebühr von 2 i> der Gesamtherstellungskosten einschließlich der Grundstückspreise, die anteilig von dem Erwerber zu zahlen ist. n Im weiteren Text folgen noch umfangreiche Vollmachten für den Kläger für alle erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, insbesondere auch für die Belastung der Grundstücke. An 15. Oktober 1957 übersandte der Kläger den Wohnungseigentümern "Bauendabrechnungen". Darin setzte er unter "Finanzierungskosten11 als "Vermittlungsund Bearbeitungsgebühr für Hypothekenbeschaffung" 5.400 DM ein. Die Hälfte dieses Betrages zahlte er, wie er erklärte, als Courtage an den Hausmaklcr ScflHHBHin der ihm eine Hypothek der DflHHB CflHHHHHfcredit-AGr in KpBpbeschaf f te. Das Architektenhonorar einschließlich der Kosten für die Statik berechnete er mit 21.801,95 DM. Dazu führte er aus, er habe mit dem Architekten ein Honorar nach Bauklasse III bzw. IV der Gebührenordnung für Architekten (GOA) und für die technische Betreuung eine zusätzliche Gebühr von 1 # der Baukosten vereinbart und den Architekten entsprechend abgefunden. Er forderte von jedem der Beklagten noch eine dessen Miteigentumsanteil entsprechende Nachzahlung. Die Beklagten, die - abgesehen von den beklagten Eheleuten A^HP (27/28) - bereits Zahlung geleistet hatten, haben die Berechnung des Klägers beanstandet und Rückfor-derungsansprüche in$ Aussicht gestellt. Der Kläger hat infolgedessen Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er berechtigt gewesen sei, in seiner Abrechnung vom 15. Oktober 1957 über das Bauvorhaben HPBBstraße 10, 12, 12 a einzusetzen: a) Architektenhonorar, einschließlich Statik mit 21.801,95DM, m b) Vermittlungsund Bearbeitungsgebühr für Hypothekenbeschaffung 5.400 DM. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Auffassung, der Kläger habe die mit ihm geschlossenen Verträge schuldhaft verletzt, indem er ein Hf Architektenhonorar zugesagt und bezahlt habe, das die Sätze der Gebührenordnung für Architekten übersteige und deshalb unzulässig gewesen sei. Auch eine Hypothekenbeschaffungsgebühr könne er nicht ersetzt verlangen; es sei nicht nötig gewesen, einen Makler in Anspruch zu nehmen; seine Bemühungen um die Finanzierung seien durch die verabredete Gebühr von 2 # "für die Durchführung des Bauvorhabens" abgegolten. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten 4-11 als unzulässig abgewiesen, da diese schon vor Erhebung der Feststellungsklage Leistungsklage erhoben hatten. Im übrigen hat es die Klage als unbegründet ab&ewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung gegen die Beklagten 4-11 hat er in der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagten 1-5 und 12-28 haben im V/ege der Anschlußberufung Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung oder Gutschrift der im Berufungsurteil genannten Einzelbeträge zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und der Vfiderklage stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsklage gegen die Beklagten 1-5 und 12-28 sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. b Entscheidung gründe: I• Pie Zulässigkeit der Feststellungsklage 1) Pie Klage ist ihrem Gehalt nach eine negative Peststellungsklage, die dahin geht, daß den Beklagten die Rückzahlungs-oder Ruckvergütungsansprüche, deren sie sich berühmen, nicht zustehen. Sie umfaßt trotz ihrer Formulierung in der Revi-sionsbegründung nur noch die den Anteilen der Beklagten 1-3 und 12-28 entsprechenden Betrüge, die sich - rechnerisch unbestritten - für die Beklagten 1-3» 12/13» 14/15» 16/25/26, 17, 23, 24, 25/26, 27/28, auf je PLI 538,88 = 5-927,68 PM « und für die Beklagten 18/19, 20, 21 auf je 488,36 BM = 1.465,08 PM zusammen also 7 - 392,76 PM belaufen. Pas Berufungsgericht hat, nachdem die Beklagten in der Berufungsinstanz die Widerklage auf Leistung erhoben hatten, das Peststellungsinteresse des Klägers verneint und die gleichwohl aufrechterhaltene Feststeilungsklage deshalb als unzulässig abgewiesen. 2) j)ie hiergegen erhobenen Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet. ^ Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, entfällt mit der Erhebung einer Leistungsklage der Beklagten grundsätzlich das Peststellungsinteresse des Klägers (RG in JW 1909, 417)- Pas Reichsgericht hat freilich in besonderen Fällen .''Ausnahmen zugelassen, .so insbesondere, wenn der Rechtsstreit über die Peststellungsklage bereits zur Entscheidung reif war (RGZ 151, 65; RG in JW 1936, 3185 und Y/arn 1916, 106). Zu Unrecht glaubt aber der Kläger, daß . auch für seine Feststellungsklage ein solcher Ausnahmefall vorliege. Zwar war im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sein Feststellungsantrag schon entscheidungsreif. Der Kläger übersieht aber, daß das Reichsgericht in den angegebenen Entscheidungen nicht nur auf die Entscheidungsreife der Feetsteilungsklage, sondern auch darauf abgestellt hat, daß die nachträglich anhängig gemachte Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist. Denn dann könne es dem Feststellungskläger nicht zugemutet werden, mit der von ihm angestrebten Klärung der Rechtsverhältnisse noch zuzuwarten, da er ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche der Beklagten habe. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Widerklage der Beklagten war bei ihrer Erhebung ebenfalls entscheidungsreif. Es ist über sie auch in der Tat sofort entschieden worden, ohne daß noch Beweise erhoben worden sind. Der Streitgegenstand der Widerklage ist auch derselbe wie der der Feststellungsklage. Er deckt sich mit jener zahlenmäßig nur insoweit nicht vollständig, als die Beklagten zu 2 und zu 16/25/26 statt des auf sie entfallenden Anspruchsanteils von 538,88 DM nur 443,96 DM und 472,21 DM geltend machen, weil sie von ihren Ansprüchen 94*92 und 66,67 DM für von ihnen nicht bestrittene Nachforderungen des Klägers abgezogen haben. Aber auch insoweit ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen; denn hinter den von deft Beklagten geltend gemachten Ansprüchen steht ebenfalls der volle Anspruch von 538,88 DM. Der Hinweis des Klägers, daß ter im Falle einer Leistungsklage eine Zwischenfeststellungsklage hätte erheben können und daß die Aufrechterhaltung seiner Feststellungsklage auch in Falle der Widerklage unbedenklich sein müßte, geht schon deshalb fehl, weil für die Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO im Gegensatz zu der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist (RGZ 126, 234, 237 ff; BGH Urteil vom 30.1.1959 - I ZR 82/57 - Ä- Llt« Ur. 2 zu § 41 LitUrhG a.E.). II. Die Widerklage 1) Arehitektenhonorar Das Berufungsgericht sieht darin, daß der Kläger den Architekten ein Honorar nach der Bauklasse III und IV statt VII und eine zusätzliche Gebühr von 1 für technische Betreuung zugebilligt und bezahlt hat, eine schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers, die einen Schadensersatzanspruch der Beklagten begründe. Bas wird mit der Revision zu Unrecht angegriffen. a) Unbestritten handelt es sich um ein Bauwerk im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus. Bann durfte aber auch nur ein Architektenhonorar für ein Bau-werk der Bauklasse VII erhoben werden (§7 GOA 1950 a.F.). Bieses Entgelt ist nach § 1 Abs. 2 der VOPr Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 (BAnz Nr. 216 vom 8.11.1950) der Höchst-preis, der nicht überschritten werden darf. m ♦ Burch die VOPr 13/58 vom 11. November 1958 (BAnz Nr. 219 vom 13.11.1958) ist zwar die Bauklasse VII wieder aufgehoben worden; doch gilt dies gemäß § 3 Abs. ‘1 aaö nicht für Verträge, die wie hier vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen worden sind. Demgegenüber können die Erwägungen des Klägers, die Berechnung nach Bauklasse VII sei schon vorher unbillig gewesen, nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine bindende gesetzliche Vorschrift, von der das Gericht nicht abweichen darf. Fehl geht auch die Meinung des Klägers, diese Vorschrift verstoße als "privilegium odiosum" gegen Art. 2, 5 und 14 GG; denn die Bindung des Architekten an Höchstpreise ist weder ein Eingriff in seine Rersönlichkeitsrechte und die freie Entwicklung seiner künstlerischen Betätigung noch eine Enteignung oder ein entöSgnungsgleicher Eingriff. Eine höhere Gebühr könnte^der Architekt also nur gemäß § 2 der VOPr 66/50 verlangen, wenn es sich um die Ausführung außergewöhnlicher Leistungen gehandelt hätte. Die Voraussetzungen hierfür sind aber, entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung, nicht gegeben. Der Umstand, daß im sozialen Wohnungsbau in den Jahren nach 1950 "von der Quantität zur Qualität übergegangen worden ist" (Roth-Gaber GOA S. 251 f), vermag die Annahme noch nicht zu rechtfertigen, daß eine außergewöhnliche Leistung vorliegt. Der VOPr 13/58 (Aufhebung der Bauklasse VII) mag zwar dieser Gedanke zugrunde liegen; doch geht aus dem § 3 Abs. 1 aaO hervor, daß diese Erkenntnis für die Vergangenheit keine preisrechtlichen Folgen haben sollte. Diesem eindeutig ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers kann mit Billigkeitserwägungen nicht begegnet werden. Eine *bußergewöhnliche Leistung” kann auch nicht darin gesehen werden, daß es sich nicht um Miet-, sondern um Eigentumswohnungen handelt. Die Auffassung des Klägers, daß damit der Architekt durch die Sonderwünsche der Wohnungseigentümer mehr belastet werde als durch die von Mietern, kann nicht geteilt werden. In dem hHaus, das die Beklagten bewohnen, sind, wie sich schon aus der gleichen Höhe der Umlagen ergibt, die Wohnungen gleich. Sonder-wünsche werden von Mietern ebenso erhoben wie von Wohnungseigentümern. Sie sind überdies typisch und begründen daher 10 grundsätzlich noch nicht die Annahme einer Außergewöhnlichen Leistung" des Architekten. Wo ausnahmsweise solche Sonderwünsche eine nennenswerte Mehrbelastung des Architekten mit sich bringen sollten, steht diesem frei, mit dem betreffenden Mieter oder Wohnungseigentümer eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren; keinesfalls könnte er diese aber dann auf sämtliche Mieter oder Wohnungseigentümer umlegen. Der Kläger hat über die angeblichen Sonderwünsche auch keine Einzelheiten vorgetragen. b) Aus demselben Grunde ist auch ein zusätzliches Honorar von 1 für "technische Betreuung" ungerechtfertigt. Diese ist durch die Gebühren für die künstlerische und tech- m nische Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht abgegolten. c) Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger dadurch, daß er den Architekten eine über den nach dem Gesetz vorgeschriebenen und zulässigen Sätzen liegende Gebühr zugebilligt und bezahlt hat, schuldhaft seine Pflichten aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Betreuungsvertrag verletzt hat und deshalb aus^ positiver Vertragsverletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Wohnungseigentum um Neuland gehandelt habe und daß ^ er deshalb ohne Verschulden habe annehmen dürfen, es könne von den gesetzlichen Gebühren abgev/ichen werden. Das Gesetz gab ihm keine Handhabe zu einer solchen Annahme. Der Kläger übt derartige Betreuungen gewerbsmäßig aus und hat es überdies ausdrücklich vertraglich übernommen, die Endabrechnungen der Architekten zu prüfen. Dann mußte er aber auch die gesetzlichen Vorschriften kennen und wissen, daß er davon nicht abweichen durfte. Ebenso mußte er erkennen* daß die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen für den Architekten nicht schv/ieriger ist als die eines Mietshauses. -j « I d) Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, den Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil sie sich wegen ihrer Ansprüche an die Architekten halten könnten. Hat der Kläger seine Pflichten als Beauftragter verletzt und vertragswidrig Gelder der Beklagten ausgegeben, so ist er diesen auch zu dem Schadensersatz verpflichtet und er kann sie nicht auf möglicherweise unsichere Ansprüche gegen die Empfänger dieser Gelder verweisen. 2) Die Hypothekenvermittlungsgebühr a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für die Auslagen zur Finanzierung neben der ihm zugOdlran-donon Bearbeitungsgebühr von 2 # der Gesamtkosten keinen Ersatz verlangen könne. b) Das läßt entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung keinen Fehler erkennen. Der Hinweis des Klägers auf § 5 Abs. 4 Ziff. 4 und § 8 der 2. BerechnungsVO vom 7. Oktober 1957 (BGBl I 1719) geht fehl und zwar auch dann, wenn man in dieser Bestimmung nur die gesetzliche Feststellung eines schon vorher geltohden Rechtsgrundsatzes sehen wollte. Danach kann für die Finanzierung eines Bauwerks allerdings neben der Architektengebühr noch ein besonderes Entgelt verlangt werden. Dies wird dem Kläger auch nicht verweigert; denn er erhielt außer den an die Architekten v/eiterzuleitenden Gebühren für sich selbst noch eine Vergütung von 2 tfo aus den Herstellungskosten einschließlich der Grundstückspreise. Es fragt sich also nur, ob in diesen 2 5$ auch die Auslagen für die Hypothekenvermittlung enthalten sind. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es legt die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen dahin aus, daß in der mit 2 56 honorierten "Durchführung des Bauvorhabens" auch die Beschaffung von Krediten inbe- 12 griffen sein sollte. Es wäre zwar, so meint das Berufungsgericht, möglich gewesen, daß der Kläger die Hypotheken durch einen Makler beschafft und deren Gebühren seinen Auftraggebern in Rechnung stellt; doch hätte dies einer ausdrücklichen vertraglichen Abmachung bedurft. Biese sei nicht getroffen worden. Bie Beklagten als im Wohnungsbauwesen unerfahrene Laien hätten deshalb grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger als Bankier selbst die Finanzierungs-kredite hätte beschaffen können und daß deshalb der ihm gegebene Auftrag auch die Finanzierung umfasse. Biese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen läßt keinen Fehler erkennen und ^ ist deshalb auch für das Revisionsgericht bindend. Bie gegenteilige Auslegung des Klägers mag zwar auch möglich sein, sie ist aber keinesfalls zwingend. Ber Kläger kann sich nicht auf eine entsprechende Verkehrssitte berufen. Bas Berufungsgericht stellt mit rechtlich einwandfreier Begründung fest, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche Verkehrssitte auch nicht in Kreisen der Bauträger bestanden hat. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, daß die Bauherren eine solche Verkehrssitte ebenfalls hätten kennen müssen. Ba somit der Anspruch auf Ersatz der Hypothekenvermittlungsgebühr amgerechtfertigt ist, sind die Beklagten durch die Einbehaltung dieser Gebühr geschädigt und können die Rückzahlung und Rückbuchung der insoweit bezahlten und verbuchten Beträge wegen positiver Vertragsverletzung (§ 276 BGB) verlangen. 13 - III. Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet surückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Vogt Pinke