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BGH · vil ZB 116/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZB 116/58

Mai 1 950 dahin abgeändert, daß das Schiedsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob und inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten Mehraufwendungen bis zu dem 30. Nachdem die Beklagte vor dem Schiedsgericht Klage auf Zahlung dieses Betrages erhoben hatte, verurteilte dieses durch Schiedsspruch vom 28. August 1950 die Klägerin zur Zahlung von 16.687,12 DM und stellte fest, daß die weiteren Forderungen der Beklagten nicht berechtigt seien. Ein mit persönlichem Schriftsatz der Beklagten eingereichter Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wider— spruchöfrist wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 7. Die Revision der Beklagten wurde durch Urteil des V..Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (V ZR 216/54) zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Widerspruch der Beklagten als unzulässig verworfen werde, weil die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zu Unrecht bewilligt worden sei. Oktober 1950 um die Bewilligung des Armen-rechcs nachgesucht hatte, Klage gegen Hamburg auf Aufhebung des Schiedsspruchs, Zahlung von 190.193,49 DM u-a.m. Das Landgericht verband beide Klagen, wobei die Klage der Beklagten als Widerklage behandelt wurde. Die Klägerin beantragte Abweisung der Widerklage- und trat dem auf "Planten un Bl omen" als Widerbeklagte abgeänderten Widerklageantrag zu 2) entgegen; da es sich hierbei um eine Klageänderung handele ~ Das Landgericht hat durch Teilurteil den Widerklageantrag zu 1) als unbegründet und den Widerklageantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen« Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewie sen. die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts vom 31* Oktober 1950 (zugestellt am 2.11,1950) sei durch das Urteil des Bundesgerichtshofs als unzulässig verworfen worden, infolgedessen sei die Vollstreckbarerklärung mit dem 16. 2) a) Eie Beklagte rügt mit ihrer Revision hierzu, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Ausschlußwirkung der Vollstreckbarerklärung (§ 1043 ZPO) nicht weitergehen könne, als diese den Schiedsspruch erfaßt habe. Diese Rüge ist nicht begründet« Die Beklagte verkennt den Sinn und zweck der Vollstreckbarerklärung des § 1042 ZPO. Die Feststellung des Schiedsgerichts, daß der Beklagten (Klägerin im Schiedsverfahren) weitergehende Ansprüche nicht zuständen, ist im Ergebnis nichts anderes als eine Abweisung der Klage. Der Klägerin (Antragstellerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren) kann ein Rechtsschutzinteresse daran, diese ihr günstige Klageabweisung durch die ausschließende Wirkung des § 1043 ZPO sicherzustellen, nicht versagt werden. Da der Schiedsspruch keine Verurteilung der Beklagten enthält, kann der Antrag der Klägerin auch nur so ausgelegt werden, daß er mindestens den Teil des Schiedsspruchs erfaßt, in dem die Beklagte durch Klageabweisung 11 unterlegen” ist. Insoweit ist deshalb auch auf jeden Pall über die Vollstreckbare rfclärung und den Widerspruch der Beklagten rechtskräftig entschieden worden und infolgedessen die Ausschlußwirkung des § 1043 ZPO eingetreten. Anders verhält es sich möglicherweise mit dem Teil des Schiedsspruchs, in dem die Klägerin zur Zahlung von 16,687,12 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Doch kann das dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Antrag der Beklagten in ihrer Widerklage dahin aufzufassen, daß sie die Aufhebung des Schiedsspruchs nur insoweit begehrt, als sie durch diesen beschwert worden ist, also nicht, soweit sie obgesiegt hat, denn insoweit würde es mangels einer Beschwer an jedem Rechtsschutzinteresse fehlen- Mindestens dieser Teil des Schiedsspruchs ist aber zweifelsfrei auf den von der Klägerin gestellten Antrag rechtskräftig für vollstrec bar erklärt. b) Die Aufhebung des Schiedsspruchs könnte von der Beklagten somit nur noch aus den Gründen des § 1041 Abs. 1 Ziff.6 ZPO verlangt werden. Biese Auffassung kann nicht geteilt werden; dem Gesetz ist eine solche Ausnahme nicht zu entnehmen; sie würde auch den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft widersprechen, wonach einer rechtskräftigen Entscheidung - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Restitutionsgründen - nicht mehr mit dem Einwand begegnet werden kann, daß sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangen sei. Baß sie mit ihren sachlichen Einwendungen gegen den Schiedsspruch nicht gehört worden ist, beruht, wie das Revisionsurteil-vom 27. Bie Beklagte kann dem Schiedsspruch und der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung auch nicht durch Berufung auf § 826 BGB begegnen. Bas würde nach der Rechtsprechung voraussetzen, daß die Klägerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erschlichen hätte oder, wenn dies nicht der Fall wäre, daß sie - unbeschadet weiterer Voraussetzungen -in Kenntnis von der sachlichen tJnrichtigkeit dieser Entschei- b) Die Beklagte meint aber, daß, wenn «Planten un Bl omen « schon keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, nur eine falsche Parteibeseichnung vorliege, eine neue Rechtspersönlichkeit also nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sei und deshalb auch keine Klageänderung vorliege.

Zitierte Normen: § 580 ZPO § 1043 ZK § 1041 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
SchiedsspruchAnspruchZPOVollstreckbarerklärungKlägerin

Volltext der Entscheidung

vil ZB 116/58 Verkündet
 am 12. November 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 055
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma E. HoMp& Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch deiyggg^ich haftendgn^Gesellscha^fter Ewald HoflP,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerins - Prozeßbevollmächtigt er : Rechtsanwalt Br. ■■■■■■> ~
gegen
 die
behördöjB
vertreten durch die Finanz-
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 8. Mai ?958 an Verkiindungs Statt zugestellte erteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
O'
Tatbestand:
m i»> m niiwrii hup
1)	• Der Eigenbetrieb der Klägerin "Ausstellungshallen der Hansestadt Hamburg Planten un Blomen" (im folgenden kurz "Planten un Bl omen" genannt) erteilte der Beklagten ai 10. September 1949 den Auftrag zu dem Bau einer Ausstellungshalle.
Da sich die Beteiligten in der Folgezeit über die Vertragsbedingungen nicht einig, wurden, kam es am 4. April 1950* zu einem Schiedsvertrag, wonach ein Schiedsgericht über die streitigen Fragen entscheiden sollte. Auf Grund weiterer Besprechungen wurde dieser Vertrag am 10. Mai 1 950 dahin abgeändert, daß das Schiedsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob und inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten Mehraufwendungen bis zu dem 30. April 1950 in Höhe von 149*338,77TM von "Planten un Blomen" zu erstatten seien. Nachdem die Beklagte vor dem Schiedsgericht Klage auf Zahlung dieses Betrages erhoben hatte, verurteilte dieses durch Schiedsspruch vom 28. August 1950 die Klägerin zur Zahlung von 16.687,12 DM und stellte fest, daß die weiteren Forderungen der Beklagten nicht berechtigt seien.
2)	Am 21. September 1950 beantragte die Klägerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Durch Beschluß vom 31. Oktober 1950 entsprach das Landgericht diesem Antrag. Ein mit persönlichem Schriftsatz der Beklagten eingereichter Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wider— spruchöfrist wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 7. Mai 1951 abgelehnt.
Die nunmehr im Widerepruchsverfähren durch einen Hechtsanwalt vertretene Beklagte (Antragsgegnerin) legte mit Schriftsatz vom 15* Juni 1951, eingereicht am 16. Juni 1951, gegen den Beschluß des Landgerichts vom 27. Mai 1951 "das zulässige Rechtsmittel" ein und beantragte Wiedereinsetzung
 gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Diese wurde vom Oberlandesgericht bewilligt. Das Landgericht, das daraufhin in eine Prüfung des Widerspruchs eintrat, bestätigte seinen Beschluß vom 31. Oktober 1950. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten wurde durch Urteil des V..Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (V ZR 216/54) zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Widerspruch der Beklagten als unzulässig verworfen werde, weil die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zu Unrecht bewilligt worden sei.
3)	Mit Schriftsatz vom 9. August 1951 erhob die Klägerin eine Schadensersatzklage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vbn 170.147,77 DM begehrte.
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1951 erhob die Beklagte, die schon am 12. Oktober 1950 um die Bewilligung des Armen-rechcs nachgesucht hatte, Klage gegen Hamburg auf Aufhebung des Schiedsspruchs, Zahlung von 190.193,49 DM u-a.m.
Das Landgericht verband beide Klagen, wobei die Klage der Beklagten als Widerklage behandelt wurde.
Die Beklagte beantragte mit ihrer Widerklage zuletzt,
1)	den Schiedsspruch vom 28. August 1950 aufzuheben, hilfsweise,
 den Vollstreckungsbeschluß des Landgerichts vom 31. Oktober 1950 aufzuheben,
2)	den Eigenbetrieb "Ausstellungshallen der Hansestadt Hamburg Planten un Bl omen" zur Zählung von 190.193,49 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
3)	.....
4)	.....
 
Gleichzeitig beantragte sie Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragte Abweisung der Widerklage- und trat dem auf "Planten un Bl omen" als Widerbeklagte abgeänderten Widerklageantrag zu 2) entgegen; da es sich hierbei um eine Klageänderung handele ~
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Widerklageantrag zu 1) als unbegründet und den Widerklageantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen« Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewie sen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge zu 1 und 2 weiter« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründet Die Revision ist nicht begründet.
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Der Widerklageantrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs s
1) Das Berufungsgericht hat diesen Antrag als unbegründet angesehen, Der Widerspruch der Beklagten gegen. die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts vom 31* Oktober 1950 (zugestellt am 2.11,1950) sei durch das Urteil des Bundesgerichtshofs als unzulässig verworfen worden, infolgedessen sei die Vollstreckbarerklärung mit dem 16. Hovember 1950 rechtskräftig geworden. Sine Aufhebungsklage könne deshalb nur noch auf die Restitutionsgründe des § 1Ö41 Abs. 1 Ziff. 6 in Verbindung mit § 580 Ziff. 1 - 6 ZPO.gestützt werden. Solche Gründe habe die Beklagte nicht. Daraus, daß die Beklagte schon vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung, nämlich
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am 12. Oktober 1950, das Armenrecht für die Erhebung einer Aufhebungsklage nachgesucht habe, könne sie nichts für sich, herleiten; denn die Klage selbst sei erst am 3« Oktober 1951 eingereicht worden. Im übrigen würde auch einer vor Hechtskraft der Vollstreckbarerklärung erhobenen Aufhebungsklage mit der Rechtskraft der VollStreckbarerklärung die Ausschluß-Wirkung des § 1043 ZPO entgegenstehe'n. Dem Silfsantrag auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung stehe die Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 entgegen. *
2) a) Eie Beklagte rügt mit ihrer Revision hierzu, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Ausschlußwirkung der Vollstreckbarerklärung (§ 1043 ZPO) nicht weitergehen könne, als diese den Schiedsspruch erfaßt habe. Die Vollstreckbarerklärung diene der Zwangsvollstreckung, sie könne sich deshalb nicht auf die Teile des Schiedsspruchs beziehen, die für den Antragsteller des Vollstreckungsverfahrens gar keinen vollstreckbaren Inhalt hätten; das treffe hier, soweit die jetzige Beklagte im Schiedsverfahren obgesiegt habe, die jetzige Klägerin also (zur Zahlung von 16.687,12 DM) verurteilt worden sei, auf jeden Pall zu, denn es sei rechtlich unmöglich, daß eine verurteilte Partei - die Klägerin - Vollstreckung gegen sich selbst beantrage« Aber auch soweit in dem Schiedsspruch festgestellt worden sei, daß die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche mehr habe, sei es zu demindest zweifelhaft, ob dieser Teil des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt werden konnte« Könne somit jedenfalls bezüglich des ersten Teils des Schiedsspruchs (Verurteilung der Klägerin) di& Aufhebungsklage noch unbeschränkt erhoben werden, weil mindestens insoweit noch keine Vollstreckbarerklärung vorliege, so ergebe sich aus der «Unteilbarkeit des Gegenständes«, daß der ganze Schiedsspruch von der Ausschlußwirkung des § 1043 ZPO nicht ergriffen werde, auch soweit er teilweise für vollstreckbar erklärt worden sei«
Diese Rüge ist nicht begründet« Die Beklagte verkennt den Sinn und zweck der Vollstreckbarerklärung des § 1042 ZPO. Biese dient nicht nur der eigentlichen'Zwangsvollstreckung, ihr Zweck besteht vielmehr vor allem auch darin, die Geltung des Schiedsspruchs im geordneten Rechtsweg zur Anerkennung zu bringen und gegen die Anfechtung durch Geltendmachung von Aufhebungsgründen sicherzustellen« So hat auch das Reichsgericht bei einem rein feststellenden Schiedsspruch der’siegreichen Partei die Möglichkeit zugebilligt, sich durch Erteilung der Vollstreckbarerklärung die ausschließende Wirkung des § 1043 ZPO zu sichern (RGZ 99* 129? 149,. 43? Warn 1911 Er, 419).
Dieser Auffassung tritt auch der Senat bei. Die Feststellung des Schiedsgerichts, daß der Beklagten (Klägerin im Schiedsverfahren) weitergehende Ansprüche nicht zuständen, ist im Ergebnis nichts anderes als eine Abweisung der Klage. Der Klägerin (Antragstellerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren) kann ein Rechtsschutzinteresse daran, diese ihr günstige Klageabweisung durch die ausschließende Wirkung des § 1043 ZPO sicherzustellen, nicht versagt werden. Da der Schiedsspruch keine Verurteilung der Beklagten enthält, kann der Antrag der Klägerin auch nur so ausgelegt werden, daß er mindestens den Teil des Schiedsspruchs erfaßt, in dem die Beklagte durch Klageabweisung 11 unterlegen” ist. Insoweit ist deshalb auch auf jeden Pall über die Vollstreckbare rfclärung und den Widerspruch der Beklagten rechtskräftig entschieden worden und infolgedessen die Ausschlußwirkung des § 1043 ZPO eingetreten.
Anders verhält es sich möglicherweise mit dem Teil des Schiedsspruchs, in dem die Klägerin zur Zahlung von 16,687,12 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Soweit der Antragsteller des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vom Schiedsgericht zur Zahlung verurteilt worden, also unterlegen ist,
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fehlt es für ihn an jedem Interesse an einer Zwangsvollstreeku Es wird für ihn in der Regel dann aber auch das Rechtsschutz-interesse daran fehlen, diesen feil des Schiedsspruchs durch die ausschließende Wirkung des § 1043 ZK) zu sichern. Es ist daher schon fraglich, ob der Antrag der Klägerin und der Beschluß des Landgerichts vom 31. Oktober 1950 diesen Teil des Schiedsspruchs Überhaupt erfassen konnten und wollten (vgl, dazu KG in JW 1929, 143 und 1936, 3330). Doch kann das dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Antrag der Beklagten in ihrer Widerklage dahin aufzufassen, daß sie die Aufhebung des Schiedsspruchs nur insoweit begehrt, als sie durch diesen beschwert worden ist, also nicht, soweit sie obgesiegt hat, denn insoweit würde es mangels einer Beschwer an jedem Rechtsschutzinteresse fehlen- Mindestens dieser Teil des Schiedsspruchs ist aber zweifelsfrei auf den von der Klägerin gestellten Antrag rechtskräftig für vollstrec bar erklärt.
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Ein anderes könnte nur gelten, wenn Gegenstand des Schied, spruchs ein unteilbarer Anspruch ist, wenn also mit der Entscheidung über den einen Teil des Anspruchs auch die Entscheidung über den anderen Teil steht und fällt, Bas ist hier nicht der Pall, Die Beklagte verlangte im Schiedsverfahren die Erstattung von Mehrkosten, die ihr bei den ihr übertragenen Arbeiten angeblich entstanden waren, und gliederte diesen Anspruch in eine Reihe von Binzeiposten auf. Bas Schiedsgericht hat sich mit diesen Binzeiansprüchen auseinandergesetzt und den Anspruch nur wegen einiger Einzelposten im Gesamtbetrag der Urteilssumme für begründet erklärt. Unter diesen umständen kann ein unteilbarer Anspruch nicht angenommen werden.
b) Die Aufhebung des Schiedsspruchs könnte von der Beklagten somit nur noch aus den Gründen des § 1041 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO verlangt werden. -
 
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Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Gründe als nicht gegeben angesehen. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Sie beruft sich aber auf ihren verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bestehe. Sie meint, die Vorschriften über das rechtliche Gehör seien in Jenem verfahren zu ihrem Bachteil verletzt worden. In einem solchen Palle könne eine Vollstreckbarerklärung, selbst wenn sie formell rechtskräftig geworden isei, nicht die Ausschlußwirkung des § 1043 ZPO herbeiführen.
Biese Auffassung kann nicht geteilt werden; dem Gesetz ist eine solche Ausnahme nicht zu entnehmen; sie würde auch den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft widersprechen, wonach einer rechtskräftigen Entscheidung - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Restitutionsgründen - nicht mehr mit dem Einwand begegnet werden kann, daß sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangen sei. Überdies ist der Beklagten auch das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Baß sie mit ihren sachlichen Einwendungen gegen den Schiedsspruch nicht gehört worden ist, beruht, wie das Revisionsurteil-vom 27. Juni 1956 ergibt, ausschließlich auf der von ihr zu vertretenden Versäumnis der Widerspruchsfrist und dem Pehlen eines dem Gesetz genügenden Wiedereinsetzungsantrages.
Bie Beklagte kann dem Schiedsspruch und der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung auch nicht durch Berufung auf § 826 BGB begegnen. Bas würde nach der Rechtsprechung voraussetzen, daß die Klägerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erschlichen hätte oder, wenn dies nicht der Fall wäre, daß sie - unbeschadet weiterer Voraussetzungen -in Kenntnis von der sachlichen tJnrichtigkeit dieser Entschei-
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düngen davon Gebrauch machen würde (BGHZ 26, 391; vgl. auch Thumm, Die Klage aus § 826 BGB gegen rechtskräftige Urteile, S. 48 ff)» Dazu hat die Beklagte keinerlei schlüssige Behauptungen aufgestellt«
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II«
Der Widerklageantrag auf Verurteilung von 11 Planten un Blomen».
1)	Die Beklagte hatte ursprünglich gegen die Klägerin auf Zahlung von 190.193?49 DM geklagt« Erst später hat sie ihren Antrag auf Verurteilung von planten un Blomenn umgestellt. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben dies als . einen Parteiwechsel angesehen und die darin liegende Klageänderung nicht, zugelassen, da die Klägerin der Klageänderung widersprochen habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei; bei "planten un Blomen" handele es sich, wie * sich aus ihrer Satzung vom 14« November 1939 in Verbindung mit § 74 DGO vom 30. Januar 1935 ergebe, um einen, recht lieh nicht selbständigen Eigenbetrieb der Klägerin; darin habe sich bis jetzt nichts geändert. Deshalb hätte die gegen sie gerichtete Klage, wenn sie zugelassen worden wäre, mangels Parteifähigkeit als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Die Klageänderung sei .also nicht sachdienlich gewesen; denn sie wäre in keiner Weise geeignet gewesen, den Rechtsstreit irgendwie zu fördern.
2)	Das läßt keinen Pehler erkennen.
a) Die Auslegung der Satzung vom 14. November 1939s wonach "Planten un Blomen" auch heute noch, also auch nach Hamburger Landesrecht, ein rechtlich nicht selbständiger Eigenbetrieb sei, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsge-rieht, da es sich hierbei um nicht revisibles Hamburger Landet recht handelt,. Die Beklagte hat ihre in diesem Zusammenhang « hobenen Revisionsrugen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
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b) Die Beklagte meint aber, daß, wenn «Planten un Bl omen « schon keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, nur eine falsche Parteibeseichnung vorliege, eine neue Rechtspersönlichkeit also nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sei und deshalb auch keine Klageänderung vorliege. Das Berufungsgericht hätte daher auch sachlich entscheiden müssen.
Das geht fehl. Die Beklagte setzt sich mit dieser Revisionsrüge in Widerspruch zu ihrem bisherigen prozessualen Verhalten. Sie hat ausdrücklich «Planten un Bio men« als selbständige Rechtspersönlichkeit an Stelle (Widerklageantrag Ziff» 2) und neben (Widerklageantrag Ziff. 1, 3, 4) der Klägerin verklagt und damit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Widerklageantrag zu 2) «Planten un Bl omen« als selbständige Rechtspersönlichkeit und nur diese verurteilt wissen wollte, nicht Hamburg. Daran muß sich sich festhalten lassen.
Die Revision der Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Rietschel Heimann-ÜJrosien Dr. Winkelmann Erbel