Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 116/08 vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 6 U 17/07 vom 29.04.2008; LG Berlin - Az. 23 0 477/05 vom 13.12.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 60 % und die Beklagte zu 2 40% (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 507.712,83 € (Beklagte zu 1: 303.196,08 €; Beklagte zu 2: 204.516,75 €) Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz