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BGH

Gericht: BGH

November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen• Der Bauherr eines im Dezember 1977 im Rohbau fertiggestellten Wohnhauses beauftragte den Beklagten, das Haus mit bestimmten Maßnahmen gegen Hang- und Stauwasser abzudichten. Juli 1981 reichte der Kläger Klage auf Erstattung der ihm entstandenen Abdichtungskosten gegen den Beklagten ein. 1. Zugunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß er dem Bauherrn eine längere als die zweijährige Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. k VOB/B nicht zugestanden hat. Es kann ferner außer Betracht bleiben, ob der Bauherr - wie der Kläger behauptet, aber nicht belegt - die Beseitigung der Werkmängel vor Juni 1978 schriftlich verlangt und damit die Gewährleistungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B neu zu laufen begonnen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nämlich die Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB so lange gehemmt, daß sie durch das vom Kläger am 30. Ein solches stillschweigendes Einverständnis ist hier darin zu erblicken, daß sich der Bauherr spätestens Anfang Juni 1978 auf die Mängelprüfung durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten eingelassen und diese nicht beanstandet hat. Die Hemmung dauerte daher mindestens 13 Monate, so daß selbst eine nur zweijährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Kläger als Inhaber aller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus der Errichtung des von ihm ersteigerten Hauses am 30. Januar 1981 ein Beweissicherungsverfahren wegen der angeblichen Mängel des Werkes des Beklagten gegen diesen anstrengte und damit die Verjährung unterbrach. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geklärt zu werden, ob hier nicht auch eine der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren unterliegender Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 und 3 VOB/B unter Berücksichtigung des vom Beklagten erwirkten Versicherungsschutzes in Betracht kommt. Es kann ferner unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Aussage des Bauherrn vor dem Landgericht zu dem Angebot einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist im Rahmen der VOB/B durch den Beklagten rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Dieses wird sich nunmehr mit den Angriffen des Klägers dagegen zu befassen haben, daß das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten für Wassereinbrüche in den Keller und die dadurch entstandenen Schäden verneint hat.

Zitierte Normen: § 639 BGB § 139 ZPO § 639 BGB § 3 VOBB
VOB/BVerjährungBauherrnKlägerBauherr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ST
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 115/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. November 198^
Kühn,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dr. Alfred Sc
 nm« m.
Straße

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Abdichtungsunternehmer Wolfgang S Straße V»	■,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Bauherr eines im Dezember 1977 im Rohbau fertiggestellten Wohnhauses beauftragte den Beklagten, das Haus mit bestimmten Maßnahmen gegen Hang- und Stauwasser abzudichten. Dabei wurde die Geltung der VOB/B (1973) vereinbart. Nach Ausführung der Isolierarbeiten erteilte der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Angebot vom 20. Dezember 1977 am 17. Januar 1978 eine Rechnung über 11.192,16 DM. Im März 1978 zog der Bauherr in das Haus ein. Alsbald zeigten sich Wasserschäden im Keller. Später wurde das Grundstück zwangsversteigert und am 2. Oktober 1980 dem Kläger zugeschlagen. Unter dem 10. Dezember 1980 trat der Bauherr wsämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses ... stehen", an den Kläger ab. Dieser leitete am 30. Januar 1981 ein Beweissicherungs-verfahren u.a. gegen den Beklagten ein, in dem der Sachverständige MflBl ein Gutachten vom 23. April 1981 erstattete. Am 3. Juli 1981 reichte der Kläger Klage auf Erstattung der ihm entstandenen Abdichtungskosten gegen den Beklagten ein.
Der Kläger hat 252.266 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat seine Verantwortung für Wassereinbrüche im Keller bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen -Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erachtet Gewährleistungsansprüche des Klägers, falls sie bestehen sollten, für verjährt. Es hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte - wie vom Kläger behauptet - eine fünfjährige Gewährleistungs-frist in seinem Angebot eingeräumt habe. Die Regelfrist des § 13 Nr. k VOB/B sei spätestens im Juli 1980 ab-gelaufen gewesen. Der Kläger habe daher durchsetzbare Gewährleistungsansprüche nicht mehr erwerben und mit dem Beweissicherungsverfahren die Verjährung nicht mehr unterbrechen können. Für eine Hemmung der Verjährung sei zu wenig vorgetragen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Zugunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß er dem Bauherrn eine längere als die zweijährige Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. k VOB/B nicht zugestanden hat. Es kann ferner außer Betracht bleiben, ob der Bauherr - wie der Kläger behauptet, aber nicht belegt - die Beseitigung der Werkmängel vor Juni 1978 schriftlich verlangt und damit die Gewährleistungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B neu zu laufen begonnen hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nämlich die Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB so lange gehemmt, daß sie durch das vom Kläger am 30. Januar 1981 eingeleitete Beweissicherungsverfahren rechtzeitig unterbrochen wurde. Das ergibt sich bereits aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt, ohne daß es eines weiteren Hinweises durch das Gericht gemäß § 139 ZPO bedurft hätte.
Danach zeigten sich alsbald nach Bezug des Hauses durch den Bauherrn Wasserschäden im Keller. Auf Mängelrüge des Bauherrn schaltete der Beklagte seinen Haftpflichtversicherer ein. Dieser ließ Anfang Juni 1978 durch den Sachverständigen ScfliMl eine Ortsbesichtigung durchführen. Sc(B|) erstattete am 18. Dezember 1978 und nach weiteren Ortsbesichtigungen am 15. Juni 1979 Gutachten, welche dem Bauherrn und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht wurden. Am 11. März 1981 wies der Versicherer Haftpflichtansprüche endgültig zurück.
Damit hat sich der Beklagte im Einverständnis mit dem Auftraggeber Mder Prüfung des Vorhandenseins des Mangels11 i.S. des § 639 Abs. 2 BGB unterzogen. Als Einverständnis reicht ein sich aus den jeweiligen Umständen ergebendes schlüssiges Verhalten aus (Senatsurteil NJW 1983» 162 m.N.). Ein solches stillschweigendes Einverständnis ist hier darin zu erblicken, daß sich der Bauherr spätestens Anfang Juni 1978 auf die Mängelprüfung durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten eingelassen und diese nicht beanstandet hat.
Die Hemmung endete frühestens Ende Juni 1979» als dem Bauherrn das zweite Sachverständigengutachten zugeleitet und so das Ergebnis der einen einheitlichen Vorgang darstellenden Mängelprüfung mitgeteilt wurde.
Die Hemmung dauerte daher mindestens 13 Monate, so daß selbst eine nur zweijährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Kläger als Inhaber aller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus der Errichtung des von ihm ersteigerten Hauses am 30. Januar 1981 ein Beweissicherungsverfahren wegen der angeblichen Mängel des Werkes des Beklagten gegen diesen anstrengte und damit die Verjährung unterbrach.
 
2.	Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geklärt zu werden, ob hier nicht auch eine der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren unterliegender Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 und 3 VOB/B unter Berücksichtigung des vom Beklagten erwirkten Versicherungsschutzes in Betracht kommt. Es kann ferner unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Aussage des Bauherrn vor dem Landgericht zu dem Angebot einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist im Rahmen der VOB/B durch den Beklagten rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
3.	Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Angriffen des Klägers dagegen zu befassen haben, daß das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten für Wassereinbrüche in den Keller und die dadurch entstandenen Schäden verneint hat.
Girisch	Recken	Doerry
 Obenhaus
Quack