* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 115/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 115/63

Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urtoil des 1, Zivilsenats des Obcrlandesgerichto in Karlsruhe vom 24« April 1963 aufgehoben. 110.556.31 DM gewesen und auf Grund der Abtretung der Firma KflHB an die Beklagte vom 4. Diese Abtretung sei aber insoweit unwirksam gewesen, als die Forderung vorher schon an die Klägerin auf Grund ihrer Verkaufobedingungen abgetreten gewesen sei. III gegen die M®®wer^° aus der Y7e it er Veräußerung der von der Klägerin gelieferten Bleche habe der Klägerin auf Grund des in ihren Verkaufsbedingungen enthaltenen verlängerten EigentumsVorbehalts zugeatonden. Daß die Klägerin auf einen Teilbetrag von 33.471,31 DM des Schuldsaldos von 110.556,31 DM keinen Anspruch hatte, besagt nur, daß ihr jedenfalls nicht mehr al3 77.085 Sie führt aus; Das Berufungsgericht, das insoweit auf das landgerichtliche Urteil verweise, nehme in entsprechender Anwendung des § .366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB an, daß die 70.000 DM anteilig auf die Forderung der Klägerin (77.085 DII) und den Rest des Schuldsaldos (33.471,31 Dio Tilgungsregel des § 366 Abo. 2 BGB könne nur auf die Forderungen angewandt werden, welche auf Grund dor Abtretung wirksam auf die Beklagte übergegangen seien» Dieser sei aber nach dem Berufungsurteil nur ein Anspruch in Höhe von 33»471,31 DK wirksam abgetreten worden» Nur hierauf hätten die geleisteten 70.000 DK verrechnet werden können. Geleistet und empfangen wurden die 70.000 DM nach dem Berufungsurteil auf den Schuldsaldo von 110.556,31 DM. Soweit an die Beklagte nicht wirksam abgetreten war, ergibt sich das aus den §§ 407? Die verhältnismäßige Tilgung aber folgert das Berufungc goricht aus der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB; daß dem Oberlandesgericht bei der Anwendung des § 366 Abs. 2 ein Fehler zu dem Nachteil der Beklagten unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten schon in den Tat-sacheninstanzen vertretene Auffassung, daß die Mf^^wcrkc Saar ihr die Y/echsel gegeben hätten, um eine eigene Schuld an die Firma K|BIBund zugleich auf Grund einer Anweisung der Firma KflHB deren Schuld bei der Beklagten zu tilgen, hat es ohne Rechtsfehler verworfen. Ihr steht nicht entgegen, daß die Abtretung, wie es im Fernschreiben der Beklagten an die lüm^verke SflB vom 27. Das Berufungsgericht weist mit Hecht auf das Schreiben der Beklagten an die Firma V0E1 2* Mai Insbesondere aus dieser .-eigenen Erklärung der Beklagten durfte gefolgert werden, daß die jctzt“'von der Revision gegebene Darstellung nicht zutrifft, man habe zuerst die Zession rückgängig gemacht und erst daraufhin hätten die ZAjm^werkc SflH die Wechsel gegeben. seien auf die von der Firma an die Beklagte ab- getretenen Forderungen geleistet worden und erst nach der Leistung sei die Abtretung gegenstandslos geworden. Auch das Fernschreiben der I.I^mv/erke an die Beklagte vom 4» April 1961 besagt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts. Ebenso steht ihr nicht im Wege, daß die ?.!^HBv/erke SfP aura Teil schon vor dera nach den Inhalt dieses Fernschreibens vorgesehenen Zeitpunkt und vor Fälligkeit des Schuldsaldos geleistet haben, und daß sie das getan haben mögen, um der Firma KflliHB zu helfen. Danach ist von der da3 Revisionsgericht bindenden Feststellung auszugehen, daß die Mj(®Y/erko Rn die Beklagte auf Grund der Zession vom 4. 3.' Die Beklagte hatte behauptet, zwischen der Firma KJHHB und den IAHBwerken SflB habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden und die Forderung der Klägerin sei in dieses Kontokorrent aufgenommen worden. gen die HUBwerkc Sfm uritorgegangen sei, vielmehr nur noch eine Forderung der Firma auf den Saldo be- standen habe und von dieuer an die Beklagte abgetreten ■ worden sei. Diese Abtretung war sowohl der Firma KflB HB »Is auch den MBBBwerkon SflB seit dem 4« April 1961 bekannt, und sic sollte alsbald wirksam werden. Fs ist daher ausgeschlossen, daß die Firma KiBHHIun^ die MfHBv/erke SHB von diesem Zeitpunkt ab noch miteinander ein Kontokorrent mit der Wirkung hätten führen können, daß, bis ein Betrag von 500.000 DU erreicht war, Ansprüche ins Kontokorrent eingestellt und mit der sehuld-umschaffenden Wirkung der Saldierung versehen werden sollten, dj* nach Kenntnis der beiden bisherigen Kontokorrentpartner gar nicht mehr der am Kontokorrentverhältnis beteiligten Firma sondern einem Dritten, der Be- April 1961 kein Raum mehr für ein Kontokorrent zwischen der Firma ^HUB und den MHlHv/or^en Die von der Klägerin stammenden Bleche sind aber erst in der Zeit vom 4. sprüche auf den Kaufpreis für diese Lieferungen konnten demgemäß keinesfalls davon betroffen werden, ob vorher zwischen den lI|BBv''GZ>ken S(B und der Firma kBIH ein Kontokorrentverhältnis bestand. Io) Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie habe darauf vertraut, daß sie auf Grund ebr Abtretung die 70.000 DI! In diesen Vertrauen habe sie es unterlassen, eine Eigentümergrundschuld des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma Uber 103.000 DM sich abtreten oder pfänden zu lassen und sich auf diese \/eise für ihre eigenen Ansprüche zu sichern und zu befriedigen. Es halte die Auffassung der Klägerin "nicht für unbedingt richtig", die Beklagte habe bei der Abtretung am 4. April 1961 gewußt, daß die Firma Forderungen abgetreten habe, über die sie nicht verfügen durfte. Die Beklagte habe aber auf die Rechtmäßigkeit der Abtretung nicht vertrauen dürfen; denn es höbe ihr als zweifelhaft erscheinen müssen, ob die Firma KflIHH obtroten durfte. Dio Bercicherungshaftung int zu verneinen, wenn die Beklagte es im Vertrauen auf die Unwidcrruflichkcit der durch den Empfarg der 70.000 DH entstandenen Vernögens-jnehrung unterlassen hat, für anderweitige Befriedigung zu sorgen, und es ihr möglich gewesen wäre, diese zu erlangen (BGH aaO; vglo auch Palandt BGB, 24. Bas Berufungsgericht unterwirft im Ergebnis die Beklagte der in dieser Bestimmung angeordneten Haftung, stellt aber die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht fest.

Zitierte Normen: § 816 BGB
AbtretungForderungFirmaBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2074 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juli 1965 Jodes,
 Justizangestolltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 115/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma C^^^BBI Eisenhandel Kommanditgesellschaft,
 Str.	gesetzlich vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschaftor iruPirma CH Eisenhandel Kommanditgesellschaft, diese gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Fritz Herbert CSHIB, Hl straßo f,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter, Berufungsklägerin und Revi si onsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof.
und
 gegen
die Firma JflM&	Eisenhandelsgoooll^chaft mit
 beschränkter Haftung, Eu£B|B’ P^BBotroßc Bft gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul JBB> ebenda.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor:Rechtsanwalt Br.
Der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Hit-v/irkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heinann-Trosien, Erbel, Hubert IJcyer und Dr, Finke
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urtoil des 1, Zivilsenats des Obcrlandesgerichto in Karlsruhe vom 24« April 1963 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Beide Parteien standen in Geschäftsverbindung mit der Firma Mo^J§-Handelsge seil schaft E. KflHund Co. in Mafp-GflHHHH (im folgenden Firma ]<■■■ genannt) Am 7« Februar 1961 bestellte die Firma K0BB 108,5 to Handclofeinbleche bei der Klägerin. Diese bestätigte den Auftrag zu ihren Verkaufsbedingungen, welche den verlängerten Eigenturasvorbehalt vorsahen, am 1. !!ürz 1961 und lieferte in der Zeit vom 4« bis zu dem 25« April 1961 die bestellten Bleche zu dem Preis von insgesamt 76.118,38 DH unmittelbar an die Firma M^IBv/erke SflB GnbH in GrU^p ■■■■/Taunus (im folgenden ■■■werke $■■ genannt), an welche sie die Firma Kiesele zu dem Preis von 77«085 DH Weiterverkauft hatte. Die Firma	an	31.	Mai
1961 in Konkurs gefallen. Die Klägerin hat für ihre Lieferungen nichts erhalten.
 
Auch die Beklagte hatte Ansprüche gegen die Firma Diese trat ihr am 4. April 1961 ihre gesamten Forderungen gegen die MjU^verke SflB ab. Am 28. April 1961 erhielt die Beklagte von den L^HI^verkcn SflU 4 V/echselnkzoptc im Gesamtbetrag von 70.000 DM, die später auch eingelöst wurden.
Die Klägerin behauptet, die flmBwcrke SflHi hätten Ende April 1961 der Firma KflHIB einen Gesamtbetrag von
110.556.31	DH geschuldet. Darin seien die 77.085 DI! für die von ihr, der Klägerin, stammenden Bleche enthalten gewesen. Die der Beklagten gegebenen Akzepte über 70.000 Di! seien eine Teilleistung auf die oben genannte Schuld von
110.556.31	DM gewesen und auf Grund der Abtretung der Firma KflHB an die Beklagte vom 4. April 1961 hingegeben worden. Diese Abtretung sei aber insoweit unwirksam gewesen, als die Forderung vorher schon an die Klägerin auf Grund ihrer Verkaufobedingungen abgetreten gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb einen Teilbetrag der
70.000	DM, der der Klägerin zugeotanden habe, zu Unrecht erhalten. Dieser Teilbetrag errechne sich nach dem Verhältnis von 110.556,31 : 77.085 auf 48.807»25 DI.I; um ihn sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 48.807»25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Diesem Antrag haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Die Revision der Beklagten bittet um Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-v/eisen.
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht stellt fest und führt aus:
Die Forderung der Firma KflHH|in Hohe von 77.005 III gegen die M®®wer^°	aus	der	Y7e	it er Veräußerung der
 von der Klägerin gelieferten Bleche habe der Klägerin auf Grund des in ihren Verkaufsbedingungen enthaltenen verlängerten EigentumsVorbehalts zugeatonden. Diese Forderung sei in dem Schuldcaldo von 110.556,31 DIIenthalten, der am 30.
April 1961 zu Gunsten der Firma E®®® gegenüber den LI® B®^erken S(® bestanden habe. Ob zwischen diesen beiden Firmen ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, könne offen bleiben. Die Klägerin habe ihre Forderung durch deren etwaige Aufnahme ins Kontokorrent nicht verloren.
Die Metallwerke Saar hätten der Beklagten die
70.000	DM in Y/echselakzepten auf Grund der Abtretung geleistet, die die Firma K®®B am 4. April 1961 an die Beklagte vorgenommen habe. Da diese Abtretung in Höhe von 77.085 DM wegen der vorgehenden Abtretung an die Klägerin nicht wirksam gev/esen sei, sei die Beklagte 2um Empfang der 70.000 DM, soweit es sich um die anteilige Forderung der Klägerin handele, d.h. in Höhe von 48.007,25 DH, nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin müsse zwar., die Leistung der MflHBwerkc SB® nach §§ 407, 408 BGB gegen sich gelten lassen, habe aber einen Anspruch gegen die BeJclr.gte aus § 816 Abs. 2 BGB.
II.
Insoweit hält dac Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1.) Diese meint zunächst, das Berufungsgericht hatte auch von seinen eigenen Standpunkt «aus keinesfalls mehr als 36.528,69 DLI zusprechen dürfen.
a)	Nach dem Berufungaurteil sei in den Schuldsnldo von 110.556,31 DLI die Forderung der Klägerin mit 77.085 DU enthalten gewesen. An 33-471»31 DI! habe die Klägerin demnach kein Recht gehabt. Auf diesen Betrag seien die von den Metallv/erken Saar geleisteten
70.000	DM zunächst anzurechnen; die Klägerin könne deshalb höchstens in Höhe von 36.528,69 DM entreichert sein.
Dieser Gedankengang ist verfehlt. Daß die Klägerin auf einen Teilbetrag von 33.471,31 DM des Schuldsaldos von 110.556,31 DM keinen Anspruch hatte, besagt nur, daß ihr jedenfalls nicht mehr al3 77.085 DLI, der Kaufpreis aus der Y/e it er Veräußerung ihrer Bleche, zustehen konnten. Weshalb die 33*471,31 DII statt von dem ganzen über
110.556,31	DLI lautenden Schuldsaldo von den seitens der M^mwcz'ke	geleisteten 70.000 DM abgezogen werden .
sollten, ist nicht erfindlich.
b)	Auch die weiteren Gründe, mit denen die Revision zu diesem Ergebnis gelangen will, können nicht überzeugen.
Sie führt aus; Das Berufungsgericht, das insoweit auf das landgerichtliche Urteil verweise, nehme in entsprechender Anwendung des § .366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB an, daß die 70.000 DM anteilig auf die Forderung der Klägerin (77.085 DII) und den Rest des Schuldsaldos (33.471,31 zu verrechnen seien. Es sei-so zur Verurteilung in Hoho von 48.807,25 DM gelangt. Dabei habe es übersehen, daß auf Grund der Abtretung vom 4. April 1961 Gläubiger an Stelle der Firma K|H nunnohr die Beklagte geworden sei. Dio Tilgungsregel des § 366 Abo. 2 BGB könne nur auf die Forderungen angewandt werden, welche auf Grund
 dor Abtretung wirksam auf die Beklagte übergegangen seien» Dieser sei aber nach dem Berufungsurteil nur ein Anspruch in Höhe von 33»471,31 DK wirksam abgetreten worden» Nur hierauf hätten die geleisteten 70.000 DK verrechnet werden können. Streitig könne nur sein, wem der Überschuß von 36.528,69 DM zuotehe.
Diese Überlegungen gehen gleichfalls fehl.
Geleistet und empfangen wurden die 70.000 DM nach dem Berufungsurteil auf den Schuldsaldo von 110.556,31 DM. Dann geht es nicht an, die Leistung der 70.000 DH nur auf den wirksam an die Beklagte abgetretenen Teil ansurechnen. Die Leistung der 70.000 DM tilgte - jedenfalls im Zeitpunkt der Einlösung der Y/echsel - die Schuld der Metallwerke Saar in voller Höhe dieses Betrags ohne Rücksicht darauf, ob Teile der Forderung der Klägerin, der Beklagten oder etwa einem anderen Gläubiger zustandon. Soweit an die Beklagte nicht wirksam abgetreten war, ergibt sich das aus den §§ 407? 408 BGB. Die verhältnismäßige Tilgung aber folgert das Berufungc goricht aus der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 (letzter Fall) BGB; daß dem Oberlandesgericht bei der Anwendung des § 366 Abs. 2 ein Fehler zu dem Nachteil der Beklagten unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
2.) Die Revision zv/eifelt an, daß die I.lJB^woi’ke SflB die 70.000 DM auf ihre eigene Schuld gegenüber der Beklagten also auf Grund der dieser von der Firma KflHHi am 4. April 1961 gegebenen Abtretung, geleistet hätten.
Dies hat aber das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei fcatgeotcllt. Die von der Beklagten schon in den Tat-sacheninstanzen vertretene Auffassung, daß die Mf^^wcrkc Saar ihr die Y/echsel gegeben hätten, um eine eigene Schuld an die Firma K|BIBund zugleich auf Grund einer Anweisung der Firma KflHB deren Schuld bei der Beklagten zu tilgen, hat es ohne Rechtsfehler verworfen. Wie cs foststellt, haben die Zeugen Rfl|^ und J^|B, deren Aussagen
 
durch die vorgelcgten Urkunden bestätigt werden, deutlich erklärt, daß auf die der Beklagten an 4. April 1961 von der Firma	abgetretenen Forderungen geleistet
 worden ist.
Das Vorbringen der Revision kann diese Feststellung nicht entkräften.
Ihr steht nicht entgegen, daß die Abtretung, wie es im Fernschreiben der Beklagten an die lüm^verke SflB vom 27. April 1961 heißt, "gegen Hergabe der Akzepte als gegenstandslos betrachtet" werden sollte. Das hat schon das Landgericht (vgl. S. 6 seines Urteils; zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht weist mit Hecht auf das Schreiben der Beklagten an die Firma	V0E1	2*	Mai
1961 hin. Dort hat die Beklagte erklärt, die Abtretung vom 4. April 1961 werde mit Abwicklung der Akzontvorbind-lichicetten gegenstandslos. Insbesondere aus dieser .-eigenen Erklärung der Beklagten durfte gefolgert werden, daß die jctzt“'von der Revision gegebene Darstellung nicht zutrifft, man habe zuerst die Zession rückgängig gemacht und erst daraufhin hätten die ZAjm^werkc SflH die Wechsel gegeben. Vielmehr spricht das Schreiben vomI2. Mai 1961 deutlich für die Auffassung des Berufungsgerichts, die 70.000 DI! seien auf die von der Firma	an	die	Beklagte	ab-
getretenen Forderungen geleistet worden und erst nach der Leistung sei die Abtretung gegenstandslos geworden. Deshalb brauchte das Oberlendeegericht auch nicht die auf 5. 5 der Berufungsbegründung angegebenen Beweise zu erheben. Die Behauptungen, für die an dierser Stelle die Zeugen KflHB und RflH benannt sind, lassen nicht erkennen, die dort erörterte Einigung darüber, daß die Abtretung "erledigt" sein solle, habe eine andere Bedeutung, als sich aus der eigenen urkundlichen Erklärung der Beklagten im Brief vom 2. Mai 1961 ergibt.
- 8
Auch das Fernschreiben der I.I^mv/erke	an	die
 Beklagte vom 4» April 1961 besagt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts.
Ebenso steht ihr nicht im Wege, daß die ?.!^HBv/erke SfP aura Teil schon vor dera nach den Inhalt dieses Fernschreibens vorgesehenen Zeitpunkt und vor Fälligkeit des Schuldsaldos geleistet haben, und daß sie das getan haben mögen, um der Firma KflliHB zu helfen. Abgesehen davon ist darauf hinzuv/cisen, daß die LlflHHwerkc 30) durch Hingabe von Wechselakzepten leisteten und diese erst später einzulösen waren.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, ob die Leistung der 70.000 UM "gegen Rückgabe der Zession” auf Initiative der Firma kJUJI erbracht worden ist. Hierüber brauchte das Berufungsgericht deshalb ebenfalls keinen Beweis zu erheben.
Danach ist von der da3 Revisionsgericht bindenden Feststellung auszugehen, daß die Mj(®Y/erko	Rn
 die Beklagte auf Grund der Zession vom 4. April 1961 geleistet haben. Damit entfallt die Grundlage für die Meinung der Revision, nicht die Beklagte, sondern die Firma ]<■■■ sei durch die Leistung der M|HHwcrke	be-
reichert worden.
3.' Die Beklagte hatte behauptet, zwischen der Firma KJHHB und den IAHBwerken SflB habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden und die Forderung der Klägerin sei in dieses Kontokorrent aufgenommen worden. Die Revision meint5 zu Unrecht lasse dao Berufungsgericht offen, ob diese Behauptung zutreffe. Wenn die Forderung der Klägerin in die laufende Rechnung eingestellt worden sei, so müsse die Klägerin das nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen. Das bedeute, daß die Forderung der Klägerin ge-
 
gen die HUBwerkc Sfm uritorgegangen sei, vielmehr nur noch eine Forderung der Firma	auf	den	Saldo	be-
standen habe und von dieuer an die Beklagte abgetreten ■ worden sei. Die Beklagte habe deshalb keine Forderung der Klägerin mehr einziehen können«,
Die Ansicht der Revision ist abzulehnen.
Die Beklagte hatte sich am 4. April 1961 "alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen1* der Firma K|HV~ gegen die MBHiV7cr}co SHI in Höhe von 500.000 DU abtreten lassen. Diese Abtretung war sowohl der Firma KflB HB »Is auch den MBBBwerkon SflB seit dem 4« April 1961 bekannt, und sic sollte alsbald wirksam werden. Fs ist daher ausgeschlossen, daß die Firma KiBHHIun^ die MfHBv/erke SHB von diesem Zeitpunkt ab noch miteinander ein Kontokorrent mit der Wirkung hätten führen können, daß, bis ein Betrag von 500.000 DU erreicht war, Ansprüche ins Kontokorrent eingestellt und mit der sehuld-umschaffenden Wirkung der Saldierung versehen werden sollten, dj* nach Kenntnis der beiden bisherigen Kontokorrentpartner gar nicht mehr der am Kontokorrentverhältnis beteiligten Firma	sondern einem Dritten, der Be-
klagten, zustar.dc-n.5und demselben Dritten waren auch die von dem andern Kontokorrentpartner, den I.lBHPworKon geschuldeten Leistungen zu erbringen. Unter diesen Umständen war nach der Abtretung vom 4. April 1961 kein Raum mehr für ein Kontokorrent zwischen der Firma ^HUB und den MHlHv/or^en	Die von der Klägerin stammenden
 Bleche sind aber erst in der Zeit vom 4. bis zu dem 25. April 1961 an die ?BHBV7erKe	geliefert	worden.	Die	An-
sprüche auf den Kaufpreis für diese Lieferungen konnten demgemäß keinesfalls davon betroffen werden, ob vorher zwischen den lI|BBv''GZ>ken S(B und der Firma kBIH ein Kontokorrentverhältnis bestand.
10
III«
Vermögen danach die bisher erörterten Revisionsrügen die Entstehung eines Beroicherungsnnapruchs der Klägerin nicht in Frage zu stellen, so besteht doch ein anderes Bedenken gegen das Berufungsurteil .
Io) Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie habe darauf vertraut, daß sie auf Grund ebr Abtretung die 70.000 DI! zu Recht erhalten habe und behalten dürfe. In diesen Vertrauen habe sie es unterlassen, eine Eigentümergrundschuld des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma Uber 103.000 DM sich abtreten oder pfänden zu lassen und sich auf diese \/eise für ihre eigenen Ansprüche zu sichern und zu befriedigen.
Träfe doc zu, so könnte, wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkennt, eine Bereicherung der Beklagten entfallen (BGHZ 26, 185, 195).
Gleichwohl hält das Oberlandesgericht die obigen Behauptungen der Beklagten für unerheblich. Es führt aus:
Es halte die Auffassung der Klägerin "nicht für unbedingt richtig", die Beklagte habe bei der Abtretung am 4. April 1961 gewußt, daß die Firma	Forderungen	abgetreten
 habe, über die sie nicht verfügen durfte. Die Beklagte habe aber auf die Rechtmäßigkeit der Abtretung nicht vertrauen dürfen; denn es höbe ihr als zweifelhaft erscheinen müssen, ob die Firma KflIHH obtroten durfte. Deren schlechte und bedrohliche finanzielle Lage habe sie gekannt. Bei solcher Lage könne aber die Firma KdHHl die von ihr v/eiterverkauften Waren ihren Lieferanten nicht bezahlt haben. Unter diesen Umständen dürfe? die Beklagte sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen.
2.) Diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht.
11
Dio Bercicherungshaftung int zu verneinen, wenn die Beklagte es im Vertrauen auf die Unwidcrruflichkcit der durch den Empfarg der 70.000 DH entstandenen Vernögens-jnehrung unterlassen hat, für anderweitige Befriedigung zu sorgen, und es ihr möglich gewesen wäre, diese zu erlangen (BGH aaO; vglo auch Palandt BGB, 24. Aufl., §618, Anm. 6 B b); daß sie Anlaß zu Zweifeln daran gehabt hatte, ob sie das Erlangte behalten durfte, ist kein genügender Grund gegen den Ausschluß der Haftung.
Ohne Rücksicht auf etwaigen Wegfall der Bereicherung würde die Beklagte freilich unter den Voraussetzungen dos § 819 BGB haften. Bas Berufungsgericht unterwirft im Ergebnis die Beklagte der in dieser Bestimmung angeordneten Haftung, stellt aber die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht fest. § 819 BGB wäre nur anwendbar, wenn die Beklagte den Mangel des rechtlichen Grunds gekannt hätte. Bloße Zweifel und fahrlässige Unkenntnis genügen nicht (llG J\V 19379 610); erforderlich ist ferner die Kenntnis der Grundlosigkeit des Empfangs, also der Rechtsfolge, nicht iur der sie begründenden Tatsachen (RGZ 95, 227,
 230? Palandt aaO, § 819» Anm. 2). Eine solche Kenntnis der Beklagten ergeben die Peststcllungen des Berufung?;-gerichts nicht.
/
Deshalb muß das angcfochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/icsen werden
 Glanzmonn	Bundesrichter Dr. Heimann- Brbcl Trosien hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben,, Glanzmann
 Meyer	Pinke