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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte Unterzeichnete und übergab dem Peter weiter noch drei gleichlautende Stücke einer ’'Selbstauskunft des Käufers”, die er ebenfalls auf ihm von vorgelegten Formularen der Firma RHIBD niederschrieb. luta nicht durch Scheck an die Firma ausgezahlt, sondern, in Höhe von 3-000,— DM, dieser Firma den Betrag nur auf Sperrkonto gutgeschrieben oder ihn mit eigenen Forderungen gegen die Firma R^HH^ verrechnet habe, müsse das ,als Empfang des Darlehens durch den Beklagten gelten- Die Revision meint demgegenüber, insoweit dem Landgericht folgend, die Parteien hätten sich über den Darlehensvertrag nicht geeinigt (Dissens); denn der Beklagte habe in seinem Darlehensantrag Überweisung des vollen Darlehensbetrags von 10«000,— DM an die Firma RflHHK verlangt; dem habe die Klägerin nicht entsprochen- Io) Es kann dahinstehen, ob Gerichte außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks München mit der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsformulars befaßt werden können, was angesichts der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer IV Abs- 2 der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Kreditbedingungen zweifelhaft erscheint- Denn auch wenn man, wie die Revision, eine freie Auslegbarkeit der Urkunde durch das Revisionsgericht annimmt» so ist die Auslegung des Berufungsgerichts doch nicht zu beanständen- a) Die Revision meint, der Beklagte sei hier daran interessiert gewesen und sein Darlehensantrag daher dahin auszu-lcgen, daß die Klägerin verpflichtet werden sollte, die IOoOOO,— DM voll der Firma RMHIB zur Verfügung zu stellen, damit diese von dem Geld die vom Beklagten gekauften Gegenstände anschaffe* . Die Klägerin konnte vielmehr den Darlehensantrag des Beklagten nur so auf fassen 9 daß er mit Hilfe des Darlehens seine Kaufpreis schuld gegenüber der Firma hH|P t&lgen wollte * Allein daran ist normalerweise der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf interessiert« Wenn dieses Ziel erreicht wird, ist es ihm in der Regel gleichgültig, auf welche Weise die Tilgung seiner Kauf preisschuld erfolgt, ob durch Barzahlung, Scheck, Giroüberweisung, Aufrechnung, vertragliche Verrechnung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer öder Gutschrift auf ein Sperrkonto des Verkäufers bei dem Darlehensgeber* b) Im vorliegenden Fall war die Firma RflHHfc nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden, daß die Klägerin auf den Darlehensantrag des Beklagten nur Nahm aber die Klägerin die Überweisung auf Sperrkonto und die Verrechnung im Einvernehmen mit der Firma RjppMB vor, so muß die Firma RVHHfc die Buchung auf Sperrkonto und die Verrechnung ebenso gegen sich gelten lassen, wie wenn die Klägerin ihr den entsprechenden Betrag bar, durch Scheck oder durch Überweisung gezahlt hätte* Auch in Höhe der Überweisung auf Sperrkonto und der Verrechnung wurde vereinba« rungsgemäß der Kaufpreisanspruch der Firma gegen den Beklagten getilgt, ein Anspruch,welcher seit Abschluß des Kaufvertrages vom 7* Januar 1956 schon bestand, wenn ihm auch, da die Ware noch nicht geliefert war, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden konnte« Führten somit Scheckzahlung* Gutschrift auf Sperrkonto und Verrechnung zusammen hier zur vollen Tilgung der Restkaufpreisschuld des Beklagten gegenüber der Firma RVHHfe in Höhe von 10*000,— DM, so tat die Klägerin mit ihrer Behandlung des Darlehensantrags des Beklagten alles, wozu sie nach dem wil-, Ion des Beklagten bei verständiger Auslegung seines Darlehens-* antrages verpflichtet seih sollte. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHZ 2Q, 36, die ebenfalls einen finanzierten Abzahlungskauf betrifft, eine derartige Anfechtung trotz Unkenntnis des Darlehensgebers Uber die Täuschung für wirksam erachtet, weil der Verkäufer unter den in jenem Palle gegebenen Umständen nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 BGB anzusehen war«. 2«) Der jetzige Fall weist allerdings gegenüber dem damals entschiedenen eine Reihe von Unterschieden aufs Der jetzige Beklagte verfügt als Arzt über eine gehobene Bildung und soziale Stellung« Peter hat dem Beklagten Formulare vorgelegt, weiche die Bezeichnung der Klägerin nicht enthalten und welche die Firma nach der eige- nen Behauptung des Beklagten (Seite 2 seines Schriftsatzes vom Io Juli 1957) nicht von der Klägerin erhalten, sondern einem Formular der Klägerin hatte nachdrucken lassen* Die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Firma hatte im vorliegenden Fall erst rund zwei Monate bestanden* c) Weiter ist nicht entscheidend, daß der Beklagte bei Unterzeichnung des Formulare die Klägerin noch nicht namentlich gekannt hat, denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wußte oder rechnete er wenigstens damit, daß nicht die Firma selbst den Kredit gewähren werde, sondern eine mit der Firma RjBHHft in Geschäftsverbindung stehende Bank« Er vertraute also auf die Zusammenarbeit dieser Bank (im vorliegenden Fall der Klägerin) mit der Firma wie sie nach dem Rahmenvertrag vom 24« Oktober/7« November 1955 auch tatsächlich bestand« Dieses Vertrauen ist zu schützen, und deswegen ist der Verkäufer bei Bestehen einer solchen auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zwischen ihm und einer Finanzierungsbank nicht als Dritter im Sinne des § 123 BGB anzusehen, gleichviel ob der Käufer bei Unterzeichnung des Darlehensantrags den Namen der Bank bereits kennt oder nicht« d) Auf die tatsächliche Dauer und den Umfang der Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsbank und Verkäufer kann es für die Schutzwürdigkeit des Käufers nicht entscheidend ankommeno Es genügt, daß die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Verkäufer nicht nur gelegentlich, sondern auf die Dauer angelegt war, was nach dem Rahmenvertrag^ hier zutrifft. e) Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in gewisser Beziehung selbst grob fahrlässig, möglicherweise gar arglistig gehandelt hat, worauf in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird, steht einer Anfechtung des Beklagten aus § 123 BGB nicht entgegen (RG SeuffA« 84, Nr« 190; 91» Nr« 66; Staudinger BGB 11« AUfl« der Formulare die Trennung des Geschäfts in Kaufvertrag und Darlehen erkannt hat* schließt nicht aus, daß er auf Grund der auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zwischen der Bank (Klägerin) und der Firma HHHBl diese Firma und da-mit ihren Geschäftsführer Peter RMHHfc als Yertrauensperson der Bank angesehen hat, was dieser ja auch in Wirklichkeit war o 4 o) Das Berufungsgericht durfte nach alledem die Anfechtung des Darlehen avertrages nicht mit der Begründung ablehn on, Peter sei "Dritter"» Es hätte daher, was bisher nicht geschehen ist, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Darlehensvertrages durch den Beklagten im übrigen gegeben sind« Jedenfalls könne Peter hier deswegen nicht als Gehilfe der Klägerin, sondern nur als ’’Beauftragter des Beklagten zur Kreditbeschaffung" angesehen werden, weil dem* Beklagten beim Ausstellen der drei Barlehensanträge die Kreditinstitute, an welche diese Anträge gehen sollten, noch nicht bekannt gewesen seien. 1. ) In seinem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache VII ZR 56/59 hat der Senat die Präge erörtert, ob beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer als Erfüllungsgehilfe der Bank nach § 278 BGB anzusehen ist* Er hat dies dort bejaht, so* weit der Verkäufer im Auftrag der Bank das Barlehensgesuch dos Kunden eütgegenzunehmen und ihm bei der Ausfüllung der Formulare behilflich zu sein hatte ("Gehilfe bei Vertrags-Verhandlungen" ). Ber Senat hat das im wesentlichen daraus hergeleitet, daß die Bank den Verkäufer allgemein damit betraut hatte, ihr Finanzierungsanträge seiner Kundschaft beizubrin-gen; darin lag der weitere Auftrag, die Einzelheiten des Barlehenoantrags mit den Kunden zu besprechen, sie zu belehren, ihre Anträge entgegenzunehmen und ihnen bei der Ausfüllung der Formulare an die Hand zu gehen. Entscheidend ist, daß, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, der Beklagte wußte oder doch damit rechnete, die Firma werde den Kredit nicht selbst gewähren, sondern über eine Bank beschaffen, mit der sie in Geschäftsverbindung stand» c) Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß sich der vorliegende- Fall von den normalen und typischen Fällen des Abzahlungskaufs dadurch unterscheidet, daß hier der Kauf von Waren im Werte von rund 12»000,— DM nach den Plänen des Beklagten und der Firma nur ein Teilstück einer erheblich weiter gespannten Kreditbeschaffungsaktion der Firma für den Kläger sein sollte, die diesem insgesamt 28.000,-- DM Kredit bringen sollte, wie das Berufungsgericht feststellto Das mag es rechtfertigen, Peter mit dem Berufungsgericht als Beauftragten des Beklagten bei der Kreditbeschaffung äfizuseheno Das schließt aber nicht aus, daß Peter. d) Das würde nur dann nicht zutreffen, wenn der Beklagte mit Beter hHB in arglistiger Weise vorsätzlich zu dem Schaden der Klägerin zusammengewirkt hätte, was nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen erscheint o Dann wäre Peter allerdings nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen; denn der Beklagto hätte dann erkannt 9 daß Peter nicht für die Bank» sondern zu deren Hachteil handeln wollte und handelte. 1 *) Ohne Rechtsverstöß geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch den Beklagten ein Verschulden trifft«, Ein solches Verschulden liegt auf jeden Fall schon darin, daß er die Empfangsbescheinigungen ausgestellt und auch in den Darlehensverträgen den Empfang der Ware b0seheingt hat, obwohl er wußte, daß er noch keine Ware erhalten hatte» Denn er mußte aus dem Umstand, daß er in Verbindung mit den Kreditanträgen solche Empfangsbescheinigungen auszustellen hatte, den Schluß ziehen, daß die Banken zur Kreditauszahlung an die Firma Röthlein nur nach erfolgter Lieferung der Ware bereit seien» Diese Ausführungen sind möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt„ Denn das Berufungsgericht geht bei seiner Schuld-abwägung nach § 254 BGB irrtümlich davon aus, daß die Klägerin nicht nach § 278 BGB für das Verhalten iPeter R0BBM einzustehen brauche» Das ist rechtsirrig, wie oben zu III dargelegt ist« Es ist möglich, daß das Berufungsgericht, wenn es bei seiner Schuldabwägung die Haftung der Klägerin für Peter RHaus § 278 BGB berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre« Sein Urteil kann daher auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben«. Da schon aus den vorgenannten Gründen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muß, braucht nicht mehr auf die Verfahrensrüge der Revision ein-gegangen zu werden, das Berufungsgericht habe zu dem Hachteil des Beklagten den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt«

Zitierte Normen: § 84 HGB § 123 BGB
BGBFirmaBerufungsgerichtVerkäuferKlägerinPeterBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2219 048
BGB §§ 133 B, 276 Cc, 278; AbzG § 6
a)	Kommt es heim finanzierten Ahzahlungskauf dem Käufer nur darauf an, durch die Zahlung der Bank an den Verkäufer von seiner Kaufpreisschuld frei zu werden, und nicht darauf, daß der Verkäufer die gesamte Summe zu freier Verfügung erhält, so liegt kein Bissens über den Barlehensvertrag vor, wenn die Bank die Barlehenssumme im Einvernehmen
 mit dem Verkäufer diesem nicht voll auszahlt, sondern teilweise auf seinem Sperrkonto gutschraibt oder mit ihren Forderungen gegen ihn verrechnet»
b)	Bei Anfechtung des Barlehsnsvsftfa^
ist der Verkäufer regelmäßig nicht:Witter iin sinne des § 123 BGB« (Fortführung yon BGHZ 20, 36)»
c)	Ber Verkäufer ist Erfüllungsgehilfe der Bank gegenüber dem Käufer, soweit er im Auf trage der Bank beimZustande~
kommen des Barlehensantrags, ihsbesöndere dem Ausfällen....
der Verträgsformuiare und der Meferempfangabs stät igung, mitwirkt«-.
BGH,: IJrt. v«	115/59	“-	GBG	München
\ :I»G:^ifüöchen I .	-	•§
VII ZR 115/59 Vorkündet
 an 17. November i960 Y/oit scheck, Justizoberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Facharztes Pr» med. Hans-Ulrich HBBBstraße
 in
geklagten» Berufungsklägers und - ProzGßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 ge g e n
dio_ I IB) - Bank GmbH» Bank der Aktiengesellschaft für Bi4B~ und KrflBBB MftBftft» LaBiBtetraße ft, _ . gesetzlich vertreten auren den Geschäftsführer Pirektor früher: Firma EBB“Snergiegeräte^Finanzierungs-GmbH,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt BB°ft°
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Pr. Hei-mann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und pro Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29* April 1959 aufgehoben•
Pie Bache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte, ein aus der Sowjetzone geflüchteter Arzt, beabsichtigte Anfang 1956, sich in der Bundesrepublik eine Praxis einzurichten. Er kam in Verbindung mit der Firma M.Rfli KG in	bei	die damals ärztliche Geräte
 und Praxiseinrichtungen vertrieb® Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Firma war Frau	Geschäftsführer
 und Prokurist ihr Ehemann Peter hMM« Die Firma B( ist inzwischen vermögenslos geworden, gegen Peter R( haben mehrere Betrugsverfahren geschwebte
 Am 7« Januar 1956 bestellte der Beklagte bei der Firma RHBHD für 12» 354»— DM ärztliche Geräte und Elnrichtungs gegenstände. Im Zusammenhang damit Unterzeichnete er drei formularmäßige Darlehensanträge, die ihm Peter RflMBIto vorgelegt hatte® In jedem dieser Anträge erklärte er, bei der Firma RflHM am 28« November 1955 für 12.354,— DM "med« Einrichtungen und Wirtschaftsgtiter" gekauft und eine Anzahlung geleistet zu haben, die er in dem Antrag* den später die Klägerin erhielt, mit 2«354,—“ DM, in den beiden anderen Anträgen mit 3o345,-*- DM angabo Für den Restkaufpreis beantragte er in allen drei Anträgen einen ratenweise rückzahlbaren Kredit sowie dessen Überweisung “in Höhe der Restkaufsumme an die Verkäuferfirma bzw« an die von dieser genannte Adresse”. Der an die Klägerin gelangte Antrag enthält au£h den Satz:
“Die gekauften Gegenstände befinden sich in meiner Praxis«"
Das Formular der Darlehensanträge trägt oben links die Firmenbezeichnung der Firma RflM^« Der Name eines bestimmten Finanzierungsinstituts erscheint in den Darlehens anträgen nicht. Auf der Rückseite des Formulars sind die Kreditbedingungen abgedruckt« Darin heißt es unter anderem:
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’’Gegenüber der Bank kann der Darlehensnehmer Einwendungen nur aus dem Dariehensvertrag erheben» Die Geltendmachung anderer Einwendungen z.B. aus dem Kaufvertrag wegen Mangelrügen, Nichtlieferung der gekauften Gegenstände usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen”.
Zugleich mit den drei Darlehensanträgen Unterzeichnete und übergab der Beklagte an Peter	drei gleichlautende
 Liefererapfangsbestätigungen auf drei besonderen von den Dariehensantrügen getrennten Blätterno Darin bescheinigte er, bestimmte ärztliche Instrumente und Einrichtungsgegenstände, die in den Iföpfangebestätigungen im einzelnen unter Preisangabe und mit einem Gesamtpreis von jeweils 12.354,— DM aufgeführt waren, ”in Besitz genommen” zu haben.
Der Beklagte Unterzeichnete und übergab dem Peter weiter noch drei gleichlautende Stücke einer ’'Selbstauskunft des Käufers”, die er ebenfalls auf ihm von vorgelegten Formularen der Firma RHIBD niederschrieb.
Schließlich übergab er Peter RflHHfc eine Anzahl von ihm, dem Beklagten, akzeptierter Wechseln über insgesamt rund 36.000,—DM.
Die Empfangsbestätigungen des Beklagten waren inhaltlich unwahr. Die Firma RflHIB hatte ihm am 7. Januar 1956 auf seine erst an diesem Tage aufgegebene Bestellung in Höhe von nur einmal 12.354,— DM noch nichts geliefert.
Peter RÖthlein reichte für die Firma RflIHHfe je eine Stück des Dariehensantrags, der Lieferempfangsbestätigung sowie der Selbstauskunft des Beklagten mit einer Reihe von Wechseln des Beklagten sowohl bei der Klägerin, als auch bei zwei weiteren Teilzahlungs-Finanzierungsbanken ein. Die
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Klägerin erhielt dabei 24 Wechselakzepte des Beklagten über insgesamt rund 13.600,— DM, die beiden anderen Banken erhielten Akzepte des Beklagten über insgesamt je 11.325,— DM.
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, Die Klägerin arbeitete damals auf Grund eines Rahmenvertrages vom 24 « 0ktober/7o November 1955 mit der Firma BH^boi Teilzahlungsfinanzierungen zusammen« Demgemäß zahlte die Klägerin auf Grund des bei ihr von der Firma eingereichten Darlehensantrags des Beklagten an die Firma rBHHB 7.000,— Dift durch Scheck« Die weiteren 3«000,— DM des Restkaufpreises von 10.000,-*=» TM zahlte sie nicht aus, sondern schrieb sie ** was jetzt nicht mehr streitig iet - auf einem bei ihr bestehenden Sperrkonto der Firma eBBB gut oder verrechnete sie mit eigenen Forderungen, welche sie gegen die Firma RflBHfe hatte«
Dem Beklagten Übersandte die Klägerin am 20« Januar 1956 unter Bezugnahme auf den Darlehensvertrag eine Aufstellung seiner ihr vorliegenden Wechselakzepte mit Fälligkeitsdaten.

In der Folgezeit belieferte die Firma	den	Be-
klagten nur mit Waren für rund 3«500,-~ DM. Der Beklagte löste daraufhin von den in den Händen der Klägerin befindlichen wechseln nur den ersten, am 1. Mä®z 1956 fälligen Über 404,28 DM ein. Weitere Zahlung an die Klägerin verweigerte er.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten geklagt auf Einlösung der Wechsel bzw. Rückzahlung des Darlehens, zuletzt in Höhe von 11.998,46 DM nebst Zinsen, Zum um Zug gegen Aushändigung der in ihrem Besitz befindlichen Wechsel«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs weise, ihn nur zu verurteilen Zum um Zug gegen Freistellung
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von seinen etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber den beiden anderen oben erwähnten Teilzahlungs-Finanzierungsbanken.
Der Beklagte bestreitet, mit der Klägerin einen Dar-lehensvertrag geschlossen zu haben» Er hat behauptet, die Firma RMBHfc habe ihm versprochen, aus ihren eigenen Mitteln ihm gegen Ratenzahlung für 20»000,— DM Instrumente und Praxiseinrichtungsgegenstände zu liefern und darüber hinaus ihm einen Barkredit von 8*000,— JM zu gewähren»
Der Beklagte hat den etwaigen Darlehensvertrag mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung durch Peter und wegen Irrtums angefochten» Br meint, er könne der Kläger rin entgegenhalten, daß die Firma	ihn	nur	zu	einem
 kleinen Teil beliefert habe, und daß er vom Kaufvertrag mit dieser Firma zurückgetreten sei» Er hat aufgerechnet mit For-derungen gegen die Klägerin, welche die Firma RflHHPI ihm abgetreten habe, und hat das aus seinem Antrag ersichtliche Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober« landesgericht hat ihr fast in vollem Umfange (11»767,67 DM nebst Zinsen) stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abv/ei3ungsantrag weiter»
Ent s chei dungsgründe:
I- . •
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, inzwischen den Parteien sei ein Darlehensvertrag über IOöOOO,-*=» DM (zuzüglich 3»599328 DM Spesen, Kredit- und Verwaltungsgebühren)
zustande gekommen. Auch soweit die Klägerin die Darlehensva-
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luta nicht durch Scheck an die Firma	ausgezahlt,
 sondern, in Höhe von 3-000,— DM, dieser Firma den Betrag nur auf Sperrkonto gutgeschrieben oder ihn mit eigenen Forderungen gegen die Firma R^HH^ verrechnet habe, müsse das ,als Empfang des Darlehens durch den Beklagten gelten-
Die Revision meint demgegenüber, insoweit dem Landgericht folgend, die Parteien hätten sich über den Darlehensvertrag nicht geeinigt (Dissens); denn der Beklagte habe in seinem Darlehensantrag Überweisung des vollen Darlehensbetrags von 10«000,— DM an die Firma RflHHK verlangt; dem habe die Klägerin nicht entsprochen-
Die Rüge ist nicht begründet•
Io) Es kann dahinstehen, ob Gerichte außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks München mit der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsformulars befaßt werden können, was angesichts der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer IV Abs- 2 der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Kreditbedingungen zweifelhaft erscheint- Denn auch wenn man, wie die Revision, eine freie Auslegbarkeit der Urkunde durch das Revisionsgericht annimmt» so ist die Auslegung des Berufungsgerichts doch nicht zu beanständen-
2.) Im vorgedruckten Text des Darlehensantrags heißt
 cs:
"Der Käufer * Kreditnehmer beantragt die Darlehensvaluta in Höhe der Restkauf summe ah die Verkäuferfirma bzw-an die von dieser genannten Adresse zu Überwß&sen.11
Ob auch eine Gutschrift auf Sperrkonto oder eine Verrechnung als ,fÜberweisung11 im Sinne dieser Vertragsbestimmung anzusehen ist, muß auf Grund einer nach den §§ 133, 137 BGB
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vorzunehmenden Vertragsauslegung entschieden werden. Dabei ist die Interessenlage der Beteiligten maßgeblich zu berücksichtigen«
•*>
a)	Die Revision meint, der Beklagte sei hier daran interessiert gewesen und sein Darlehensantrag daher dahin auszu-lcgen, daß die Klägerin verpflichtet werden sollte, die IOoOOO,— DM voll der Firma RMHIB zur Verfügung zu stellen, damit diese von dem Geld die vom Beklagten gekauften Gegenstände anschaffe*	.
So konnte jedoch der Darlehensantrag des Beklagten in Verbindung mit seiner Empfangsbestätigung von der Klägerin nicht verstanden werden» Denn der Empfangsbestätigung mußte die Klägerin entnehmen, daß der Beklagte die Ware schon erhalten habe«. Dann konnte aber die Klägerin nicht annehmen, der Beklagte lege aus dem vorgenannten Grunde Wert auf eine vollständige Auszahlung der 10*000,»- DM an die Firma Rflfc-
Die Klägerin konnte vielmehr den Darlehensantrag des Beklagten nur so auf fassen 9 daß er mit Hilfe des Darlehens seine Kaufpreis schuld gegenüber der Firma hH|P t&lgen wollte * Allein daran ist normalerweise der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf interessiert« Wenn dieses Ziel erreicht wird, ist es ihm in der Regel gleichgültig, auf welche Weise die Tilgung seiner Kauf preisschuld erfolgt, ob durch Barzahlung, Scheck, Giroüberweisung, Aufrechnung, vertragliche Verrechnung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer öder Gutschrift auf ein Sperrkonto des Verkäufers bei dem Darlehensgeber*
b)	Im vorliegenden Fall war die Firma RflHHfc nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden, daß die Klägerin auf den Darlehensantrag des Beklagten nur
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7*0009— DM durch Scheck auezahlte, die übrigen 3*000,— DM aber entweder auf dem Sperrkonto der Firma	bei	ihr
 gutschrieb oder auf andere Forderungen der Klägerin gegen die Firma	verrechnete*
Nahm aber die Klägerin die Überweisung auf Sperrkonto und die Verrechnung im Einvernehmen mit der Firma RjppMB vor, so muß die Firma RVHHfc die Buchung auf Sperrkonto und die Verrechnung ebenso gegen sich gelten lassen, wie wenn die Klägerin ihr den entsprechenden Betrag bar, durch Scheck oder durch Überweisung gezahlt hätte* Auch in Höhe der Überweisung auf Sperrkonto und der Verrechnung wurde vereinba« rungsgemäß der Kaufpreisanspruch der Firma	gegen
 den Beklagten getilgt, ein Anspruch,welcher seit Abschluß des Kaufvertrages vom 7* Januar 1956 schon bestand, wenn ihm auch, da die Ware noch nicht geliefert war, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden konnte« Führten somit Scheckzahlung* Gutschrift auf Sperrkonto und Verrechnung zusammen hier zur vollen Tilgung der Restkaufpreisschuld des Beklagten gegenüber der Firma RVHHfe in Höhe von 10*000,— DM, so tat die Klägerin mit ihrer Behandlung des Darlehensantrags des Beklagten alles, wozu sie nach dem wil-, Ion des Beklagten bei verständiger Auslegung seines Darlehens-* antrages verpflichtet seih sollte. Sie hat also den Darlehensantrag des Beklagten uneingeschränkt angenommen; für einen Dissens ist kein Raum*
II
Der Beklagte hat den Kaufvertrag mit der Firma und den Darlehensvertrag mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung durch Feter RfliHHfe angefochten*
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHZ 2Q, 36, die ebenfalls einen finanzierten Abzahlungskauf betrifft, eine derartige Anfechtung trotz Unkenntnis des Darlehensgebers Uber die Täuschung für wirksam erachtet, weil der Verkäufer unter den in jenem Palle gegebenen Umständen nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 BGB anzusehen war«.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der jetzt zu entscheidende Pall liege wesentlich anders» Es hält daher die Anfechtung, ohne ihre sonstigen Voraussetzungen zu prüfen, hier schon deswegen für unbegründet, weil Peter "Dritter1' seio
 Die Revision greift diese Auffassung an«
Die Rüge ist begründet«
V
1«) Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben genannten Entscheidung ausgeführt: Beim finanzierten Abzahlungskauf hingen Kauf und Darlehen wirtschaftlich so eng miteinander zusammen, daß ihre rechtliche Selbständigkeit jedenfalls dann für § 123 BGB bedeutungslos sei, wenn der Darlehensgeber es dem Verkäufer im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung überlassen habe, die Kreditanträge auszufüllen und einzureichen, und wenn Verkäufer und Darlehensgeber infolge dieser Handhabung dem Käufer gegenüber nicht deutlich genug als zwei selbständige, von einander rechtlich unabhängige Geschäftspartner in Erscheinung träten« Der ange~
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sprochene Käuferkreis werde in der Regel in dem Verkäufer zu demindest zugleich einen Vertreter oder do^ch Beauftragten des Darlehensgebers, jedenfalls eine Person seines Vertrauens sehen« Dafür spreche nicht nur die Tatsache, daß (in dem damaligen Fall) der Verkäufer Vordrucke mit dem Kopf des
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Darlehensgebers benutzte, die der Darlehensgeber dem Verkäufer überlassen hatte, sondern noch stärker, daß der Verkäufer im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung in ganz erheblichem Umfang Kreditgeschäfte mit dem Darlehensgeber abgewickelt und durch seine (Tätigkeit auch die wirtschaftlichen Interessen des Darlehensgebers mit wahrgenommen habe- .
2«) Der jetzige Fall weist allerdings gegenüber dem damals entschiedenen eine Reihe von Unterschieden aufs Der jetzige Beklagte verfügt als Arzt über eine gehobene Bildung und soziale Stellung« Peter	hat	dem Beklagten
 Formulare vorgelegt, weiche die Bezeichnung der Klägerin nicht enthalten und welche die Firma	nach der eige-
nen Behauptung des Beklagten (Seite 2 seines Schriftsatzes vom Io Juli 1957) nicht von der Klägerin erhalten, sondern einem Formular der Klägerin hatte nachdrucken lassen* Die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Firma
 hatte im vorliegenden Fall erst rund zwei Monate bestanden*
3o) Diese Unterschiede vermögen jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen, daß Peter nmmm, handelnd für die Firma	hier als “Dritter”
im Sinne des § 123 BGB angesehen werden müßte*
a)	Entscheidend ist, und insoweit ist die Sachlage hier die gleiche wie bei dem in BGHZ 20, 36 entschiedenen Fall, daß die Klägerin durch Abschluß des Rahmenvertrages vom 24. Oktober/?• November 1955 eine ständige Geschäftsverbindung mit der Firma	dahin	eröffnet hat, von der Firma
 RlHH^ hereingebrachte Darlehensanträge im Zuge von Teilzahlungsfinanzierungen abzuwickeln, und daß die Klägerin der Firma	und	damit	auch	deren Geschäftsführer Peter
 hierdurch Gelegenheit gegeben hat, gegenüber
 kreditsuchenden Ratenkäufern als Vertrauensperson "der Fi-nanzierungsbank” aufzutreten«
Diese auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, wie sie hier vorliegt und wie sie z«B« auch bei einem mit der Vermittlung von Geschäften betrauten Handelsvertreter (§84 Abs» 1 HGB) gegeben ist, bildet den wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in denen ein Makler eingeschaltet worden ist«
Der Makler steht als solcher in keinem ständigen Vertragsverhältnis su seinem Auftraggeber; er mag im Sinne des § 123 BGB £ Dritter sein (RGZ 1Ö1,. 97) o Dagegen hat schon das Reichsgericht einen Vermitt lungs agent en (Versicherungsvertreter) nicht als Dritten angesehen (JW 1928, 1740; vgl» auch RG SeuffoAo 91, 40).
b)	Nicht von entscheidender Bedeutung ist es, daß im
 vorliegenden Fall die dem Beklagten von Pe$er	vor-
gelegten Formulare nicht von der Klägerin stammen und auch die namentliche Bezeichnung der Klägerin nicht enthalten«
Das Urteil BGHZ 20, 36, 41 hat nicht so sehr auf diesen Umstand abgestellt als vor alleirj auf die Tatsache der ständigen Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsbank und Verkäufer« ^
Wollte man gegenteiliger Rechtsauffassung sein, so könnte sich die Finanzierungsbank einer Anfechtung des Käu-fers einfach dadurch entziehen, daß sie die Beschaffung der Vertragsformulare dem Verkäufer Überließe^und ihre Firmenbezeichnung nicht in die Formulare aufnehmen ließe«
c)	Weiter ist nicht entscheidend, daß der Beklagte bei Unterzeichnung des Formulare die Klägerin noch nicht namentlich gekannt hat, denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wußte
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oder rechnete er wenigstens damit, daß nicht die Firma selbst den Kredit gewähren werde, sondern eine mit der Firma RjBHHft in Geschäftsverbindung stehende Bank« Er vertraute also auf die Zusammenarbeit dieser Bank (im vorliegenden Fall der Klägerin) mit der Firma	wie
 sie nach dem Rahmenvertrag vom 24« Oktober/7« November 1955 auch tatsächlich bestand« Dieses Vertrauen ist zu schützen, und deswegen ist der Verkäufer bei Bestehen einer solchen auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zwischen ihm und einer Finanzierungsbank nicht als Dritter im Sinne des § 123 BGB anzusehen, gleichviel ob der Käufer bei Unterzeichnung des Darlehensantrags den Namen der Bank bereits kennt oder nicht«
d)	Auf die tatsächliche Dauer und den Umfang der Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsbank und Verkäufer kann es für die Schutzwürdigkeit des Käufers nicht entscheidend ankommeno Es genügt, daß die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Verkäufer nicht nur gelegentlich, sondern auf die Dauer angelegt war, was nach dem Rahmenvertrag^ hier zutrifft.
e)	Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in gewisser Beziehung selbst grob fahrlässig, möglicherweise gar arglistig gehandelt hat, worauf in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird, steht einer Anfechtung des Beklagten aus § 123 BGB nicht entgegen (RG SeuffA« 84, Nr« 190; 91» Nr« 66; Staudinger BGB 11« AUfl«
§ 123, 26, 32 a; RGRK. BGB 11« Aufl« § 123, 8).
f)	Schließlich vermag auch der gehobene Bildungsgrad und Stand des Beklagten gegenüber dem in BGHZ 20, 36 entschiedenen Fall keine entgegengesetzte Entscheidung zu rechtfertigen« Daß der Beklagte angesichts des Inhalts
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der Formulare die Trennung des Geschäfts in Kaufvertrag und Darlehen erkannt hat* schließt nicht aus, daß er auf Grund der auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zwischen der Bank (Klägerin) und der Firma HHHBl diese Firma und da-mit ihren Geschäftsführer Peter RMHHfc als Yertrauensperson der Bank angesehen hat, was dieser ja auch in Wirklichkeit war o
4	o) Das Berufungsgericht durfte nach alledem die Anfechtung des Darlehen avertrages nicht mit der Begründung ablehn on, Peter	sei "Dritter"» Es hätte daher,	was
 bisher nicht geschehen ist, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Darlehensvertrages durch den Beklagten im übrigen gegeben sind«
Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
III«
Der Darlehensanspruch der Klägerin könnte entfallen, wenn die Klägerin dem Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-sohluß Schadensersatzpflichtig wäre (§ 249 BGB)«
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Das Berufungsgericht verneint eine solche Haftung der Klägerin» Es führt dazu unter anderem aus:
Es könne dahinstehen, ob der Verkäufer, der für den Käufer den Kreditantrag ausfülle, bei finanzierten T*eil-zahlungskäufen allgemein "Empfangsbote" des Kreditinstituts sei, für den dieses nach § 278 BGB hafte, oder ob das nur für Teilzahlungskäufe von Gebrauchsgegenständen des täg-
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liehen Lehens durch einen geschäftsungewandten Käuferkreis gelte. Jedenfalls könne Peter	hier	deswegen	nicht
 als Gehilfe der Klägerin, sondern nur als ’’Beauftragter des Beklagten zur Kreditbeschaffung" angesehen werden, weil dem* Beklagten beim Ausstellen der drei Barlehensanträge die Kreditinstitute, an welche diese Anträge gehen sollten, noch nicht bekannt gewesen seien.
Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.	) In seinem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache VII ZR 56/59 hat der Senat die Präge erörtert, ob beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer als Erfüllungsgehilfe der Bank nach § 278 BGB anzusehen ist* Er hat dies dort bejaht, so* weit der Verkäufer im Auftrag der Bank das Barlehensgesuch dos Kunden eütgegenzunehmen und ihm bei der Ausfüllung der Formulare behilflich zu sein hatte ("Gehilfe bei Vertrags-Verhandlungen" ). Ber Senat hat das im wesentlichen daraus hergeleitet, daß die Bank den Verkäufer allgemein damit betraut hatte, ihr Finanzierungsanträge seiner Kundschaft beizubrin-gen; darin lag der weitere Auftrag, die Einzelheiten des Barlehenoantrags mit den Kunden zu besprechen, sie zu belehren, ihre Anträge entgegenzunehmen und ihnen bei der Ausfüllung der Formulare an die Hand zu gehen.
2.	) Ber gegenwärtige Fall liegt nicht wesentlich anders.
a) Auch hier hatte die Klägerin ihrem Vertragspartner, der Firma RflHBl die vorerwähnten Aufgaben übertragen. Bisse bestehen nicht nur bei Teilzahlungskäufen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens durch geschäftsungewandte
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Käufer, sondern allgemein bei finanzierten Teilzahlungs-käufen-j; wobei allerdings das zutrihrer Erfüllung Erforderliche je nach den Umständen des Einzelfalls verschieden sein kann»
b) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht entscheidend darauf ab, daß dem Beklagten beim Ausstellen der Urkunden der Rame der Klägerin noch nicht bekannt war. Darauf kommt es nicht an»
Entscheidend ist, daß, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, der Beklagte wußte oder doch damit rechnete, die Firma	werde	den Kredit
 nicht selbst gewähren, sondern über eine Bank beschaffen, mit der sie in Geschäftsverbindung stand»
c)	Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß sich der vorliegende- Fall von den normalen und typischen Fällen des Abzahlungskaufs dadurch unterscheidet, daß hier der Kauf von Waren im Werte von rund 12»000,— DM nach den Plänen des Beklagten und der Firma	nur ein Teilstück
 einer erheblich weiter gespannten Kreditbeschaffungsaktion der Firma	für	den	Kläger	sein	sollte, die diesem
 insgesamt 28.000,-- DM Kredit bringen sollte, wie das Berufungsgericht feststellto Das mag es rechtfertigen, Peter mit dem Berufungsgericht als Beauftragten des Beklagten bei der Kreditbeschaffung äfizuseheno
 Das schließt aber nicht aus, daß Peter. EfMHB jedenfalls insoweit auch als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden ist, als er damit betraut war, die Vertragsformulare und Empfangsbescheinigungen auszufüllen und für die Klägerin entgegenzunehmen.
Danach hat sich die Klägerin dem Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht•
d)	Das würde nur dann nicht zutreffen, wenn der Beklagte mit Beter hHB in arglistiger Weise vorsätzlich zu dem Schaden der Klägerin zusammengewirkt hätte, was nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen erscheint o Dann wäre Peter	allerdings
 nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen; denn der Beklagto hätte dann erkannt 9 daß Peter	nicht
 für die Bank» sondern zu deren Hachteil handeln wollte und handelte.
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1 *) Ohne Rechtsverstöß geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch den Beklagten ein Verschulden trifft«, Ein solches Verschulden liegt auf jeden Fall schon darin, daß er die Empfangsbescheinigungen ausgestellt und auch in den Darlehensverträgen den Empfang der Ware b0seheingt hat, obwohl er wußte, daß er noch keine Ware erhalten hatte» Denn er mußte aus dem Umstand, daß er in Verbindung mit den Kreditanträgen solche Empfangsbescheinigungen auszustellen hatte, den Schluß ziehen, daß die Banken zur Kreditauszahlung an die Firma Röthlein nur nach erfolgter Lieferung der Ware bereit seien»
2«) Das Berufungsgericht, das in .erster Linie ein Verschulden der Klägerin überhaupt verneint hat, meint fürsorglich, das Mitverschulden des Beklagten wiege in jedem Falle so schwer, insbesondere auch mit Rücksicht auf das dreifache Ausfüllen aller Urkunden, daß daneben ein etwaiges Verschulden der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht falle«
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Diese Ausführungen sind möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt„ Denn das Berufungsgericht geht bei seiner Schuld-abwägung nach § 254 BGB irrtümlich davon aus, daß die Klägerin nicht nach § 278 BGB für das Verhalten iPeter R0BBM einzustehen brauche» Das ist rechtsirrig, wie oben zu III dargelegt ist« Es ist möglich, daß das Berufungsgericht, wenn es bei seiner Schuldabwägung die Haftung der Klägerin für Peter RHaus § 278 BGB berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre« Sein Urteil kann daher auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben«.
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ln diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob der Beklagte die in dem Darlehensantrag bescheinigte Anzahlung von 2«554,™ DM geleistet/ oder ob er auch das bewußt wahrheitswidrig bescheinigt hat«
V.
Da schon aus den vorgenannten Gründen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muß, braucht nicht mehr auf die Verfahrensrüge der Revision ein-gegangen zu werden, das Berufungsgericht habe zu dem Hachteil des Beklagten den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt«

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Der Beklagte hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen»
Glanzmann
 Heimann-Trosien	Erbel
 Dr» Vogt
 Pinke