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BGH

Gericht: BGH

136; 87, 327; 88, 410; EG Warn 1915 »To 17; JE Rspr 1927 Nrt 1109; vgl* RGRK zu dem BGB Anm« 1 zu § 776), besteht nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich keine Verpflichtung des Gläubigers, auf die Wahrung der Interessen des Bürgen Rücksicht zu nehmen, da durch den Bürgschaft avert rag für den Gläubiger nur Rechte begründet werden« Eine Ausnahme sieht § 776 Satz 1 BGB vor« Hier ist bestimmt, daß. der Bürge insoweit frei wird, als der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt* "Aufgeben* ist aber immer eine gewollte Handlung; wer eine Sicherheit nur durch Fahrlässigkeit verliert, hat sie nicht aufgegeben. Es würde also dem Gesetz widersprechen, wollte man einen Bürgen schon dann von seiner Bürgschaftsschuld freiwerden lassen, wenn die ihm vom Haupt Schuldner gegebene Sicherheit infolge seiner Fahrlässigkeit verloren gegangen ist « Das würde darauf hinauslaufen, ihm eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Bürgen aufzuerlegen, die sich aus dem Bürgschaftsvertrag nicht ergibt und auch den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechen würde; denn wer eine Bürgschaft übernimmt, wird in der Regel die Vermögensverhaltnisse des Hauptschuldners kennen und sich für den Fall sichern können« daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird« Ist dies ausnahmsweise Allerdings hat die Rechtsprechung aus der Erwägung heraus, daß auch das Verhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht w de, ausgesprochen, daß sich unter besonderen Umständen für den Gläubiger eine Verpflichtung ergeben könne, im Interesse des Bürgen tätig zu werden, um Schaden von ihm abzuwenden« Doch hat sie - soweit ersichtlich - nie angenommen, daß der Wegfall der Bürgschaft schon dann gerechtfertigt sei, wenn Vermögensstücke, die dem Gläubiger zur Sicherheit für die Hauptforderung übereignet waren, durch blosse Fahrlässigkeit verschlechtert oder verlustig gegangen waren. Schuldnerin, des Konkursverwalters und vor allem der Beklagten selbst* Biese haben hierzu allerdings behauptet, die Klägerin habe ihnen den Zutritt zu dem Ort der Verwahrung verwehrt und ihnen nicht gestattet, für Bewachung und Versicherung zu sorgen* Bisses Vorbringen ist einmal insoweit unzureichend, als nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagten gehindert gewesen wären, trotz der von ihnen behaupteten *Verwehrung” zu dem Sicherungsgut zu gelangen* Weiter aber waren sie jedenfalls nicht gehindert, für Bewachung und Versicherung zu sorgen* Zur Bestellung eines Wächters oder zu dem Abschluß eines Sicherungsvertrages bedurfte es einer Gestattung durch die Klägerin nicht* Eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Klägerin ergab sich auch nicht etwa dadurch, daß der Betrieb der Hauptschuldnerin stillgelegt worden ist* Bies war bereits 1952 erfolgt; bis zu dem Zusammenbruch der Haupt Schuldner in hätten also diese selbst oder die Beklagten die ihnen erforderlich erscheinenden Schritte unternehmen können« Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Klägerin öffentliche Mittel verwalte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies auf das Haß ihrer Verpflichtungen den Bürgen gegenüber von Bedeutung sein könnte. Bie Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagten selbst seien im Juni 1955 offenbar der Ansicht gewesen, die Klägerin verstosse durch die Art und Weise der Aufbewahrung des Sicherungsguts nicht gegen ihre Verpflichtungen* sonst würden sie das Abzahlungsabkommen nicht geschlossen haben. Bie Beklagten meinen, dieser Annahme stehe entgegen, daß die Klägerin den Bürgen und der Haupt Schuldnerin den Zutritt zu dem Sicherungsgut und dessen Kontrolle untersagt habe und daß die unzureichende Kontrolle und Sicherung wiederholt mit der Klägerin erörtert worden sei« Bine solche Unvereinbarkeit zwischen diesen Umständen und der Annahme des Berufungsgerichts besteht aber nicht; auch wenn die Beklagten die Sicherung für unzulänglich hielten, brauchten sie deswegen nicht der Meinung zu sein, es liege eine Pflichtverletzung der Klägerin vor» Abgesehen hiervon kommt es nicht darauf an, wie die Beklagten das Verhalten der Klägerin beurteilt haben« Die Revision hat noch geltend gemacht, der Hauptschuldnerin seien durch das Verhalten der Klägerin Schadenersatzansprüche erwachsen; nach § 768 BGB könnten sie die der Schuldnerin daraus entstandene Einrede geltend ma chen« Biese Einrede haben sie aber in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht; dies wird von der Revision auch nicht behauptet« Es fehlt somit an der Voraussetzung für die Annahme, das Berufungsurteil habe sich insoweit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht« Ob die Klägerin die Beweislast dafür hat, das Abhandenkommen von teilen des Sicherungsguts beruhe auf Umständen, die von ihr nicht zu vertreten seien, braucht nicht erörtert zu werden; denn aus der Vertretbarkeit würde sich nichts für eine Arglist oder einen besonders gro„ ben Verstoß der Klägerin ergeben*

Zitierte Normen: § 768 BGB
VerpflichtungBürgschaftGläubigerRechtBrBürgeKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

VIIZR1!^8
Verkündet
 am 17, September 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	des Kaufmanns Richard
2)	dessen Ehefrau Gerda beide
3)	des Kaufmanns Oskar $ Bl
4)	des Kaufmanns Hans R0 0 straße 9,
» Bit
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 dis	IflHHHBbank	Aktiengesellschaft, B<
KÄSHBl Straße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Horst von AMHHP und Br« Heinrich KeflBBt, ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes- : rieht er Scheffler, Erbel, Hubert Meyer und Br« Vogt für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16« April 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten tragen die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Klägerin gab im Herbst 1950 der Zehlendorfer Chemie* GmbH« ein mit 5 % jährlich zu verzinsendes Darlehen von 9Öo000,~- DM® Die Cesellschafter der Zehlendorfer Chemie-GmbH« , darunter die Beklagten, übernahmen durch schriftliche Erklärung die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Haupt Schuldnerin aus diesem Darlehen«
Über das Vermögen der Haupt Schuldnerin wurde im November 1954 das Konkursverfahren eröffnet«
Am 22 «/30« Juni 1955 vereinbarten die Bürgen mit der Klägerin Batenzahlungen von 2 «000,— DM monatlich«
Die Bürgen haben dementsprechend Zahlungen geleistet« Es besteht Jedoch noch ein Schuldrest von rund 51«800,— DM« Dessen Zahlung verweigern die Beklagten«
Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Teilbetrag von 10«000,— DM«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Hevision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Hevision«
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Entscheidungsgrände %
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Die Beklagten machen gegenüber dem Klagansprucb gei tends die Klägerin habe durch Fahrlässigkeit den Diebstahl von Sachen ermöglicht, die ihr von der HauptSchuldnerin Sicherheit für die der Bürgschaft zugrundeliegende Darieh forderung übereignet worden seien* Hierzu haben sie im eia zelnen behauptet, die Klägerin habe Ende Oktober 195A die' ihr übereigneten, zunächst im unmittelbaren.Besitz der Hauptschuldnerin verbliebenen, in einer Halle auf dem Grur stück der Spinnstoffwerke Zehlendorf Aktiengesellschaft lagernden Sachen in ihren unmittelbaren Besitz genommen« Sie habe aber nicht dafür gesorgt, daß die Halle verschloss sen wurde und Wächter gestellt wurden* Hierfür habe umsomehr Anlaß bestanden, als in der Halle nicht nur die der Klägerin übereigneten Sachen, sondern auch andere Gegenst* de gelagert hätten, nämlich die der Zehlendorfer Chemie-GmbH. unter Bigentumsvorbehalt gelieferten, vom Konkursverwalter den Lieferanten freigegebenen und ferner einige den Spinnst of fwerken gehörige *
Infolge dieser Unterlassungen seien laufend Sachen gestohlen worden, deren Wert höher sei als die noch bestehend e Haupt schuld *
Die Klägerin habe es weiter unterlassen, das Siche-rungsgut gegen Diebstahl zu versichern*
Mit diesen Einwendungen können die Beklagten nicht durchdringen*
Io Daß das Vorbringen der Beklagten die Anwendung des § 826 BGB nicht rechtfertigt, ergibt sich bereits daraus, daß eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht vorliegt ^
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Die Beklagten haben in ihrer Revision auch nicht die Verletzung dieser Bestimmung gerügt *
II o In Betracht kommt daher mir die Verletzung einer besonderen vertraglichen Verpflichtung oder ein gegen Treu und Glauben verstoßendes arglistiges Verhalten de** Klägerin* Weder das eine noch das andere liegt vor*
Io) Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt und mit Recht betont worden ist (RGZ 65, 134? 136;
 87, 327; 88, 410; EG Warn 1915 »To 17; JE Rspr 1927 Nrt 1109; vgl* RGRK zu dem BGB Anm« 1 zu § 776), besteht nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich keine Verpflichtung des Gläubigers, auf die Wahrung der Interessen des Bürgen Rücksicht zu nehmen, da durch den Bürgschaft avert rag für den Gläubiger nur Rechte begründet werden« Eine Ausnahme sieht § 776 Satz 1 BGB vor« Hier ist bestimmt, daß. der Bürge insoweit frei wird, als der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt* "Aufgeben* ist aber immer eine gewollte Handlung; wer eine Sicherheit nur durch Fahrlässigkeit verliert, hat sie nicht aufgegeben. Es würde also dem Gesetz widersprechen, wollte man einen Bürgen schon dann von seiner Bürgschaftsschuld freiwerden lassen, wenn die ihm vom Haupt Schuldner gegebene Sicherheit infolge seiner Fahrlässigkeit verloren gegangen ist « Das würde darauf hinauslaufen, ihm eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Bürgen aufzuerlegen, die sich aus dem Bürgschaftsvertrag nicht ergibt und auch den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechen würde; denn wer eine Bürgschaft übernimmt, wird in der Regel die Vermögensverhaltnisse des Hauptschuldners kennen und sich für den Fall sichern können« daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird« Ist dies ausnahmsweise

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nicht der Fall. nimmt also der Bürge die Gefahr * nach Be-
friedigung des Gläubigers mit dem auf ihn Ubergegangenen Hauptanspruch auszufallen, bewußt in Kauf oder handelt er insoweit leichtfertig, dann kann er dem Gläubiger nicht vorwerfen, daß er nicht hinreichend auf seine, des Bürgen Belange bedacht gewesen sei«
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Allerdings hat die Rechtsprechung aus der Erwägung heraus, daß auch das Verhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht w de, ausgesprochen, daß sich unter besonderen Umständen für den Gläubiger eine Verpflichtung ergeben könne, im Interesse des Bürgen tätig zu werden, um Schaden von ihm abzuwenden« Doch hat sie - soweit ersichtlich - nie angenommen, daß der Wegfall der Bürgschaft schon dann gerechtfertigt sei, wenn Vermögensstücke, die dem Gläubiger zur Sicherheit für die Hauptforderung übereignet waren, durch blosse Fahrlässigkeit verschlechtert oder verlustig gegangen waren. Die entschiedenen Fälle (vgl. z» B. RG JW 1905, 720; J\7 1937, 3104; Warn Rspr« 1930 Kr« 136; BGH WM 1959, 1073) lagen vielmehr so, daß sich die Gläubiger besonders schwerer Verstösse gegen die Belange* der Bürgen schuldig gemacht und arglistig gehandelt hatten. Dies ist hier nicht der Fall.
Gegeh die Annahme eines arglistigen Handelns der Klägerin spricht zunächst, daß sie davon ausgehen konnte, die Beklagten als Gesellschafter der Hauptschuldnerin seien sich darüber im klaren, welche Maßnahmen der Schutz des Sicherungsgutes erforderte. Dies gilt insbesondere für die Versicherung des Gutes« Der Klägerin war nicht zuzu demuten, noch Aufwendungen für Versicherungsprämien zu machen. Sie handelte keineswegs arglistig, wenn sie dies unterließ. Dasselbe gilt für den Vorwurf, sie habe nicht für genügenden Schutz gegen Diebstähle gesorgt. Dies war Sache der Haupt-
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Schuldnerin, des Konkursverwalters und vor allem der Beklagten selbst* Biese haben hierzu allerdings behauptet, die Klägerin habe ihnen den Zutritt zu dem Ort der Verwahrung verwehrt und ihnen nicht gestattet, für Bewachung und Versicherung zu sorgen* Bisses Vorbringen ist einmal insoweit unzureichend, als nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagten gehindert gewesen wären, trotz der von ihnen behaupteten *Verwehrung” zu dem Sicherungsgut zu gelangen* Weiter aber waren sie jedenfalls nicht gehindert, für Bewachung und Versicherung zu sorgen* Zur Bestellung eines Wächters oder zu dem Abschluß eines Sicherungsvertrages bedurfte es einer Gestattung durch die Klägerin nicht*
Eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Klägerin ergab sich auch nicht etwa dadurch, daß der Betrieb der Hauptschuldnerin stillgelegt worden ist* Bies war bereits 1952 erfolgt; bis zu dem Zusammenbruch der Haupt Schuldner in hätten also diese selbst oder die Beklagten die ihnen erforderlich erscheinenden Schritte unternehmen können«
Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Klägerin öffentliche Mittel verwalte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies auf das Haß ihrer Verpflichtungen den Bürgen gegenüber von Bedeutung sein könnte.
Bie Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagten selbst seien im Juni 1955 offenbar der Ansicht gewesen, die Klägerin verstosse durch die Art und Weise der Aufbewahrung des Sicherungsguts nicht gegen ihre Verpflichtungen* sonst würden sie das Abzahlungsabkommen nicht geschlossen haben. Bie Beklagten meinen, dieser Annahme stehe entgegen, daß die Klägerin den Bürgen und der Haupt Schuldnerin den Zutritt zu dem Sicherungsgut und dessen Kontrolle untersagt habe und daß die unzureichende
 Kontrolle und Sicherung wiederholt mit der Klägerin erörtert worden sei« Bine solche Unvereinbarkeit zwischen diesen Umständen und der Annahme des Berufungsgerichts besteht aber nicht; auch wenn die Beklagten die Sicherung für unzulänglich hielten, brauchten sie deswegen nicht der Meinung zu sein, es liege eine Pflichtverletzung der Klägerin vor» Abgesehen hiervon kommt es nicht darauf an, wie die Beklagten das Verhalten der Klägerin beurteilt haben«
Die Revision hat noch geltend gemacht, der Hauptschuldnerin seien durch das Verhalten der Klägerin Schadenersatzansprüche erwachsen; nach § 768 BGB könnten sie die der Schuldnerin daraus entstandene Einrede geltend ma chen« Biese Einrede haben sie aber in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht; dies wird von der Revision auch nicht behauptet« Es fehlt somit an der Voraussetzung für die Annahme, das Berufungsurteil habe sich insoweit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht«
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Ob die Klägerin die Beweislast dafür hat, das Abhandenkommen von teilen des Sicherungsguts beruhe auf Umständen, die von ihr nicht zu vertreten seien, braucht nicht erörtert zu werden; denn aus der Vertretbarkeit würde sich nichts für eine Arglist oder einen besonders gro„ ben Verstoß der Klägerin ergeben*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Glanzmann	Sehe ff ler	Erbel
 Meyer
Br. Vogt
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